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nicht aber aus der Zustimmung der Kirche erklärt, ist die im Abf. III. Alinea 3 jener „Denkschrift“ enthaltene Auseinandersehung, welche von einem „dem Papste und den Bischöfen“ zustehenden gegen Irrthum geschüßten Lehramte spricht, im unlösbaren Widerspruche mit dem Wortlaute der Conftitution vom 18. Juli 1870 stehend, nichts als ein Versuch, den Sinn und die Tragweite des neuen Dogma zu vertuschen, dem Volke Sand in die Augen zu streuen und die Regierungen auf Kosten der Wahrheit zu beruhigen. 2) Es fehlen uns die Worte, um ein Verfahren zu bezeichnen, welches jene 25 Unterzeichner dadurch einschlagen, daß sie zuerst das Dogma des 18. Juli 1870 vertuschen und unmittelbar darauf die Annahme des Vertuschten als Bedingung der Katholicität hinstellen. Die katholische Kirche hat niemals angenommen, Papst und Bischöfe könnten hinsichtlich des Glaubens und der Sitten andere Lehrentscheidungen treffen, denen der Katholik zu folgen habe, als solche, die in der heil. Schrift und Tradition begründet von Anfang der Kirche an konstanter Glaube ge= wesen sind.

3) Wir glauben heute, was die Kirche, nicht bloße päpstliche

Decrete, bis zum 18. Juli 1870 als Glaubensfäße lehrte; wir verwerfen die am 18. Juli 1870 aufgerichteten neuen Dogmen von dem Universalepiskopate und der Unfehlbarkeit des Römischen Papstes mit allen und jeden Consequenzen, welche aus vor dem 18. Juli 1870 erlassenen bloß päpstlichen Decreten im Sinne des 18. Juli fließen, und welche in Zukunft daraus gezogen werden können. Wir stehen in der katholischen Kirche, die von den Staaten anerkannt ist, während die Unterzeichner jener „Denkschrift“ mit ihrem Anhange an Stelle dieser eine neue gesezt haben.

4) Es ist Verleumdung und Anmaßung, wenn Männer, die zum großen Theile Gewissen und Verstand dem Papste unterworfen haben, ihrem Glauben treu gebliebene Priester als „abgefallene“ bezeichnen und von „Meßopfer in sacrilegischer Weise" reden; es ist empörend, unter den Unterzeichnern Namen zu finden, welche fich eines Glaubens mit den jezt Geschmähten noch lange nach dem 18. Juli 1870 mündlich und schriftlich bekannt haben. 5) Die Behauptungen der „Denkschrift" über die päpstliche Auffassung des Verhältnisses von Staat und Kirche enthalten im Hinblicke auf die bekannten zahllosen Stuhlsprüche der Päpste von

Gregor VII. bis auf den Syllabus Pius IX., auf die Theorien des päpstlichen Organs Civiltà cattolica, auf die Eingabe der Bischöfe vom 10. April 1870 an das „Vaticanische Concil" Unwahrheiten, die um so schwerer ins Gewicht fallen, als die Unterzeichner wissen müssen, daß die Souveränität des Papstes über alle menschliche Creatur, die Ungültigkeit jedes vom Papste verworfenen Staatsgefeßes, die absolute Verpflichtung der Fürsten dem Papste zu gehorchen, durch ihre Unterwerfung unter das Dogma des 18. Juli 1870 seitdem nach der eigenen am 10. April 1870 constatirten Erklärung für sie ein unabänderlicher Glaubenssag ist.

Im Oktober 1872.

Dr. v. Schulte, Professor der Rechte.
Dr. Friedrich, Professor der Theologie.
Dr. Reusch, Professor der Theologie.
Dr. Michelis, Professor der Philosophie.
Wülffing, Oberregierungsrath.
Dr. Hasenclever, Sanitätsrath.
Dr. Maassen, Professor der Rechte.

Bweite Delegirten-Versammlung.

Freitag den 12. September, Nachmittags 3 Uhr.

Präsident v. Schulte: Meine Herren. Unserem Beschlusse gemäß beginnen wir die Specialdiskussion über die Synodal- und Gemeinde-Ordnung. Ich ersuche diejenigen Herren, welche zu irgend welchen Artikeln des Entwurfes Amendements stellen wollen, dieselben dem zweiten Sekretär Dr. Zirngiebl einzugeben. Es dürfte sich empfehlen, daß zugleich diejenigen Herren, die schon jezt etwa vorhåben, über den einen oder andern Paragraphen oder Abschnitt das Wort zu ergreifen, fich ebenfalls, wie das die Geschäftsordnung verlangt, bei dem Herrn Sekretär melden. Während dies geschieht, erlaube ich mir einige Mittheilungen zu machen.

Es ist ein Schreiben eingegangen von dem Kanonikus van Thiel in Enkhuizen, zugleich im Auftrag des hochwürdigsten Herrn Bischofs von Harlem geschrieben. Herr van Thiel, welcher den beiden früheren Congreffen beigewohnt hat, bedauert lebhaft, der heutigen Versammlung nicht gleich drei seiner geistlichen Mitbrüder aus der Erzdiözöse Utrecht, die sich unter uns befinden, beiwohnen zu können, er drückt uns von Neuem seine volle Sympatie aus und übersendet zugleich Grüße und Versicherungen und die besten Wünsche von Seite des Herrn Bischofs von Harlem. Es ist ferner ein Schreiben eingegangen von dem Herrn Bischof von Maryland, der den vorjährigen Cölner Congreß persönlich besucht hat. Der Herr Bischof bedauert in diesem sehr hübschen Schreiben gleichfalls, der Einladung, die ihm geworden ist, nicht Folge leisten zu können, da es ihm seine persönlichen Verhältnisse unmöglich machen. Des Weitern ist ein Brief eingegangen von der Altkatholischen Gemeinde in Neiße in Schlesien, worin das Bedauern ausgedrückt wird, daß keine Delegirte haben geschickt werden können, und zugleich dem

Congreffe der Wunsch vorgetragen wird, es möge für den nächstjährigen Congreß Breslau ausersehen werden. Von der Altkatholischen Gemeinde zu Ausfig in Böhmen ist ein telegraphischer Glückwunsch an den Congreß eingelaufen. Damit ist die Reihe der neuerdings eingelaufenen Schreiben erschöpft und wir gehen jezt zur speciellen Debatte über.

Ich erlaube mir, da der Entwurf in verschiedene Abschnitte zerfällt, und diese Abschnitte im Einzelnen von einander im Großen und Ganzen doch unabhängig sind, jedenfalls für sich ein geschlossenes Ganzes bilden, und da wir die allgemeine Diskussion durch unseren Beschluß heute morgen schon ausgeschlossen haben, der Versammlung zu proponiren, daß die specielle Debatte sich zunächst auf die einzelnen Abschnitte erstrecken und daß, wenn zu einem einzelnen Abschnitte kein Amendement eingebracht ist und kein Redner sich meldet, dieser Abschnitt als Ganzes zur Abstimmung gestellt werden möge. Wenn sich gegen diesen meinen Vorschlag kein Widerspruch erhebt, oder wenn Niemand über den Vorschlag das Wort verlangt, würde ich also über diejenigen Abschnitte, welche nicht durch Amendements oder durch eingeschriebene Redner einer möglichen Alteration ausgesezt sind, en bloc abstimmen lassen. Wünscht Jemand der Herren über diesen Vorschlag das Wort?

Da sich Niemand meldet, so bitte ich diejenigen Herren, welche meinen Antrag acceptiren, aufzustehen. - Er ist angenommen.

Zum 1. Abschnitt, §. 1—4, ist kein Amendement eingelaufen und eben so wenig ein Redner angemeldet. Ich stelle daher die Frage an die Versammlung, ob der 1. Abschnitt §. 1-4 in der Form des Entwurfes angenommen werden soll; diejenigen Herren, welche für die Annahme find, bitte ich sich zu erheben. Ist einstimmig angenommen.

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Der zweite Abschnitt umfaßt die §.§. 5-12. Ich muß mir zu= nächst die Frage erlauben: Hält die Versammlung für nothwendig, daß die einzelnen Paragraphen vorgelesen werden. (Nein!) Zu dem zweiten Abschnitt sind so eben Amendements eingebracht worden und zwar vom Herrn Ober-Reg.-Rath Wülffing zu §. 5, 6, 7, 10 und 11. Das Amendement zu §. 5 lautet: „die Worte gemeines Recht" gelten namentlich auch von den Bestimmungen des Canonischen Rechts. Der altkatholische Bischof wird aber nicht alle Rechte haben dürfen, welche das jus canonicum den neukatholischen Bischöfen beilegt, auch nicht unter Berücksichtigung der sehr wenigen in der Synodal-Ordnung enthaltenen Einschränkungen. Zudem bilden die Worte: „gemeines Recht“ einen undeutlichen und streitigen Begriff. Der §. 5 wird zu streichen

sein." Ich muß nun zunächst fragen: Wird dieses Amendement, den §. 5 zu streichen, unterstüßt oder nicht? Diejenigen Herren, welche dasselbe unterstüßen, bitte ich aufzustehen. Es sind nur zwei Herren; das Amendement ist nicht genügend unterstüßt, also gefallen. Ich bitte nun diejenigen Herren, welche für Annahme des §. 5 in der gedruckt vorliegenden Fassung sind, sich zu erheben. Fast einstimmig ange

nommen.

Zu §. 6 ist das Amendement gestellt: „Hier dürfte es heißen müssen: Der Bischof wird von der Synode gewählt und zwar durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung." Das Amendement wird nicht genügend unterstüßt und §. 6 fast einstimmig angenommen.

§. 6 involvirt nun eo ipso die Annahme der Ordnung der Bischofswahl, da wir den Saß angenommen haben: „Die Wahl findet nach der im Anhange abgedruckten Wahlordnung statt." Ich glaube aber doch, es liegt im Interesse der Sache, daß darüber kein Zweifel sei, und muß darum doch an die Versammlung die Frage richten, ob fie hiermit implicite die im Anhang befindliche Wahlordnung angenommen hat oder nicht. Diejenigen Herren, welche diese Frage bejahen, bitte ich sich zu erheben. (Geschieht.) Ist allgemein bejaht.

Zu §. 7 ist ein Amendement gestellt worden, welches lautet: „Diese Bestimmung hat schon früher zu Bedenken Veranlassung ge= geben. Ein Correctiv wäre wünschenswerth." Es ist das eigentlich nur eine Bemerkung, die nichts Concretes enthält; aber sie ist ge= schäftsordnungsgemäß als Amendement eingegeben.

Ober-Reg.-Rath Wülffing: Es ist kein Antrag; ich ziehe dieses Amendement zurück.

Präsident v. Schulte: Ein anderes Amendement ist nicht eingebracht, und es hat sich auch Niemand zum Worte gemeldet, folglich kann über den §. 7 abgestimmt werden. (§. 7 wird fast einstimmig angenommen, deßgleichen ohne Discussion die §§. 8 und 9).

Zu §. 10 heißt es in den eingereichten Amendements: „Wenn jeder Pfarrer sich der Wahl der Gemeinde unterwerfen muß, so wäre es wohl consequent, auch den Generalvicar durch die Synode wählen zu lassen und würde in diesem Falle dieser §. die Fassung erhalten: Soll ein Generalvicar fungiren, so wählt denselben die Synode. Diejenigen Herren, welche dieses Amendement unterstüßen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Es sind nur 9 Herren. Das Amendement ift gefallen. (§. 10 wird fast einstimmig angenommen.)

Zu §. 11 ist das Amendement gestellt worden: „die Worte ge= meines Recht“ dürften auch hier ausfallen und wird dann nach dem

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