Der dritte Altkatholiken-congress in Constanz im jahre 1873: Stenographischer bericht

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W. Meck, 1873 - 310 ˹éÒ
 

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˹éÒ 17 - Ich, NN, gelobe feierlich, die einzusammelnden Stimmen wahrheitsgetreu bekannt zu geben." §. 63. Darauf leisten alle Wähler folgendes Gelöbniss: „Ich, NN, gelobe feierlich, demjenigen meine Stimme zu geben, welchen ich nach bestem Wissen für den Tauglichsten halte.
˹éÒ 9 - SynodalRopräsentanz ausscheidet, so haben die übrigen Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten Synode einen Ersatzmann zu wählen. || § 17. In den Sitzungen der Synodal-Repräsentanz führt der Bischof den Vorsitz. Der zweite Vorsitzende ist ein von den Mitgliedern der Synodal-Repräsentanz aus ihrer Mitte gewählter Laie. || § 18. Der Generalvicar (§ 10) ist, wenn er nicht zu den Mitgliedern der Synodal-Repräsentanz gehört, berechtigt, an den Sitzungen mit berathender Stimme, in Abwesenheit...
˹éÒ 277 - Herrn Jesu Christi, daß ihr allzumal einerlei Rede führet, und lasset nicht Spaltungen unter euch sein, sondern haltet fest an einander in einem Sinn und in einerlei Meinung.
˹éÒ 17 - Scrutatoren vor. Erhebt sich gegen diesen Vorschlag ein Widerspruch, so werden die drei Scrutatoren von der Versammlung mit relativer Stimmenmehrheit erwählt. Die Scrutatoren haben zu geloben: „Ich, NN, gelobe feierlich, die einzusammelnden Stimmen wahrheitsgetreu bekannt zu geben.
˹éÒ 18 - Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgange nicht erzielt, so ist der Wahl-Act so lange fortzusetzen, bis die absolute Mehrheit erreicht ist. § 67. Ist der Gewählte anwesend, so fordert ihn der Vorsitzende auf, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Nimmt er die Wahl nicht an, so ist eine neue Wahl vorzunehmen. § 68. Ist der Gewählte nicht anwesend, so wird er durch die Synodal-Repräsentanz sofort mündlich oder schriftlich in Kenntniss...
˹éÒ 43 - Verein), die nicht unter 100 und nicht über 200 selbständige Männer zählt. Kleinere Gemeinden bezw. Vereine können in der Art zusammengelegt werden, dass auf 100 bis 200 Männer ein Abgeordneter trifft. Grössere Gemeinden wählen auf je 200 Männer einen Abgeordneten und ausserdem noch einen, wenn der Ueberschuss über 100 geht.
˹éÒ 278 - Die Liebe ist langmüthig und freundlich, die Liebe eifert nicht, die Liebe treibt nicht Muthwillen, sie blähet sich nicht; sie stellet sich nicht ungeberdig, sie suchet nicht das Ihre, sie...
˹éÒ 10 - Synodal-Repräsentanz verwaltet die für allgemeine kirchliche Zwecke bestimmten Fonds und hat darüber der Synode Rechnung zu legen. Vierter Abschnitt. Die Synode. § 21. Es wird alljährlich eine Synode gehalten, zu welcher der Bischof und im Falle der Erledigung des bischöflichen Stuhles die SynodalRepräsentanz die Einladung erlässt.
˹éÒ 207 - Stellung, welche sie für den Klerus fordert, den Grund legt zu endloser, verderblicher Zwietracht zwischen Staat und Kirche, zwischen Geistlichen und Laien. Denn das kann ich mir nicht verbergen, daß diese Lehre, an deren Folgen das alte deutsche Reich zu Grunde gegangen ist, falls sie bei dem katholischen Teil der deutschen Nation herrschend würde, sofort auch den Keim eines unheilbaren Siechtums in das eben erbaute neue Reich verpflanzen würde".
˹éÒ 13 - Stimmenmehrheit gewählt. § 39. Die Kirchenräthe werden auf drei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel nach der Amtsdauer aus; die ersten beiden Male werden die Austretenden durch das Loos bestimmt. Die Austretenden sind wieder wählbar. Für einzelne im Laufe des Jahres ausscheidende Mitglieder sind binnen vier Wochen für den Rest der Wahlperiode neue zu wählen. § 40. Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter desselben, einen Schriftführer...

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