ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

Immerhin besteht für die Rechtsgeschichte die Gefahr, nach langer Unterschätzung der babylonischen Urkultur nunmehr um äusserer Ähnlichkeiten willen in eine Überschätzung, in eine Art Babylonismus zu verfallen.

Dass diese Gefahr in Wahrheit schon besteht, dürfte nicht nur die Hypothese Revillouts, 160 sondern auch ein frappantes Beispiel aus der jüngsten Zeit beweisen.

In seinem übrigens höchst anregenden Vortrag über „die babylonische Kultur in ihren Beziehungen zur unsrigen" kommt Dr. Hugo Winkler auch auf eine schweizerische oft behandelte Rechtsantiquität zu sprechen, auf das Kohlenberger Gericht in Basel. Die Richter und Beisitzer dieses Gerichts wurden bekanntlich aus den sog. Freiheitsknaben, im 16. Jahrhundert aus Sackträgern genommen. Sie hielten über Scharfrichter und Bettler und andere anrüchige Menschen, wie Totengräber, Wasenmeister, Schmutzfeger, Herumtreiber und Krüppel unter den Linden auf dem Kohlenberge bei Basel in sehr seltsamen Formen Gericht; Richter und Beisitzer führten den officiell festen Namen Lamprecht; sie mussten den rechten Schenkel entblössen und den Fuss in einem Zuber mit Wasser haben, der nach Urteilsverkündigung vom Richter mit dem Fusse umgestossen wurde.

Dies Kohlenberger Gericht stammt nach Osenbrüggen161 vermutlich aus dem 14. Jahrhundert und ist im 17. Jahr

Jeremias S. 20 endlich hebt die Ähnlichkeit mit der Form der commenda hervor und verweist auf die ähnliche Rechtsform des foenus nauticum. Vgl. auch Kohler und Peiser, III, S. 46 ff. und IV, S. 77 ff. (commenda), übrigens auch I, S. 11 und II, S. 57 § 3 (Kommissionshandel).

160a Goldschmidt S. 52 n. 14 warnt vor den zu den Traumgeschichten und Fabeln gehörenden Hypothesen Revillout's und Lapouge's, dass im zweiten und dritten Jahrhundert p. Chr. das römische Recht durch Phönizier vermittelte babylonische oder ägyptische Elemente als seine eigentlich „brauchbaren" Bestandteile aufgenommen habe.

161 Osenbrüggen, Studien zur D. u. Schweiz. R.-G. S. 390 ff., 406.

hundert verschwunden. Und was bemerkt nun der verdiente Assyrologe Winkler162 über dieses Gericht?

[ocr errors]

„Es bestand" sagt er wörtlich „aus sieben Sackträgern. Auch hier begegnet wieder die Sieben als die Zahl der Unterweltsgottheit, . des Teufels. Auch der Bettler als nicht heimatberechtigt untersteht nicht dem Schutze der Stadtgottheit, also dem der Unterwelt." Die teuflische Siebenzahl begegnet uns aber nicht nur im Kohlenberger Gericht für die heimatlosen Bettler, sondern auch in den allgemeinen Gerichten der Germanen für alle vollfreien und ehrenfesten Männer. Sieben sogenannte Rachimburgen sollten nach der Lex Salica im rechten Dinge das Urteil vorschlagen; 163 sieben Schöffen verpflichtete Karl der Grosse 164 zur Anwesenheit in allen Grafschaftsgerichten; auch im fränkischen Königsgericht und in den deutschen Landgerichten mussten mindestens sieben Urteiler anwesend sein. 165 Siebnergerichte" gab es auch in Uri, Schwyz und Unterwalden.165 Dass all diese altgermanischen Siebnergerichte unter dem Schutze der Unterwelt gestanden hätten, wird wohl niemand behaupten. 166

Lehnen wir auch eine direkte Übertragung und einen gemeinsamen Ursprung babylonischer und germanischer Insti

162 Winkler S. 48.

163 Vgl. meine Justizverweigerung im altdeutschen Recht 1876, Brunner S. 220. Schröder S. 167, Grimm S. 213 und 772. 164 Brunner S. 223, Schröder, S. 170. Kap. 803 c. 20. 165 Schröder S. 176 u. 560, Waitz, d. Verf.-Gesch. 4. Bd. 12. Aufl. S. 397, Grimm S. 775. Es begegnen freilich oft auch 11, 12 u. 14. 165a Blumer, Staats- u. R.-Gesch. der schweizer. Demokratie II, S. 198.

166 Man könnte vielleicht einwenden, dass im Kohlenberger Gericht Beisitzer und Vorsitzender zusammen sieben ausmachten, während im Schöffengericht 7 Schöffen ausser den Vorsitzenden, zusammen also acht erscheinen; aber in Uri waren ganz genau, wie im Kohlenberger Gericht, sechs Beisitzer und ein Präsident (der Statthalter); vgl. Blumer a. a. O. Dort, wie im Kohlenberger Gericht, war übrigens, wenn man vom Vorsitzenden, der nicht mitstimmt, absieht, gar nicht die teuflische Zahl entscheidend, sondern die Sechszahl.

tutionen ab, so haben wir doch vom Standpunkt der komparativen Jurisprudenz die Ausgrabung von Susa als eine Erweiterung unseres Arbeitsfeldes dankbarst zu begrüssen.

Will doch die vgl. Rechtswissenschaft nicht nur lehren, wie Völker gemeinsamer Abstammung die überkommenen Rechtsbegriffe selbständig ausarbeiten, nicht nur lehren, wie ein Volk die Institutionen eines andern übernimmt und seinen eigenen Anschauungen gemäss umformt, sondern auch

und

es ist dies eine ihrer schönsten und schwersten Aufgaben wie auch ohne jede tatsächliche Verbindung die Rechtssysteme verschiedener Nationen sich nach gemeinsamen Entwicklungsgesetzen fortbilden, sucht sie doch überall in den Rechtssystemen die Rechtsidee. 167

Als unsere Hochschule heute vor 70 Jahren gegründet wurde, da waren, wie in den schweizerischen und deutschen Schwesteruniversitäten die Juristen fast ausschliesslich mit den beiden Rechtssystemen beschäftigt, welche ein unmittelbar praktisches Interesse darbieten, mit dem römischen und dem deutschen. 168 Wie mächtig hat sich seither die Grenze der Rechtswissenschaft erweitert, in der Forschung, ja bereits auch in der Lehre!

Das nur zu lang vernachlässigte griechische und indische Recht hat reiche Förderung erfahren; das attische Recht wird in besonderen Vorlesungen bereits vorgetragen und die vergleichende Rechtswissenschaft, diese jüngste und mächtig aufstrebende Disciplin der Jurisprudenz ist unter die Lehrfächer auch dieser Hochschule bereits eingereiht. Hoffen wir, dass auch die sich täglich mehrenden Schätze der ägyptischen Papyrusrollen, der assyrischen Tontafeln und Stelen, sowie die Aufschlüsse der Forschungsreisenden über die Institutionen der Naturvölker zur Vertiefung der Universalrechtsgeschichte ausgiebig beitragen.

167 So treffend Bernhoeft, Z. f. vgl. R.-W. I, S. 36.

168 Bernhoeft a. a. O. S. 1.

Dazu bedarf die Jurisprudenz freilich der Beihilfe der Schwesterwissenschaften, der Archäologie und Theologie, der Philologie, der Geschichte, der Ethnologie und der Anthropologie.

Die gemeinsame Arbeit der verschiedenen Wissenschaften ist ein Dienst im Interesse jener Bildung, deren Pflegestätte zu sein die Aufgabe und der Ruhmestitel aller Universitäten, die Aufgabe und der Ruhmestitel auch unserer alma mater Turicencis ist.

[graphic][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed]
« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »