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mit den letzten Worten von v. SA 58, 1 zu f. 115 zurückkehrten, da hatten sie v. SA 42 längst ohne eine Einschaltung - fertig geschrieben. Gehörte doch die ungewöhnliche Aufmerksamkeit des Ricc., ja ein förmliches Studium dazu, um sich im entscheidenden Augenblick durch ein unscheinbares Zeichen - nur ein solches ohne irgend eine Note findet sich im P bei v. SA 42, 4 - an diese Pflicht erinnert zu fühlen.)

In v. SA 58, 1 lesen beide Handschriften: apud populum lectis omnibus nominibus est ornatus usw. Es ist also Vario tempore usf., das im P f. 125 zwar unmittelbar an lectis sich anschließt, jedoch bei dem Umstellungsversuch davon getrennt worden war, weggeblieben.

v. Max. 5, 3 ist in beiden Fällen mit Occiso Heliogabalo ubi primum comperit in Ordnung (ein Fortschritt, den bereits Ricc. gegenüber dem Ubi uero Maximinus comperit des Paris. 5816 und seiner Nachkommen gemacht hatte).

In v. Max. 18, 2 stutzt Vat. 1902 den Text des P folgendermaßen zurecht: omnes qui mecum sunt et senatui acceptissimos et sibi aduersissimos esse credebant (aus . . . sunt quam senatui acceptissimam et sibi aduersissimam usw. im P). Darauf folgt, wie im P, Quare factum est bis nuncuparent (statt nuncuparunt des P), also das v. MB 8, 3 versprengte Stück; an nuncuparent setzt wieder v. Max. 18, 2 an mit et Gordianos bis uocarent (statt uocarunt). Ergo si uiri u. s. f. bis zum Ende der v. Max. In v. MB 8, 2 muß Vat. 1902 - eine bloße Folge der eben besprochenen Vorwegnahme an homines uulgares gleich fügen 8, 4 his gestis cele

bratisque sacris usw.

Daß Vat. 1902 aus nicht abgeleitet werden darf, beweist diese Anordnung mit dem plumpen Interpolationsversuch zur Genüge. Denn noch in v. SA 43,7 hätte das richtige si id fecisset für sich allein immerhin auf hindeuten können1).

Aus P selbst dagegen erklärt sich die noch immer verwirrte Reihenfolge des Vat. 1902 vollständig, nur daß Vario tempore bis sentiunt, das der Ricc. gewissenhaft, wenngleich in diesem Zusammenhang unsinnig, zwischen nuncuparunt und et Gordianos beigefügt hatte, als unverständlich weggeblieben ist.

Urb. 414 aber überrascht uns sowohl in v. Max., als in v. MB mit der echten, in der Anordnung untadeligen Wortfolge: v. Max. 18, 2: omnes qui mecum suntiunt (!) et Gordianos patrem et (lies ac) filium Augustos

hier den umgekehrten gehe, so tue ich es mit guten Gründen und bitte, daß mir eine Konzession an die Darstellung nicht als petitio principii bei der Erforschung ausgelegt werde.

1) Vielleicht ist diese Stelle für Peter zum Verhängnis geworden. Hätte er freilich etwas tiefer gebohrt, so wäre ihm der Fehler, Vat. 1902 in die -Klasse einzubeziehen, erspart geblieben.

uocarunt. Ergo si uiri usw. v. MB 8, 2f. timebant enim seueritatem eius homines uulgares, quam et senatui acceptissimam et sibi aduersissimam esse credebant. 8.3 Quare factum est bis nuncuparunt. 8, 4 His gestis celebratisque..

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Doch die Überraschung löst sich in Befriedigung auf, wenn wir im Pf. 148 bei omnes qui mecum folgende Veränderung feststellen können: Das nach mecum eingeschobene sunt 1) ist nämlich zu secunt~ (= secuntur) korrigiert und dazu mit Et Gordianos etc. von derselben Hand die richtige Fortsetzung angegeben und überdies auf f. 125 verwiesen. Auf dem Rand steht in derselben Höhe von der gleichen Hand nochmals Require 125. Auf f. 125 steht tatsächlich der weitere Text.

So ist denn im P die Wiederherstellung endlich quantae molis erat! gelungen: freilich statt secunt muß es sentiunt heißen. Die Art, wie aus bloßem Versehen -(statt sentiunt) secunt aus sunt hergestellt ist, erklärt zugleich das rätselhafte suntiunt des Urb.

So beleuchten sich denn Urb. und P gegenseitig. Daß Urb. unmittelbar aus P stammen muß, läßt sich nicht mehr bezweifeln. Wer freilich nur die Herstellung der richtigen Reihenfolge in v. Max. und v. MB bedenken wollte, der müßte an Abhängigkeit von denken. Aber schon das optate uenisset in v. SA 43, 7 weist diesen Gedanken als unmöglich zurück. Aus dem Zustand des P dagegen läßt sich die Anordnung des Urb. restlos begreifen.

Im P freilich ist die Berichtigung, deren Wirkung wir soeben im Urb. beobachtet haben, vermutlich mit Hilfe von gelungen2). Für die Zeit, in der die glückliche Herstellung erfolgte, haben wir in der Benutzung der Folienzahlen einen Anhaltspunkt. Im 15. Jahrhundert hat sich ja P im Besitz Manettis (gestorben 1457) befunden und dieser Gelehrte hat sich die Mühe genommen, den Kodex zu paginieren (und zwar sogar zweimal; das erstemal hat er sich verzählt). Seine Hand ist unverkennbar: er hat auf der Innenseite des Schutzblattes unter seinem Namen ein Inhaltsverzeichnis angelegt und mit Folienzahlen versehen). Die Berichtigung des P, die sich der Folienzahlen bereits bedient, kann also erst nach der Paginierung erfolgt sein. Jedenfalls befand sich P zu der Zeit, als Vat. 19024) nach ihm kopiert wurde, noch in Unordnung. Im Laufe des

1) Wie früh sunt beigesetzt sein muß, geht aus seiner Berücksichtigung im Vat. 1899 hervor (s. oben S. 277 Anm. 3).

2) Oben wurde dies bereits für die Berichtigung der v. Car. vermutet (S. 271 Anm. 1).

3) Auch sonst hat Manetti zahlreiche Notizen auf den Rand geschrieben, die sein sachliches Interesse bekunden. Philologisch hat er sich mit dem Text nicht befaßt.

4) Vat. 1902 scheint erst nach 1440 gefertigt zu sein: denn die Handschrift führt auf der ersten Textseite das Wappen der Familie Barbo mit Kardinals

15. Jahrhunderts ist also im P v. Max. und v. MB eingerenkt worden. Daß die Richtigstellung mit Hilfe von geschehen sei, habe ich bereits angedeutet. Es weist in dieselbe Richtung, wenn die gleiche Hand, der die schließliche Herstellung im P verdankt wird, zu v. SA 28, 6 auf dem Rand des Pal' lacosas notiert, eine Variante der -Klasse zu colossas 1). Auch diese Randnote hat Urb. als solche wiederholt.

Die Geschichte der Umstellungen im P ist damit so weit beendigt: wir werden dem unglücklichen Zufall jener Blätterversetzung im Archetypon des P Dank wissen, hat er uns doch gelehrt, aus der Not eine Tugend zu machen. Ohne die mannigfaltigen Folgen jener bedeutungsvollen Störung hätte sich die Textgeschichte der Historia Augusta schwerlich so in ihre Schichten zerlegen, jedenfalls nicht überzeugend darstellen lassen.

Es gilt, noch einen Anstoß in Peters Ausgabe zu beheben in einer Umgebung, die durch jene Umstellung in Mitleidenschaft gezogen wurde. v. SA 58, 1 heißt es bei Peter: quibus (nämlich tabellis laureatis) in senatu et apud populum lectisuario tempore cum etiam de Isauria optate uenisset.

Es steht nun im P tatsächlich optat ae uenisse (= uenissent). Der Strich über &, der n bedeutet, konnte jedoch um so eher vernachlässigt werden, als das infolge der Unordnung vor optatae geratene si id keinen Plural zu dulden schien. Wir erfahren also, daß man die Siegesbotschaften vor Senat und Volk zu verschiedenen Zeiten verlesen hatte und daß überdies auch aus Isaurien erwünschte Posten eingetroffen waren). Das Kreuz kann somit künftig verschwinden.

So sind denn bis jetzt die beiden Klassen Peters, II und P, zur Besprechung gekommen: die entscheidende Rolle, die P in der Überlieferung der Historia Augusta gespielt hat, wird durch die überraschende Tatsache beleuchtet, daß mit Ausnahme des verschollenen Murbacensis

sämtliche bisher geprüften Handschriften) in ein mittelabzeichen. Nun war Petrus Barbus Kardinal von 1440 bis 1464, in welch letzterem Jahr er als Paul II. den päpstlichen Stuhl bestieg. Ein anderes Glied dieses venetianischen Geschlechts, Marcus Barbus, führte den Purpur von 1467-1490 (s. C. Eubel, Hierarchia catholica medii aeui, Münster 1901, Bd. II S. 9 und 15). Die Möglichkeit, daß das Wappen erst später zugesetzt ist, wie es mit denselben Insignien im Vat. 1898 der Fall sein dürfte, scheint hier nicht zu bestehen. Peter setzt (praef. 1o p. XXIII) den Vat. 1902 gar ins 14. Jahrhundert.

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1) P hatte ursprünglich (wie jetzt noch B) locossas, was aber dann zu colossas korrigiert wurde.

2) Zu optatae uenissent ist tabellae als Subjekt zu ergänzen. Walter (a. a. O.) S. 25f. will statt uario tempore lesen pari eodemque tempore; ich halte lieber an der Überlieferung fest.

3) Auch Harl. 2658 des Britischen Museums, eine junge Handschrift, gehört hierher.

288 Ernst Hohl, Beiträge zur Textgeschichte der Historia Augusta.

bares oder unmittelbares Abhängigkeitsverhältnis vom P sich bringen ließen. In verschiedenen Phasen hat sich uns P dargestellt: zunächst, wohl gegen Ende des 9. Jahrhunderts. sozusagen im Stande der Unschuld durch den Bambergensis; für die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts hat Vat. 1899 das Eindringen von Varianten aus im P gesichert. An die Unordnung hatte man sich bis dahin noch nicht herangewagt. Im Jahr 1356 aber das lehrt Paris. 5816

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waren

die ersten ungeschickten Versuche, die richtige Wortfolge zurückzugewinnen, im P bereits unternommen. Im Rice. 551 und im Vat. 1902 spiegelt sich ihr Fortgang, im Urb. 414 endlich ihr vorläufiger Abschluß. Das bisherige Ergebnis läßt sich in folgendes Bild zusammendrängen: Palatinus 899

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Eine einzige Unbekannte tritt in diesem Stammbaum auf, auch sie, von oben und unten, genau bestimmt. Eine seltene Gunst der Überlieferung, die man freilich aufsuchen muß, hat gerade entscheidende Handschriften erhalten, so im Rice. 551 den Stammvater einer ganzen Familie. Wir kommen nun zu der vom P unabhängigen Überlieferung.

289

Römische Kaiserdaten.

Von Ludwig Holzapfel.

(Fortsetzung.)

2. Otho.

Nachdem im April 69 Othos Truppen in einer Schlacht, die nach dem zwischen Mantua und Cremona gelegenen Flecken Betriacum benannt zu werden pflegt1), den Vitellianern unterlegen waren, gab sich Otho, der in Brixellum (Brescello) den Ausgang des Kampfes abgewartet hatte, selbst den Tod2).

Über den Tag dieses Ereignisses, durch den zugleich die Zeit der zwei Tage zuvor3) gelieferten Schlacht bei Betriacum bestimmt wird, gehen die Ansichten auseinander. Niese1) ist geneigt, sich für den 15. April zu entscheiden. Dagegen sind Noris 5), Clinton 6), Knaake?) und Krauß8) für den 16., für den 17. aber Merivale 9), Puhl 10) und Unger 11) eingetreten. Für den 15. April wird von Niese eine in kompensativem Sinne aufgefaßte Angabe Dios ins Feld geführt, wonach sich Othos Regierung, die am 15. Januar 69 begann 12), auf 90 Tage erstreckte 13).

Den 16. oder den 17. April entnimmt man dagegen aus zwei anderen Berechnungen, die beide auf verschiedene Weise interpretiert werden.

1) Über die Lage des Schlachtfeldes vgl. Valmaggi, Del luogo della così detta prima battaglia di Bedriaco, Turin 1896 und dazu Berl. Phil. Woch. 1897, S. 689 f. 2) Tac. Hist. II 39 f.; Plut. Oth. 10f.

3) Wie aus Tac. hist. II 45 f. erhellt, lag zwischen der Schlacht bei Betriacum und dem Morgen, an welchem sich Otho das Leben nahm, noch der Tag, an dem sich seine geschlagenen Truppen den Vitellianern ergaben.

4) Herm. XXVIII 1893, S. 203, Note 3.

5) Annus et epoch. Syromaced., S. 55 f.

6) Fast. Rom. I 54.

7) Zeitschr. f. luth. Theol. XXXII 1871, S. 234. 244.

8) De vitarum imperatoris Othonis fide quaestiones, Zweibrücken 1880, S. 44. 9) Gesch. d. Römer unter d. Kaisertum. Deutsche Übers. IV 71, Note 66. 10) De Othone et Vitellio imperatoribus quaestiones, Halle 1883, S. 6, Note 1. 11) Sitzungsber. d. philos.-philol. u. hist. Cl. d. K. Bayer. Ak. d. W. 1893, II 464. 12) Der 15. Jan. ist Galbas Todestag (vgl. Klio XII, S. 488). Daß an dem nämlichen Tage Otho zum Kaiser ausgerufen wurde, geht, wie Noris a. a. O. S. 55 bemerkt, nicht nur aus Tac. hist. I 27-36, sondern namentlich aus Suet. Oth. 7 vergente iam die hervor.

13) Dio LXIV 15, 2; Zonar. XI 15.

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