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In Aegypten haben sie den fünften Theil geben und sind alle Güter des Königs eigen gewesen, und hat solch Ordnung Joseph gemacht, der doch den heiligen Geist gehabt hat, und hat den Pöbel also beschwert, dennoch sind sie schuldig gewesen, solches zu geben. Werde der Zehnte schlecht verwendet, so habe sich der Unterthan nicht darum zu kümmern. Was geht das dich an? Dennoch sollst du der Oberkeit nichts nehmen und was dir auferlegt ist, dahin geben, da sie es hin geordnet hat, bis daß sie es anders macht. Von Seiten der Bauern sei es ein Frevel und Gewalt, daß sie nicht wollen leibeigen sein'. Dieses Zumuthen sei wider das Evangelium und habe keinen Schein'. ‚Ja es wäre von Nöthen, daß ein solch wild ungezogen Volk, als Teutschen sind, noch weniger Freiheit hätte, denn es hat. Joseph hat Acgypten hart beschwert, daß dem Volk der Zaum nicht zu weit gelassen wurde." Wenn die Unterthanen bezüglich der Einziehung des Eigenthums der Gemeinen an Wasser oder Wäldern oder wegen Dienste und Zinsen zu klagen hätten, sollten sie den Rechtsweg beschreiten. Oft mag ein Oberkeit Ursach haben, daß sie gemeine Güter einnimmt, sie zu hegen, oder auch sonst, und ob schon Gewalt wäre, ist Unrecht, solche mit Aufruhr fordern. Nur die Abgabe des Todesfalles solle man der Wittwen und Waisen wegen abschaffen. Selbst das so berechtigte Verlangen der Bauern, daß man in den Gerichtsbußen das Herkommen beibehalten und keine willkürlichen Strafen aufsetzen solle, fand nicht die Zustimmung Melanchthon's. Eine Oberkeit mag Straf sehen,' sagt er, nach der Länder Noth, denn Gott hat sie geordnet, das Uebel zu wehren und zu strafen, und haben die Bauern nicht Recht, daß sie wollen einer Herrschaft ein Gesetz darin machen. Es ist ein solch muthwillig, blutgierig Volk, die Teutschen, daß man's billig vil härter halten soll, denn Salomon spricht Proverb. 26: dem Pferd gehört ein Geissel, dem Esel ein Zaum, des Narren Rücken gehört ein Ruthen, und Ecclesiastici 33: einem Esel gehört Futter, Geissel und Bürde, also einem Knecht Nahrung, Straf und Arbeit.'‚Auch nennet Gott das weltlich Regiment ein Schwert, ein Schwert aber das soll schneiden, es sei Straf an Gut, an Leib oder Leben, wie es die Missethat fordert.'

Nachdem Melanchthon so die unumschränkte fürstliche Gewaltherrschaft befürwortet hatte, munterte er die Fürsten auf, nicht bloß zur Einziehung der geistlichen Güter, sondern auch zur Einmischung in die inneren kirchlichen Angelegenheiten. Es sei von Nöthen', sagt er, daß sie „Handlung fürnehmen mit den Klöstern und Stiften, also daß der groß Mißbrauch, der in der Meß ist, abthan werde'. Gott straft fürwahr Land und Leut, wie auch St. Paul spricht, daß vil Kranken unter Corinthern seyen gewesen von wegen des Mißbrauchs der Meß! Ferner sollen die Fürsten

,geistlichen Personen die Ehe zulassen, denn St. Paulus sagt, es seien teuflische Geister, die die Ehe verbieten'.

Wenn die Fürsten den Unterthanen freundlich begegneten und solche Mißbräuche abschafften, so wäre zu hoffen, daß ein gutes Wort eine gute Stätte finde. Falls dann aber Etliche solche gute Meinung der Fürsten nicht annehmen, sondern ihren Muthwillen üben und die Obrigkeit zu Boden stoßen wollten, so sollten die Fürsten all' ihr Vermögen versuchen, dieselbigen zu strafen als die Mörder', und sollten,wissen, daß sie Gott daran dienen, denn Gott hat sie eingesetzt, Mord zu wehren“ 1.

Am schroffsten ging Martin Bußer vor in der Befürwortung einer maßlosen Gewalt der Obrigkeit über die Unterthanen, sogar in Sachen des Glaubens und des Gewissens. Man müsse jeder Obrigkeit ohne Unterschied gehorchen, denn wo die Macht, sei auch das Recht. Selbst wenn die Obrigkeit Befehle erlasse wider das Gebot Gottes, müsse der Unterthan gehorsam sein, denn es sei anzunehmen, daß dann Gott denselben mit der Ruthe strafen wolle. Weil die Obrigkeit die höchste Gewalt besize, so stehe ihr auch die Aufsicht zu über die Religion. Sie habe dafür zu sorgen, daß recht gelebt werde, und da nur die Religion Anleitung gebe zum rechten Leben, so habe sie auch für die wahre Religion Sorge zu tragen. Mit Feuer und Schwert dürfe die Obrigkeit Diejenigen ausrotten, welche eine falsche Religion hätten, denn diese sei die Mutter aller Laster. Solchen Menschen gebühre eine viel härtere Strafe, als den Dieben, Näubern und Mördern: selbst die Weiber und die unschuldigen Kinder und das Vieh derselben dürfe man erwürgen 2.

Die neue Lehre von der schrankenlosen Herrschaft der weltlichen Obrig keit über die Unterthanen und von der nothwendigen Einziehung aller kirchlichen Güter gewann unter den Gewalthabern zahlreiche Anhänger, und für viele deutsche Gebiete kam bald die Zeit, von der Sebastian Franck, obgleich ein Gegner der alten Kirche, schrieb:,Sunst im Papstthum ist man viel freier gewesen, die Laster auch der Fürsten und Herren zu strafen, jezt muß Alles gehoffirt sein, oder es ist aufrührisch, so zart ist die lezt Welt worden. Gott erbarms. Ein Jeder glaubt der Obrigkeit zu Lieb und muß den Landesgott anbeten. Stirbt ein Fürst und kommt ein anderer Anrichter des Glaubens, so wechselt auch bald das Gotteswort. So fällt der gemeine Pöbel ohne allen Grund hin und her; und auch die,

1 Ein schrifft Philippi Melanchthon wider die Artickel der Pawerschaft, 1525, im Corp. Reform. 20, 641-662. Vergl. über die Veranlassung der Schrift das Corp. Reform. 1, 742. 747.

2 Vergl. Hagen, Literarische Verhältnisse 3, 154–157.

welche seine Vorgänger und Bischöfe sein wollen: wes Losung ist, des haben sie Münz.‘

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Fürsten und Herren und städtische Obrigkeiten traten ein in die Erbschaft der Revolution.

Sehr gut darüber Cornelius, Münsterischer Aufruhr 2, 44-47.

Versonen-Register.

A.

Absberg, H. Th. v. 231, 254, 469.
Adrian VI. (Papst) 158, 266-269, 272,
273, 274, 276, 304, 309-310, 335,
336.

Aegidius von Viterbo (Cardinal) 267.
Agricola, R. 1, 4.

Alantsee (Brüder) 298.

Albrecht von Brandenburg (Erzbischof von
Mainz) 55, 56, 59-62, 65-66, 77,
94, 95, 97, 100, 105, 115, 207, 208,
209, 211, 237-238, 430, 528, 551, 571.
Albrecht von Brandenburg (Hochmeister)

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Behaim, B. 382-383.

Behaim, L. 54.
Behaim, S. 382-383.
Beham, M. 60.
Benno, hl. 276.

Berlepich, S. v. 521, 522.

Berlichingen, G. v. 496, 497, 501, 508
-509, 510, 514, 516, 540.
Bermeter, H. 435.

Bernhard von Feldkirch (Propst) 211.
Bernhardin (Cardinal) 50.

Berthold (Erzbischof von Mainz) 157.
Biel, G. 2.

Bilikanus, Th. 182, 442.
Blarer, Th. 174.
Bocaccio 26.

Bodmann, C. v. 130, 157, 175-176,

200, 207, 208, 209, 237, 244, 285,
293, 304, 312, 322, 323, 330, 335,
338-339, 340.

Boetius 187.

Böhm, H. 398-399.

Bonet de Lates 49.

Bonifaz VIII. (Papst) 310.
Bonnivet, v. (Admiral) 311.
Bora, C. v. 277, 535.
Branda (Legat) 395.
Brandisser, S. 481.

Brant, S. 4, 50, 72, 398, 410.
Brauneggen, U. G. v. 408.
Brezowa, L. v. 395.

Brück (Kanzler) 156, 375.
Brunfeld, O. 249.

Bullinger, H. 45, 182, 467.
Burtenbach, Sch. v. 541.
Büschler, H. 428.

Bußbach, J. 44.

Buber, M. 84, 160, 232, 249, 357, 424,
488, 579.

C.

Cajetan (Cardinal) 81, 83, 84, 94.
Camerarius 294, 349, 486, 490.

37**

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Carl V. (Kaiser) 50, 95, 100, 105, 115,
119, 120, 121, 125, 130, 132-144,
147, 148, 149, 152-155, 157, 158,
160, 164, 168, 169, 170, 172, 257,
264, 267, 271, 304-307, 309-313,
314-317, 318, 320, 321-327, 328,
330, 331, 332, 333, 334, 335, 347,
350.

Carl (Herzog von Bourbon) 310, 311.
Carlstadt, A. 84, 85, 86, 87, 209, 210,
211, 212-215, 216-217, 219, 357,
373-378, 379, 381, 383, 438, 488,
493, 510, 519, 547-548.
Carpi, Albertus Pius, Fürst v. 13, 15,
26, 33, 58, 64.

Carraccioli, M. 145, 147.

Carvajal, Bernardino

304.

Cäsarius (Humanist) 58.

de

(Cardinal)

Casimir (Markgraf von Brandenburg) 231,
262, 412, 437, 543-549, 562, 571.
Castell, Graf v. 544.

Castell, Gräfin v. 544.

Cavalli, M. 305.

Celtes, C. 26.

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D.

Dantiscus, J. 180, 218.
Denk, J. 384.

Deuschlin, J. 493, 547, 548.

Didymus (G. Zwilling) 210, 215, 216.
Dietenberger, J. 288, 291-292.
Dietrichstein, S. v. 557.
Dirnstein, C. Lerch v. 238.
Dominicus, hl. 206.
Draconites 294.

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Ebernstein, Mangold v. 231.
Ebner, H. 92, 335, 349, 364.
Ebner, K. 361, 362, 363.
Ebrach, J. Nibling v. 231.

Ed, J. 18, 70, 82, 83, 84, 85, 86, 87,
92, 111, 114, 146, 252, 285, 336.
Ecf, L. v. 237, 244-245, 264, 332, 461
bis 462, 478, 480, 544, 555-557.
Einsiedel, H. v. 575—577.
Ellenbog, N. 282, 308-309.
Emser, H. 68, 77, 81-82, 107-110,
201, 214, 271, 282, 283-284, 286-
293, 568-570.

Endres, C. 258, 264, 304, 305, 306, 307,

311, 317, 325, 326, 331, 385, 431, 441.
Eobanus Hessus 22, 24, 25, 27, 28, 52,
91, 161, 171, 172, 252-253, 294, 295,
529.

Erasmus von Rotterdam 5-22, 33, 56

-59, 61, 62. 64, 84, 90, 91, 95, 121,
122, 147-148, 149, 161, 169, 173,
233, 249-252, 298, 377, 379, 415-
417, 570.

Ernst (Herzog von Bayern) 556.
Ernst (Markgraf von Baden) 537.
Etschlich, K. 548.

Euricius Cordus 91, 294.

Fabri, F. 4.

F.

Feiligsch, Ph. v. 273.

Ferdinand (Erzherzog) 95, 96, 99, 100,
114, 121, 139, 246, 247, 254, 258,
272, 306, 307, 310, 312, 313, 315,
319, 320-323, 326-327, 329, 333-
335, 336, 337, 347, 352, 388, 433,
457, 464, 469, 474, 480, 481, 482,
552, 553, 556, 557, 564.

Fichard 511.

Frand, S. 387, 497, 568, 572, 579.
Franz I. (König von Frankreich) 94, 133,
155, 172, 242, 304-307, 308, 309-
313, 320-324, 470, 474.

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