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für den zu wählenden Bischof als für den Klerus und die Laien mindestens provisorisch vor der Wahl feststehen müsse, nach welchen Grundsäßen die Stellung des Bischofs zu den Geistlichen und Gemeinden sich zu richten habe, daß die Organisation der Gemeinden eine einheitliche sein müsse, weil die größten Mißstände zu Tage treten müssen, wenn jede Gemeinde sich eine eigene Organisation giebt. Es ist Sache der Wahlversammlung, den Entwurf anzunehmen, zu amendiren, oder auch abzulehnen. Definitives Gesez kann derselbe nur werden, wenn er von demjenigen Organe als solches angenommen wird, das nach katholischen Grundfäßen dazu befugt ist.

Demzufolge ersuche ich, Einen (Zwei) Delegirten für die Wahlversammlung zu bestellen und demselben eine vom Gemeinde- (Vereins-) Vorstande unterzeichnete Legitimation auszustellen.

Die Anlage A enthält die von der Commission zufolge des Congreß-Beschlusses auf Grund des Rechts und unter Rücksicht auf unsere Nothlage festgestellte Wahlordnung.

In Anlage B folgt der „Entwurf der kirchlichen Synodal- und Gemeinde-Ordnung" mit dem Ersuchen, ihn genau zu prüfen, die etwa für nöthig erachteten Amendements genau formulirt und motivirt binnen 10 Tagen, vom Empfange dieser Zuschrift gerechnet, an mich frankirt abzusenden. Die Bischofs-Commission wird alle einlaufenden Anträge u. s. w. zusammenstellen, darüber der Wahlversammlung berichten und auf Grund genauer Erwägungen ihre eigenen Anträge stellen. Soweit dem Entwurfe im Ganzen oder Einzelnen zugestimmt wird, empfiehlt sich, dies ausdrücklich zu bemerken. Da es unmöglich ist, daß eine Versammlung über eine solche Vorlage, zu der vielleicht zahlreiche Amendements einlaufen, discutire und abstimme ohne vorherige Berichterstattung, da nur vier Commissionsmitglieder in der Nähe sind, den übrigen die Sachen zugeschickt werden müssen, bitte ich dringend, die angesezte Frist einzuhalten. Zugleich muß ich die absoluteste Discretion anrathen, von jeder Mittheilung an Fremde, jeder Correspondenz über den Entwurf in öffentlichen Blättern u. s. w. abrathen, weil daraus die größten Nachtheile entstehen würden.

Bonn, (Lennéstraße 39), 30. April 1873.

Dr. v. Schulte,

Geh.-Justizr. und Prof. ber Rechte.

3.

Verzeichniß der wählbaren Priester.

A. Aus Norddeutschland.

Professor Dr. Birlinger in Bonn.
Gymnasiallehrer Dr. Brühl in Cöln.
Pfarrer Lic. th. Buchmann in Breslau.
Pfarrer Grunert in Königsberg.
Professor Dr. Hilgers in Bonn.
Pfarrer Kaminski in Kattowiz.

Professor Dr. Knoodt in Bonn.
Professor Dr. Langen in Bonn.
Professor Dr. Lutterbeck in Gießen.
Professor Dr. Menzel in Braunsberg.
Professor Dr. Michelis in Braunsberg.
Kaplan Paffrath in Cöln.

Pfarrer Rabberg in Crefeld.

Professor Dr. Reinkens in Breslau.

Professor Dr. Reusch in Bonn.

Canonicus v. Richthofen in Breslau.

Pfarrer Dr. Tangermann in Cöln.
Seminardirektor Dr. Treibel in Braunsberg.
Professor Dr. Weber in Breslau.
Reallehrer Dr. Wollmann in Braunsberg.

B. Aus Süddeutschland.

Priester Braun in Ortenburg.

Stiftspropst Professor Dr. v. Döllinger in München.

Professor Dr. Friedrich in München.

Professor Hort in Straubing.

Pfarrer Hosemann in Constanz.

Pfarrer Mazanec in Passau.

Profeffor Dr. Meßmer in München.

Pfarrer Renftle in Mering.

Kaplan Simes in Mering.

Pfarrer Thürlings in Kempten.

4.

Provisorische Bestimmungen über die kirchlichen Verhältnisse der Altkatholiken des deutschen Reiches.

1. Die am 4. Juni stattfindende erste Bischofswahl wird nach der von der sogen. Bischofscommission entworfenen Wahlordnung vorgenommen.

2. Der zum Bischof Gewählte legt, sobald er sich zur Annahme der Wahl bereit erklärt hat, vor der Wahlversammlung, eventuell vor den von dieser gewählten Vertretern das Gelöbniß ab: die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsäge zu befolgen und sich die Ausführung derselben gewissenhaft angelegen sein zu lassen.

3. Der Bischof schreitet gleich nach der Consecration um die staatliche Anerkennung bei dem preußischen Ministerium ein, mit dem Anerbieten, den von der Regierung ihm abverlangten Eid zu leisten. Sobald die Anerkennung der preußischen Regierung erfolgt ist, wird der Bischof die Anerkennung der übrigen Regierungen nachsuchen.

4. Der Bischof hat innerhalb der in diesen Bestimmungen festgestellten Grundsäße alle jene Rechte und Pflichten, welche das ge= meine Kirchenrecht dem Bischofe beilegt. Soweit eine nach diesem bestehende Befugniß ohne staatsgeseßliche Anerkennung nicht ausgeübt werden kann, wird sich die Thätigkeit des Bischofs bis zur erfolgten staatlichen Anerkennung in dem betreffenden Lande auf die durch den von den deutschen Regierungen schon bisher anerkannten und gewürdigten Nothstand gebotenen functiones ordinis, d. h. auf sacramentale und liturgische Acte beschränken.

5. Die Leitung des altkatholischen kirchlichen Gemeinwesens steht dem Bischof zu in Gemeinschaft mit einer alljährlich von der Synode (§. 9) zu wählenden Synodal-Repräsentanz, bestehend aus vier Geistlichen und fünf Laien.

6. In den Sizungen der Synodal-Repräsentanz führt der Bischof den Vorsit; der zweite Vorsitzende ist ein von den Mitgliedern der Synodal-Repräsentanz aus ihrer Mitte gewählter Laie. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsißende die Entscheidung.

7. Für dieses erste Mal wird die Synodal-Repräsentanz in folgender Weise durch die mit der Wahl des Bischofs beauftragte Versammlung gewählt. Gleich nach der Wahl des Bischofs werden zwei Geistliche und drei Laien gewählt, welche nicht durch große örtliche

Entfernung von der regelmäßigen persönlichen Theilnahme an den Sizungen abgehalten werden. Diese cooptiren, um auch den entfernteren Theilen Deutschlands die Möglichkeit eines unmittelbaren Einflusses auf die allgemeinen Angelegenheiten zu sichern, gleich nach ihrer Constituirung vier außerordentliche Mitglieder, zwei Geistliche und zwei Laien, welche zur persönlichen oder brieflichen Theilnahme an den wichtigeren Beschlüssen zugezogen werden sollen.

8. Die beiden Centralcomités bleiben bis auf weiteres bestehen und treten in regelmäßige Verbindung mit der Synodal-Repräsentanz.

9. Die Synode wird durch den Bischof regelmäßig in der Pfingstwoche zusammenberufen. Daneben können, wenn es die SynodalRepräsentanz für nöthig hält, außerordentliche Sihungen stattfinden. 10. Die erste Synode ist spätestens für die Pfingstwoche 1874 zu berufen.

11. Die nach § 7 gewählte Synodal-Repräsentanz hat mit dem Bischof unter Berücksichtigung des von der sogen. Bischofscommission ausgearbeiteten Entwurfs und der dazu eingereichten Amendements eine Synodal- und Gemeindeordnung zu entwerfen und diese dem im September stattfindenden Congreß vorzulegen. Durch die Annahme dieser Ordnung von Seiten des Congresses und der ersten Synode wird dieselbe definitiv.

12. Mitglieder der Synode sind :

a) Bischof und Synodal-Repräsentanz;

b) alle katholischen Geistlichen;

c) ein Delegirter für jede Gemeinde (resp. Verein), die nicht unter 100 und nicht über 200 selbständige Männer zählt. Kleinere Gemeinden bezw. Vereine können in der Art zusammengelegt werden, daß auf 100 bis 200 Männer ein Delegirter trifft. Größere Gemeinden wählen auf je 200 Männer einen Delegirten und außerdem noch einen, wenn der Ueberschuß über 100 geht.

Alle Gemeinden resp. Vereine haben der Synodal-Repräsentanz alljährlich vor dem 1. Mai ein Verzeichniß der selbständigen männlichen Mitglieder einzureichen.

13. Die freie Wahl der Seelsorger durch die Gemeinde und die Vereinbarung beider über das Gehalt wird als Grundsay festgehalten.

14. Der Bischof wird sofort auf Antrag der Gemeinden die jeßt als Seelsorger fungirenden Geistlichen bestätigen. In Zukunft werden die Seelsorger vom Bischof bestätigt und eingeseßt. Das Nähere über deren Stellung wird in der Gemeindeordnung festgesezt.

15. Es wird ausdrücklich erklärt:

a) durch die vorstehenden Säße soll weder den staatsgefeßlichen Bestimmungen überhaupt, noch insbesondere denen über die Mitwirkung bei Beseßung von Kirchenämtern, Verwaltung des Kirchenguts u. s. w. irgendwie zu nahe getreten werden. b) Wohlerworbene Rechte bleiben unberührt.

c) Wir beharren fest bei dem Standpunkte, daß wir in der katholischen Kirche stehen und auf den Genuß von deren Vermögen u. s. w. den vollen Anspruch haben.

d) Wir legen uns daher nur das Recht bei, über das Kirchenvermögen insoweit Bestimmungen zu treffen, als sich dies lediglich aus freiwilligen Beiträgen bildet, erkennen aber auch für dieses die Sagungen der Staatsgefeße an.

Angenommen einstimmig am 3. Juni 1873 in Cöln.

Dr. v. Schulte.

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