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kommen nicht in Betracht zur ersten heiligen Communion gegangen (confirmirt) find, so trifft bei Allen das Merkmal der katholischen Taufe bezw. des abgelegten katholischen Glaubensbekenntnisses zu.

Unzweifelhaft hat nun jedes Mitglied der katholischen Kirche das staatlich anerkannte Recht, an allen Akten dieser Kirche Theil zu nehmen, den Genuß aller Rechte, welche den Katholiken als solchen zustehen, zu verlangen, wie und soweit dies nach dem im Staate anerkannten Rechte dieser Kirche statthaft ist.

Wenn nun einem Katholiken ein kirchliches Recht verweigert wird, so hat er auf die geseßmäßige Art dasselbe geltend zu machen. Dieser Weg ist unzweifelhaft für normale Verhältnisse die Beschwerde bei dem höheren Oberen bezw. Berufung, kurz die instanzmäßige Geltendmachung. Wird dann der Genuß auf rechtmäßige Art rechtskräftig entzogen, so wird der Staat keine Veranlassung haben, irgend sich einzumischen, es sei denn, daß er geradezu, wie in Bayern gemäß Beil. II. Verf. Urk. §. 50 ff. Erl. v. 8. April 1850 eine Berufung an das Staatsoberhaupt zuläßt, in welchem Falle selbstverständlich dieses eine sachliche Prüfung eintreten lassen muß.

Viele Tausende von Katholiken Deutschlands befinden sich nun in der Lage:

1) Durch die Taufe, den Empfang der heiligen Communion, die Ablegung des Glaubensbekenntnisses der katholischen Kirche anzugehören,

2) durch keinen Akt aus derselben ausgetreten zu sein,

3) bis zum 18. Juli 1870 unbedingt vom Papste, den Bischöfen, den Staaten als Katholiken anerkannt worden zu sein. Die zahl= reichen Priester unter ihnen haben sämmtlich bis zum Dezember 1870, ja vielfach noch viel länger unter vollster Billigung ihrer Bischöfe als Priester fungiren dürfen.

Das Dekret vom 18. Juli 1870 verknüpft mit der Leugnung des in Kapitel 3 gemachten Dogma und mit dem Widerspruche gegen die in Kapitel 4 dogmatisirte päpstliche Unfehlbarkeit das „Anathem,“ d. h. die feierliche Exkommunikation. Obwohl nun bis zum heutigen Tage kein deutscher Bischof einen Laien aus diesem Grunde förmlich erkommunicirt hat, sondern bisher nur Priester, und unter diesen, was Wissenschaft, Priesterberuf und untadelhaftes Leben betrifft, die Zierden des deutschen Clerus, so ist den hohen Regierungen als notorisch bekannt:

1) daß aus bischöflichen Aufträgen den Katholiken, welche jene Dogmen nicht angenommen, sondern gegen dieselben zu protestiren für

Pflicht gehalten haben, in Bayern, Preußen u. s. w. verweigert worden ist:

die Taufe ihrer Kinder durch katholische Priester,

die Zulassung zur Pathenschaft,

die kirchliche Eheschließung,

das kirchliche Begräbniß,

die Zulassung zum Abendmahle,

die Absolution in der Beichte u. s. w.

2) daß diese Maßregeln durch bischöfliche Erlasse vorgeschrieben worden sind,

3) daß dieselben in amtlichen, auch an die Regierungen gerichteten Schreiben als Keßer, Abtrünnige u. dgl. bezeichnet werden,

4) daß man sie in keinerlei Weise zu irgend einem Akte, zu Be= schwerden u. s. w. zuläßt, bevor sie sich nicht formell den neuen Dogmen unterworfen haben,

5) daß wiederholt Insulte in Kirchen gegen solche vorge= kommen sind.

Es unterliegt mithin keinem Zweifel und dürfte den hohen Regierungen nicht zweifelhaft sein, daß viele Tausende als Katholiken völlig rechtlos gestellt sind und sich in dem Zustande absoluter Unmöglichkeit befinden, als Katholiken ihrem Glauben gemäß leben zu können, wofern sie sich nicht die Mittel dazu verschaffen.

Läge der Grund, weshalb sich dieselben in einer solchen Stellung befinden, darin, daß sie gegen Recht und Glauben der im Staate anerkannten Kirche verstoßen hätten: so könnte der Staat - abgesehen davon, daß sie auch dann noch das Recht haben müßten, zu fordern, daß der geseßmäßige Weg eingehalten werde, nicht der der Willkür erwidern, sie hätten sich durch ihr Benehmen außerhalb der Kirche ge= stellt, er könne ihnen nicht helfen.

Jezt steht aber die Sache also: Taufende glauben, was bis zum 18. Juli 1870 wirklich Glaubenssaß der katholischen Kirche war; was bis dahin als solcher gelehrt wurde, was die in den Staaten anerkannte katholische Kirche bis dahin gelehrt hat; sie halten also fest an dem katholischen Glauben. Und gerade deshalb, weil sie dies thun, erklärt man sie für ausgeschlossen, beraubt sie ihrer Rechte, beschimpft, mißhandelt sie. Es handelt sich nicht um Einzelne, sondern, wie wohl keines Beweises bedarf, um viele Tausende, ziemlich sicher um die große Mehrzahl aller Gebildeten und auch einer großen Menge des Volkes.

Entweder sind diese Tausende berechtigt, bei ihrem alten Glauben zu bleiben in diesem Falle muß der Staat ihnen zu ihren Rechten verhelfen,

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oder sie müssen sich vom staatskirchlichen Gesichtspunkte aus, um Katholiken bleiben zu wollen, unterwerfen, in diesem Falle hat der Staat die Dekrete des 18. Juli 1870 als katholische, seine katholischen Unterthanen als solche bindende anzuerkennen und aus diesem Grunde sie nicht mehr als Katholiken anzuerkennen und abzuweisen.

Der Staat kann also eine Prüfung gar nicht vermeiden. Diese hat sich nicht auf das Dogma zu erstrecken, sondern einfach darauf: gilt eine Person noch staatskirchenrechtlich als Katholik, wenn sie auch die Dekrete vom 18. Juli 1870 nicht annimmt?

Handelte es sich um eine theologische Spißfindigkeit, so könnte der Staat sagen, man möge ihn in Ruhe lassen, er werde sich um solcher Dinge willen keine Unannehmlichkeiten machen. Daß dem nicht so ist, daß es sich handelt um Säße von einer Tragweite, wie es kaum einen zweiten gibt, ist wohl nicht mehr zu zeigen nöthig. Der juristische Beweis, daß der Staat die vorhergestellte Frage be= jahen muß, liegt einfach in Gründen, deren ausführliche Darlegung Regierungen gegenüber unnöthig ist, von denen man voraussehen darf und weiß, daß sie eine Frage von solcher Wichtigkeit verfolgt und Personen als Räthe haben, welchen die Literatur nicht unbekannt geblieben ist. Diese Gründe sind :

1) Die katholische Kirche ist vor dem 18. Juli 1870 anerkannt worden als eine solche, die nach ihrer Lehre eine wesentliche Verfassung hat, nichts als Dogma aufstellen kann, was nicht von Anfang an geglaubt worden ist,

2) seit 18. Juli 1870 ist keine neue Anerkennung erfolgt.

Daraus folgt, daß die katholische Kirche vom Staate anerkannt ist, wie sie bis zum 18. Juli 1870 war.

3) bis zum 18. Juli 1870 kannte die katholische Kirche den römischen Bischof nicht als den einzigen wirklichen die ganze Kirche regierenden Bischof,

4) bis zum 18. Juli 1870 kannte die katholische Kirche keinen römischen Bischof, der kraft göttlicher Offenbarung unfehlbar Alles definiren kann, was sich auf den Glauben und die Sitten bezieht.

Folglich braucht ein Mitglied der anerkannten katholischen Kirche an den Papst als Universalbischof und Unfehlbaren nicht zu glauben, und bleibt doch Mitglied der anerkannten Kirche.

Daß in Bayern die päpstliche Bulle, schon weil sie ohne Placet

publicirt ist, wirkungslos ist, soll nur nebenbei bemerkt werden, weil im Hinblicke auf die Bedeutung der Frage dieser Grund zurücktritt und nur darin seine Bedeutung hat, daß die Bischöfe sich ohne jeden Nachtheil über Staatsgeseße hinwegsehen konnten und hinweggesezt haben.

Hat nun Jemand juristisch blos aus dem angegebenen Grunde aufgehört, als Katholik angesehen zu werden, so ergibt sich ohne Weiteres, daß er auch berechtigt ist, seine Religion wie bisher zu bekennen. Wir haben ein Recht, nicht zu schweigen, nicht wegen unseres Schweigens als von unserem Glauben Abgefallene angesehen zu werden. Wir haben das Recht behalten, als Katholiken in der bisherigen Weise zu Leben.

Das ist, wie der Staat wohl einsehen muß, nur möglich durch Schweigen. Wollte er also sagen: wenn ein Bischof euch nicht belästigt, so bin ich nicht in der Lage, sehe wenigstens keine Verpflichtung ein, euch zu helfen: so würde das identisch sein mit der Aufforderung zur Charakterlosigkeit, zum Indifferentismus, zur Heuchelei. Dazu ist deutsche Treue und deutsche Frömmigkeit unvermögend. Keine Regierung wird den Sah aussprechen, es liege ihr an der Religion nichts. Darauf würde aber Jenes hinauslaufen.

Die Anhänger des Vaticanums sind mit wenigen Ausnahmen im Besize der deutschen Kirchen, des Kirchenguts; die deutschen Bischöfe haben sich, notorisch in der Mehrzahl gegen ihre bessere Ueberzeugung, unterworfen. Obwohl wir mit Recht, wie gezeigt, uns als die einzigen der anerkannten Kirche angehörigen Katholiken ansehen können, stellen wir nur Forderungen, welche so sehr in sich selbst, im Gesagten und in den gedruckten Motiven begründet sind, daß es genügen wird, fie gestellt zu haben.

Wir befinden uns im Nothstande, weil man nicht blos uns als Einzelne aus dem Genusse drängt, sondern die ganze Kirche sich in einem Zustande völligen Umsturzes befindet. Es bleibt uns nichts übrig, als auf jenem Wege, den die Natur der Sache und die Geschichte der alten Kirche lehrt, die bischöfliche Verfassung der Kirche herzustellen durch Wahl eines deutschen Bischofs, der von einem der Utrechter oder Armenischen Kirche consecrirt werde, bis dahin uns der Hilfe eines fremden zu bedienen. Dagegen läßt sich nicht einwenden, der Staat habe bestimmte Bisthümer und Bischöfe anerkannt. Denn mag er auch nicht die Consequenz ziehen wollen, dieselben für erledigt zu erklären, jedenfalls muß er zugeben, daß deren Jurisdiction über uns aufgehört hat.

Altkatholiken-Congreß.

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Nur ein Moment bleibt mithin übrig, ob der Staat nicht etwa im Hinblicke darauf, daß thatsächlich und scheinbar die Bischöfe, fast der ganze Clerus und insbesondere die Volksmasse an dem Unfehlbaren hängt, für gerathen finden könnte, sich mit der infallibilistischen Hierarchie abzufinden, über das neue Dogma den Schleier zu ziehen und die vaticanische Kirche als die bisher anerkannte für die Zukunft anzuerkennen und uns preis zu geben. So rechtlich unmöglich das, wie gezeigt, wäre, so schwer auch eine solche Verlegung erworbener Rechte sein würde, so ließe sich dasselbe doch denken, wenn wir es nicht mit deutschen Staaten zu thun hätten und nicht Gründe entgegen= ftänden, die dies unmöglich machen. Indem einige dieser inneren und politischen Gründe angeführt werden, darf eine weitere Ausführung wohl unterlassen und auf Schriften verwiesen werden, worin alle diese Gründe ihre quellenmäßige Erledigung finden.

Es steht fest:

1) daß sehr viele Bischöfe, insbesondere deutsche, zu Rom die Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit als unzulässig, weil ohne Begründung in der Schrift, in den Vätern und im Glauben der Kirche, erklärten. Die Bischöfe Ketteler, Hefele, Rauscher, Schwar= zenberg haben selbst in diesem Sinne Schriften geschrieben oder verbreitet.

2) Daß diese Lehre durch die einstimmige Auffassung der Väter widerlegt wird, wie darthut:

Langen, das Vaticanische Dogma u. s. w. 2 Thle., Bonn

1871.

3) daß die dem Papste beigelegten Rechte das Product allmäliger durch Fälschungen unterstüßter Usurpationen sind, wie beweist:

Schulte, die Stellung der Concilien, Päpste und Bischöfe.
Prag, 1871.

4) Daß der Text der Constitution selbst, insbesondere Caput IV. auf von dem Concil gemachten groben Fälschungen und Interpolationen der Quellenstellen ruhet. Bewiesen von:

Schulte, die Stellung. S. 300 ff. Anhang S. 220.

5) Daß von den deutschen Bischöfen die von Mek, München, Augsburg, Trier, Rottenburg, Ermland nebst dem apostolischen Vicar von Sachsen und Herrn Namsczanowski, dazu 21 aus Desterreich-Ungarn in ihrem und im Namen anderer, die ab= gereist seien, am 17. Juli 1870 einen Protest erließen gegen die Abstimmung vom 13. und für alle Zeiten ihren Widerspruch erneuerten. Das Original ist mit den Unterschriften abgedruckt in

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