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Enthält es doch

um nur ein Beispiel zu nennen eine babylonische Medizinaltaxe, aus der wir ersehen, dass Chirurg und Ophthalmolog 70 bei schweren Operationen und Geschwulsteröffnungen, die sie mittelst des gir-ni, eines bronzenen Instruments, vornahmen, je nach dem Stande der operierten Person, 10, 5 oder 2 Sekel 70 Silber zu liquidieren haben (§ 215 ff); sie waren also nicht, wie die Ärzte anscheinend in Ägypten nach den neueren Papyrusfunden, „fix besoldete Staatsbeamte ohne Honoraranspruch“.71 Den Medizinern schliessen sich übrigens schon bei Hammurabi aufs engste die Veterinärmediziner an; auch ihre Gebühren sind fixiert, freilich viel niedriger, nur auf 1/6 Sekel. Bei beiden ärztlichen Kategorien ist zudem der Anspruch auf Honorar von dem Heilerfolge abhängig gemacht, und wehe dem unglücklichen Operateur, dem ein freigeborner mit dem gir-ni operierter Patient stirbt; ihm ist Abschlagung der Hände angedroht (§ 218); freilich immer noch eine mildere Strafe, als der Tod, der im alten Ägypten nach Diodor dem Kunstfehler der Ärzte drohte.72 War der mit dem gir-ni zu Tode operierte nur ein Sklave, so hatte der Arzt einen anderen Sklaven dem Herrn als Ersatz zu geben (§ 219); Aug um Aug, Zahn um Zahn, Sklav um Sklav. Ist doch die Talion, die Wiedervergeltung, unter völliger Beseitigung der Blutrache der Grundzug des babylonischen Strafrechts;73 sie findet sich kennt. Dieser Preis heisst uzubbu; bei Winkler Entlassungsgeld; Scheil bemerkt: pour la répudiation; Meissner S. 14 spricht von Abfindungssumme“. Vgl. unten N. 127a.

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70 Scheil, S. 99 n. 1: „il doit s'agir d'une taie ou d'une cataracte“. Auch Winkler S. 34, n. 1 meint, dass der Gedanke an die Staroperation nahe liege.

70a Ein Sekel war 1/60 Mine, die Mine ungefähr 500 Gramm. Dareste S. 8.

71 Vgl. Wenger, Papyrusforschung und Rechtswissenschaft 1903, S. 19.

72 Dareste S. 27 n. 1.

73 §§ 196-200, auch 28, 116, 192, 210, 229-231, 245 u. 263, vgl. Jeremias S. 2 n. 2 u. S. 22 n. 2. Schmersahl a. a. O. Oettli S. 36.

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auch in den römischen 12 Tafeln, während sie dem germanischen Recht von Haus aus fremd war73a und erst unter dem Einfluss des mosaischen Rechts in deutschen und schweizerischen Rechtsquellen Eingang gefunden hat.73b Auch in der Talion, so grausam sie uns heut scheint, zeigt sich der grosse Fortschritt, den das babylonische Recht schon zu Hammurabis Zeit gemacht hatte; die Blutrache war bereits in Rache der Gesamtheit, war schon in staatliches Strafrecht umgewandelt. 73°

Doch zurück zu unserem Frauenkauf, bei dem der Preis ohne gesetzliche Taxe von den Parteien frei vereinbart wurde. Allzuhoch haben wir denselben uns übrigens nicht vorzustellen. 74

Wo und wie dieser Kaufvertrag in Babel geschlossen, sagt unser Kodex nicht speziell; doch folgt aus den allgemeinen Bestimmungen über die Kaufverträge, dass auch der Frauenkauf vor den sibi, den Ältesten oder Beisitzern als Urkundszeugen erfolgen musste. 75

73a Vgl. Brunner II, S. 589.

73b Vgl. Schröder S. 762 und Osenbrüggens Aufsatz über die Talion (in den Studien zur deutschen und schweiz. Rechtsgesch. 1868 S. 150 ff.), besonders über den schweizerischen Grundsatz „bar gen bar" und das ,bessern in seine Fussstapfen" bei der falschen Anklage. Grimm, Rechtsaltertümer S. 647 erklärt für das älteste germanische Recht die Talion nur im Fehdezustand für möglich.

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73c Kohler, Encykl. S. 58 u. 61, Einf. in die Rechtswiss. S. 147. Höchst treffend bemerkt auch mein verehrter Kollege Herr Prof. Dr. Furrer: „Die gemeine Rache will empfangene Verletzung doppelt und zehnfach zurückgeben. Die Talion bedeutet einen grossen Sieg menschlicher Selbstbeherrschung."

74 Denn sie ist kleiner als die Ausstattung; Dareste S. 22 § 164. Vgl. unten bei n. 87. Wenn auch nicht für die Zeit Hammurabis zeigt uns doch eine Tontafel aus der Zeit von Nabukudurushur, dass für eine Frau 2 Minen Gold, also etwas mehr als für einen gewöhnlichen Sklaven gegeben wurde. Vgl. Kohler u. Peiser I, S. 7. Es wurde ein Sklave im Wert von 1/2 Mine und 11/2 Mine bar gegeben. S. 5. Der gewöhnliche Preis eines Sklaven war 1-2 Minen. Meissner S. 17: „Die Summe schwankt zwischen einem Sekel und einer Mine."

75 Winkler S. 11 n. 3 übersetzt: Beisitzer. (Vgl. auch Jeremias S. 29.)

Dass der Vertrag, wie Jeremias meint, 76 durch Übergabe der tirchatu geschlossen wurde, scheint unzutreffend. 77 In spätbabylonischer und persischer Zeit fand der Frauenkauf vor Beamten in dem Verheiratungshause oder Männerhause statt; Kohler und Peiser vergleichen dies Haus unserem modernen Standesamte. 78

Dafür aber, dass eine öffentliche Versteigerung der babylonischen Mädchen an den Meistbietenden resp. den Mindestfordernden stattgefunden habe, dafür bietet unser Gesetzesstein auch nicht den allergeringsten Anhalt, und nur für eine scherzhafte Fabel halten wir jene anmutige Erzählung Herodots von der alljährlich in jedem babylonischen Dorfe stattfindenden Frauenbörse oder Frauenauktion, auf welcher mit dem Kaufpreise, der für die Schönen bezahlt wurde, die Hässlichen ausgestattet und an den Mann gebracht wurden. 79

Der Kaufpreis hat bei vielen Völkern, bei Indern, Hebräern, Arabern und unter dem Einfluss der Kirche80 auch bei den Germanen seinen ursprünglichen Charakter dadurch sehr wesentlich verändert, dass er statt an den Brautvater an die Braut selbst fiel und dadurch zum Frauengut wurde, dem indischen Çulka, dem arabischen mahr, dem deutschen Wittum. 81

Ob diese Umwandlung in Babel schon zu Hammurabis Zeit sich vollzogen hatte, erscheint doch recht zweifelhaft;

76 Jeremias S. 11. Dareste S. 18 u. 19 verlangt schriftlichen und gesiegelten Vertrag bei Strafe der Nichtigkeit.

und

77 Denn es ergibt sich aus dem Gesetz, dass die tirchatu
,,nicht immer und nicht

das erkennt auch Jeremias S 11 n. 1 an

immer gleich bezahlt" wurde, §§ 138, 139.

78 Kohler und Peiser II, S. 7.

79 Kohler, Z. f. vgl. Rechtsw. III, S. 215. Wilutzky S. 164. So Schröder S. 200 nach n. 140, aber auch S. 298 n. 132.

81 Kohler, Encykl. S. 32, Zeitschr. III, S. 215 u. 431, Z. V S. 357, 359. Wilutzky S. 172. Schröder S. 298. Kohler und Peiser IV, S. 12 (Versorgung der Frau und zugleich Strafe der Verstossung).

obwohl Dareste, Scheil und wohl auch Winkler und Jeremias die Bestimmungen des Kodex Hammurabi in diesem Sinne aufzufassen scheinen.82 Ich vermag diesen Fortschritt in unserer Inschrift wenigstens nicht mit Sicherheit zu konstatieren; denn die tirchatu wird nach ausdrücklicher und wiederholter Angabe des Gesetzes in das Haus des Schwiegervaters gebracht (§§ 139 und 163), und zwar, wie wenigstens die Urkunden ergeben, in feierlicher Form auf einer Schüssel ;8 der Schwiegervater behält ihn ganz, wenn der Bräutigam das Verlöbnis bricht (§ 160), wie er ihn bei seinem unberechtigten Rücktritt dem Bräutigam und bezeichnenderweise auch dann zurückzugeben hat, wenn die Tochter in der Ehe, ohne einen Sohn geboren zu haben, stirbt84 (§163).

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Scheint in dieser Richtung Hammurabi somit noch ganz auf dem Standpunkt der reinen Kaufehe zu stehen, so findet sich in seinem Eherecht doch ein anderes Element, das den Kauf zu einem Scheinkauf umzugestalten und damit schliesslich das ganze Institut zu zersetzen wohl geeignet war. Dies Element ist die sheriktu, wörtlich das Geschenk,85 das

82 Dareste S. 19, 21, 22. Auch Jeremias S. 12 nimmt an, dass die verstossene kinderlose Frau den Kaufpreis, falls dieser nicht gezahlt war, erhalten soll. Aber er erwähnt doch S. 14 unter den der Witwe zufallenden Vermögenskomplexen nur die sheriktu und nudunu, die tirchatu aber nicht. Dass bei der Verstossung die kinderlose Gattin nach § 138 den „Betrag des Kaufpreises vom Gatten als Entlassungsgeld ausgezahlt erhält, lässt doch noch eine ganz andere Erklärung zu, als jenen Übergang des Preises auf die Frau; es ist das Strafgeld für die Verstossung, dessen Höhe nur der des Kaufpreises gleichkommt.

83 Meissner S. 14, der freilich von Morgengabe spricht. 84 Ähnlicherweise gebührt bei den Germanen im Fall unbeerbter Ehe das Wittum in der Regel dem Manne, während die Aussteuer bei unfruchtbarer Ehe an den Besteller oder dessen Erben zurückkehrt. Brunner, Grundzüge d. D. R. G. S. 204.

85 So übersetzt es Winkler § 137 ff. auch ganz wörtlich. Etwas zu eng scheint die Übersetzung durch „trousseau" bei Dareste S. 24 und Scheil § 163 ff. S. 78.

der Brautvater zugleich mit 86 seiner Tochter dem Eidam in die Ehe gibt. Diese Mitgift kann den Frauenkauf zu einem Scheinkauf machen, falls sie den Frauenpreis aufwiegt oder ihn gar übersteigt. Eine solche hohe, den Kaufpreis übersteigende Mitgift kam zu Zeiten Hammurabis bereits vor; denn es wird für einen bestimmten Fall in unserem Kodex. (§ 164) ausdrücklich verordnet, dass der Ehemann von der Mitgift (sheriktu) den Kaufpreis (tirchatu) abziehen soll. 87 Diese Mitgift dürfte daher nicht lediglich eine Ausstattung, ein „trousseau" gewesen sein, wie Dareste annimmt, nicht lediglich also aus Gegenständen bestanden haben, die zum persönlichen Gebrauch der Frau bestimmt und ihrem häuslichen Wirkungskreis angehörig sind,88 sondern aus allerlei Geld und Gut, etwa wie bei den Langobardens das sog. Vatervieh (faderfio) und in der Schweiz und Deutschland die sog. Heimsteuer.90

Und wie diese letztere, so hatte auch die babylonische Mitgift noch eine weitere Funktion: sie galt als Erbabfindung der Tochter dem väterlichen Hause gegenüber.91

86 Das Accessorische der Mitgift betont Kohler Z. III, S. 215: „Die Braut wird mit der Mitgabe gekauft." Vgl. auch die spätbabylonischen Urkunden bei Kohler u. Peiser III, S. 10.

87 Dareste S. 22 nimmt sogar an, dass la valeur du trousseau était généralement supérieure à celle de la dot.“ Vgl. auch oben n. 74.

88 Wie die Gegenstände der sächsischen Gerade. (Brunner, Grundzüge S. 205.) Meissner S. 14 nimmt an, dass die Mitgift der babylonischen Frau gewöhnlich aus Hausgeräten bestand; vgl. jedoch für die spätbabylonische Zeit Kohler u. Peiser I, S. 8, wonach auch Geld, Sklaven und Saatfeld als Mitgift gegeben wurde, und II, S. 11 (für die persische Zeit).

89 Schröder S. 309.

90 Huber, Syst. u. Gesch. d. schweiz. Privatrechts IV, S. 370 ff. und Schröder S. 743.

91 § 183. Dareste S. 22. Vgl. auch Brunner, Grundz. S. 213. Die Analogie der sheriktu mit dem peculium, die sich bei Winkler S. 24 n. 3 und bei Schmers ahl findet, ist wenig glücklich. Auch in Ägypten wurde die Tochter durch die Mitgift erbrechtlich abgefunden Vgl. Wenger S. 46.

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