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MAY 12 1921

Hochansehnliche Versammlung!

Sehr geehrte Herren Kollegen!

Werte Kommilitonen!

Als ich vor Jahresfrist die Ehre hatte, von dieser Stelle aus zu ihnen zu sprechen, da glaubte ich, zwei der neuesten privatrechtlichen Probleme das Recht am Namen und das Recht am eigenen Bilde herausgreifen zu sollen, um an denselben zu zeigen, dass die Wissenschaft des deutschen Privatrechts in lebendiger Entwicklung begriffen und bemüht ist, auch die neuesten Rechtsgüter zu erfassen und zu schützen.1

Heute dagegen wollen Sie mir gestatten, vom geltenden Privatrecht abzusehen, und statt nach neuen Rechtsgütern zu suchen, vielmehr unter denjenigen Umschau zu halten, die schon das älteste auf uns gekommene Gesetzbuch zu regeln und zu schützen für notwendig hielt. Es dürfte sich dabei zugleich ergeben, dass auch die Disziplin der Rechtsgeschichte, die ich an unserer Hochschule mitzuvertreten die Ehre habe, in allerjüngster Zeit vor neue grosse Aufgaben gestellt ist und eine mächtige Erweiterung ihres Forschungskreises erfahren hat.

Das älteste auf uns gekommene Gesetzbuch! Bis vor kurzer Zeit hätte man wohl darunter nichts anderes verstanden, als das alte Testament, insbesondere das sogenannte Bundesbuch im 2. Buche Mosis;2 denn der uralte ägyptische

1 Die Rede ist unter dem Titel „Neue Rechtsgüter" im Druck veröffentlicht. Berlin 1902.

2 Jeremias, Moses und Hammurabi 1903, S. 30.

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