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Gesetz gegen den Incest richtet, 50 dass Ehen zwischen Eltern und Kindern, auch Stief- und Schwiegerkindern ausgeschlossen waren. Da der Geschwister hierbei gar keine Erwähnung geschieht, so darf man wohl schliessen, dass die Ehe unter Seitenverwandten statthaft war. Geschwisterehen finden wir ja auch anderwärts vielfach bezeugt. Wir finden sie, wie das Beispiel Abrahams ergibt, im vormosaischen Recht, 51 sie begegnet in Babylon selbst noch zur Zeit Nabonids, 52 wir finden sie in Arabien, in Ägypten, wie in der germanischen Göttersage und noch in der nordischen Heldenzeit; in Persien galt sie nach dem Avesta als ein verdienstliches und frommes Werk, 53

Und wie die Seitenverwandtschaft, so bildete wohl auch das jugendliche Alter in Babylon kein Ehehindernis. Dass Kinderehen vorgekommen, ergibt sich mit ziemlicher Sicherheit aus Hammurabis Gesetz (§ 130).54 Ehen mit Unmündigen sind auch bei den Germanen, zwar nicht in der Urzeit, so doch später bei den Langobarden und Westgoten,55 ja noch im 13. Jahrhundert in Deutschland und auch hier in Zürich bezeugt.56 Auch Standesungleichheit schloss in Babel die Ehe nicht aus. Nicht nur, dass der freie Mann, wie wir gesehen, auch eine Magd zum Weibe erhalten kann (§§ 170 und 171), nein, auch die freigeborene Frau kann mit dem Sklaven57 eine Ehe eingehen und sogar freie Kinder von ihm gewinnen

50 Jeremias S. 24.

51 Wilutzky S. 104 n. 5.

52 Kohler, Z. V, S. 382. Vergl. auch oben n. 44.

53 Wilutzky S. 55 ff.; vgl. auch Kohler a. a. O. über das persische saetva datha.

54 Winkler S. 23 n. 1, Jeremias S. 11.

55 Schröder S. 71 n. 68, Dahn, Westgot. Stud. S. 318. Für die deutsche Urzeit scheint Geschlechtsreife Voraussetzung der Ehe gewesen zu sein. Tacitus, Germania c. 20.

56 Heusler, Institutionen II, S. 288 ff. Zürcher Urkunde v. J. 1287. 57 §§ 175 u. 176 erwähnen allerdings nur den Fall, dass der Mann Staatssklave oder Sklave eines Freigelassenen ist.

(§§ 175, 176). Hier zeigt sich das altgermanische Recht weit strenger; die Ehe der freien Frau mit dem Sklaven war ein todeswürdiges Verbrechen, und schon als grosser Fortschritt war es anzusehen, dass man die Frau unter Anerkennung der Ehe nur in Unfreiheit verfallen liess; die Kinder solcher Mischehen waren im Gegensatz zum freiheitsfreundlichen Gesetze Hammurabis niemals frei; sie folgten bis ins späte Mittelalter der unfreien, der sogenannten ärgeren Hand. 58

So klein hienach die Zahl der Ehehindernisse im alten Babel war, so finden wir doch bei Hammurabi ein Hindernis, welches wohl in keiner anderen alten oder neuen Gesetzgebung vorgesehen ist und ein eigentümliches Licht auf die Intriguen der Verliebten vor 4 Jahrtausenden wirft: es ist die Verleumdung des Bräutigams durch den Rivalen.59 Hat die Verleumdung die Entlobung zur Folge, so dass der Schwiegervater sagt: „Du sollst meine Tochter nicht heiraten," so darf die Braut des Zurückgewiesenen den Verleumder nicht zum Manne nehmen; unser Gesetz bezeichnet übrigens diese edle Seele als „den Freund des Bräutigams“.

Was die Form der Eheschliessung anlangt, so legt sie gleichfalls Zeugnis ab von der hohen Stufe der Rechtsentwicklung zu Hammurabis Zeit.

Wie die Gesamt- und Gruppenehe längst beseitigt ist, so ist auch bereits die Zwischenstufe ganz entschwunden, die von der Weibergemeinschaft sonst zur Einzelehe hinüber zu führen pflegt; diese Zwischenstufe ist der Brautraub.

58 Schröder S. 305 und 465. Jeremias S. 12. Vgl. meinen Vortrag: Deutsches Recht im Munde des Volkes. Heidelberg, 1888, S. 12.

59 161 spricht vom „Ehemann"; es ist aber doch wohl nur vom Verlobten die Rede. Dareste S. 22; vgl. Jeremias S. 11. Dass letzterer dem Verleumder auch den „Verführer" gleichstellt, scheint unbegründet; es würde dies in dem modernen Verbot der Ehe mit dem Ehebrecher seine Analogie finden.

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Während die Inder, Griechen, Römer und Slaven einstens sicher die Raubehe gekannt haben, während „an der Schwelle der deutschen Geschichte der Cheruskerfürst Armin die einem andern versprochene Tochter des Segestes durch Raub zur Ehe gewann",60 während noch in der Zeit der Deutschen Volksrechte bis ins 9. Jahrhundert nach Christus der Brauträuber zwar Bussen zu zahlen hatte, aber die Geraubte doch in gültiger Ehe besitzen durfte, ja, während Residuen des Brautraubs in gewissen Hochzeitsgebräuchen Deutschlands und der Schweiz bis in unsere Tage hinein sich erhalten haben, ist auf dem Gesetzesstein von Susa auch keine Spur mehr von dem Brautraub zu entdecken; nichts von Entführung, nichts von stürmischer Gewalttat. Es gilt vielmehr ganz ausnahmslos der Grundsatz: Keine Ehe ohne Vertrag!

Insoweit sind auch Übersetzer und Ausleger vollkommen einig. Dagegen weichen sie sehr wesentlich von einander ab, wenn wir die Frage aufwerfen, zwischen welchen Personen der Vertrag geschlossen wird. Winkler übersetzt den § 128, einen der kürzesten der ganzen Inschrift, wörtlich, wie folgt: Wenn jemand eine Ehefrau nimmt, aber keinen Vertrag mit ihr abschliesst, so ist dieses Weib nicht Ehefrau." Mit ihr! Diese beiden kleinen, aber unendlich wichtigen Worte hat Pater Scheil ganz und gar nicht.61

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Dass der Vertrag von den beiden Brautleuten in Person geschlossen worden wäre, so weit war die Rechtsentwicklung in Babylon denn doch noch nicht vorgeschritten; das wäre im Fall der Kinderehe ja auch gar nicht möglich gewesen! Die Kontrahenten sind vielmehr, wie aus den sonstigen Vorschriften Hammurabis und aus den uns erhaltenen Tontafeln

60 Brunner I S. 72 u. 73 n. 13.

61 Scheil übersetzt wörtlich S. 64: Si quelqu'un a épousé et les obligations de cette femme

femme

--

une femme n'a pas fixé, cette

n'est pas épouse“, und erklärt S. 145 (Récapitulation § 128):

„Si quelqu'un a épousé une femme sans un contrat, cette femme n'est pas épousée."

sich ergibt, auf der einen Seite der Brautvater oder die Brüder der Braut und auf der andern der Freier oder, so lange dessen Vater lebt, eben dieser.62 Dabei wird eine Geldsumme vereinbart, welche tirchatu heisst; ihre Rechtsnatur wird sehr verschieden aufgefasst; ich vermag in ihr nur den Kaufpreis für die Braut zu sehen.63

Wie tief der Frauenkauf auch unser heutiges Empfinden verletzt, so ist er doch dem Brautraub gegenüber ein unermesslicher Fortschritt; „der Vorbote gesitteter ehelicher Verhältnisse 64 Der Brautkauf hat dazu beigetragen, das Mutterrecht, das der Brautraub schon durchbrochen, gänzlich zu

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zerstören.

Es gibt wohl keine Nation der Erde, die nicht das Stadium des Frauenkaufes durchgemacht hat oder sich noch

62 §§ 155, 156, 165. In Keilschrifturkunden erscheinen noch später Vater und Bruder der Braut und andrerseits der Bräutigam und seine Mutter als Kontrahenten. Wilutzky S. 165 n. 2. Kohler-Peiser I, S. 9, II, S. 7 u. 9, III, S. 10, IV, S. 5 (Ehevertrag zwischen Brautvater und Freier). Vgl. auch Meissner, Beitr. z. altbab. Privatrecht S. 13: „Der Vater des Mädchens gibt seine Tochter einem Manne zur Frau, ohne dass diese irgend eine Einsprache erheben könnte."

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63 So auch Winkler S. 24 n. 3. Wenn Dareste S. 19 ff. tirchatu" mit dot" übersetzt, so wird dies zwar durch den mittelalterlichen Sprachgebrauch des Wortes dos entschuldigt, lässt aber doch eine irrtümliche Auffassung zu. Irreführend ist auch der Ausdruck Mahlschatz bei Jeremias S. 11 und Winkler § 137, 159-161, 163, 164, 166; der Mahlschatz ist nur ein Lohngeld und besteht gewöhnlich im Ehering. Schröder S. 733 n. 133. Meissner a. a. O. sieht in der tirchatu ein Geschenk, das der Bräutigam dem Vater des Mädchens machen muss. Dies zwangsweise „Geschenk" ist doch wohl richtiger als Preis zu bezeichnen. Übrigens widerspricht sich derselbe Schriftsteller, indem er a. a. O. S. 147 (im Kommentar zu den Urkunden) erklärt: „terchatu bedeutet Mitgift." Und unmittelbar dahinter fährt er fort: Indes ist schon von Jensen erkannt worden, dass terchatu in den Amarnabriefen auch Morgengabe bedeuten kann."

64 Kohler, Encykl. S. 30 u. 31. Vgl. im allgemeinen Wilutzky S. 162.

in diesem Stadium befindet. Wir begegnen ihm bei den alten Israeliten, Arabern und Hellenen, bei Kelten, Slaven und Indern; bei den Babyloniern war er noch zur Zeit Nebukadnezars nicht vollständig erloschen.65 Ganz besonders war er bei den Germanen anstatt des Brautraubs oder neben ihm im Gebrauch; noch im 15. Jahrhundert wurde er nachweislich von den Ditmarschen geübt;66 selbst gegenwärtig gibt es keinen Erdteil, in dem nicht der Frauenkauf noch begegnete, und das gilt selbst von Europa, wo er von den Maljsoren, den Bergbewohnern Oberalbaniens sicher bezeugt ist.67

Die Höhe des Kaufpreises war in Babel wohl der Vereinbarung der Parteien überlassen.

Ganz anders in den Volksrechten der germanischen Stämme; hier war gesetzlich die Summe fixiert, welche für jede Braut ohne Rücksicht auf Jugend, Schönheit und Kunstfertigkeit gezahlt werden musste.68

Hammurabis Gesetz kennt solche absolute Frauentaxe nicht,69 so überreich es sonst auch an Taxen und Tarifen aller Art ist.

65 Kohler u. Peiser I S. 7 u. 8. Vgl. auch Wilutzky S. 165 und Meissner a. a. O. S. 13: „Der Frauenkauf ist noch allgemein im Schwange;" aber auch S. 148: „In späterer Zeit scheint sich der Frauenkauf fast ganz verloren zu haben; wenigstens finden sich nur schwache Reste davon."

66 Brunner S. 74.

67 Kohler Z. V S. 361 ff. und Wilutzky S. 169.

68 Brunner I S. 75. Vgl. indes auch Schröder S. 299: „Die Höhe des Betrages beruhte z. T. auf gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Feststellung, z. T. und ursprünglich wohl allgemein auf freier Vereinbarung."

69 Die halbe Mine Gold, die nach § 156 der Schwiegervater bei Incest der Schwiegertochter zu zahlen hat, trägt doch wohl einen ganz andern Charakter. Vgl. unten n. 98. Nur für einen einzigen Fall, den der Verstossung, wird beim Fehlen des verabredeten Kaufpreises vom Gesetzgeber eine Summe fixiert und zwar, nach dem Stande des Ehemannes, eine ganze oder drittel Mine Silbers (§ 139, 140), gewissermassen ein gesetzlicher Kaufpreis, wie ihn das germanische Recht als feste Regel

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