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Es können in einer Sigung Beschlüsse gefaßt werden, wenn, außer dem Bischof oder bei dessen Verhinderung dem Generalvicar, drei ordentliche Mitglieder zugegen sind.

Bei Stimmengleichheit hat der Vorsißende die Entscheidung.

§. 20.

Die Synodal-Repräsentanz verwaltet die für allgemeine kirchliche Zwecke bestimmten Fonds und hat darüber der Synode Rechnung zu Legen.

Vierter Abschnitt.

Die Synode.

§. 21.

Es wird alljährlich eine Synode gehalten, zu welcher der Bischof und im Falle der Erledigung des bischöflichen Stuhles die SynodalRepräsentanz1) die Einladung erläßt.

In der Regel wird die Synode in der Pfingstwoche gehalten. Jedoch kann der Bischof im Einvernehmen mit der Synodal-Repräsentanz einen andern Termin bestimmen.

Auch kann der Bischof im Einvernehmen mit der Synodal-Repräsentanz außerordentliche Synoden berufen.

§. 22.

Mitglieder der Synode sind:

der Bischof und die Synodal-Repräsentanz;

b) alle katholischen Geistlichen;

c) ein Delegirter für jede Gemeinde (bezw. Verein), die nicht unter 100 und nicht über 200 selbständige Männer zählt. Kleinere Gemeinden bezw. Vereine können in der Art zusammengelegt werden, daß auf 100 bis 200 Männer ein Delegirter trifft. Größere Gemeinden wählen auf je 200 Männer einen Delegirten und außerdem noch einen, wenn der Ueberschuß über 100 geht.

Alle Gemeinden und Vereine haben der Synodal-Repräsentanz alljährlich vor dem 1. Mai ein Verzeichniß der selbständigen männlichen Mitglieder einzureichen.

Die Gemeinden (bezw. Vereine) können nur Mitglieder der betreffenden Gemeinde (bezw. des betreffenden Vereins) zu Delegirten wählen.

1) Im Entwurfe hieß es: „der Bischof resp. die Synodal-Repräsentanz."

§. 23.

Die Legitimationen der Delegirten werden von der SynodalRepräsentanz geprüft. Ueber beanstandete Legitimationen entscheidet die Synode.

§. 24.

Den Vorsitz führt auf der Synode der Bischof, bezw. der Bisthumsverweser (§. 11), bei dessen Verhinderung ein von ihm im Einvernehmen mit der Synodal-Repräsentanz zu ernennender Stellvertreter.

§. 25.

Die Synodal-Repräsentanz entwirft eine Geschäftsordnung, welche der Synode zur Berathung und Annahme vorgelegt wird.

§. 26.

Anträge und Petitionen, sowie Beschwerden und Klagen, über welche die Entscheidung der Synode verlangt wird, sind spätestens vierzehn Tage vor dem Beginn derselben der Synodal-Repräsentanz einzusenden und von dieser mit einem Gutachten der Synode vorzulegen.

Amendements und Zusäße zu den der Synode gemachten Vorlagen können bei der Discussion von jedem Mitgliede beantragt werden. Sie werden aber nur dann zur Discussion gestellt, wenn sie von wenigstens zwölf Mitgliedern unterstüßt werden.

§. 27.

Während der lezten acht Tage vor der Synode hat die SynodalRepräsentanz in einer Sizung, zu welcher auch die außerordentlichen Mitglieder (§. 14) einzuladen sind, die Vorlagen für die Synode fest= zustellen.

§. 28.

Wichtige Fragen kann die Synodal-Repräsentanz oder, wenn sie während der Synode auftauchen, diese an eine Commission von Fachmännern zur Vorberathung oder an Einzelne zur Begutachtung überweisen.

§. 29.

Alle auf der Synode zur Verhandlung kommenden Gegenstände werden einer gemeinsamen Berathung sämmtlicher Mitglieder unterstellt. §. 30.

Alle Fragen werden durch absolute Majorität sämmtlicher Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsigende.

Wird ein Beschluß mit einer Majorität von weniger als zwei Drittel der Stimmen gefaßt, so ist, wenn die Minorität oder die

Synodal-Repräsentanz nach einstimmigem Beschluß dieses beantragt, die Frage der nächsten Synode zu überweisen. Von dieser kann sie mit einfacher Majorität entschieden werden.

§. 31.

Die Synode wählt alljährlich sechs Synodal-Examinatoren (vgl. §. 53), vier Theologen und zwei Canonisten. Wenigstens drei derselben müssen Universitäts-Professoren sein.

§. 32.

Die Wahlen für die Synodal-Repräsentanz (§. 15) finden am Schlusse der Synode Statt.

§. 33.

Die Synodal-Repräsentanz hat der Synode ein Budget der allge= meinen Kirchenbedürfnisse vorzulegen. Die Synode entscheidet über die Bewilligung der einzelnen Positionen desselben mit einfacher Majorität.

§. 34.

Soweit die allgemeinen Kirchenbedürfnisse nicht aus anderen Mitteln gedeckt werden können, hat die Synode die Summe auf die einzelnen Gemeinden resp. Vereine unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl und der Leistungsfähigkeit derfelben umzulegen.

Fünfter Abschnitt.

Die Gemeinden.
§. 35.

Jede Gemeinde steht in Rücksicht auf die Seelsorge unter der Leitung des Pfarrers und des Bischofs; in den übrigen GemeindeAngelegenheiten wird dieselbe durch den Kirchenvorstand (§. 37 ff.) und die Gemeinde-Versammlung (§. 45 ff.) vertreten.

§. 36.

Mitglieder der Gemeinde sind alle Einwohner des Gemeindebezirks, welche sich zur katholischen Religion bekennen und bei dem Kirchenvorstand sich angemeldet haben oder von dazu berechtigten Personen angemeldet worden sind.

§. 37.

Der Kirchenvorstand besteht aus dem Pfarrer und mindestens sechs, höchstens achtzehn Kirchenräthen, welche ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich verwalten.

§. 38.

Die Kirchenräthe werden in einer Gemeinde-Versammlung aus den zur Theilnahme an dieser berechtigten Gemeinde-Mitgliedern (§. 45) mit absoluter Majorität gewählt.

§. 39.

Die Kirchenräthe werden auf drei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel nach der Amtsdauer aus; die ersten beiden Male werden die Austretenden durch das Loos bestimmt.

Die Austretenden sind wieder wählbar.

Für einzelne im Laufe des Jahres ausscheidende Mitglieder sind binnen vier Wochen für den Rest der Wahlperiode neue zu wählen. §. 40.

Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsigenden, einen Stellvertreter desselben, einen Schriftführer und einen Rendanten.

Die Geschäfte des Rendanten dürfen einem nicht zum Kirchenvorstande gehörenden Gemeindemitgliede gegen Remuneration übertragen werden.

§. 41.

Die Einladungen zu den Sizungen erläßt der Vorsitzende, abge= sehen von dringenden Fällen, spätestens zwei Tage vorher unter Mittheilung der Tagesordnung.

Wenn ein Drittel der Mitglieder darauf anträgt, hat der Vorsizende binnen acht Tagen eine Sizung anzuberaumen.

§. 42.

Zur Beschlußfähigkeit gehört die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig gewesen, so ist die zweite jedenfalls beschlußfähig, wenn dieses in der Einladung er= wähnt ist. 1)

§. 43.

In allen Fragen entscheidet die einfache Majorität der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsizende den Ausschlag.

§. 44.

Der Geschäftskreis des Kirchenvorstands umfaßt:

a) die Aufstellung des Budgets;

b) die Prüfung der Rechnung des Rendanten und die DechargeErtheilung für denselben;

1) Im Entwurfe hieß es; „Sind zwei Versammlungen nicht beschlußfähig gewesen, so ist die dritte jedenfalls beschlußfähig."

c) die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens, und die Ver-
wendung desselben innerhalb des Budgets, sowie die Ver-
tretung der Gemeinde nach außen in vermögensrechtlicher
Beziehung;1)

d) die Anstellung der kirchlichen Beamten (Küster, Organist 2c.);
e) die Sorge für die Ordnung beim Gottesdienste ;
f) die Obsorge für die kirchliche Armenpflege;

g) die Berufung der Gemeinde-Versammlung und die Leitung
derselben durch einen von ihm zu bestellenden Vorsizenden ;
h) die Correspondenz mit anderen Gemeinden, mit dem Bischof
in Angelegenheiten, welche nicht die Seelsorge betreffen, und
mit den weltlichen Behörden.

§. 45.

An der Gemeinde-Versammlung dürfen alle großjährigen, im Besize der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen männlichen Mitglieder der Gemeinde theilnehmen.

§. 46.

Die Gemeinde-Versammlung wird so oft wie nothwendig, wenigstens einmal im Jahre berufen.

Die Einladung erfolgt spätestens drei Tage vorher in ortsüblicher Weise und am Sonntag vorher bei dem Hauptgottesdienste.

§. 47.

In allen Fragen entscheidet die einfache Majorität der Anwesenden, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsigenden (§. 44g).

§. 48.

Die Gemeinde-Versammlung hat über folgende Gegenstände zu beschließen:

a) Wahl des Pfarrers und der ständigen Hülfsgeistlichen (§ 57), der Kirchenräthe und der Abgeordneten zur Synode;

b) Genehmigung des Budgets, incl. Normirung des Gehaltes des Pfarrers und der Hülfsgeistlichen;

c) Festsehung des Steuerbetrages zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse;

d) Genehmigung der Veräußerung von Immobilien ;

e) die Ertheilung der Ermächtigung zur Eingehung von Rechtsstreitigkeiten an den Kirchenvorstand. 2)

1) Die Worte: sowie die Vertretung. Beziehung" fehlten im Entwurfe. 2) Lit. e) fehlte im Entwurfe.

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