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Fünftes Capitel.

Edict vom Jahre 1724 gegen die reformirten Kirchen. Grundsäge und Folgen dieser Gesezesurkunde.

Mochte nun nach dem Tode des Herzogs von Orleans der Herzog Ludwig von Bourbon, den der Cardinal von Fleury bei seinem Zöglinge, dem schwachen Könige Ludwig XV., zum Minister erhoben hatte, aus eignem Antrieb oder beherrscht von fremdem Einflusse handeln, er ließ das berüchtigte Edict gegen die Reformirten ergehn, dessen außerordentliche Strenge gar keinen Bestimmungsgrund für sich zu haben schien. Dies ses Edict war das Werk des Herzogs von Bourbon und des Bischofs von Nantes, nachmaligen Erzbischofs von Rouen, Namens Lavergne von Tressan, welcher nach dem Cardinalshute begierig sich durch strenges Verfahren gegen die Reformirten in Rom beliebt machen wollte.

Den jungen, 14 Jahre und 2 Monate alten König Ludwig XV., der erst seit einem Jahre großjährig geworden war, dieses Kind, mit dem man machen konnte, was man wollte, ließen sie im Eingange der königlichen Erklärung sagen: Von allen den großen Entwürfen, die unser hochverehrter königlicher Herr und Urgroßvater während seiner Regierung gemacht hat, liegt uns keiner mehr am Herzen, als seine bis zum leßten Augenblicke seines Lebens unermüdlich fortgesetzte Maaßregel zur gänzlichen Ausrottung der Keßerei in seinem Königreiche. In der Absicht, einem Werke, welches seines Eifers und seiner Frömmigkeit so würdig ist, Haltbarkeit zu verleihen, war's nach dem Eintritte unsrer Großjährigkeit unsre erste Sorge, uns die Edicte, Erklärungen und Beschlüsse des Staatsraths vorlegen zu lassen, die in diesem Betreffe gegeben worden sind, um die Anordnungen zum genauen Vollzuge derselben zu erneuern. Aber wir haben uns davon unterrichtet, daß der Vollzug derselben

seit mehrern Jahren, hauptsächlich in den Provinzen, die von der Pest schwer betroffen waren, in Stocken gerathen ist; und weil mehrere, die früher die sogenannte reformirte Religion bekannt hatten, sich in Folge gefährlicher Einflüßterungen und durch Aufregungen von außen her nicht aufrichtig zur katholischen Religion bekehrt haben, so haben wir bei der erneuerten Aufmerksamkeit auf einen so wichtigen Gegenstand erkannt, daß die hauptsächlichsten Mißbräuche, die sich eingeschlichen haben, und schnelle Abhülfe erfordern, sich auf die unerlaubten Versammlungen, die Erziehung der Kinder, das katholische Religionsbekenntniß aller öffentlichen Diener, die Bestrafungen des Rückfalls, und die Einsegnung der Ehebündnisse beziehn."

Nun folgen in 17 Artikeln, die sich alle auf das vorangestellte Verbot gründen, außer der katholischen Religion eine andere im Königreiche zu bekennen, alle die Strafandrohungen, wie sie im strengsten Edicte Ludwigs XIV. ent halten waren, auf das Höchste geschärft, mit dem Datum Versailles, den 14. Mai 1724 und der Unterschrift: Louis Phélipeaux.

Wäre dieses Edict in allen seinen einzelnen Punkten im vollen Maaße vollzogen worden, so wäre durch die ange drohten Galeerenstrafen und Hinrichtungen die reformirte Kirche vernichtet worden; zum Glück aber war dasselbe eben so verwirrt und unausführbar, als ungerecht und grausam. Was das Princip dieses Edicts betrifft, so war's ein ein faches, in wiefern die katholische Religion als Staatsreli gion erklärt war, aber doch war dieses zugleich ein zweifaches, in wiefern dabei die Römlinge, an deren Spiße der Bischof von Tressan stand, die Einheit im Bekenntnisse als eine zu erzwingende forderten, die Jansenistische Regierungspartei aber, den Kanzler d'Aguesseau und den General - Procurator Jalý de Fleury an der Spiße, sich damit begnügen wollten, wenn nur die Reformirten sich äußerlich zum Ka

tholicismus bekennen, und so die Staatseinheit nicht mehr stören würden, denn zu Gunsten dieser äußerlichen Bekenner sollten die katholischen Geistlichen verpflichtet seyn, denen, die mit dem Edict in der Hand die Sacramente verlangen würden, diese ohne Gewissenserforschung zu reichen.

Das war aber eine zweifache Täuschung, daß man meinte, die strengkatholischen Geistlichen würden sich mit der äußerlichen Annäherung verdächtiger Schüler begnügen, und der unbezwingliche Glaube der Neubekehrten würde ohne Mühe sich mit der Maske der Feigheit verhüllen. Die Priester bebten vor dem Frevel am Heiligen, wie die Reformirten vor der Heuchelei zurück. Das Edict von 1724 wurde in der Folge durch den guten Glauben der Verfolger und durch den Heldenmuth der Verfolgten vernichtet.

Die Gesetzgeber hatten fälschlich die Stimmung entfernter Provinzbewohner nach der Leichtfertigkeit in der Hauptstadt beurtheilt. In den heißen Gegenden von Provence und Languedoc, mitten unter den Felsen von Vivarais, und den Gebirgsthälern von Dauphiné und in den Cevennen beruhte das Bekenntniß auf dem Volksglauben, und die Frömmigkeit mußte sich offen kund thun. Man konnte seinen Glauben vor den königlichen Beamten und Richtern, aber man konnte, man wollte ihn nicht vor seinen unglücklichen und standhaften Brüdern verbergen. Es durchzuseßen, daß die Protestanten ihre Ehebündnisse alle in der katholischen Kirche und vor den Priestern derselben schlössen, welche nur zu gut wußten, daß dieß nur ein täuschendes Spiel sey, das war eine schmähliche und unausführbare Sache. Vergebens hoffte man, diese Bündnisse mit dem Gepräge einer vorgeblichen Andacht würden wenigstens die daraus entsprungenen Kinder veranlassen, mit gutem Glauben die geheiligten Stätten zu besuchen, die ihre Eltern nur an einem einzigen Tage betreten hätten. Die Kinder, aufgewachsen unter den Predigten in der Wüste und als Zeu

gen der Verstellung ihrer Angehörigen, lernten höchstens sich mit der nämlichen Klugheit zu benehmen, ohne darum mehr katholisch zu werden. Während ferner Niemand durch ernstlichen Abfall sich allgemeiner Verachtung preisgeben wollte, und einzelne, die aus Furcht vor dem Edicte sich verirrt hatten, bald aus Schaamgefühl, wenn nicht aus frommem Eifer zurückkehrten, um sich an die geächtete Genossenschaft desto enger anzuschließen, waren alle gute Katholiken gleich wie alle gute Protestanten unwillig über die entweihenden Nachgiebigkeiten, deren gehässiges Wesen die Gesetzgebung allein tragen mußte. Später wurden auch die Priester es müde, die Stelle der Trauenden und der Taufenden für Keßer zu spielen, die sie als solche kannten. Kurz das Edict wurde zuletzt ganz unausführbar, mochte man von einer Seite angreifen, von welcher man wollte, und mochte es auch die Jesuiten-Partei, die damals ihr Haupt erhob, mit noch so viel Freude aufgenommen haben; denn auch die Strafanordnungen fielen unter ihrer ohnmächtigen Grausamkeit zusammen. Nie erfolgten Galeerenstrafen noch lebenslängliches Gefängniß für alle Theilnehmer an Versammlungen, weil es unmöglich war, solche Strafen an ganzen Bevölkerungen oder an Gemeinschaften von 3000 Personen und drüber zu vollziehn, und einzelne strenge Strafurtheile verstärkten nur den Zorn und den frommen Eifer der Widerstrebenden, um die Ohnmacht der Gesetzgebung desto einleuchtender zu machen. Deshalb betrachtete auch der Cardinal Fleury vom Anbeginn seiner Verwaltung an das Edict nur noch als Schreckmittel zur Abwehr ernsterer Bewegungen.

Sechstes Capitel.

Evangelische Rundreisen des Pfarrers Court.

französischen Seminars in Lausanne.

Gründung des

Während der bedrängnißvollen Zeit, die für die Protestanten durch das königliche Edict herbeigeführt werden sollte, wurden doch ihre religiösen Versammlungen in Languedoc immer häufiger und umfangreicher, zufolge vorausgegangener Zusammenberufungen, und zum Zwecke der Ausspendung der Sacramente an eine glühendheiße Menge, obgleich in den Jahren 1725 und 1729 solche Versammlungen durch Soldatenabtheilungen überfallen, und Strafurtheile dann vollzogen wurden. Indeß war das Schlimmste der Mangel an ordinirten Geistlichen. Dieser Mangel machte Rundreisen derselben unentbehrlich, wie sie besonders Anton Court unternahm. Eine derselben hat er in einem Briefe, der im Original noch vorhanden ist, einem Freunde beschrieben, Duplan, einem Edelmanne in Alais, der wie Court auf das Wohl der Kirchen eifrigst bedacht war. In diesem Briefe hat Court mit Benennung der zusammengerufenen Gemeinden 30 Versammlungen nachgewiesen, die er im untern Languedoc und in den Cevennen in 2 Monaten, vom Mai bis zum Juli 1728, meistentheils zur Nachtzeit ge halten, und bei welchen er nicht nur das Wort Gottes verkündigt, sondern auch das heilige' Abendmahl unter freiem Himmel gehalten, 15 Kinder getauft und 15 Ehen eingesegnet habe. Mit großer Vorsicht mußte dabei immer zu Werke gegangen werden, weil oft von auflauernden Soldatenabtheilungen die Gefahr eines Ueberfalls drohte; aber mit unerschrockenem Muthe fuhr Court in seinen Amtsverrichtungen fort, weil er einmal über das anderemal durch den sichtbaren Schuß des Herrn sein Vertrauen auf ihn belohnt sah. Schon bei der ersten Versammlung in der Nähe von

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