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vorgebildet sind, und eben damit im Prinzipe des Protestantismus liegen. Er möge es der Kirche gestatten, sich selbst denjenigen Leib zu geben, welcher ihrem Geiste und Wesen angemessen ist.

Und hier ist gewiß vor Allem als Grundsag aufzustellen: die gemischten Gegenstände, bei welchen Staat und Kirche betheiligt sind, werden so geordnet, daß die Kirche ihren Einfluß auf den Staat nicht verliere; in reinen Kirchensachen aber höre jede Einmischung des Staates auf die Kirche auf, als in so weit das jus circa sacra gewahrt werden muß; die kirchlichen Behörden aber werden aus der Mitte der Kirche selbst gewählt, und dem Staate da, wo es für sein Interesse nöthig ist, nur das Placet vorbehalten.

Im Einzelnen aber sei es gestattet, die Presbyterial- und Synodal-Verfassung als die dem Geiste des Evangeliums angemessenste und im Prinzip der Reformation liegende Verfassung als die einzig richtige anzudeuten. Und da die bischöfliche Einrichtung, welche wir am Ende des zweiten Jahrhunderts in der Kirche ausgebildet antreffen, richtig aus dem Geiste des Urchristenthums, wie er im N. T. erscheint, insofern sie mit der Presbyterial- und Synodal - Verfassung Hand in Hand geht, abgeleitet zu sein scheint; so wird dieselbe auch jegt mit der Synodal-Verfassung in Verbindung zu sehen seyn, eine Einrichtung, die dem Geiste der lutherischen Kirche entsprechen dürfte. Man weiß, wie Brenz und Melanchthon, besonders zur Zeit des merkwürdigen Neichstages zu Augsburg, sich so stark für Beibehaltung der bischöflichen Würde ausgesprochen haben, wie Luther selbst den ersten evangelischen Bischof weihte*),

*) Da dieser Gegenstand weniger besprochen ist, und Widerspruch erfahren dürfte, so wollen wir die Hauptstellen darüber mittheilen.

Breng schreibt an Isenmann seinen Kollegen in Hall von Augsburg aus am 11. Sept. 1530. (cf. Cod. Suevo Halensis

wie in den nordischen Gebieten der lutherischen Kirche, ebenso wie in der englischen Kirche die bischöfliche Verfassung beibe

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cp. 15). De dominatione episcoporum in ministros ecclesiae eadem nobiscum sentiunt boni quique. Sed inquis, pseudoprophetae sunt et homocidae. Ac si nostra media et condi. tiones acceptarent, desinerent esse pseudoprophetae et homocidae. Ubique enim et semper excipimus libertatem et puritatem doctrinae, qua obtenta tunc dominationem episcoporum detrectares? Nescis, quantis oneribus premantur viri boni ecclesiastae in ducatibus evangelicis ab officialibus et praefectis principum. Et ut aula ministerium in ecclesia ordinet, bonis non videtur consultum. Expertus ipse quoque es apud nostros, quam prudenter, quam clementer rustici illi, sic enim voco laicos cives, ministrum evangelii tractent.

Melanchthon schreibt an Aulber in Reutlingen aus Augsburg am 23. Aug. 1530 (Corp. Ref. 11. 303): Pacis habenda ratio et posteritatis. Qualis autem ad posteros status futurus est dissoluta politia episcoporum? Profani jurisdictionem ecclesiasticam et similia negotia religionum non curant. Ut res se habet, sedent in cathedra Episcopi. Hanc evertere nolim, si tamen conservare possim.

An Camerarius aber schreibt er ebenfalls aus Augsburg den 31. Aug. 1530: Utinam, utinam possim non quidem dominationem confirmare, sed administrationem restituere Episcoporum. Video enim, qualem sumus habituri Ecclesiam dissoluta πολιτεία ecclesiastica. Video postea multo intolera biliorem futuram tyrannidem, quam antea unquam fuit. (Ibid. p. 334.)

An denselben den 4. Sept. 1530: Qualis enim cedo futurus est status ad posteros in Ecclesiis, si omnes veteres mores sint absoluti, si nulli certi sint praesides?

Und an den sächsischen Minister von Carlowig v. J. 1548: Politiam ecclesiasticam.... conservari opto. Fortassis natura sum ingenio servili. Sed tamen vere ita sentio, modestiam esse convenientem bonis mentibus, gradus gubernatorum

halten worden ist. Daß sie nicht so segensreich wirkte, als man es erwarten konnte, davon liegen die Gründe nahe. Im Norden von Teutschland und Europa behielten die Bischöfe fast blos den Namen, ihre Stelle war mehr eine Ehrenstelle, ihr Wirkungskreis und Einfluß war zu beschränkt. In England dagegen war ihnen noch zuviel von dem katholischen Geist und Wesen gelassen; in beiden Gebieten fehlte die Presbyterial- und Synodal-Verfassung neben der Bischofswürde *).

non labefactare. Forma vetus collegiorum magno con ilio constituta est ad exemplum ecclesiae, quae in populo Israel fuerat, ut ibi doctrinae custodes et testes essent. Et sunt in collegiis illis alicubi docti viri. Nec existimandum est, ad diuturnitatem aulas principum illiteratorum futuras esse in custodienda doctrina diligentiores. (Corp. Ref. VI. p. 882 sq.) Luther weihte am 20. Jan. 1542 den Nikolaus Amsdorf zum Bischof in Naumburg ein, und betrachtete sich selbst als Bischof der evangel. Kirche. An der Mittagstafel bei dem Churfürsten zu Sachsen den 15. Mai 1543 ward in Beiseyn Luther's berath= schlaget, daß man die Bischöfe ließe bleiben in ihrer Auktorität, allein, daß sie den Pabst verschwören, und seyen gottselige Personen, die das Evangelium fördern und ihm unterthan und ges horsam seien. (L. W. XXII. Halle 1743.) So wurde auch Paul Speratus Bischof in Preußen,

So fagt Camerarius in Vita Melanchthonis 1566. p. 127: Unum erat, quod paene omnibus reclamantibus ille (Melanchthon) non intermittebat suadere, non modo adstipulatore sed etiam autore ipso Luthero. Nimirum episcopi si concederent libertatem et usum purae doctrinae coelestis veritatis, secundum expositionem confessionis editae, ne recusaretur atque denegaretur restitutio ordinariae potestatis, seu administrationis suae quibusque dioecesis. Quod quidem quale esset, cum coeco, ut dicitur, apparere deberet, tamen varie et mirabiliter exagitatum fuit.

*) Aehnliche Halbheiten bewirkten in den meisten reformirten LänN. F. x. Bd.

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Wie aber die Bischöfe mehr das stabile und conservative Prinzip der Kirche zu repräsentiren haben, so die Synoden das mobile und liberale im edlen Sinne des Wortes. Durch diese Vereinigung von Festem und Flüssigem, beides mit entsprechenden Rechten bekleidet, scheint aber für das wachsende Gedeihen der Kirche am meisten gesorgt werden zu können. Was die Synodal - Verfassung betrifft, so muß sie richtig durchgeführt seyn, wenn sie Segen. stiften soll. Und hiebei dürften zwei Punkte als wesentlich zu beherzigen seyn.

Der erste ist, daß zu den Synoden wenigstens in gleicher Anzahl mit den Geistlichen Laien mit Stimmrecht zuzuziehen wären. Dieser Grundsag ergibt sich theils aus dem Vorbilde der Versammlung Apostelgesch. 15, 6. 21, 22, theils aus dem protestantischen Grundsag von dem allgemeinen Priesterthum, theils aus der Beobachtung, daß unter den Laien oft viel mehr evangelischer Sinn und praktische Einsicht zu finden ist, als man auf den ersten Anschein vermuthen möchte, theils endlich aus dem Grunde, weil durch Beiziehung der Laien die ganze Gemeinde in das lebendige Interesse an der Kirche und ihren großen Gegenständen gezogen würde; was zu allen Zeiten wesentlich, in unseren unkirchlichen Tagen aber, bei viel religiösem Sinne, besonders nöthig ist. Synoden, auf welchen blos Geistliche Stimmrecht hätten, oder die Laien nur gelegentlich beigezogen würden, möchten bei dem zerrissenen Zustand der theologischen Gesinnung wenig inneren Gehalt und noch weniger äußeren Einfluß erlangen.

Der zweite wesentlich zu beachtende Punkt ist, daß die Mitglieder der Synode frei aus der Gemeinde hervorgehen, daß sie nicht an irgend ein Amt gebunden sind, oder blos willkührlich von obenher berufen werden. Das konnte in der Zeit

dern die Auflösung der angefangenen Presbyterial- und Synodal Verfassung.

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der Reformation gelten, wo der tüchtigen Leute so wenig und des Vertrauens auf vorzügliche Talente und auf den guten Willen der Regenten und Regierungen so viel war. In unseren Zeiten ist das anders. Bei dem allgemeinen Streben nach Mündigkeit könnte dem Bedürfniß nur durch freie Wah, len genügt werden. Eine andere Synode würde blos eine Schattensynode seyn, und wie so manche Beispiele zeigen, durchaus nicht befriedigen. Um dies in rechter Ordnung und ohne zu befürchtende Umtriebe zu bewerkstelligen, müßte die Synodalverfassung von unten nach oben fest gegliedert seyn. Das unterste Glied derselben wäre das Presbyterium oder der Kir chenrath in jeder Gemeinde. Dieser wäre nach vorangegange ner Wahlpredigt und Gebet in der Kirche vorzunehmen, und zwar so, daß die Hälfte der Mitglieder je nach einer Reihe von Jahren wieder austräte. Es müßte schlimm um alles chriftliche Leben stehen, wenn hier nicht in der Regel andere Leute gewählt würden, als man sie zu den bürgerlichen Geschäften der Gemeinde braucht und wählt. Diesem Kirchenrathe müßte aber auch ein bestimmter Geschäftskreis anvertraut werden, und zwar nicht nur ein äußerer, sondern auch ein solcher, der auf das innere Leben der Gemeinde den genauesten Bezug hat, und besonders auch in der Seelsorge den Geistlichen unterstüßt und dieselbe so wirksam als möglich machte. Aus diesen örtlichen Kirchenräthen würde die Bezirks-Synode gebildet werden, welcher der Superintendent vorzustehen hätte, aus dieser wieder die Kreissynode, die ein Bischof, und aus dieser die Provinzial- oder Landessynode, welche ein Erzbischof zu leiten hätte. So würden die Bedürfnisse und Wünsche der Kirche, so die Anträge und Petitionen gehörig vorbereitet und ventilirt werden, ehe sie an die gefeßgebende Synode gebracht werden könnten. Den Einfluß des Landesfürsten auf die kirchlichen Angelegenheiten würden die Konsistorien zu vermitteln haben, welchen übrigens eine bessere zeitgemäße Einrichtung zu geben wäre. Zugleich müßte jede Instanz von Synoden einen

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