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Geschäfts-Ordnung für die Berathungen der DelegirtenVersammlung des Katholiken-Congresses in Constanz.

1. Nachdem der Termin zur Einreichung von Anträgen in der Hauptsache abgelaufen ist, können nur noch Unteranträge und Modificationen eingebracht werden.

2. Alle diese Unteranträge und Modificationen sind schriftlich einzubringen und bedürfen einer schriftlichen oder mündlichen Unterstüßung von 30 Delegirten. Sie kommen zugleich mit dem Berathungsgegenstande, mit welchem sie in unmittelbarer Beziehung stehen, zur Berathung.

3. Der Präsident eröffnet die Discussion über die Gegenstände nach der Reihenfolge der Tagesordnung.

Ueber die Trennung der Debatte in eine allgemeine und specielle entscheidet auf Vorschlag des Präsidenten die Versammlung.

4. Jeder Redner hat sich beim 2. Schriftführer zum Worte zu melden und ist nur dann zu sprechen berechtigt, wenn ihm der Präsident der Reihenfolge der Meldung nach das Wort ertheilt.

5. In der allgemeinen Debatte sowohl als in jeder speciellen kann ein Redner nur einmal das Wort ergreifen, mit Ausnahme des Neferenten, welcher jederzeit das Wort ergreifen kann, und der Antrag= steller, denen sowohl zur Begründung ihres Antrages, als auch nach Schluß der Discussion das Wort gebührt. Nur zur Berichtigung bestimmt bezeichneter Thatsachen oder zur Abwehr eines persönlichen Angriffes kann einem Redner noch einmal das Wort ertheilt werden.

6. Kein Redner, mit Ausnahme des Referenten und der Antrag= steller, darf ohne besondere Erlaubniß der Versammlung länger als 10 Minuten sprechen.

7. Die Redner haben sich streng an den Gegenstand der Verhandlung zu halten: wer davon abweicht, wird von dem Präsidenten zur Sache verwiesen. Fährt der Redner fort, sich von dem Gegen

stande zu entfernen, so kann ihm der Präsident das Wort entziehen. Den Ordnungsruf kann der Präsident aussprechen gegen jeden Redner, der die parlamentarischen Formen verleßt.

8. Sobald Niemand mehr das Wort verlangt, oder wenn Schluß begehrt und mit oder ohne Debatte angenommen wird, gebührt nur noch den Antragstellern und dem Referenten das Wort.

9. Die Abstimmung findet durch Aufstehen und Sigenbleiben und in zweifelhaften Fällen durch Abzählung statt. Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Abstimmungen. Ist zu dem Berathungsgegenstande ein präjudicieller Antrag eingebracht, so kommt dieser in erster Reihe zur Abstimmung.

Alle Abänderungsvorschläge sind in der Reihenfolge, in welcher sie sich weiter von dem ursprünglichen Entwurfe entfernen und zwar in der Art zur Abstimmung zu bringen, daß über die am weitesten gehenden Modificationen zuerst, zuleßt aber über die Modification abgestimmt wird, welche von der Redaction am wenigsten abweicht.

Beschlüsse des dritten (Alt)-Katholiken-Congresses.

I.

Entwurf einer Synodal- und Gemeinde-Ordnung, vorgelegt von der Synodal-Repräsentanz und angenommen in der ersten und zweiten Delegirten-Versammlung am 12. September.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.

Eine Organisation, wie sie in den folgenden Abschnitten entworfen ist, ist durch die Lage geboten, in welcher sich die nicht vaticanisch gesinnten Katholiken befinden, seitdem die Inhaber der bischöflichen Stühle und Pfarreien die vaticanischen Dogmen anerkannt haben und die Anerkennung derselben durch Verhängung kirchlicher Censuren zu erzwingen suchen. Diese Organisation hat insofern einen provisor ischen

Charakter, als durch die Beseßung der bestehenden Bisthümer und Pfarreien mit altkatholischen Bischöfen und Priestern andere Verhältnisse eintreten würden.

Vgl. Beschlüsse des Kölner Congresses I, 1—4. 10. 14. (Verhandlungen des zweiten Altkatholiken-Congresses, Köln 1872, S. VII ff.)

§. 2.

Es wird ausdrücklich erklärt, daß wir, als in der katholischen Kirche stehend, alle den Katholiken zustehenden Rechte auf die dem katholischen Gottesdienste gewidmeten Kirchen, auf die katholischen Pfründen und Stiftungen, auf die für katholische Cultus- und Unterrichtszwecke von den Staaten budgetgemäß gewährten Summen uns vorbehalten.

Beschlüsse des Kölner Congresses III, Nr. V-VII. (Verhandlungen 2c. S. XX.)

§. 3.

Die Befolgung auch derjenigen staatlichen Vorschriften, welche in den folgenden Paragraphen nicht ausdrücklich erwähnt werden, insbesondere über die Zusammenseßung der Kirchenvorstände, die Verwaltung des Gemeindevermögens, die Armenpflege, die Besteuerung, wird, soweit jene Vorschriften zu etwas verpflichten, als selbstverständlich vorbehalten.

§. 4.

Alle wohlerworbenen Rechte bleiben durch die nachfolgenden Bestimmungen unberührt.

Bweiter Abschnitt.

Der Bischof.

§. 5.

Der Bischof hat innerhalb der in diesen Bestimmungen festgestellten Grundfäße alle jene Rechte und Pflichten, welche das gemeine Recht dem Episkopate beilegt.

§. 6.

Der Bischof wird von der Synode gewählt. Die Wahl findet nach der im Anhange abgedruckten Wohlordnung Statt. Der zweite Vorfißende der Synodal-Repräsentanz (§. 17), bei dessen Verhinderung ein anderer von der Synodal-Repräsentanz bestimmter Laie hat die Wahl zu leiten.

§. 7.

Die Synodal-Repräsentanz hat vor der Wahl in geeigneter Weise festzustellen, welche Priester den Regierungen, die den Bischof als

solchen bereits förmlich anerkannt haben, minus grati sind. Diese dürfen nicht gewählt werden.

§. 8.

Sofort nach der Annahme der Wahl legt der Gewählte vor der Synode, eventuell vor den von dieser gewählten Vertretern das Gelöbniß ab, gewissenhaft die Pflichten eines Bischofs zu erfüllen und insbesondere die in diesem Statut enthaltenen Bestimmungen zu befolgen.

§. 9.

So lange keine feste Dotation besteht, bezieht der Bischof das von der Synode festzustellende Einkommen durch die Synodal-Reprä= sentanz.

§. 10.

Der Bischof kann einem geistlichen Mitgliede der Synodal-Repräsentanz oder im Einvernehmen mit dieser einem andern Geistlichen die Functionen eines Generalvicars übertragen.

§. 11.

Bei Erledigung des bischöflichen Amtes überträgt die SynodalRepräsentanz einem ihrer geistlichen Mitglieder die Functionen, welche nach dem gemeinen Rechte (vgl. §. 5) der Bisthumsverweser wahrnimmt.

§. 12.

Bezüglich der Stellung des Bischofs zu den Regierungen bleiben Vereinbarungen vorbehalten.

Soweit eine nach dem gemeinen Rechte dem Bischof zustehende Befugniß ohne staatsgeseßliche Anerkennung nicht ausgeübt werden kann, wird sich die Thätigkeit des Bischofs bis zur erfolgten staatlichen Anerkennung in dem betreffenden Lande auf die durch den von den deutschen Regierungen schon bisher anerkannten und gewürdigten Nothstand gebotenen functiones ordinis, d. h. auf sakramentale und liturgische Akte beschränken.

Dritter Abschnitt.

Die Synodal-Nepräsentanz.

§. 13.

In der Leitung des altkatholischen kirchlichen Gemeinwesens steht dem Bischofe eine von der Synode gewählte Synodal-Repräsentanz zur Seite.

§. 14.

Die Synodal-Repräsentanz besteht aus vier Geistlichen und fünf Laien.

Zwei Geistliche und drei Laien sind als ordentliche Mitglieder der Synodal-Repräsentanz aus denjenigen Katholiken zu wählen, welche am Wohnorte des Bischofs oder in nicht großer Entfernung von demselben ansässig sind, die vier Andern als außerordentliche Mitglieder aus den entfernter Wohnenden.

Die außerordentlichen Mitglieder der Synodal-Repräsentanz brauchen nur bei wichtigeren Beschlüssen zur persönlichen Theilnahme an den Sigungen eingeladen oder brieflich befragt zu werden.

§. 15.

Die Mitglieder der Synodal-Repräsentanz werden von der Synode mit absoluter Majorität durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung 1) gewählt.

Die außerordentlichen Mitglieder werden jedesmal auf Ein Jahr gewählt. Von den ordentlichen Mitgliedern scheidet jedes Jahr Ein Geistlicher und Ein Laie aus, zuerst nach dem Loose, dann nach der Anciennetät.

Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

§. 16.

Wenn im Laufe des Jahres ein Mitglied der Synodal-Repräsentanz ausscheidet, so haben die übrigen Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten Synode einen Ersaßmann zu wählen.

§. 17.

In den Sigungen der Synodal-Repräsentanz führt der Bischof den Vorsiz. Der zweite Vorsigende ist ein von den Mitgliedern der Synodal-Repräsentanz aus ihrer Mitte gewählter Laie.

§. 18.

Der Generalvicar (§. 10) ist, wenn er nicht zu den Mitgliedern der Synodal-Repräsentanz gehört, berechtigt, an den Sizungen mit berathender Stimme, in Abwesenheit des Bischofs mit vollem Stimmrecht theilzunehmen.

§. 19.

Zu den Sizungen der Synodal-Repräsentanz hat der Vorsißende unter Angabe der Tagesordnung alle ordentlichen Mitglieder und den Generalvicar einzuladen.

1) Die Worte durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung" fehlten in dem Entwurfe.

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