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Geistlichkeit in Zürich, mit der Bitte um Rathschläge und um einen Hirtenbrief, damit nicht eine völlige und verderb liche Kirchenspaltung im Süden Frankreichs entstehen möchte. Da fühlte sich Antoine Court, der damals in Lausanne lebte, gedrungen, zur Wiederherstellung des Friedens in seinen geliebten Kirchen nach Frankreich zurückzukehren, wo ihm sein Einfluß auf seine Brüder gewiß war. Ohne seine Absicht selbst seinen vertrautesten Freunden mitzutheilen, und ohne von Jemand Abschied zu nehmen, reiste er ab, jedoch mit allen Vorsichtsmaaßregeln für seine persönliche Sicherheit. Nachdem er im Schooße der getrennten Kirchen Languedoc's sich überzeugt hatte, daß die Anklage gegen Boyer eine verläumderische gewesen sey, brachte er's durch die dringendsten Unterhandlungen dahin, daß der Friede wiederhergestellt wurde, denn man verglich sich mit gegenseitigen Zugeständnissen von den äußersten Enden her dahin, daß zwar die Absetzung Boyers von ihm selbst und von seinen Anhängern als gültig und rechtmäßig anerkannt, daß aber vermittelst dieser Unterwerfung seine Abseßung für nichtig erklärt, und der Pfarrer Boyer in alle seine Amtsverrichtungen wieder eingesetzt werden sollte. Dieser Vergleich wurde auf der Synode 1744 bestättigt, worauf Paul Rabaut ein Gebet sprach, und der 133. Psalm gesungen wurde. Um aber auch an Ort und Stelle selbst, nämlich in den Kirchen von Rovergue, wo Boyer mit Lebensgefahr nicht aufgehört hatte zu predigen, alle Leidenschaften zu dämpfen, be gab sich Court in eine Ebene von Vivarais und zu einer angeblich 10,000 Mann starken Versammlung, bei welcher Boyer, der in seiner kirchlichen Amtstracht erschienen war, vom dienstthuenden Geistlichen als in sein Amt wieder eingesetzt erklärt wurde. Antoine Court reichte diesem die Bru derhand, und ging sogleich darauf nach Lausanne zurück, um die gute Botschaft dahin zu überbringen, nachdem er zum lettenmale in Frankreich seine versammelten Brüder geseg

net hatte, sie, die er so oft erbaut, und mitten durch die gemeinsamen Gefahren für den Hirten und für die Heerde hindurchgeführt hatte.

Im sechszehnten Artikel der Synodal-Verhandlungen erscheint es als geschichtliche Thatsache, daß zum erstenmale die Kirche zu Orange in der Grafschaft Avignon genannt, auch daß der Kirche zu Nimes ein ihr eigenthümlicher Geistlicher zuerkannt wurde. Wenn man ferner den Geist der Milde und der Schonung durch die Bestimmung kund gab, daß die Sünden, die ein öffentliches Aergerniß gegeben hätten, vor der Zulassung zum heiligen Abendmahl nicht mehr vor den Versammlungen, sondern vor den Consistorien und an andern schicklichen Orten kirchlich gerügt werden sollten, so zeigte man doch die nöthige Strenge bei der Zulassung zu geistlichen Verrichtungen. Dieß mußte Pierre Bornac durch folgende Entschließung erfahren:

"Nachdem die Versammlung zu zwei wiederholten Malen denselben über verschiedene Gegenstände der Glaubens- und der Sittenlehre geprüft und gefunden hat, daß seine Einsichten zur Verrichtung des heiligen Amts eines Geistlichen nicht hinreichend find, hat sie ihm für seine guten Absichten gedankt, und ihn gebeten, sich an den Ort, an welchen die Vorsehung ihn führen würde, zurückzuziehn, und hat die Pfarrer in Poitou gebeten, ihm die Zeugnisse auszustellen, die sein Verhalten verdient, jedoch mit dem an Bornac ergangenen Verbote, sich in irgend eine geistliche Amtsverrichtung zu mischen, bei Strafe, im Falle des Ungehor sams für einen Landläufer durch die Pfarrer der Provinzen, wo er erscheinen würde, oder der benach. barten erklärt zu werden." (Artikel 25.)

Was dem häuslichen Gottesdienste die wesentlichsten Dienste leistete, das war der Beschluß jener Synode, daß in allen Provinzen neben der Bibel der Katechismus und

die Erklärungsschriften des gelehrten und frommen Theologen in Neufchatel, des Pfarrers Friedrich Osterwald, eingeführt werden sollten, eines Mannes, der mit den berühmtesten Geistlichen in der Schweiz und mit Antoine Court, dann mit dem Erzbischof Wake in England in beständigem Briefwechsel stand, und durch die Verwendung dieses am englischen Hofe sehr angesehenen Mannes die Befreiung mehrerer Reformirten von den Galeeren, und Unterstüßungen für die Verfolgten erwirkte.

So wurde diese Synode mit den weisesten Anordnun gen geschlossen und von den Pfarrern Viala, Paul Rabaut, Peirat und Roger unterzeichnet, von denen der letzte neun Monate darauf zu Grenoble den Tod am Galgen erduldete.

Inzwischen waren in Folge dieser Synode, wahrscheinlich durch das Andringen der katholischen Geistlichkeit, lebhafte Besorgnisse bei der Regierung rege geworden, und das Jahr der Schlacht bei Fontenoi sah zwei Verordnungen erscheinen, die an Strenge vielleicht alles übertrafen, was man bisher gesehen hatte. Diese ergingen mit der Unterzeichnung von Louis Phélypeaux am 1. und am 16. Februar 1745, und enthielten als Hauptartikel die Bestim mungen, daß jeder reformirte Geistliche, der eine Versammlung hielte, mit dem Tode, mit Galeerenstrafe aber alle, die ihm einen Zufluchtsort gewähren, und alle Männer, die an den Versammlungen Theil nehmen würden, mit Einsperrung und mit Gütereinziehung ohne irgend ein Proceß: Verfahren alle Frauen und Mädchen bestraft werden sollten; auch die, die an den Versammlungen keinen Theil genommen hätten, sollten als Abwesende bestraft werden, denn alle Reformirte der Gegend sollten eine willkürlich zn bestim mende Geldstrafe erlegen; ja jeder reformirte Bewohner einer Ortschaft, wo ein Geistlicher verhaftet würde, sollte 3000 Livres Strafe bezahlen, und diese Summe sollte im Falle einer Anzeige dem Angeber zugutkommen.

Wäre nicht die Aechtheit dieser Verordnungen als unwiderleglich erwiesen, so möchte man kaum glauben, daß Gesetze dieser Art in der Mitte des 18ten Jahrhunderts in Frankreich hätten erscheinen können. Indeß darf hinzuge fügt werden, daß diese eben so tyrannischen als abgeschmackten Anordnungen nicht dem Buchstaben nach vollzogen wor den sind. Sie konnten es nie! Gemeinschaften zu 3000 Personen auf die Galeeren schleppen, in ganzen und zahlreichen Bezirken Lösegelder zu 3000 Livres für den Kopf der Steuerpflichtigen fordern, im Falle der Verhaftung eines Geistlichen ganze Dörfer mit der Geldbuße belegen, das waren Gesetze, deren strenge Anwendung nicht einmal die Verfasser derselben beabsichtigen konnten. Sie wurden auf der Stelle an manchen Orten durch das Verfahren der Intendanten gemildert.

Im Jahre 1745 den 2. März ließ der Intendant von Bordeaux an die Bischöfe im Bezirke seiner Gerichtsbarkeit ein Umlaufschreiben ergehn, in welchem er's als seine Ansicht ausspricht, daß die Theilnehmer an einer reformirten Versammlung den 21. Februar auf freiem Felde bei der Stadt Sainte-Fay sich zu einer so schuldvollen Sache nicht entschlossen haben würden, wenn sie nicht durch die von ihrem Prediger verbreitete Meinung irre geleitet worden wären, der König habe solche Versammlungen nicht gemißbilligt; deßwegen dürften diese wenigstens als geduldete betrachtet werden, und man könne denselben beiwohnen, ohne sich eines Verbrechens schuldig zu machen. Er fügte an die Pfarrer der betreffenden Kirchspiele die Versicherung bei, es dürfe in der Umgegend von Sainte-Fay Alles als rus hig, reuevoll und völlig entfernt von allen Versammlungen betrachtet werden, deren verbrecherisches Wesen man kenne, und deren Bestrafung man fürchte. Nachdem er endlich die Pfarrer eingeladen hat, mehrere Sonntage nach einander ihren Pfarrgenossen die Verordnungen des Königs vorzulesen, schließt er mit der Wendung:

"Ich bin der Meinung, daß Sie sich hiezu desto freudiger entschließen werden, da sich's um das Beste der Religion handelt, und daß Sie diese Mittheilung jedesmal mit allem dem begleiten werden, was ein mehr gefühlvoller als lebhafter Eifer Rührendes sagen kann, um die Herzen an sich zu ziehn, während der Fürst die Schärfe des Schwertes zeigt, um den Willen der Menschen zu beugen."

Doch fand nicht allenthalben dieses milde Verfahren Statt. Das Parlament von Grenoble verurtheilte im Jahre 1745 den 23. September 92 Protestanten wegen Abhaltung einiger Versammlungen zu 10 bis 400 Livres Geldstrafe, und erklärte 27 in der Wüste geschlossene Ehen für nichtig, und die aus solchen entspringenden Kinder für unächt und erbunfähig, wenn nicht diese Ehen von katholischen Pfarrern noch gesetzmäßig eingesegnet würden.

Im nämlichen Jahre 1745 nahmen die Reformirten von der schnellen Genesung des Königs Ludwig XV., der plößlich zu Meß erkrankt gewesen war, Anlaß zu einer Bitts schrift, die zwar voll von Betheurungen der Unterwürfigkeit, aber auch in sehr bestimmten Aeußerungen über die Fortseßzung der Versammlungen abgefaßt war. Daß sie solche auf den Feldern hielten, um die Predigt des Wortes Gottes anzuhören, und der Sacramente theilhaftig zu werden, dieß rechtfertigten sie mit den Worten: Sie wären sehr zu beklagen, wenn ihre Absichten übel gedeutet würden, und wenn Versammlungen, der Verehrung des wahren Gottes geweiht, etwas Gesetzwidriges haben sollten. Ew. Majestät, sagten sie, wissen, daß der öffentliche Gottesdienst in das Bekenntniß der Religion gleichsam hineingewachsen und ein natürliches und ursprüngliches Recht ist." Nachdem sie hierauf weiter gesagt hatten, sie seyen in dieser Hinsicht eben so wenig strafbar, als die ersten Christen es bei ihren von weltlichen Herrschern verbotenen Versammlungen gewe

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