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Mitteilungen und Nachrichten.

Γνώμην εἰπεῖν.

Von Heinrich Swoboda.

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Als ich vor einigen Jahren in dieser Zeitschrift (XI 462 m. Anm. 3. 4,
vgl. 459) die Vermutung aussprach, daß für sententiam dicere bei Livius XXXV 25, 7
in dessen griechischer Vorlage (Polybios) yvóμŋv ɛìnɛiv gestanden habe, nahm
ich nicht darauf Rücksicht, daß, was wohl den entscheidenden Beweis für die
Richtigkeit meiner Ansicht abgibt, das lateinische sententiam dicere in seiner
prägnanten Bedeutung als Beschluß-Vorschlag' der Mitglieder des römischen
Senats1) von späteren Autoren mit dem erwähnten griechischen Terminus
wiedergegeben wird. Ich stelle die betreffenden Stellen hier zusammen: Dionys.
Hal. Ant. Rom. XI 19, 3; Cassius Dio LVI 28, 5; Plut. Cato 479), Pomp. 17. 65,
Cic. 20. 21 (hier auch tyróun ovveiлeiv für ,beistimmen 3). Anderseits konnten
weder Otto Schulthess, an den ich mich um Auskunft gewandt hatte, noch ich
einen Beleg für γνώμην εἰπεῖν, statt des einfachen εἰπεῖν, in der Bedeutung
,Antragstellen aus dem griechischen Amtsstil beibringen. Es war uns Beiden
entgangen, daß ein solcher zwar nicht in Inschriften, wohl aber in einigen
Stellen des Thucydides vorliegt, die sich auf den Umsturz des Jahres 411 be-
ziehen: VIII 67, 1 καὶ πρῶτον μὲν τὸν δῆμον ξυλλέξαντες εἶπον γνώμην δέκα ἄν
δρας ελέσθαι ξυγγραφέας αὐτοκράτορας; ib. § 2: καὶ ἐςήνεγκαν οἱ ξυγγραφῆς ἄλλο
μὲν οὐδέν, αὐτὸ δὲ τοῦτο, ἐξεῖναι μὲν Ἀθηναίῳ ἀνατεὶ (zur Lesung vgl. Ed. Meyer,
Forsch. z. alten Gesch. II 418, 2; Busolt, Griech. Gesch. III 2, 1479') elæɛīv próμny,
ἣν ἄν τις βούληται; c. 68, 1 ἦν δὲ ὁ μὲν τὴν γνώμην ταύτην εἰπὼν Πείσανδρος κτλ.).

1) Dazu außer Mommsen, Röm. Staatsrecht III 977 ff. noch P. Willems, Le
Sénat de la république romaine II 179ff. und jetzt auch Eduard Meyer, Caesars
Monarchie und das Principat des Pompejus 34, 2.

2) Es handelt sich um den bekannten Antrag des Bibulus im J. 52 v. Chr.,
Pompeius zum alleinigen Konsul zu bestellen (Drumann-Groebe, Gesch. Roms in
seinem Übergange von der republikanischen zur monarchischen Verfassung II 292 ff.;
Mommsen, Röm. Gesch. III5 322; L. Lange, Röm. Altertümer III 1, 357; Ed. Meyer
a. a. O. 228); bei Ascon. in Milon. p. 37 (S. 36, 2ff. Cl.): facto in M. Bibuli sententiam
S. C. Pompeius... consul creatus est.

3) yróuny Aéyev: Dionys. Hal. V 69, 1. 2. XI 6, 6; Plut. Camill. 32, Cic. 21
(yróun eignuévn). Dagegen bedeutet dies im SC für Oropos (Syll.3 747, z. 43),
das ich früher fälschlich heranzog, sententiam pronunciare, vgl. P. Viereck, Sermo
Graecus 79.

4) Dagegen c. 67, 1 γνώμην ἐσενεγκεῖν ἐς τὸν δῆμον, vgl. ib. 2 καὶ ἐσήνεγκαν
oi švyygap75 (cf. auch V 38, 4), wofür Schulthess' Bemerkungen, Real-Enc.
VII 1483 in Betracht kommen. Bei Aristoteles Αθην. πολ. 29, 1 τὴν δὲ γνώμην

Beide Erscheinungen zusammengenommen

wobei darauf hinzuweisen ist, daß die späteren griechischen Schriftsteller ihrer Stilrichtung gemäß Termini des attischen Staatsrechts für die entsprechenden römischen wählten, auch wenn sie sich dem Inhalt nach durchaus nicht deckten1) -, ergibt sich, daß meine seinerzeit geäußerte Vermutung über die Stelle des Livius nunmehr als Gewißheit bezeichnet werden kann und damit die von mir aufgestellte Ansicht über das Antragsrecht des aetolischen Strategen in der Bundesversammlung das Richtige treffen dürfte.

Als Ergänzung gebe ich zum Schlusse eine Zusammenstellung der mir bekannten Verbindungen von yvóun mit verschiedenen Verben, die für sententiam dicere (im obigen Sinn) noch gesetzt werden; sie beruht allerdings auf dem Ergebnis zufälliger Lektüre, nicht systematischer Sammlung und kann daher nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wenn auch dabei die bekannten Ausdrücke für ,vorschlagen' oder,seine Meinung kundgeben‘2) wiederkehren, so mag doch dieser Nachtrag zu Magies bekanntem Buche, in dem unser Terminus gar nicht berücksichtigt ist, von Nutzen sein, da er darüber belehrt, welche Wendungen mehr, welche weniger gebraucht wurden.

Am Meisten kommt vor yróuŋv άño¶αivɛ69α1: Dionys. Hal. AR VI 19, 1. 37, 1. 57, 2. 59, 2. 67, 2. 68, 4. 83, 1. 84, 2. VII 21, 4 (hier άлopaives9ai tàs diavoias). 44, 1. 47, 1. 51, 5. VIII 76, 1. IX 42, 2. 3. 52, 1. 54, 1. X 27, 2. 55, 4. XI 7, 1. 16, 2. 19, 2. 21, 4; Cass. Dio XXXVII 36, 2. XLI 5, 1. XLIII 14, 5. LVII 7, 4. LIX 8, 6; Plut. Pomp. 54. 66, Cato 22, Cic. 21, Camill. 32, M. Cato 27; und yváμŋv άл o d ɛ i z v v o 9 α ι : Dionys. Hal. III 26, 6. V 27, 5. 71, 3. 67, 2. VIII 74, 1, IX 51, 3. 7. XI 15, 2. 4. 18, 5. 21, 1. 4. 5. 59, 5. 61, 1. dann yróun elonyɛłó9αi: Dion. Hal. VIII 74, 1. IX 2, 1. 60, 5; Appian. b. c. III 37, 148. 56, 235. 94, 387; Plut. Caes. 30;

VI 66, 4.

XII 4, 3; XI 20, 6. 57, 3.

yróuny eloqtov: Dionys. XI 16, 5. 55, 2. 60, 5; Appian. b. c. II 5, 18; Cass. Dio LV 24, 9; Plut. Pomp. 54. Dagegen yróun gége für ,abstimmen', Dionys. Hal. VII 39, 2. 40, 2;

vóμηv лoιεio9a: Dionys. X 58, 2; Cass. Dio XXXIX 23, 1. XL 50, 4. LVII 7, 4;

yvóun didóval: Dion. Hal. IX 44, 1; Cass. Dio XXXVII 36, 1. LII 32, 2 LXXVII 20;

γνώμην ἀγορεύειν: Dionys. Hal. VII 21, 4. Χ 31, 1. ΧΙ 6, 3; γνώμην δι ayogɛver: Dionys. XI 19, 1;

yvíμηv п Qoτi diva: Dionys. X 56, 1; Cass. Dio XLV 17, 1; yróuŋv tidévai Cass. Dio LVII 7, 3;

γνώμην συμβάλλεσθαι: Cass. Dio XLI 3, 2;
ynpisodai: Cass. Dio LIX 8, 6.

Prag.

γράψαντος Πυθοδώρου; 14, 1 Αριστίωνος γράψαντος τὴν γνώμην, cf. auch SGDI 3836, zitiert von Schulthess 1. 1. 1482. Diese Ausdrucksweise ist eigentlich die korrekteste, da jeder Antrag schriftlich vorgelegt werden mußte (Schoemann-Lipsius, Griech. Altert. I 410; Bruno Keil, Einleitung in die Altertumswissenschaft III2 381).

1) Ernst Bux, Das Probuleuma bei Dionys von Halikarnass (Diss. Leipzig 1915). 43.

2) Dazu Schulthess a. a. O. 1486 ff.

22*

Gesichertes und Strittiges1).
Von C. F. Lehmann-Haupt.

7. Zum Tode Sargons von Assyrien2).

8

Gewisse Anhaltspunkte deuten darauf hin, daß Sargon von Assyrien im Kampfe gegen unzivilisierte Horden außerhalb des eigentlichen Zweistromlandes, ähnlich wie später Kyros, gefallen ist. Siehe H. Winckler, Altorientalische Forschungen I, S. 414f. Der Text K 4730 enthält eine fragmentarische Inschrift Sanheribs mit folgenden Äußerungen: „7 Bei der Sorge, welche ich um jene Werke... trug, betreffs des Todes meines Vaters, der 9 in seinem Hause nicht begraben lag, überlegte ich folgendermaßen: das Vergehen Sargons, meines Vaters... 11 will ich sühnen, ich will [tilgen] das Vergehen, das er gegen einen Gott begangen hat, von seinem Schatten (Totengeiste)... 13 und Leichnam dem Gotte gegenüber, will ich es hinweg nehmen. Ich gi[ng und befragte die], welchen obliegt das Orakel des Gottes und Königs, eine Sitzung (?)... 15 hielt ich mit ihnen aber, nicht vermochten sie zu sagen] 16 die Vergehen Sargons, meines Vaters... sie sagten:] 17 deine... der Götter [Assyriens (?)]. Gegen die Götter Akkads (d. i. Babyloniens)... 19 Weil er den Fluch des Königs der Götter (d. i. Marduks) auf [sich] 20 geladen hat, ist er in seinem Hause nicht begraben." Es folgen die Sühnemaßregeln, unter denen die Herstellung eines Bildes des Gottes Assur und Wiederherstellungen und sonstige Förderungen assyrischer Heiligtümer eine Hauptrolle spielen. Sargon hat sich also anscheinend gegen die Götter Assyriens nicht, wohl aber gegen die Babyloniens, vergangen. Bezeichnenderweise schlagen daraus die assyrischen Priester für den Kult des Assur Kapital. 1) Siehe Bd. XIV S. 125 f., 264, 384 ff., XVI S. 193 ff.

2) Der Begründer der letzten assyrischen Dynastie wurde bisher gewöhnlich als Sargon II. bezeichnet, im Hinblick auf seinen uralten Vorgänger, sein Vorbild Sargon von Agade, den Vater Narâm-Sin's. Nach unserer jetzigen Kenntnis wäre er dagegen in diesem Sinne als Sargon IV. zu bezeichnen, da wir durch die Scheil'sche Liste wissen, daß der Vater Narâm-Sin's nicht mit dem Begründer der Dynastie von Agade (Nr. 1) identisch ist, sondern diesem erst an vierter Stelle (nach 2. Urumus und 3. Maništusu) folgte, und wir ferner nach Narâm-Sin (5) noch einen weiteren Sargon (6) anzunehmen haben. — Daß Nr. 1 uns als Šarru kinu, Nr. 4 und 6 dagegen als Šargânu-šarri entgegentreten, beruht meiner Überzeugung nach nicht auf eine Verschiedenheit der Namen. Vielmehr führten alle vier Herrscher den Namen Šargânu-šarri, deren erster Bestandteil durch das biblische Sargon wiedergegeben wird. Der Begründer der Dynastie von Agade aber bediente sich zur Sicherung seiner Herrschaft mit Vorliebe des an den Namen leicht anklingenden Wortspiels Šarru kînu, „legitimer König“, genau so wie es später sein Nachahmer Sargon von Assyrien getan hat. Ein ähnliches, noch älteres Wortspiel verwendeten die Herrscher der Stadt Kiš. Um ihren Anspruch auf die Weltherrschaft zum Ausdruck zu bringen, bezeichneten sie sich nicht bloß als šar Kiš, „König von Kis“ (geschrieben KIS. KI mit nachgesetztem sumer. ki „Ort“ als Determinativ), sondern als šar Kiššati, „König der Masse" (geschrieben KIS, ohne nachgesetztes KI). Gerade daß die auswärtigen Dynasten das KI regelmäßig setzten und nicht wegließen, also den Anspruch auf die Weltherrschaft nicht anerkannten, ist dafür (gegen Ed. Meyer, der darauf Berl. Sitzungsber. 1912, S. 1076 hingewiesen hat,) die beste Bestätigung, beweist nicht, wie Ed. Meyer a. a. O. und G. d. A. I3 2 § 398 A. S. 522 will, daß der Titel šar kiššati damals überhaupt noch nicht existierte.

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Alle drei auf die Weltherrschaft abzielenden Titel sumer. lugal kurkurra = sem. šar mâtâti, „König der Länder“, šar kiššati, „König der Masse“, šar kibrat arba'i

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Sargon håtte nach diesem Texte in seinem [Toten-]Hause, wie es meist im Palaste selbst stand", „also überhaupt kein Begräbnis gefunden, so daß seine Seele ruhelos umherirrte. Das werden wir kaum anders erklären können, als daß er ein gewaltsames Ende, und dann doch wohl in Feindesland gefunden hat." Dies wird nach Winckler's scharfsinnigen Darlegungen bestätigt durch das Lied Jesaja 14, 4-20a, das später von dem Sammler des Buches Jesaja auf den Sturz eines Königs von Babylon umgedeutet worden ist (wobei 20b-23 hinzugefügt wurden), sich ursprünglich aber auf den Tod eines Assyrerkönigs, und zwar einen gewaltsamen Tod, bezog. Es heißt in dem Liede (19 f.); „Du bist fern von deinem Grabe hingestreckt, wie ein verachteter Sproß, [rings] bedeckt von Schwertdurchborten wie ein zertretenes Aas" (Kautzsch, Die heilige Schrift des alten Testaments3 I, S. 574). Da Sanherib nach seiner Ermordung ein regelrechtes Begräbnis gefunden hat, so bleibt nur die Deutung auf Sargon übrig. Die schwere Niederlage, die das assyrische Heer damals erlitten hat, war Winckler (1897) geneigt, auf ein Barbarenvolk zurückzuführen, etwa die „Kimmerier (oder Vorgänger von solchen)", da die Kulummäer, die die Eponymenchronik im Todesjahre Sargons nennt, nicht näher bestimmbar sind.

Unmöglich ist Winckler's Annahme zwar nicht, wenn dafür auch in den seither für die Kimmerier ermittelten Tatsachen kein Anhaltspunkt vorliegt. (irbitti), „König der vier Weltgegenden (Erdviertel)", haben seit ältester Zeit ihre Bedeutung unverändert behalten. Keiner von ihnen ist nachträglich, etwa in assyrischer Zeit, erst umgedeutet und mit neuem Inhalt erfüllt worden.

Daß wir überhaupt schon in ältester Zeit drei verschiedenen Titeln dieser Art begegnen, erklärt sich m. E. naturgemäß aus der historischen Entwicklung. Die semitischen Herrscher, die sich in Kisch festsetzten und von dort aus Babylonien und die Welt zu erobern trachteten, wollten sich der sumerischen Priesterschaft von Nippur, die den Titel lugal kurkurra verlieh, nicht beugen, weshalb sie dafür den neuen Titel šar kiššati prägten. Als dann die Angehörigen einer neuen semitischen Einwanderungswelle sich in Agade festsetzten und Kiš endgiltig überflügelt hatten Sargon I. und seine beiden Nachfolger führen bekanntlich noch den Titel šar kiššati -, nahm Narâm-Sin den Titel „König der vier Weltgegenden" an, nachdem sein Vater Sargon II. durch seine Eroberungen dem Anspruch auf die Weltherrschaft eine feste Begründung gegeben hatte. In der Verschiedenheit der Titulatur liegt m. E. auch eine Handhabe, die in der späteren Überlieferung zusammengeflossenen Herrscher Sargon I. und II. ihren Taten nach zu scheiden. Die späteren Herrscher bis herab auf Antiochus I., die einen oder mehrere dieser Titel in ihren Inschriften, mehrfach selbst in einer und derselben Inschrift, anwenden, bringen damit, wie ich (Beitr. z. Ass. II S. 615 mit Anm. **, vgl. Šamaššumukîn [1892] Teil I S. 99) betonte, zum Ausdruck, daß sie sich als Rechtsnachfolger sowohl der Herrscher, die den einen wie derer, die den anderen Titel geführt hatten", betrachteten. Daß Fremdherrscher (besonders Kassiten und Perser) den Titel „König der Länder" bevorzugen, erklärt sich (s. meine Zwei Hauptprobleme S. 103 m. Anm. 3, 104 m. Anm. 3) aus der Eifersucht der Nippur-Priesterschaft auf die von Babylon, das durch Chammurapi zur Hauptstadt erhoben worden.

Ich beabsichtige, Näheres in der Zeitschrift für Assyriologie zu geben und damit, wie ich deren Redaktion bereits angezeigt, meinen Artikel [Šar kiššati (ZA. XI S. 197/206), der bisher ein Torso geblieben war, zum Abschluß zu bringen. Da aber nicht abzusehen ist, ob sich das technisch in absehbarer Zeit wird ermöglichen lassen, habe ich hier meine Ansicht wenigstens kurz skizziert.

Aber die Inschrift Sanheribs weist doch zunächst in eine andere Richtung. Da Sargon sich gegen die Götter Babyloniens versündigt hatte, so liegt es zunächst am Nächsten, seine Niederlage mit babylonischen Angelegenheiten zusammenzubringen. Sargon hatte nach der babylonischen Chronik den Chaldäer Mardukabaliddin (Merodachbaladan, den Magdoxéμлados des ptolemäischen Kanons) in dessen zwölften Jahre (710 v. Chr.) vertrieben und dann beim folgenden Neujahrsfest (Nisan 709 v. Chr.) durch Erfassen der Hände BêlMarduk's das babylonische Königtum in Personalunion mit dem assyrischen rite erworben: er galt während der letzten fünf Jahre seiner Regierung 709-705 als rechtmäßiger babylonischer König. Daß es aber dann bei dem Thronwechsel für Babylonien nicht ohne Erschütterungen abging, zeigt die Tatsache, daß zwar die babylonische Königsliste a für die folgenden zwei Jahre 704/3 und 703/2 den Sanherib und daß auch Berossos in dieser Zeit ihn und dann seinen Bruder als Herrscher nennt, daß dagegen der ptolemäische Kanon, hier wie sonst staatsrechtlich besonders strenge ein zweijähriges Interregnum verzeichnet, dem später nach der Zerstörung Babylons durch Sanherib ein zweites achtjähriges (689-682) folgt.

Die babylonische Chronik, von der genauere Aufklärung zu erwarten wäre, ist gerade an dieser Stelle verstümmelt. Aber da auf das zweijährige Interregnum (Sanherib) und die dann folgende einmonatliche Regierung Mardukzakiršum's (Berossos: Akises 30 Tage), der durch Sargon entthronte Merodachbaladan wieder (nach Königsliste a 9, nach Berossos 6 Monate) zur Herrschaft gelangt, so ist klar, daß die assyrische Herrschaft seit Sargons Tode ernstlich erschüttert war und daß der oder ein Hauptherd des Widerstandes bei den Chaldäern im Meerlande zu suchen war. Fand Sargon bei einem Kampfe mit ihnen seinen Tod, so ist sehr wohl möglich, daß seine Leiche unbegraben blieb, und die Behauptung der assyrischen Priester, er habe sich gegen die Götter Babyloniens versündigt, ist dann besonders gut erklärlich. Die babylonische Priesterschaft wird, selbst wenn der Assyrerkönig sein Möglichstes tat, die Bräuche der Babylonier einzuhalten und ihre Empfindlichkeit zu schonen, an der assyrischen Oberherrschaft mancherlei auszusetzen gefunden haben, und eine chaldäische Partei unter ihnen wird umsomehr in Betracht zu ziehen sein, als sich ja die spätere Bezeichnung der babylonischen Priester als Chaldäer (Herodot und sicher schon Hekataios) offenbar dadurch erklärt, daß sich die babylonische Priesterschaft zum Teil aus dem einst von den Sumeriern bewohnten, dann von den semitischen Chaldäern (Kašdu: Kaldu) überfluteten Süden des Zweistromlandes, der Heimat ihres Glaubens und ihrer Kultur, rekrutierte 1).

Die Kulummäer könnten einer der vielen chaldäischen oder aramäischen Stämme des Meerlandes gewesen sein, das stets nur zeitweise mit Babylonien staatsrechtlich verknüpft war.

Wäre es also auch nicht undenkbar, daß eine nördlich Assyriens durch die Kimmerier erfolgte Niederlage, bei der Sargon seinen Tod gefunden hatte, von den assyrischen Priestern auf Beschwerden, die ihre babylonischen Kollegen gegen Sargon hatten, zurückgeführt wurde, so liegt doch der Gedanke an einen Untergang Sargon's im Süden erheblich näher. Und Sanherib's gereiztes und unkluges Verhalten (s. zuletzt Lehmann-Haupt, Or. Lit.-Ztg. 21 [1918] Sp. 173f.) den Babyloniern gegenüber, das in der Zerstörung Babylons gipfelte, erklärt sich besonders gut, wenn sie an seines Vaters Ende eine mehr oder minder offenbare Mitschuld trugen.

1) Lehmann[-Haupt], Šamaššumukîn (1892) Teil I S. 178.

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