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Nach Maximianus muß man, wie ich glaube, den Bischof Vitalis einfügen, der durch Venantius Fortunatus, carm. I 1 u. 2 bezeugt ist und den man unmöglich aus der Welt schaffen kann7). Hartmann, hat die

1) Tag und Monat bei Agn. c. 27; denn diese Angaben müssen sich auf Petrus II. beziehen, da der Todestag in c. 52 der des Petrus III. ist. Das Jahr ergibt sich daraus, daß Aurelianus schon am 26. Mai des folgenden Jahres stirbt, während die im Anon. Vales. geschilderten Ereignisse, an denen Petrus in hervorragendem Maße beteiligt ist, frühestens Mitte 519 fallen. Das lehrt der Zusammenhang der Anon. Vales. 80-82 geschilderten Vorgänge und die Chronik des Cassiodor, M. G., Auctt. antt. XI 161, 1364. Zu Beginn des Jahres hielt sich Eutharich wohl längere Zeit in Rom auf und die Feste, die er nach seiner Rückkehr in Ravenna gab, fanden, wie es scheint, in Anwesenheit Theoderichs statt und wurden nicht gestört. Nachher ging der König nach Verona und hierauf erst begannen die Unruhen. In das Jahr 520 setzt den Tod des Petrus auch Zeiller, Mel. d'archéol. et d'hist. 1905, 134, doch ohne Angabe eines Grundes. Im übrigen spricht die von Agnellus frei erfundenen Worte, auf die sich Zeiller a. a. O. bezieht, nicht dieser Petrus, sondern der Chrysologus.

2) Agn. c. 56, vgl. die Inschrift c. 75.

Mar. 74, p. 112f.

3) Siehe Holder-Egger, M. G., Ser. rer. Lang. 318, Anm. 2.
4) Siehe Holder-Egger, M. G,

Scr. rer. Lang. 322, Anm. 1, der aber unrichtig für den 27. Febr. den 25. angibt. Die lange Sedisvakanz, wie vielleicht schon die vorhergehende noch längere, mag sich durch die politische Lage erklären. 5) Holder-Egger a. a. O. 324, Anm. 2. Siehe unten S. 55, Anm. 3.

6) Das Datum der Konsekration Agn. c. 70. Siehe das Folgende.

7) Das zu tun hat noch Holder-Egger a. a. O. 329, Anm. 2 versucht, indem er ihn, dem Beispiel des Lucchi folgend, mit Maximianus identifiziert, ein Verfahren, für das jeder Grund mangelt. Wahrscheinlich ist mit dem späteren Bischof jener Vitalis identisch, der in J.-K. 877 (= Agn. c. 60) als letzter unter den Subdiakonen unterschreibt, die den Bischof Ecclesius nach Rom begleitet hatten. Auch daß er damals ein ganz junger Subdiakon gewesen zu sein scheint, spricht außer den unten geltend gemachten Gründen dafür, daß er eher in den 50er als in den 40er Jahren Bischof wurde; sein Nachfolger Agnellus erscheint in derselben Urkunde als Diakon. [Korrekturzusatz: Während mein Aufsatz im Manuskript der Redaktion vorlag, hat neuerdings Koebner, Venantius Fortunatus (1915) 120 ff. dem Vitalis das ravennatische Bistum abgesprochen und es begreiflich gefunden, daß die hier vertretene Lösung der Aporie „bisher offenbar noch nirgends erwogen worden ist". Aber die drei für ihn entscheidenden Momente sind sämtlich hinfällig: Koebners Glaube an die Unfehlbarkeit der Bischofsweihe bei Agnellus ist nur durch die beim Thema seiner ausgeUnkenntnis der neueren romagnolischen

zeichneten Arbeit entschuldbare

Möglichkeit erwogen, ob dieser Bischof nicht zwischen Victor und Maximianus einzusetzen ist, wofür sich die unerhört lange Sedisvakanz von 2 Jahren 8 Monaten, die sonst zwischen Victor und Maximianus besteht, geltend machen läßt1); daß weder Agnellus noch die bei diesem in c. 75 zu lesende Inschrift den Vitalis berücksichtigen, würde daher rühren, daß Vitalis ein vom Kaiser nicht anerkannter und auch von der Kirche nachträglich als ungültig angesehener Bischof wäre. Aber folgende Umstände, deren Gesamtheit mir entscheidend dünkt, sprechen gegen diese Annahme: 1. handelt es sich im zweiten Gedicht des Venantius Fortunatus um den Bau einer Kirche des hl. Andreas, in der, wie aus Vers 26 hervorgeht, Reliquien dieses Heiligen bestattet waren, dessen Gebeine seit 357 in der alten (s. Heisenberg, Apostelkirche 112), seit 550 (Malal. 484 B.) in der neuen Apostelkirche in Konstantinopel ruhten. Aber erst Maximianus hat eine Reliquie desselben nach Ravenna gebracht2); überdies handelt es sich offenbar um einen Neubau, während Maximianus sich mit der Restaurierung und Ausschmückung eines schon bestehenden Baues begnügt hatte;

2. scheinen die Beziehungen des Vitalis zur Regierung gut gewesen zu sein, da nach Venant. carm. I 1, 21 die Weihung der Kirche durch den Bischof in Anwesenheit eines als dux bezeichneten Funktionärs und des Präfekten vor sich ging");

3. hat Testi-Rasponi1) die Unmöglichkeit der betreffenden DarLokalliteratur zu erklären; die Identität des bei Venant. carm. I 1, 21 erwähnten dux mit Narses ist nicht unmöglich, wenn auch nicht zu beweisen (s. u. Anm. 3); die Ansicht, daß damals überhaupt niemand in Ravenna den Titel dux geführt haben könne, verrät mangelhafte Bekanntschaft mit den byzantinischen Einrichtungen (vgl. auch u. S. 70f., Anm. 1). Dadurch wird den diesbezüglichen Bemerkungen Koebners, dessen Identifikation des Vitalis mit dem gleichnamigen Bischof von Altinum (S. 125) sonst sehr ansprechend motiviert wäre, der Boden entzogen.]

1) Hartmann, Gesch. It. I 401. 409.

2) Agn. c. 76. Vgl., was schon Bacchini in seiner Agnellusausgabe I p. 111 f. Ähnliches bemerkt.

-

3) Den Hinweis auf diese Tatsache verdanke ich einer brieflichen Mitteilung Testi-Rasponis, der freilich die Existenz des Vitalis überhaupt verwirft. - Ob sich in diesem dux, der vor dem Präfekten und anscheinend als diesem mindestens gleichgestellt erwähnt wird, Narses bergen mag, dem Papst Pelagius I. als „patricio et duci in Italia“ (J.-K. 1024 Mansi IX 712) schreibt? Nach der collectio Britannica und nach Ewalds Ansicht (Neues Arch. f. ält. d. Geschichtsk. V [1880] 556, Anm. 2) ist der Brief allerdings an einen mag. mil. Carellus gerichtet; man beachte aber, daß Narses orgatnyòs abrozgάtwo war, und daß die lateinische Bezeichnung dieses Amtes dux gewesen zu sein scheint (s. meine Studien z. Gesch. d. byz. Reiches [1919] 80, Anm. 4 ex.). Schon Lucchi hat Narses für unseren dux gehalten. 4) A. a. O. 307f., Anm. 2. S. Eusebio und S. Giorgio, wo nach Agn. Maximian 546 wohnte, waren in Wirklichkeit damals noch arianisch.

stellung des Agnellus c. 70 dargetan, indem er aber mit Recht zugibt, daß Schwierigkeiten bei der Bischofswahl stattgefunden haben dürften, denen der Kaiser durch den Befehl an den Papst, den Maximianus zu ordinieren, ein Ende machte:

4. verweist derselbe Gelehrte ganz richtig auf die Tatsache, daß die starke militärische Macht, die damals in Ravenna lag, jeden Widerstand gegen den kaiserlichen Willen im Keim erstickt hätte, und wir können die Erinnerung daran hinzufügen, daß ein Verfahren, das mit Erfolg dem rechtmäßigen Papst (Silverius) gegenüber angewendet wurde, einem nicht einmal ordnungsgemäß ordinierten Suffragan desselben gegenüber schon gar keine Schwierigkeiten gemacht hätte1);

5. ist es wenig wahrscheinlich, daß Vitalis unter den vorausgesetzten Umständen zu einem prächtigen Kirchenbau Lust, Geld und Zeit gehabt hätte;

6. ist Venantius nicht vor 530 geboren 2); und es wäre doch ungewöhnlich, wenn er als kleines Kind die erwähnten Gedichte geschrieben hätte. Wir müssen also an eine andere Lösung der Frage denken3). Andererseits läßt sich Vitalis bequem zwischen Maximianus, dessen Episkopatsdauer wir nicht kennen und der zuletzt am 11. Dezember 550 nachweisbar ist1), und Agnellus, dessen Episkopat am 23. Juni 557 begann, einschieben. Daß Maximianus von dem Chronisten Agnellus 5) als praedecessor des Bischofs Agnellus bezeichnet wird, braucht uns nicht zu stören: man kann ohne weiteres zugestehen, daß Agnellus unter praedecessor den

1) Ich glaube nicht, daß man die römischen Schismen im IV. Jahrh. und das vom J. 418 hier zum Vergleich heranziehn kann, da die bei diesen zu Tage tretende schwächliche Haltung der Staatsgewalt teils auf den Mangel einer diesbezüglichen Willensmeinung der betreffenden Kaiser, teils auf die Indifferenz oder Böswilligkeit der maßgebenden heidnischen Beamten zurückzuführen ist. 2) Vgl. Manitius, Gesch. d. lat. Lit. d. Mittelalt. I (1911) 170; um 535 nach Teuffel-Klostermann, Gesch. d. röm Lit.6 III (1913) § 491, p. 522. [Korrekturzusatz: Koebner, Venantius Fortunatus S. 11 hat jetzt sehr wahrscheinlich gemacht, daß der Dichter erst um 540 geboren wurde.]

3) Wem die Begründung der Sedisvakanz zwischen Victor und Maximianus durch die damaligen Verhältnisse, die nicht nur durch den Dreikapitelstreit, sondern auch durch die Erfolge des Totila kompliziert wurden, nicht ausreichend erscheint, der mag zwischen Ursicinus und Victor eine 12jährige Sedisvakanz annehmen, welche durch die Anfang Dezember 536 (s. zuletzt Schmidt, Gesch. d. deutsch. Stämme II 506) erfolgte Ermordung Theodahads sowie durch den Umstand, daß die Ordination, durch den im feindlichen Lager stehenden Papst oder durch einen Delegierten desselben kaum angängig war und diesbezüglich erst ein Auskunftsmittel gefunden werden mußte, leicht erklärlich wäre. Dann wäre Bischof Victor am 4. März 538 ordiniert worden, am 15. Febr. 545 gestorben und die Sedisvacanz nach seinem Tode würde sich auf 1 Jahr 8 Monate beschränken.

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unmittelbaren Vorgänger versteht und den Ausdruck dadurch erklären, daß Agnellus, nachdem er einmal den Vitalis ausgelassen hatte, nicht in der Lage war, den Fehler einzusehn und zu verbessern. Wenn wir dann versuchen, den Zeitpunkt der Ordination des Vitalis annähernd zu bestimmen, so werden wir kaum fehlgehen, wenn wir seinen bedeutungslosen Episkopat ziemlich kurz, den hochbedeutsamen des Maximianus dagegen tunlichst lang bemessen und daher den Tod des letzteren und die Ordination des ersteren um 554 ansetzen.

Auf Vitalis folgen:
Agnellus

23. Juni 557-1. Aug. 5701).

Petrus III. Senior . . . 15. Sept. 570-17. Aug. 5782).
Johannes III. Romanus 23. Nov. 578-11. Jan. 5953).

Für die Festsetzung der Bischofschronologie des VII. Jahrh. haben wir folgende Anhaltspunkte 4):

1. die Angabe der Emortualtage und der Episkopatsdauern bei Agnellus 5);

2. die schon erwähnte Urkunde Mar. 94 vom Juni 625, aus der hervorgeht, daß damals Johannes IV. Erzbischof war;

3. die Tatsache, daß der Erzbischof Felix sicher nach dem 13. Mai 708 und spätestens im Jahre 709 ordiniert wurde).

1) CIL XI 305. Was Ewald, M. G., Epp. I p. 230, Anm. 1 bemerkt, ist danach zu berichtigen.

2) Agn. c. 93. 97. Holder-Egger a. a. O. 337, Anm. 5. Die Emortualtage scheinen zuverlässigere Anhaltspunkte als die Angaben der Episkopatsdauern, bei denen dem Agnellus hie und da kleine Irrtümer die sich jedoch mit Ausnahme von c. 153, wo wahrscheinlich nur ein Lapsus calami vorliegt, nur auf die Tage und Monate beschränken unterlaufen sind.

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3) Agn. c. 98. Da Papst Benedikt I. erst am 30. Juli 579 stirbt, ist der von Holder-Egger a. a. O. 342, Anm. 5 erhobene Einwand hinfällig.

4) Von den Daten aus dem Leben der einzelnen Bischöfe, welche nicht nur in das jetzt vorzutragende System, sondern auch in die bisher angenommenen sich einfügen, sehe ich hier ab.

5) c. 103. 104 ex. 107 ex. 109 ex. 114 ex. 116 ex. 124 ex. 134.

6) Felix wird von dem am 25. März 708 konsekrierten Papste Constantinus ordiniert. Sein Vorgänger Damianus stirbt nach Agn. c. 134 am 13. Mai 708 oder 709. Ein späteres Jahr ist ausgeschlossen, da aus der Grabschrift des Felix bei Agn. c. 150 hervorgeht, daß dieser nach seiner Rückkehr nach Ravenna, die auf Veranlassung des Anfang Juni 713 ermordeten Kaisers Philippicus Bardanes erfolgte (Lib. pont., v. Const., c. 9. Agn. c. 143) noch 12 Jahre sein Amt versah. Da aus Agn. c. 150 auch ersichtlich ist, daß Felix im ganzen 16 Jahre und darüber (die dort angegebene Zahl der Monate und Tage ist allerdings falsch, wie man schon früher erkannt hatte, s. Holder-Egger a. a. O. 375f., Anm. 5) Erzbischof war und dann an einem 27. November starb, so muß der Beginn seines Episkopats mindestens 4 Jahre vor seiner spätestens 713 erfolgten Rückkehr fallen. Aus den durch die drei im Text angeführten Anhaltspunkte

Unter Berücksichtigung dieser Momente ergeben sich für die Nachfolger Johannes III. des Römers folgende Daten:

Marinianus. Anfang Juli 5951)-23. Okt. 618.

Johannes IV.. (ca. Sept.) 619-nach Juni 625.

Johannes V. (ca. Okt.) 625-(ca. April) 644.

Bonus
Maurus

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Reparatus

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† 26. Aug. 644.

(ca. Nov.) 644-(ca. Ende Sept.) 673.
Oktober 673-30. Juli 6792).

Theodorus . . 28. Sept. 679-18. Jan. 693.

Damianus. . . 27. Febr. 693-13. Mai 709.

Diese Ordnung leitet ihre Berechtigung daraus ab, daß keine andere ohne Vergewaltigung unserer so spärlichen und darum doppelt kostbaren Quellen möglich scheint. Von den beiden in neuerer Zeit vorgeschlagenen Systemen ist das eine, dessen Anwalt Holder-Egger war, deshalb notwendig falsch, weil nach ihm der Johannes tertio iunior von Mar. 94 nicht der unmittelbare, sondern der zweite Nachfolger des Marinianus wäre (s. S. 45f., Anm. 3); das andere, von Zattoni aufgestellt, von Lanzoni und Testi-Rasponi gebilligt, unterscheidet sich von dem ersteren nur dadurch, daß es dem erwähnten Mangel auf die Art abhelfen will, daß angenommen wird, Agnellus habe die dem ersten Nachfolger des Marinianus zukommende Episkopatsdauer versehentlich dem zweiten zugewiesen und umgekehrt eine willkürliche und gewaltsame Annahme, die vermeidlich und darum zu verwerfen ist. Die Fehlerquelle beider Systeme liegt darin, daß beide der Angabe des Rubeus2 p. 198, Marinianus, dessen Episkopatsdauer bei Agnellus fehlt, sei am 23. Oktober 606 gestorben, Wert beimessen. Daß diese Notiz aber wie alle anderen ähnlichen dieses Autors vollkommen wertlos ist, geht schon daraus hervor, daß Rubeus zwei Zeilen darauf mit derselben Bestimmtheit und ebenso falsch versichert, Marinianus sei 11 Jahre 1 Monat Bischof gewesen,

gewonnenen Daten für die Vorgänger des Felix ergibt sich dann wieder die Notwendigkeit, seine Ordination ins Jahr 709 zu setzen und seinen Tod auf den 27. Nov. 725 zu bestimmen.

1) Greg. I. reg. V 51. 57 a.

2) Die Stelle im Lib. pont., v. Doni, c. 2: Huius temporibus ecclesia Ravennas ... denuo se pristinae sedis apostolicae subiugavit. Cuius ecclesiae praesul, nomine Reparatus, e vestigio, ut deo placuit, vitam finivit steht bekanntlich im Widerspruch zu Agn. c. 116 (Non sub Romana se subiugavit sede) und c. 124. Sie ist als Ganzes und daher auch in ihrem zweiten Satze, der hier allein in Betracht kommt zu verwerfen; vgl. die Darstellung des Endes der Autokephalie bei Hartmann, Gesch. It. II 1, 263. Das Datum für die Erhebung der Brüder Kaiser Konstantins IV. zu Mitregenten bei Kurth, Die Wandmosaiken von Ravenna2 (1912) 221 f. ist falsch (s. Theophan. p. 352 de Boor) und das Kaisermosaik in S. Apollinare in Classe bietet daher keinen weiteren Anhaltspunkt.

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