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theologischen und kirchenrechtlichen Fragen, soweit sie überhaupt zur Verhandlung kommen, werden also von dem Plenum der Synode entschieden. Gerade mit Rücksicht darauf und auf den Umstand, daß doch nicht alle Mitglieder der Synode von Hause aus in solchen Fragen genügend orientirt sein können, werden die Bestimmungen der §. 26-28 von uns vorgeschlagen, daß die Vorlagen von der Synodal-Repräsentanz oder durch Fachmänner begutachtet werden sollen. Solche Gutachten sollen nicht die freie Entschließung der Synode hindern, sondern es allen Mitgliedern erleichtern, sich mit den Fragen genauer bekannt zu machen, sich ein selbstständiges Urtheil zu bilden und so im besten Sinne des Wortes frei abzustimmen. Ich muß noch einige Worte über das 2. Alinea des §. 30 beifügen. Wir hoffen, daß in allen wichtigen Fragen die Synode in der Regel einig seie und daß man solche Fragen, über welche eine moralische Einmüthigkeit nicht erzielt werden kann, als noch nicht zur Entscheidung reif vertagen wird. Wo es sich um unwesentliche Dinge handelt oder um solche, deren Erledigung keinen Aufschub erleidet, wie z. B. um das in §. 33 speciell erwähnte Budget, da wird sich, wenn Meinungsverschiedenheit da ist, die Minorität der Majorität willig fügen. Aber andere Fragen, die von größerer Tragweite sind und deren Entscheidung kein dringendes Bedürfniß ist, gleichfalls durch einfache Majorität zu entscheiden, würde doch große Bedenken haben. Nach dem abschreckenden Beispiele des vaticanischen Concils müssen wir uns ängstlich davor hüten, der bloßen numerischen Majorität zu viel Rechte einzuräumen und da die Minoritäten ohne Schuß zu lassen. Wenn eine Frage mit weniger als 2% der sämmtlichen Stimmenden der Synode entschieden werden sollte, und wenn dann die mehr als 13 betragende Minorität Bedenken trüge, sich dem Beschluffe der Majorität einfach zu unterwerfen, wenn sie vielmehr die Ueberzeugung festhielte, daß der Beschluß übereilt gewesen und daß eine nochmalige Ueberlegung und Erörterung nothwendig sei und Aussicht darauf gewähre, zu einer besseren Verständigung zu gelangen: in einem solchen Fall scheint es uns im höchsten Grade billig, zur Erhaltung der Eintracht dienlich und durch die Achtung vor abweichenden Ueberzeugungen geboten zu sein, die erste Abstimmung nicht als endgültig anzusehen und die Sache der nächsten Synode zu überweisen. Im Laufe eines Jahres können Mißverständnisse beseitigt, Differenzen ausgeglichen und Mittel und Wege gefunden werden, den Beschluß so zu modificiren, daß er das zweite Mal einstimmig gefaßt werden kann. Und sollte auch die zweite Synode mit weniger als zwei Drittel Majorität entscheiden, so wird sich dann die Minorität viel leichter

fügen können, als nach einem einmaligen Beschlusse. Wir glauben, daß es sehr zur Erhaltung der Einigkeit beitragen wird, wenn in der Weise, wie es in §. 30 vorgeschlagen wird, das Majorisiren verhindert werden kann.

Etwas anders verhielt es sich mit der weitern Bestimmung des §. 30, daß ein mit weniger als zwei Dritteln der Stimmen gefaßter Beschluß auch dann bis zur nächsten Synode suspendirt werden soll, wenn die Synodal - Repräsentanz einstimmig dieses verlangt. Die Fassung dieser Bestimmung in §. 30 ist nicht ganz unzweideutig: es kann zweifelhaft erscheinen, ob der Synodal-Repräsentanz mit dem Bischofe zusammen, oder auch den 9 Synodal-Repräsentanten ohne den Bischof das Recht eingeräumt werden soll, einen Beschluß zu suspendiren. Ich bin von dem Herrn Bischofe und meinen Collegen, welche mit mir den Entwurf ausgearbeitet haben, ermächtigt, ausdrücklich zu erklären, daß der Saß in dem erstern Sinne verstanden werden soll. Die Sache würde also dann so liegen: Die Majorität hat für einen Antrag gestimmt; mehr als ein Drittel der Synode hat dagegen gestimmt; nun erklären der Bischof und sämmtliche anwesende Mitglieder der Synodal-Repräsentanz einstimmig: Wir halten den Antrag für bedenklich und wünschen, daß derselbe für jeßt auf sich beruhen bleibe und der nächsten Synode nochmals vorgelegt werde. Es scheint uns doch, in einem solchen Falle würde die Majorität von ihrem Rechte oder von ihrer Macht einen excessiven Gebrauch machen, wenn sie auf der unverzüglichen Durchführung ihres Beschlusses bestehen wollte. Die Synodal-Repräsentanz ist freilich kein Oberhaus, besteht vielmehr, wenn Sie wollen, nur aus wenigen von der Synode selbst gewählten Beamten. Aber wenn es sich um einen Beschluß handelt, den der Bischof, welchen wir gewählt und dem wir Liebe und Vertrauen gelobt, den mit ihm die von der Synode frei gewählten Mitglieder der Synodal-Repräsentanz und den mehr als ein Drittel der Mitglieder der Synode für inopportun halten, so dürfte doch die Forderung nicht unbillig sein, daß man den Beschluß vorläufig bei Seite legen und auf der nächsten Synode noch einmal zur Diskussion und zur Abstimmung bringen möge. Ich meinerseits habe die zuversichtliche Hoffnung, daß diese Eventualitäten gar nicht vorkommen, daß alle wichtigen Fragen auf den Synoden mit brüderlicher Eintracht werden gelöst werden. Aber für den Fall, daß diese Hoffnung sich einmal nicht verwirklichen sollte, bieten die Bestimmungen des §. 30 das beste Mittel, ernstlichen Zerwürfnissen vorzubeugen. Daß der Bischof die Synode beruft, wie im §. 21 gesagt ist, gehört zum Wesen einer

Altkatholiken-Congreß.

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Synode. Ist das bischöfliche Amt erledigt, so steht die Berufung na= türlich der Synodal-Repräsentanz oder dem Bisthumsverweser zu. Der Bischof oder der Bisthumsverweser ist, wie bei allen wichtigen Sachen, so auch bezüglich der Berufung der jährlichen und etwaigen außerordentlichen Synode, der Festseßung des Termins u. s. w. an die Zustimmung der Synodal-Repräsentanz gebunden. Ebenso gehört es zum Wesen der Synode, daß der Bischof oder der Bisthumsverweser oder ein von ihm ernannter Stellvertreter den Vorsiz führt. Landtage wählen ihr Präsidium selbst und thatsächlich würde wohl auch die Synode keinen bessern Präsidenten wählen können, als den Bischof selbst oder denjenigen, den dieser mit der Synodal-Repräsentanz für geeignet hält. Nur eine scheinbare Ausnahme enthält §. 6, wornach bei der Bischofswahl durch die Synode ein Laie die Leitung haben soll. Da die Priester, welche zur Leitung der Wahl geeignet wären, auch wählbar sein werden, so ist es am einfachsten, bei diesem einzelnen Akte, wie es auch in Cöln geschehen ist, die Leitung einem Laien zu übertragen.

Die übrigen Paragraphen des 4. Abschnittes scheinen mir keiner Erläuterung zu bedürfen; über den 5. und 6. Abschnitt wird später der Herr Apellationsgerichtsrath Rottels referiren.

Präsident: Nach der Geschäftsordnung ist über die Frage: ob eine allgemeine Debatte stattfinden soll oder nicht, auf Vorschlag des Präsidenten zu entscheiden. Ich würde mir den Antrag erlauben, auf eine allgemeine Debatte zu verzichten und motivire diesen Antrag mit folgenden Gründen. Es ist außer jedem Zweifel, daß wir sammt und sonders die Abfassung und Festseßung der Synodal- und Gemeinde-Ordnung wünschen und wollen. Es ist auch nicht ein einziges Amendement eingelaufen, nicht eine einzige Zuschrift, in welcher etwa gesagt wäre, man wolle eine Synodalordnung nicht, man wolle eine Gemeindeordnung nicht. Also die Frage, ob überhaupt ein derartiger Entwurf an und für sich opportun ist, kann unmöglich, wie die Sache ist, gestellt werden. Es ist auch wohl, glaube ich, weiter kein Zweifel mehr darüber, nachdem der Gegenstand im Laufe des Sommers sehr eingehend erörtert worden ist und nachdem alle Gemeinden den frühern Entwurf der Synodalordnung bekommen haben und eine große Anzahl von Ge= meinden, wie die einzelnen Herren Vertreter derselben wiffen, Amendements eingesandt oder sich mit dem Entwurfe einverstanden erklärt haben, daß die Anschauungen im Großen und Ganzen, die allgemeinen Principien feststehen. Und so möchte ich aus diesen Gründen bean= tragen, auf eine Generaldiscussion zu verzichten.

Ich bitte diejenigen Herrn, welche den Antrag annehmen, aufzuftehen. (Geschieht.) Also ist allgemein und einstimmig beschlossen worden, es solle keine Generaldebatte stattfinden.

Es würde jezt die Spezialdebatte zu eröffnen sein. Es ist aber fast 12 Uhr, und ich glaube, daß es kaum möglich ist, noch jezt hier in die Spezialdebatte einzugehen, da in Constanz überall die löbliche Gepflogenheit herrscht, früh Mittag zu machen. Wenn wir in einen Punct eingehen, so wird es schwer und ist es sehr unangenehm, zu unterbrechen. Ich möchte daher mir den Vorschlag erlauben, jeßt nachdem ich noch eine Mittheilung werde gemacht haben, die Sißung aufzuheben und Nachmittag pünctlich um 3 Uhr wieder zu erscheinen.

Prof. Michelis. Ich trete vor mit der Bitte, wenigstens bis 1 Uhr die Discussion fortzusehen. Es ist unser Geschäft so wichtig und ich glaube nicht, daß die Discussion so schwierig sein werde, daß es nicht möglich wäre, jezt noch zu Ende zu kommen.

Oberregierungsrath Wülffing. Wie der verehrte Herr Präsident mitgetheilt, sind keine Anträge eingegangen. Zu discutiren haben wir die Synodal- und Gemeinde-Ordnung. Damit werden wir wahrscheinlich heute Abend fertig, wenn wir um 3 Uhr anfangen, so daß wir Morgen äußerst wenig Material auf der Tagesordnung haben und daher keine Veranlassung vorhanden ist, von dem Vorschlage des Herrn Präsidenten abzuweichen.

Präs. v. Schulte. Ich halte den Vorschlag des Herrn Prof. Michelis, obwohl derselbe aus einer höchst ehrenwerthen Ansicht hervorgegangen, doch für unzweckmäßig. Wenn wir jegt anfangen, was können wir in 10 Minuten machen? Es ist jezt fast 12 Uhr. Es würde Manchem unangenehm sein. Ich weiß, eine Anzahl Herren haben Gemahlin und Töchter bei sich, sie werden auch suchen, die zu finden und zum Essen zu gehen.

Die Mittheilung, die ich vorher noch machen möchte, ist die: es ist auch von dem Vicepräsidenten des evangelischen Kirchentags, Herrn Dr. theol. Kögel in Berlin, welcher gerade wie der evangelische Protestantenverein von Seite des Münchener Central-Comités einge-= laden worden war, einen Vertreter zu senden, ein Schreiben eingelaufen, in welchem bedauert wird, daß kein Vorstandsmitglied erscheinen könne, weil einige zur General-Conferenz in New-York abge= reist, einige anderweitig verhindert seien, worin zugleich aber unserem Werke der beste Erfolg gewünscht wird. Wir haben also auch von dieser Seite der evangelischen Kirche in dem Schreiben den vollen Ausdruck der Sympathie und Anerkennung erhalten.

Ich schließe hiemit die Sigung und bitte, Punct 3 Uhr zu erscheinen.

Schluß der Sizung 5 Minuten vor 12 Uhr.

Erklärung. 1)

Die unterzeichnete von dem Katholiken-Congreß zu Cöln bestellte Commission hält sich für berechtigt und verpflichtet, im Namen ihrer Gesinnungsgenossen mit Rücksicht auf die „Denkschrift der am Grabe des H. Bonifacius versammelten Erzbischöfe und Bischöfe über die gegenwärtige Lage der katholischen Kirche im deutschen Reich" Folgendes zu erklären:

1) Im Angesichte des von der Mehrzahl der Unterzeichner obiger „Denkschrift" unterschriebenen Fuldaer Hirtenbriefs vom Jahr 1869, worin mit Rücksicht auf die Umstände für Jeden deutlich gesagt wurde, die Unfehlbarkeit des Papstes könne nicht definirt werden, — der Erklärungen, welche elf der Unterzeichner obiger „Denkschrift“ auf dem „Vaticanischen Concil" abgegeben haben, des Protestes vom 17. Juli 1870 gegen die Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit, welcher die auch unter obiger „Denkschrift" stehenden Namen der Erzbischöfe und Bischöfe“ von München (Scherr), Augsburg (Dinkel), Trier (Eberhard), Rottenburg (Hefele), Leontopolis (Forwerk), Ermland (Krement), Agathopolis (Nomszanowski) trägt, der von mehreren derselben nach dem 18. Juli 1870 gemachten Erklärungen, des dritten Kapitels der päpstlichen Constitution Pastor æternus vom 18. Juli 1870, dessen Definition dem Papste die volle, ordentliche und unmittelbare Gewalt über alle Kirchen, Hirten und Gläubige beilegt, folglich keinen selbstständigen Episkopat kennt, endlich im Hinblicke auf den Wortlaut des „Dogma“ im vierten Kapitel dieser Constitution, welcher dem Papste die Unfehlbarkeit zuspricht und dessen Entscheidungen in Sachen des Glaubens und der Sitten für irreformabel aus sich,

1) Der Druck dieser Erklärung wurde beschlossen (siehe oben Seite 62); sie wird hier nachgetragen.

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