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Diese Mitgift bleibt der Frau auch als Witwe; sie darf sie sogar in die zweite Ehe mit hinübernehmen (§ 172 a. E.). Hat sie einen Sklaven geheiratet, so hat der Herr des Sklaven darauf keinerlei Anspruch (§ 176). Sie bleibt ihr auch im Falle der Verstossung. Bei ihrem Tode fällt sie allen ihren Söhnen zu (§ 162, 173); bei kinderlosem Tode bleibt sie dagegen in Höhe des gezahlten Kaufpreises dem Manne, und nur der Mehrbetrag fällt an das Vaterhaus zurück.

Hammurabi erwähnt aber noch eine dritte Gabe,92 die sich an die Ehe knüpft; es ist die nudunu, eine Schenkung, die der Gatte der Frau gibt oder urkundlich verschreibt.93 Sie erinnert an die röm. donatio propter nuptias, vielleicht auch an die Morgengabe,9 die der Germane am Morgen nach der Hochzeit der jungen Gattin hinzugeben pflegte.

Unterliess in Babylon es der Mann, der Frau ein solches Ehegeschenk zu geben, so gewährt ihr Hammurabi als Surrogat dafür beim Tode ihres Mannes einen Erbanspruch auf einen Sohnesteil, gewissermassen eine gesetzliche Morgengabe, wie sich eine solche auch bei einzelnen germanischen Stämmen und seit dem 13. Jahrhundert besonders im deutschen Ritterstande findet.95 Diese nudunu hat sich, worauf Jeremias mit Recht hinweist, im neubabylonischen und späthebräischen Recht merkwürdigerweise in die Mitgift verwandelt, die nedan oder nudunjah. Solche Begriffswandlung der technischen Bezeichnungen ist übrigens auch dem germanischen ehelichen Güterrecht nicht ganz fremd; so hat im Lauf der Zeiten bei

92 Mit Recht macht Jeremias S. 11 n. 2 und Winkler S. 24 n. 3 darauf aufmerksam. Scheil S. 82 übersetzt es mit le don, que son mari lui a donné.

93 § 171 u. 172, anscheinend auch § 150.

94 So auch Winkler a. a. O.; auch Meissner spricht S. 14 n. 3 von einer Morgengabe; er übersetzt aber doch ebendas. n. 4 „nudunnusu ipchisu" mit den Worten ihre Mitgift vertraut er ihr an.

95 Schröder S. 317, 742 n. 164.

Westgoten und Bayern das Wittum durch Verschmelzung mit der Morgengabe den letztern Namen angenommen.

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Die Schenkung des Mannes konnte in Feld, Garten, Haus und Habe bestehen ;96* die Frau hat daran den lebenslänglichen Niessbrauch, darf sie aber weder veräussern, noch in eine zweite Ehe hinübernehmen (§ 172 a. E.); die Schenkung soll sich vielmehr auf die Söhne vererben, sie ist den Söhnen, um einen germanischen Rechtsausdruck zu gebrauchen, verfangen (§ 171).96a

Der Frauenkauf ist noch nicht die Ehe selbst. Wie dem modernen Verlöbnis noch die Trauung nachzufolgen hat, so hat dem Kaufvertrage noch die Erfüllung durch die Übergabe der Braut sich anzuschliessen. Diese Übergabe vollzog sich bei den meisten Völkern, insbesondere bei den Germanen unter einer Fülle von Symbolen, unter denen Schwert, Ring, Hut, Mantel und Handschuh hervorragen.97

Auch bei Hammurabi muss zwischen dem Kaufvertrage und der wirklichen Lebensgemeinschaft der Gatten ein Zwischenraum gelegen haben; denn der Vertrag kann, wie wir ja gesehen, von jedem der beiden Teile unter Verlust des Kaufpreises widerrufen werden.98

96 Schröder S. 311 u. 317. Es ist freilich nicht unzweifelhaft, ob die Schenkung des § 150 eine von der nudunu §§ 171, 172 juristisch verschiedene Gabe des Ehemannes ist; vgl. auch Jeremias S. 11 n. 2 u. S. 13.

96a Nach § 150 kann sie einen der Söhne vor allen andern bevorzugen und braucht den Brüdern, d. h. ihren andern Söhnen, nichts zu geben. So wenigstens nach der Übersetzung Winklers. Dass die Schenkung des § 150 nicht als nudunu bezeichnet ist, scheint irrelevant. Etwas anders als Winkler fassen Dareste S. 21 und Scheil S. 73 jene Bestimmung auf; sie beziehen das Wort „Brüder“ auf die Brüder der Frau, nicht auf die Brüder des bevorzugten Sohnes.

97 Vgl. meinen Vortrag über die Symbolik im altgermanischen Familienrecht (in Schweiz. Rundschau II, S. 16 ff.).

98 § 159 und 160. Jeremias S. 11. Von Gesetzeswegen aufgehoben wird der Kauf durch den Incest des Vaters des Bräutigams mit der Braut; sie erhält ihre Ausstattung zurück und dazu noch eine Busse von 1/2 Mine Gold und kann zur 2. Ehe schreiten. Vgl. oben Note 69.

Der Brautvater darf noch sagen: „Ich will dir meine Tochter nicht geben," der Bräutigam noch sprechen: „Ich will deine Tochter nicht nehmen." Es bedurfte also noch eines Gebens und Nehmens.

Wie dieses sich vollzog, sagt Hammurabi uns leider nicht. Das Gesetz setzt es eben als bekannt voraus. 99 Aus den alten Urkunden ergibt sich nur soviel, dass der Akt der Verheiratung von Zeremonien begleitet wurde, deren Sinn indes wenigstens vorläufig noch unverständlich ist. 100

In der Regel tritt die Ehefrau in das Haus des Gatten ein; doch ist auch einmal im Gesetz der Fall erwähnt, dass die Ehefrau noch im Haus des Vaters lebt. Es dürfte dies wahrscheinlich auf eine Kinderheirat deuten, doch lässt es allerdings auch die Auffassung zu, dass der Bräutigam im Haus des Schwiegervaters lebt, wie Jacob bei Laban, Moses bei Jethro.101

Immerhin brauchen wir deshalb noch nicht an einen adoptionsmässigen Eintritt des Schwiegersohnes in die Familie der Frau zu denken, wie sich ein solcher in der AmbilanakEhe der Malaien und auch bei Indern, Griechen und Japanern findet. 102

Die Frau tritt durch die Ehe in die Gewalt, ja in das Eigentum des Mannes; er kann sie wegen seiner Schulden verkaufen oder zu Zwangsarbeit weggeben (§ 117).

Dass Frau und Kinder zur Schuldentilgung hingegeben wurden, ist uns auch von Friesen und Bayern 103 bezeugt; ja bis ins 13. Jahrhundert war es in Deutschland dem Manne

99 Jeremias S. 11 erklärt: „Die Eheschliessung ist erst durch Vertrag rechtsgültig." Er scheint also einen zweiten Vertrag (ausser dem von ihm als „Verlobung" bezeichneten Kaufvertrag) anzunehmen. Diese Annahme ist doch sehr unwahrscheinlich.

100 So wenigstens Meissner S. 14.

101 Jeremias S. 11 und 12.

102 Kohler Z. V, S. 423, 427, 464, Z. VI, S. 338, 345 ff. Wilutzky S. 132.

103 Brunner I, S. 75 n. 36, Wilutzky S. 216 ff., Laband, Zeitschr. f. Völkerpsychologie und Sprachwissenschaft III, S. 143 ff.

im Notfall gestattet, sein Weib und seine Kinder zu veräussern. 10+ Aber Hammurabis Gesetz ist auch hier freiheitsfreundlicher, als das germanische; die Schuldknechtschaft der Frau soll nur drei Jahre dauern; im vierten Jahr muss sie freigegeben werden. 105

Ausser im Fall der Not war auch noch in anderen Fällen der Verkauf der Frau statthaft. Wenigstens ergibt sich, wenn auch nicht aus unserem Kodex, so doch aus altbabylonischen Urkunden, dass der Ehemann das Recht hatte, seine zänkische Gemahlin für Geld zu verkaufen.106 Den strafweisen Verkauf der Frau gestattet übrigens auch noch das Gesetz des langobardischen Königs Liutprand.107

Ob die eheherrliche Gewalt in Babylon bis zum eigenmächtigen Tötungsrecht sich steigerte, wie dies bei den Germanen unzweifelhaft der Fall war, ergibt sich aus unserem Gesetze selbst nicht mit Sicherheit; 108 aber auch hier folgt aus den Urkunden, dass, wenn die Frau sich schwer gegen den Mann verging, er mit ihr kurzen Prozess machen und sie in den Strom werfen konnte. 109

Anderseits ersehen wir aber auch aus Urkunden, dass die Frau, von der Unterwerfung unter die eheherrliche Gewalt abgesehen, im alten Babylon als Rechtspersönlichkeit anerkannt war; sie konnte als Zeugin110 auftreten, was ihr das altindische Gesetzbuch des Manu, „selbst wenn sie reinen

104 Grimm, Rechtsaltert. S. 481, Wilutzky S. 216 n. 3.

105 § 117, Jeremias S. 19, Schmersahl a. a. O.

106 Meissner S. 6 und 14, auch S. 71 und 148.

107 Brunner a. a. O.

108 Nach §§ 129 und 143 soll „man“ sie bei schweren Vergehen ins Wasser werfen; das scheint doch wohl auf obrigkeitliche Vollstreckung zu deuten.

100 Meissner S. 14. Kohler und Peiser I, S. 7. n. 2 erwähnen die merkwürdige Klausel einer Urkunde, dass die Frau durch das Schwert um das Leben kommen solle, wenn sie untreu ist.

110 Meissner S. 14. Für die persische Zeit Kohler und Peiser III, S. 8.

Herzens war“, „der Unbeständigkeit des weiblichen Sinnes wegen", versagte;111 ja sie konnte in Babel sogar selbständig Rechtsgeschäfte abschliessen. 112 Ihren Kindern gegenüber nahm sie eine hohe und freie Stellung ein, und Unehrerbietung eigner oder der Adoptivkinder wird strengstens bestraft. 113 (§§ 186, 192, auch § 29.)

Ob die gesetzliche Gewalt des Ehemanns durch Vertrag gemildert oder geschwächt werden konnte, sagt das Gesetz nicht. Immerhin besitzen wir einen Ehevertrag aus Hammurabis Zeit, in welchem der Mann ausdrücklich verspricht, ihr Wohlergehen sich angelegen sein zu lassen und was freilich dem Sinn nach noch immer nicht ganz aufgeklärt scheint114 ihren Stuhl nach dem Tempel des Marduk zu tragen.

Solche Eheverträge freilich, wie sie, nach Diodor, bei den Ägyptern üblich gewesen, in denen der Bräutigam verspricht, seiner zukünftigen Frau gehorsam zu sein,115 solche Eheverträge hat man in Babylon ganz sicher nicht zu suchen.

Was das eheliche Güterrecht bei Hammurabi anbetrifft, so hat es Jeremias mit dem modernen Namen der Verwaltungsgemeinschaft bezeichnet, 116 also es jenem System zugerechnet, das hier in Zürich, wie im neuen deutschen Reich

111 Manu VIII, 77 Wilutzky S. 232.

112 Kohler und Peiser (für die spätbabyl. und persische Zeit) III, S. 8. IV, S. 10.

113 Vgl. das 2. der sogenannten sumerischen Familiengesetze bei Meissner S. 15. Vgl. über die sog. sumerischen Familiengesetze auch Kohler Z. III, S. 204 n. 1 und die dort citierten Oppert und Haupt.

114 Meissner S. 71. Urk. No. 89 und dazu S. 148. Vgl. auch Delitzsch II, S. 34. Über verschärfende Klauseln vgl. oben n. 109.

115 Wilutzky S. 89 n. 4. Über ägyptische Eheverträge aus der persischen Periode vgl. Kohler, das Recht als Lebenselement der Völker, 1887, S. 17 ff. und die dort und von Wilutzky a. a. O. citierten Schriftsteller; gehen jene Verträge auch nicht so weit, wie Diodor erzählt, so macht in ihnen doch der Ehemann der Frau die ausgedehntesten Zusicherungen, so dass sie in der Tat fast als das Haupt der Familie erscheint.

116 Jeremias S. 13.

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