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Eingabe. Inhaltlich errät man sie ungefähr1). Sie scheint zu besagen: „Auf die an uns gerichtete vrevig hin haben wir die Bürgerqualität des N. N. geprüft und gefunden, daß die Anfechtung unberechtigt), vielmehr das Bürgerrecht rechtmäßig erworben ist und die entsprechenden Urkunden sich im Archiv befinden". Dann etwa: „Wir stellen das fest, und haben entsprechend auch an den Teos geschrieben, damit hinfort kein Zweifel daran obwalten könne."

Wer ist es nun, der so schreibt und mit was für einer Urkunde haben wir es zu tun? Es ist kein Brief. Das ist hinlänglich sicher. Denn man muß doch wohl daran festhalten, daß Z. 6-8 unmöglich eine selbständige Urkunde enthalten kann. Also hat der die Paragraphos reichlich verwendende Schreiber das Präskript (Z. 6-8) von der eigentlichen Urkunde (Z. 9-16) durch Paragraphos getrennt. Gibt man das zu, so schließt man die Auffassung als Brief aus. Denn ein Brief dürfte nicht mit der Datierung beginnen, müßte sie vielmehr am Ende bringen. Also ist es vielleicht eine Abschrift eines Beschlusses des Rates oder Volkes von Ptolemais? Das Volk scheidet von vornherein aus, weil wir aus den inschriftlich erhaltenen Volksbeschlüssen von Ptolemais wissen, daß sie kein solches Präskript mit Datierung hatten3), auch läßt sich die übliche Satzkonstruktion des Volksbeschlusses schwer mit den Resten vereinigen. Endlich scheint mir gewichtig sowohl gegen Volksbeschluß wie gegen die andere Möglichkeit, Beschluß des Rates, das iv in Z. 11 zu sprechen. Wenn auch diese Ausartung des Urkundenstils nicht unbelegt und in dieser Zeit im Vordringen begriffen ist1), so widerstrebt es mir doch, hier quiv (Z. 11; auch Z. 14 führt auf ein yɛyoάpauer; denn ein Subjekt in dritter Person stünde wohl hinter zα9άлɛ0) in einem Beschluß einer Stadt gelten zu lassen, die sonst ihre amtlichen Akten ungemein sorgfältig, ja archaisierend stilisiert"). Erscheint demnach die Auffassung der Urkunde als Beschluß unwahrscheinlich, so bleibt eigentlich nur eines, daß sie nämlich ein avtiyoqov aus dem Protokoll einer Sitzung der Bovin von Ptolemais ist (denn die Prytanen würden nicht sagen ἐπὶ πρυτάνεων). Dazu past ἡμῖν vortreflich. Sie wäre dann am plausibelsten aufzufassen als eine protokollarische Notiz einer von einem Beamten, etwa dem vorsitzenden Prytanen oder dem γραμματεὺς τῆς βουλής, gemachten Mitteilung über seine Ermittelungen in der fraglichen Angelegenheit. Man hätte dann hinter ἀντίγραφο) entsprechend zu ergänzen: βουλὴ ἐν βουλευτηρίω ο. Η. Es folgt dann etwa [1ιο .... τοῦ δεῖνος πρύτανις oder ὁ δεῖνα τοῦ δ. γραμματεὺς τῆς βουλῆς εἶπεν· Ν. Ν. ἐπέδωκεν ἡμῖν] ἔντευξιν ἐσφραγισμένην usw.

Soviel zur Auffassung der Urkunde. Nun zum Präskript. Hinter dem Datum in Königsjahren sind in Z. 7 die Prytanen genannt. Die Aufzählung 1) Bei der Deutung hatte ich mich der freundlichen Anteilnahme W. Schubarts zu erfreuen, der ich manches Wichtige verdanke.

2) Wie dies alles hypothetisch ist, so ist insbesondere die Möglichkeit nicht völlig auszuschließen, daß als veidos sich die Behauptung, nicht die Anfechtung des Bürgerrechts erwiesen hat.

3) S. Plaumann, Ptolemais in Oberügypten (Lpzgr. Hist. Abh. XVIII) S. 6/7, woselbst auch die Inschriften abgedruckt sind (OGI I, 47–49, II, 728).

4) Swoboda, Griech. Volksbeschlüsse S. 216.

5) Ptolemais S. 8/9. Dieser starke Konservatismus ist innerlich begründet

in de. caponesten Stellung dieses griechischen Vorpostens.

6) ἀντίγραφον ἐκ δημοσίων γραμμάτων ο. Η. Die Stellung des Wortes artiyoapor ist auffällig; man würde es eigentlich ganz am Anfange der Urkunde erwarten. ἀντίγραφον [τῆς· [oder ἀντιγραφομένο] [ Smyly.

.......

der Namen scheint erst in Z. 8 mit luciov zu endigen. Sollten wirklich alle sechs1) Prytanen von Ptolemais genannt sein? Das würde dann, auch wenn man annimmt, ihre Demotika seien nicht mitgenannt worden (so wäre es korrekt; cf. Dittenberger, OGI I, 48= Ptolemais S. 4 Nr. 2), zu der Vorstellung von einer ungewöhnlichen Breite der Kolumnen führen); doch wäre auch die Annahme denkbar, daß nur der ἀρχιπρύτανις und der γραμματεὺς τῆς βουλής genannt worden wire, etwa mit der Formel: ἐπὶ πρυτάνεων Διονυσίου . . . καὶ τῶν σὺν αὐτῷ”), γραμματέως τῆς βουλής ...... Πτολεμαίου. Es ist geradezu verführerisch, dat die Namenreste zu zwei Männern stimmen, die wir bereits kennen. Der Vorsitzende des Prytanenkollegiums vom 8. Jahre (des Philadelphos oder Euergetes?) in Dittenberger, OGI I, 48 Ptol. S. 4 Nr. 2 heißt 4toviotos Movaaiov; ihm gilt auch das Dekret des Technitenvereins Dittenberger, OGI I, 50 wo er noótavıç dià Biov genannt wird. Und für das 10. Jahr (des Philadelphos oder Euergetes?) kennen wir als γραμματεὺς τῆς βουλής einen Λυσίμαχος Πτολεμαίου (Ditt., OGI II, 728 Ptol. S. 5 Nr. 4), der in dem andern Technitendekret (Ditt., OGI I, 51) uns ebenfalls als giraviç dià ẞiov wieder begegnet. Unsere Urkunde stammt nun aus dem 9. Jahre, des Euergetes oder Philadelphos; man könnte also versucht sein, in dem Papyrus diese beiden Namen Διονύσιος Μουσαίου und Λυσίμαχος ПIroλεluciov1) einzusetzen. Der großen Unsicherheit dieser Vermutung bin ich mir wohl bewußt; doch wird man zugeben, daß sie naheliegt. Sachlich wäre es sehr interessant, den 4torioios für das 8. und 9. Jahr als Vorsitzenden des Prytanenkollegiums, außerdem in OGII, 50 als πρύτανις διὰ βίου, den Λυσίμαχος im 9. und 10. Jahre als youare's the Bovine, und in OGI I, 51 als agravis Sic Biov (er ist außerdem königlicher Offizier) zu sehen. Man würde dann noch deutlicher als bisher sehen, wie der König die autonome Verwaltungsmaschine der Griechenstadt de facto in der Hand hatte; denn hier würde sich zeigen, daß die jährlich wechselnden Prytanen) tatsächlich häufig mehrere Jahre hintereinander im Amt blieben.

Ich bemerke, daß sich für die Datierung der Dekrete keine festen Anhaltspunkte ergeben, auch wenn meine Vermutung über die Identität der Personen zutreffen sollte. Wohl gehört der Papyrus, wie mir schon Smyly freundlichst bemerkte, höchst wahrscheinlich in die Zeit des Euergetes). Aber damit ist leider über die Datierung einer in diesem Papyrus lediglich zitierten Urkunde

1) Zur Zahl s. Ptolemais S. 18, wo ich die Vermutung begründete, daß der rocupatevs tñs Borinę dazu gehörte und gelegentlich von den fünf übrigen gesondert werden konnte.

2) Mit den Namen der Prytanen der genannten Inschrift ohne Demotika käme man beispielsweise auf eine Kolumnenbreite von etwa 100 Buchstaben. 3) Vgl. OGI I 48 = Ptol. S. 4 Nr. 2 Z. 2: лovτáveis oi oùv Aiovvsię Movaciov; dieselbe Formel kommt auch sonst vor (s. Larfeld, Handb. I S. 469).

4) Auch wenn man Nennung aller Prytanen in der Lücke annimmt, würde in unserem Λυσίμαχος als dem letzten, der γραμματεὺς τῆς βουλῆς zu vermuten sein.

5) Über den Einfluß des Königs auf dieses Kollegium s. Ptolemais S. 28 ff. 6) Dafür spricht seine Zusammengehörigkeit mit Grenf. I, 9; dazu Smyly: In that papyrus Panemus apparently corresponds to Mesore and such a correspondance would be quite suitable in the 9th year of Energetes I, but not in any other reign ̓Απολλώνιος ὁ διοικητής Finanzminister Anfang der Regierung des Euergetes (H. Maspero, Les finances de l'Egypte S. 245).

nichts gesagt. Es bleibt danach für das Ratsprotokoll ebenso wie für die Volksdekrete die Datierung unter Philadelphos oder Euergetes zweifelhaft.

Es erübrigt endlich noch den Zusammenhang zu besprechen, in dem diese Datierung mit der Eponymie des Alexanderpriesters steht. Unser Ratsprotokoll ist datiert:

19 Γορπιείου β Αἰγυπτίων δὲ [dann viell. ἐν Πτολεμαίδι τῆς Θηβαίδος?] Man darf danach wohl mit Sicherheit sagen, daß eine Datierung nach dem eponymen Alexanderpriester nicht vorhanden ist. Denn wenn wir auch die Verkürzung durch das avtiyoapov in Rechnung setzen, so kommen wir für das Original doch immer auf: Βασιλεύοντος Πτολεμαίου usw. ἔτους ἐνάτου, μηνὸς Γορπιείου β Αἰγυπτίων δὲ . .. und es bleibt dabei, daß der Alexanderpriester an der Stelle, wo er hingehört (vor uŋvòç usw.), fehlt1).

Eine Bewertung dieses Tatbestandes läßt sich durch Heranziehung von Vergleichsmaterial gewinnen. Die Volksdekrete von Ptolemais geben überhaupt keine Datierung, weder nach dem König, noch nach dem Alexanderpriester, noch nach einem städtischen Priester (etwa dem des Oros Zorno2)), noch nach den Prytanen, eine Tatsache, die mir (Ptol. S. 6/7) eine durchaus günstige staatsrechtliche Stellung zu illustrieren schien. Wir finden nun hier zwar die Nennung der Prytanen, deren Fehlen uns bei den Volksdekreten als Manko, gleichzeitig aber die Nennung des Königs, deren Fehlen dort als Vorteil sich herausgestellt hat. Wenn also der König dem Rate erlaubte, nach seinen Vorsitzenden seine Akten zu datieren, so verlangte er gleichzeitig, was er der izzinoia erließ, die Nennung seiner Regierungsjahre. Vergegenwärtigt man sich jedoch, daß die Nennung der Prytanen in dem Protokoll gerade der Bovin weniger Datierung als Angabe des Vorsitzenden bedeutet, so kommt man zu dem Ergebnis, daß die Bovin eigentlich nach Königsjahren datiert. Das System ist durchsichtig: die izzinoia, die nichts bedeutete, unbehindert; die Bovi straff angefaßt, die Prytanen zum mindesten sichere Leute (gleichzeitig Offiziere und königliche Beamte), vielleicht gar vom Könige ernannt.

Immerhin bleibt das Fehlen des Alexanderpriesters, der sich in allen öffentlich- and privat-rechtlichen Urkunden findet, ein Privilegium3). Das möge folgendes Vergleichsmaterial veranschaulichen:

Privaturkunden: Βασιλεύοντος Πτολ. κτλ. ἔτους χ, ἐφ' ἱερέως (Αλεξάνδρου) κτλ. μηνὸς κ.

Behördliches Protokoll 4): Βασιλεύοντος Πτολ. κτλ. ἔτους x, ἐφ' ἱερέως (Αλ) κτλ. μηνὸς Χ.

1) Der Einwand, den ich mir zuerst selbst machte, die Weglassung des Priesters könne man auf Konto der Abschrift setzen, scheint mir nicht stichhaltig. Denn z. B. in Hib. 98 Z. 1 verglichen mit Z. 6ff. handelt es sich nicht um avriɣgagov, sondern Auszug. Zudem spricht in unserem Fall die Ausführlichkeit der Angabe des ägyptischen Monats und der Prytanen gegen die Annahme, daß der Abschreiber einen so wichtigen Bestandteil des Präskripts wie die Eponymendatierung einfach übergangen habe.

2) S. Ptol. S. 50, vgl. F. Zucker, Lit. Zentralblatt 1911 Nr. 43 in der Anm. Die königlichen eponymen Priester, die später in den Urkunden aus der Thebais begegnen, existierten damals noch nicht; s. Ptol. S. 50 und Wilcken, Grundz. S. 98. 3) Über den städtischen oder, wie ich glaube, königlichen Charakter des Alexanderkultes s. einstweilen P.-Wiss.-Kroll, sub Hiereis V, S. 1436.

4) Petr. III 43, (2) III, 11ff. - Wilcken, Chrest. Nr. 387.

Die Priestersynoden: Βασιλ. Πτολ. κτλ. ἔτους x, ἐπὶ ἱερέως κτλ. μηνὸς *, ψήφισμα).

Für Vereine besitzen wir leider kein geeignetes Material an Urkunden). Das Zehnmännergericht): Βασιλ. Πτολ. κτλ. ἔτους κ ἐφ ̓ ἱερέως κτλ. μηνὸς * ἐν Κροκ. πόλει. ἐπὶ προέδρου κτλ.

Ich denke, durch den Vergleich springt in die Augen, daß das Fehlen des Alexanderpriesters in dem Ratsprotokoll aus Ptolemais nicht ohne Bedeutung ist. Es bedeutet ein Vorrecht selbst gegenüber den formell unserer Urkunde am ehesten vergleichbaren Protokollen des Zehn männergerichts. Dies Resultat ist an sich plausibel; aber es ist doch wertvoll, ausdrücklich bestätigt zu sehen, daß der Rat von Ptolemais in diesen Formalien Vorrechte genoß.

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Eine Bemerkung erlaubt zum Schluß noch das Wort zußwrós in Z. 13. Ist die oben gegebene Deutung richtig, so gewinnen wir damit xißwrós als offizielle Bezeichnung des städtischen Archivs, vielleicht speziell desjenigen des Rates. In ganz derselben Bedeutung habe ich das Wort hergestellt in dem Ehescheidungsgesetz von Ptolemais Fay. 22 Mitteis, Chrest. Nr. 291, dessen richtige Auffassung Schubart verdankt wird. Dort heißt es von gewissen auf die Ehescheidung bezüglichen (s. Ptol. S. 13 ff.) Privaturkunden: oi de] iɛpodirai καταβαλέτωσαν .... εἰς κι]βοτὸν (1. κιβωτόν), wobei mir dies zweifelhaft bleibt, ob hier ein Archiv der iɛpo9ira oder ein allgemeines städtisches Archiv gemeint ist, das in einer Inschrift aus Ptolemais (abgedruckt Ptol. S. 35) als quóGov bezeichnet wird. Denkbar wären zıßwtoi der einzelnen Behörden als Unterabteilungen) des Squódiov. Zu zßoròs in der Bedeutung „Archiv" s. Wilhelm Beiträge zur griech. Inschriftenkunde S. 290 und B. Keil, Anon. Arg. S. 305, Anm. 1. Wenn auch sein trauriger Erhaltungszustand sich in dem hypothetischen Charakter eines großen Teiles meiner Darlegungen widerspiegeln mußte, so bietet, meine ich, der Papyrus aus Dublin einiges Neue, wofür der Leser mit mir Herrn Prof. Smyly dankbar sein wird.

1) Dekret von Kanopos Dittenberger OGI I, 56; genau so, nur mit Einschaltung der ägyptischen Königstitulaturen, das Dekret von Rosette OGI I 90. 2) S. den Überblick bei Schubart, Klio X, S. 63 ff. — Die Inschrift Arch. III 128 Nr. 16 hilft nicht weiter.

(Tor. I

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Mitteis, Chrest. Nr. 21.

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3) Z. B. Petr. III. 21 (g) Der Hermiasprozeß Mitteis, Chrest. Nr. 31) kann wegen seiner Singularität und der grob zeitlichen Entfernung von den andern Urkunden hier außer Betracht bleiben. 4) Von der rein sinnfälligen Urbedeutung ausgehend. Vgl. B. Keil, Anon. Arg. S. 305 über vyaotgov.

Herodot IX, 85 und die Iranes.

In meinem Aufsatze: Die Grundlagen des spartanischen Lebens, Klio XII (1912) 308 ff. hatte ich die Schwierigkeit angemerkt, welche die oben angeführte Herodotstelle meiner Auffassung der spartanischen Alterklassen entgegenstellt, war aber mit einem Notbehelf über die Stelle hinweggegangen. Die Aufklärung verdanke ich einem Brief von Herrn Professor H. Diels, welcher daran einige weittragende Bemerkungen angeknüpt hat. Auf meine Bitte hat mir Prof. Diels freundlichst die Befugnis erteilt den Brief zu veröffentlichen mit der Bemerkung, daß über die Etymologie und Grundbedeutung des Wortes nowę zu einer sicheren Entscheidung nicht zu kommen ist.

Klio, Beiträge zur alten Geschichte XIII 2.

Martin P. Nilsson.

21

Ihre Erklärung der Altersklassen S. 309 ff. scheint mir evident. Die Herodotstelle IX, 85 darf Sie nicht schrecken. Denn die Konjektur ipéves, die alle Herausgeber gedankenlos aufgenommen hatten, ist ganz unmöglich. Wie kann denn ein Grab besonders für eine Altersklasse reserviert sein, wenn doch, wie das zweite und dritte Grab zeigt, ein Standesunterschied bestand? Dann haben Sie vollkommen Recht: der berühmte Amompharetos, der seiner Herkunft nach Pitanate, also Spartiate war (daher das Glossem ó Exagtihing IX, 71) ist nicht den paveç zuzurechnen. Aber auch Herodot kann sich nicht so geirrt haben und daß pares eine weitere Bedeutung gehabt habe, ist unerweislich und unwahrscheinlich.

Religionsgeschichtlich kann die Absonderung der άootetortes nur darauf beruhen, daß sie Heroenehren erhielten. Denn nur weil die Grabehren verschieden waren für diese, mußte ein besonderes Ehrengrab gegraben werden. Nun steht in der Herodotüberlieferung einhellig IPEAΣ und IPEEC. Das hätte nicht angetastet, sondern erklärt werden sollen.

Ich vermute, da die Glosse uns nicht überliefert und das Herodotlexikon ja nicht aus alten Quellen geflossen, sondern nur auf gut Glück in einem späteren Lexikon die Aristophanesglosse gevas gefunden hat (im besten Falle ist das eine antike Herodotkonjektur), daß damit die Glosse des Hesychios (korrupt) + ἠρᾶτον τὸν ἠρέα στρατιόν zu verbinden und die itazistische Schreibung HPEAC und HPEEC aufzulösen ist. Ich sehe darin eine Nebenform zu oos, die also lakonisch ons (oder nosis?) lauten würde. Da die Etymologie von noos usw. nicht sicher aufgeklärt ist, enthalte ich mich die Urbedeutung dieser Worte zu erraten. Ich möchte nur auf die Glosse des Hesych: ἤρανος· βασιλεύς, ἄρχων, σκοπός, φύλαξ hinweisen. Alle diese Ausdrücke passen auf die poes. Ich nehme also an, daß die Könige (Rohde, Psyche 12, 165 A. 1) und ihnen gleichstehende ävdoes ἀγαθοὶ Heroenehren genossen und ihnen als solchen der Name ἠρέες oder ᾑρέες gegeben wurde.

Was die Hesychglosse angeht, so scheide ich otov als Dittographie oder Korrektur aus und glaube, daß die Glosse tov noća mit dem nur im Kulte üblichen Wort stoάtios erklärt war. Der Inhalt der Glosse scheint also auf einen wegen seiner kriegerischen Beziehungen verehrten Gott (9ɛoì orgάtioi) oder, wie ich annehme, Heros hinzuweisen. Vielleicht hieß auch die Glosse ipέa tòv orgátiov und das Glossem ist ausgefallen. Ich könnte mir sehr wohl denken, daß dies aus Alkman stammt, der ja bei Hesych ausgezogen war, vgl. fr. 23, 15 ...., tòv ἀγρόταν, 13 ξάνακτα τ' ἀρήιον.“

H. Diels.

Zur lokrischen Busse.

Die von Ad. Wilhelm in den Jahresheften des Österreichischen archäologischen Institutes, Bd. XIV S. 163–256, veröffentlichte, aus der Zeit um 275-240 v. Chr. stammende „lokrische Mädcheninschrift", in der die Nachkommen des Aias, die ,Aianteier und die Einwohner von Naryka, der Heimatstadt Aias' des Lokrers, unter gewissen Bedingungen den Lokrern die Mädchen, die nach Ilion zn liefern waren, zu stellen übernehmen, bestärkt mich in der in meiner Griechischen Geschichte bis zur Schlacht bei Chaironeia (Einl. in die Altertumswiss. III) S. 102 ausgesprochenen Anschauung, daß der Anlaß zu dem vom delphischen Orakel in sehr alter Zeit, vor der Gründung von Lokroi Epizephyrioi angeordneten Kultbrauche der lokrischen Buße wirklich in einem Frevel zu erblicken ist, der lokrischerseits bei der Eroberung von Troja durch die Griechen

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