Der dritte Altkatholiken-congress in Constanz im jahre 1873: Stenographischer berichtW. Meck, 1873 - 310 ˹éÒ |
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... vertreten . § . 36 . Mitglieder der Gemeinde sind alle Einwohner des Gemeindebe- zirks , welche sich zur katholischen Religion bekennen und bei dem Kir- chenvorstand sich angemeldet haben oder von dazu berechtigten Personen angemeldet ...
... vertreten . § . 36 . Mitglieder der Gemeinde sind alle Einwohner des Gemeindebe- zirks , welche sich zur katholischen Religion bekennen und bei dem Kir- chenvorstand sich angemeldet haben oder von dazu berechtigten Personen angemeldet ...
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... vertreten und über die Verhältnisse und Be- dürfnisse ihrer Gemeinden zu berichten . Und in der Regel wird doch z . B. ein Cölner diese Aufgabe bezüglich einer Gemeinde in Schlesien oder Bayern nicht so gut erfüllen können wie ein ...
... vertreten und über die Verhältnisse und Be- dürfnisse ihrer Gemeinden zu berichten . Und in der Regel wird doch z . B. ein Cölner diese Aufgabe bezüglich einer Gemeinde in Schlesien oder Bayern nicht so gut erfüllen können wie ein ...
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... vertreten , deren Interesse in der Synode vertreten sein muß . Ich stelle mir vor , daß ähnliche Ver- hältnisse eintreten können , wie sie auf der anderen Seite stattfinden , wo eine ganze Classe von Geistlichen , welche in der ...
... vertreten , deren Interesse in der Synode vertreten sein muß . Ich stelle mir vor , daß ähnliche Ver- hältnisse eintreten können , wie sie auf der anderen Seite stattfinden , wo eine ganze Classe von Geistlichen , welche in der ...
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... vertreten . Statt zu spezialisiren wird ein allgemeiner Grund- saß aufgestellt werden müssen . " Es wäre doch nöthig , glaube ich , daß hier , wo keine bestimmte Formulirung vorliegt , soferne auf dem Amendement beharrt wird , eine ...
... vertreten . Statt zu spezialisiren wird ein allgemeiner Grund- saß aufgestellt werden müssen . " Es wäre doch nöthig , glaube ich , daß hier , wo keine bestimmte Formulirung vorliegt , soferne auf dem Amendement beharrt wird , eine ...
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... vertreten . Diesbe- züglich möchte ich darauf hinweisen , daß in dem Punkte c steht : „ der Kirchenvorstand hat die Verwaltung des Gemeindevermögens . " Wer aber die Vermögensverwaltung hat , der ist eo ipso , das werden mir die Herren ...
... vertreten . Diesbe- züglich möchte ich darauf hinweisen , daß in dem Punkte c steht : „ der Kirchenvorstand hat die Verwaltung des Gemeindevermögens . " Wer aber die Vermögensverwaltung hat , der ist eo ipso , das werden mir die Herren ...
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Abstimmung Alinea Altkatholiken-Congreß altkatholischen altkatholischen Kirche Amendement angenommen Antrag Apostel berathen Beschluß Bestimmungen bloß Bravo Christen christlichen Clerus Cöln Commiſſion Concil Congreß Congreſſe Constanz Dank Delegirten deſſen deßhalb deutschen deutschen Reiches Deutschland Diejenigen Herren dieſe Dogma einstimmig Entwurf erklären ersten Evangelischen Allianz find ganzen gefaßt Geist Geistlichen Gemeinde gewählt gewiß glaube Gott große Grund halten heilige heißt Herrn Bischof hochwürdigsten Hülfsgeistlichen Indifferentismus iſt Jahre jeßt jezt Joseph Hubert Reinkens katholischen Kirche Kirchenvorstand kirchlichen könnte Laien laſſen lichen Liebe machen Männer Menschen Michelis Mitglieder der Synodal-Repräsentanz München muß müſſen nöthig nothwendig Oberregierungsrath Wülffing Papst Paragraphen Pfarrer Philipp Schaff Präsident Priester Professor Rechte Regierungen religiösen Repräsentanz Reusch römischen sagen sagt Saß Schrift Schulte sehen ſein ſich ſie Sigung ſind soll ſondern Staat Synodal Synode Theil Theologen thun Ueberzeugung ultramontanen Ultramontanismus unserer Bewegung unserer Sache unterſtüßen Unterstüßung verehrte Versammlung vertreten viel Volk Wahl Wahrheit weiß wieder wohl wollen Wort Wunsch
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˹éÒ 17 - Ich, NN, gelobe feierlich, die einzusammelnden Stimmen wahrheitsgetreu bekannt zu geben." §. 63. Darauf leisten alle Wähler folgendes Gelöbniss: „Ich, NN, gelobe feierlich, demjenigen meine Stimme zu geben, welchen ich nach bestem Wissen für den Tauglichsten halte.
˹éÒ 9 - SynodalRopräsentanz ausscheidet, so haben die übrigen Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten Synode einen Ersatzmann zu wählen. || § 17. In den Sitzungen der Synodal-Repräsentanz führt der Bischof den Vorsitz. Der zweite Vorsitzende ist ein von den Mitgliedern der Synodal-Repräsentanz aus ihrer Mitte gewählter Laie. || § 18. Der Generalvicar (§ 10) ist, wenn er nicht zu den Mitgliedern der Synodal-Repräsentanz gehört, berechtigt, an den Sitzungen mit berathender Stimme, in Abwesenheit...
˹éÒ 277 - Herrn Jesu Christi, daß ihr allzumal einerlei Rede führet, und lasset nicht Spaltungen unter euch sein, sondern haltet fest an einander in einem Sinn und in einerlei Meinung.
˹éÒ 17 - Scrutatoren vor. Erhebt sich gegen diesen Vorschlag ein Widerspruch, so werden die drei Scrutatoren von der Versammlung mit relativer Stimmenmehrheit erwählt. Die Scrutatoren haben zu geloben: „Ich, NN, gelobe feierlich, die einzusammelnden Stimmen wahrheitsgetreu bekannt zu geben.
˹éÒ 18 - Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgange nicht erzielt, so ist der Wahl-Act so lange fortzusetzen, bis die absolute Mehrheit erreicht ist. § 67. Ist der Gewählte anwesend, so fordert ihn der Vorsitzende auf, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Nimmt er die Wahl nicht an, so ist eine neue Wahl vorzunehmen. § 68. Ist der Gewählte nicht anwesend, so wird er durch die Synodal-Repräsentanz sofort mündlich oder schriftlich in Kenntniss...
˹éÒ 43 - Verein), die nicht unter 100 und nicht über 200 selbständige Männer zählt. Kleinere Gemeinden bezw. Vereine können in der Art zusammengelegt werden, dass auf 100 bis 200 Männer ein Abgeordneter trifft. Grössere Gemeinden wählen auf je 200 Männer einen Abgeordneten und ausserdem noch einen, wenn der Ueberschuss über 100 geht.
˹éÒ 278 - Die Liebe ist langmüthig und freundlich, die Liebe eifert nicht, die Liebe treibt nicht Muthwillen, sie blähet sich nicht; sie stellet sich nicht ungeberdig, sie suchet nicht das Ihre, sie...
˹éÒ 10 - Synodal-Repräsentanz verwaltet die für allgemeine kirchliche Zwecke bestimmten Fonds und hat darüber der Synode Rechnung zu legen. Vierter Abschnitt. Die Synode. § 21. Es wird alljährlich eine Synode gehalten, zu welcher der Bischof und im Falle der Erledigung des bischöflichen Stuhles die SynodalRepräsentanz die Einladung erlässt.
˹éÒ 207 - Stellung, welche sie für den Klerus fordert, den Grund legt zu endloser, verderblicher Zwietracht zwischen Staat und Kirche, zwischen Geistlichen und Laien. Denn das kann ich mir nicht verbergen, daß diese Lehre, an deren Folgen das alte deutsche Reich zu Grunde gegangen ist, falls sie bei dem katholischen Teil der deutschen Nation herrschend würde, sofort auch den Keim eines unheilbaren Siechtums in das eben erbaute neue Reich verpflanzen würde".
˹éÒ 13 - Stimmenmehrheit gewählt. § 39. Die Kirchenräthe werden auf drei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel nach der Amtsdauer aus; die ersten beiden Male werden die Austretenden durch das Loos bestimmt. Die Austretenden sind wieder wählbar. Für einzelne im Laufe des Jahres ausscheidende Mitglieder sind binnen vier Wochen für den Rest der Wahlperiode neue zu wählen. § 40. Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter desselben, einen Schriftführer...