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Jahre 1730 die Kirchen einig, dem Geistlichen Anton Court den Titel eines allgemeinen Abgeordneten zu verleihen, und zwar zu ihrer Vertretung in der Schweiz und in andern protestantischen Ländern.

Was nun die theologische Bildungsanstalt zu Lausanne betrifft, so wird hier kürzlich bemerkt, daß die französische Regierung von der Gründung derselben, die den Edicten so sehr entgegen war, entweder nichts wußte, oder nichts da von zu wissen den Schein sich gab; daß unter den ersten Lehrern derselben einer der gelehrtesten, Alphons Turretini (starb 1737), ein Abkömmling des Luccanischen, zur Zeit der Reformation vertriebenen Adels war, welcher in Verbindung mit dem Erzbischofe Wake in England am meisten für das Wohl der Anstalt wirkte, und daß dieselbe bis zum Jahre 1809 bestand, in welchem Napoleon durch die Errichtung einer theologischen Facultät zu Montauban den Protestanten ihr Recht wiedergab, in ihrem Vaterlande selbst ihre Geistlichen bilden zu lassen.

Siebentes Capitel.

Ministerium des Cardinals Fleury. Parlaments-Beschluß von Rouen über eine Besihfrage der Protestanten. Verordnungen vom Jahre 1729. Gefangennehmung und Verhör des Pfarrers Claris. Seine Entweichung.

Während dieser Zeit schienen sich ruhigere Tage für die Protestanten vorzubereiten. Nach einem offenen Bruche Frankreichs mit dem unduldsamen Spanien, und nach der Absetzung des Herzogs von Bourbon begann das Ministerium des Cardinals Fleury, eines sanften und erleuchteten Mannes, der nicht fähig war, gegen die protestantischen Kirchen zu wüthen. Geboren in Lodève, und früher mit dem Canonicate in Montpellier bekleidet, nämlich vor der

Zeit, in welcher das Edict von Nantes widerrufen ward, hatte er die Provinz Languedoc in den glücklichen Zeiten kennen gelernt, in welchen die Kirchen freudig gediehen und die Bevölkerung offen sich protestantisch nennen durfte. Als ein Greis von 73 Jahren kam er friedfertig an das Staatsruder, und ließ es seine beständige Sorge seyn, die Bande zwischen der französischen und englischen Regierung fest zu knüpfen.

Indeß hatten die Reformirten einmal über das anderemal von den Parlamenten zu leiden. Diese, die eine so gallicanische und den römischen Eingriffen so widerstrebende Gesinnung hegten, zeigten sich in eben dem Maaße zur Wies derherstellung des Gleichgewichts dadurch gestimmt, daß sie gegen die Reformirten wütheten. Je hochmüthiger sie sich Rom gegenüber benahmen, desto größere Strenge wollten fie Genf gegenüber entwickeln.

Indeß milderten sich fast immer die strengen und unduldsamen Parlaments-Beschlüsse in gewissen besondern Fällen, hauptsächlich in den Eheangelegenheiten, bei welchen die Magistrate sich nicht zu Mitschuldigen ungerechter Eingriffe machen wollten, wie diese von habsüchtigen Seitenverwandten versucht wurden. In wie ferne die Edicte die Unfähigkeit der Reformirten zu Staatsämtern aussprachen, oder der Freiheit des Gewissens, des Gottesdienstes und der Versammlungen entgegentraten, oder das Erscheinen der Geistlichen verboten, begreift man leicht, daß die katholischen Magistrate aus Gewohnheitssinn eine Rechtsverwaltung festhielten, die dem Geiste der Edicte angemessen war. Aber wenn man Ehen für nichtig erklären sollte, die schon lange Zeit bestanden und für gültig gehalten worden waren; wenn man durch Aufhebung derselben offenbar rechtmäßiges Eigenthum hätte zerstören, und dabei die Einschreitung eines unbarmherzigen Verwandten, der sich hinter dem Buchsta ben der Edicte verschanzte, beifällig aufnehmen sollen, dann

wichen selbst die Parlamente von den Edicten ab. So das Parlament in Rouen, nach dem Tode Jaques Duhamel's, dessen Wittwe, geborne Marie Talbot, mit einem Kinde im Leben zurückblieb. Beide Ehegatten, als Reformirte, waren von einem Pfarrer in der Wüste getraut, und von einem solchen auch ihr Kind getauft worden, so daß im strengen Sinn der Edicte weder die Verehlichten noch ihr Kind ein rechtliches Besißthum anzusprechen hatten. Nach des Mannes Tode trat sein Bruder Jean Levillain Duhamel gegen die Ehe mit einer Nichtigkeitsklage auf, um sich in den Befiß des hinterlassenen Vermögens zu setzen, ob er gleich, wie man es seinem entarteten Herzen vorwarf, selbst die Ehe seines Bruders zugegeben und anerkannt, den Ehevertrag selbst geschrieben und mitunterzeichnet, bei der Hinschaffung der Hausgeräthe in die Wohnung der Verehlichten mitge: holfen, bei der Taufe des Kindes alle Dienste geleistet hatte, und dieses doch jetzt für ein uneheliches angesehen wissen und die Wittwe verstoßen wollte, die er immer als die rechtmäßige Gattin seines Bruders anerkannt hatte. Troß dieser thatsächlichen Beweise war es dem Kläger gelungen, seine Schwägerin aus ihrem Hause und Vermögensbefiße zu verdrängen, welche jedoch durch alle Beschlüsse der Untergerichte in ihre Rechte wieder eingesetzt, und in denselben auch durch das Parlament von Rouen bestätigt wurde, an welches der Kläger die Berufung ergriffen hatte. Nur wurde der katholischen Geistlichkeit auferlegt, über die Erziehung des Kindes zu wachen und darauf zu sehen, daß dasselbe die katholischen Schulen besuchen müsse. Im Verlaufe der Zeit nahmen alle Parlamente des Königreichs die aufge: klärte Gerichtsverwaltung des Hofes von Rouen an.

Aber die Verwaltungsbehörden handelten nicht in diesem Geiste; im Gegentheile mußten nach einem im Jahre 1727 in alle mittägigen Provinzen hin ergangenen Ausschreiben alle öffentlichen Diener, wegen des Verdachts, es möchten

heimlich Reformirte unter ihnen seyn, innerhalb acht Tagen Zeugnisse, die vom Ortsgeistlichen ausgefertigt waren, über ihre Namen, ihr Alter, ihre Eigenschaften, und über ihr Glaubensbekenntniß, ob sie Katholiken oder Reformirte seyen, einliefern.

Diese beklemmenden Maaßregeln erstreckten sich mit Strenge selbst auf die Kinder der Reformirten. Doch konnte für diese, wenn sie die Messe nicht besuchten, eine Geldbuße bezahlt werden; und dabei wurde mitunter so gelind von den Einnehmern verfahren, daß einer derselben, Namens Silvain, in seinem Verzeichnisse vom Jahre 1733 aus der Pfarrei Ribaute nur 27 Livres und aus der Pfarrei St. Sebastien nur 17 Livres als eingenommene Strafgelder aufgeführt hat.

Auch die Reisen der Reformirten in's Ausland, oder gar in überseeische Länder, wo dieselben Verwandte unter den ausgewanderten Hugenotten hatten, wurden aus Furcht vor einem religiösen Verkehr erschwert, und durften nach einer königlichen Verfügung vom Jahre 1729 den 30. September nur nach gegebener Bürgschaft des bloßen Handelszwecks unternommen werden; ebenso die Reisen der Ausgewanderten nach Frankreich.

Dennoch schritt die innere Einrichtung der Kirchen unaufhaltsam vorwärts, obgleich die Geistlichen immer belauert, öfter während ihrer Predigten überfallen und hingerichtet wurden, wie Alexander Roussel, der zu Montpellier gehängt, und Barthélemi Claris von Lussan, der aus dem blindesten Glaubenseifer zum Tode verurtheilt wurde. Dieser leßtere, einer der ausgezeichnetsten Geistlichen, dessen Name fast in allen Synodal-Akten jener Zeit unterschrieben sich findet, hatte sich mit dem Pfarrer Court auf den Rundreisen desselben vereinigt. Vier Jahre später, 1732 den 24. August, ward derselbe mitten in der Nacht bei einem Einwohner von Foissac, der ihm Zuflucht gewährt hatte, verhaftet, in's

Gefängniß zu Alais geführt, und vier Tage darauf in Untersuchung genommen.

Das Verhör selbst giebt ein auffallendes Bild vom Geiste der damaligen Zeit.

Die Mannichfaltigkeit der Fragen, die Deutlichkeit und Festigkeit der Antworten, die Freimüthigkeit, mit welcher der Beklagte zu dem sich bekannte, was ihm nach seinem Stande zum Verbrechen gemacht wurde, alles dieß wirft ein helles Licht auf die Art von Gesetzgebung, durch welche damals die Kirchen bedrückt waren; alles dieß ehrt die Diener der Kirche und beschimpft ihre Verfolger.

Vor dem Richter, Raimond Novi de Cavairac, bekannte also der Verhaftete auf die an ihn gestellten Fragen: ,,daß er die Orte, wo er gepredigt habe, Städte, Dörfer und freie Ebenen, nicht zu benennen wisse, weil er sie immer Nachts betreten und wieder verlassen habe; „daß er die katholische Schule und Kirche im Alter von 8 bis 9 Jahren verlassen habe, von einem Oheim zur reformirten Religion, als der allein heilbringenden, angehalten worden, und derselben bisher treu geblie ben sey;

„daß er, seitdem er seines Vaters Haus verlassen, an

verschiedenen Orten als Prediger oder als Pfarrer seine Dienste geleistet, und zwar die Gläubigen zur Frömmigkeit ermahnt, getauft, Ehen eingesegnet und das heilige Abendmahl verwaltet habe;

,,daß unter der Wüste, wo er gewirkt zu haben bekannt habe, entlegene und unbewohnte Orte zu verstehen seyen, an denen sich die Gläubigen versammelten;

,,daß er von denselben dazu aufgerufen und in die Versammlungen hingeführt worden sey;

,, daß man da mit Gebet beginne, ein Capitel der heiligen Schrift lese, Psalmen singe, nach einem Gebete des Geistlichen um Kraft zur würdigen Verkündigung

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