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genau bestimmten Wirkungskreis haben, so daß sie gewisse Einrichtungen und Ordnungen abschließend für sich zu verfügen, anderes, aber genau bestimmtes, an die höheren Instanzen zu bringen hätten. Ein gleicher genau begrenzter, in sich abgerundeter und mit den Kollegien zusammenhängender Wirkungsfreis wäre auch den Pastoren, Superintendenten, Bischöfen und Erzbischöfen anzuweisen. Daß auf jeder Stufe ein weltlicher Kommissär von Staatswegen, jedoch ohne Stimmrecht, den Kollegien beizugeben wäre, versteht sich wohl von selbst. Wohl wissen wir es, daß durch äußere Einrichtungen allein, auch wenn sie die besten sind, der Kirche nicht geholfen werden kann. Und insofern segen wir nicht alles Vertrauen auf eine bessere Verfassung. Ist doch auch schon bei dem Staate die Gesinnung der Beamten und Bürger wesentlich erforderlich, wenn gute Einrichtungen nicht illusorisch wirken sollen. Um wie viel mehr muß dies bei der Kirche der Fall seyn! Aber nehmen wir dem Staate seine gute Einrichtung, lassen wir ihn in Rohheit, in einem rechtlosen Zustande; so wird der gute Geist bald abnehmen und Sittenlosigkeit an die Stelle treten. Ebenso ist es mit der Kirche. Leibliches und Geistiges geht in jedem Organismus Hand in Hand; also am meisten in dem großen Organismus der Kirche. Wie es die leiblichen und äußerlichen Ordnungen allein nicht thun, so thut es auch der Geist allein nicht. Wie aber ein gesunder Geist sich einen gesunden Leib schafft, so wirkt ein wohlorganisirter Leib auch auf die schöne Entwicklung und das Wohlbehagen des Geistes ein. Diese unwidersprochenen und unwiderlegten Grundsäge werden uns nach beiden Seiten vor ungebührlichen Vorwürfen schüßen; und wir wollen es hoffen, daß die Bestrebungen für eine wohlorganisirte Kirchenverfassung, welche als der eigentliche Fortschritt der Reformation zu betrachten sind, auf welchen unsere Zeit neben der inneren Belebung der Kirche hinzuftcuern hat, ein glückliches Ende erreichen werden. Und wenn so die evangelische Kirche festen organischen Bestand für sich gewonnen

hat; so wird der Staat gewiß die Früchte davon in reichem Maaße zu genießen haben. Dann lasse man ruhig die Geister auf einander plagen; die Kirche, wohl verbunden in sich, wird sich vor ihren Feinden weniger zu fürchten haben, der Sieg wird immer, und zwar schneller als jegt, auf der Seite der Wahrheit bleiben, wird da sich verherrlichen, wo der Geist Jesu in einem schönen wohlorganisirten Leibe wohnt.

Vaihinger.

Nachträge zur Kniebeugungsfrage.

Das legte Stadium der Kniebeugungsfrage hat einen bedeutsamen Markstein in einer Schrift gefunden, von welcher ihr Urheber mit vollem Rechte sagt, es werde das Publikum erkennen, „daß der Verfasser als Einzelner dem Charakter treu „geblieben sey, welchen die ganze protestantische Kirche in „Bayern bisher bewährt habe, den der besonnenen und noth„gedrungenen Abwehr gegen Angriffe." Das sind die Worte, mit welchen der um die protestantischen Angelegenheiten hochverdiente Graf Karl von Giech seine Schrift *) gegen den Professor von Moy einleitet; Worte, deren Wahrs heit sich jedem Leser dieses Antwortschreibens aufdrängen muß.

Offenes Sendschreiben
Zweites

*) Antwort an den Verfasser der Schrift: ,,von einem Katholiken an den Verfasser der Schrift: .,offenes Bedenken die Kniebeugungsfrage u. f. w. betreffend." Von dem Verfasser dieses zweiten offenen Bedenkens Karl Grafen von Giech. Mit zwei Beilagen. Nürnberg bei J.

A. Stein 1845.

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Was an diesem Schriftenwechsel persönlich ist, hat uns nur so weit Bedeutung, als es zugleich allgemeinere Standpunkte und Bestrebungen charakterisirt. Da sind aber allerdings gerade diese beiden genannten Schriften lehrreich genug. Sie zeigen deutlich, auf welcher Seite sich die leidenschaftslose Erwägung der Sache, die Ruhe der Neberzeugung und jene Zuversicht finde, welche vom Besiz des guten Rechts ́unzertrennlich ist. Denn an dem Schreiben des Prof. von Moy ist, von ein paar ungereimten Anforderungen, die wir nachher mittheilen wollen, abgesehen, das wesentlich Neue nur jener Seitenblick auf verdächtige Motive, welchen man anzubringen pflegt, wo man dem Gegner nicht ehrlich in das Gesicht sehen und ihn Auge gegen Auge bekämpfen kann. Sie kennen doch „wohl die bekannte Praktik“, muß deßhalb Graf von Giech fragen, welche darinnen besteht, die Gesinnungen eines Gegners zu verdächtigen, wenn man gegen seine Hand„lungen nicht mit Erfolg aufzukommen vermag?" Ob Prof. v. Moy weiß, was er thut, ist vielleicht schwer zu beantwoorten; dafür aber, daß er thatsächlich jene Praktik übt, giebt sein offenes Sendschreiben hinreichend Zeugniß. Wer dagegen Freude an jenem Adel der Gesinnung hat, welcher nicht daran denkt, unehrenhaftem Angriff mit gleicher Waffe zu begegnen, fondern der Verunglimpfung nichts entgegenhält, als die Si cherheit eines guten Gewissens und die Gewährschaft einer makellosen, opferreichen Vergangenheit, der wird an der in ihrer Einfachheit und Ruhe doppelt beredten Sprache des Angegriffenen sich wahrhaft erquicken.

Zum Belege dafür, daß die Schrift des Prof. v. Moy an sich betrachtet nicht im Mindesten geeignet gewesen wäre, die fragliche Angelegenheit auch nur einen einzigen Schritt zum gedeihlichen Ziele weiter zu führen, muß ich mich auf das beschränken, was an ihr in Behauptungen die Sache selbst be= treffend neu ist. Das ist freilich wenig genug. Das Meiste ist ein abgeblaßter Nachschatten des von J. Döllinger Bei

Nachträge zur Kniebeugungsfrage.

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gebrachten. Doch reicht auch das wenig Neue zur Bezcichnung des Standpunktes aus. Der Standpunkt des Herrn Prof. v. Moy ist der der religiösen Freiheit. Er will mit dem ganzen Ernste seiner religiösen Ueberzeugung dem entgegen seyn, was diese Freiheit beengen könnte. Wir müssen ihm glauben, denn er sagt es. Die Konsequenz seines freisinnigen Standpunktes ist freilich eine sehr eigenthümliche. Sie besteht in der Behauptung, ́daß im Namen der Kultusfreiheit und der verfassungsmäßigen gegenseitigen Achtung der Konfessionen die Protestanten gezwungen werden könnten, ja müßten, die Kniebeugung zu vollziehen. Denn Stehenbleiben wäre ja eine offenbare Störung des katholischen Gottesdienstes. Ex ungue leonem. Wir haben an der Klaue genug und verweisen Jene, die nach Weiterem lüstern sind, auf die Schrift des Herrn von Moy selbst so wie auf das, was Graf von Giech S. 38 ff. über jene scharffinnige und frappante Interpretation des Verfassungs-Geseges von Seiten des Professors des bayerischen Staatsrechtes in aller Geduld und Ruhe bemerkt.

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Graf von Giech hat aber selbst da nicht die Mühe ge scheut, von Neuem zu widerlegen, wo das Vorgebrachte nur alte Entstellung war. Doch eben dies gab Gelegenheit Manches zu erörtern, was einem nicht kleinen Theile des lesenden Publikums neu seyn dürfte. Das unfreiwillige Verdienst, solche neue Beleuchtungen veranlaßt zu haben, gebührt Herrn Prof. von Moy. Die Leser z. V., welche sich aus den Verhandlungen der Stände vom J. 1843 (Bd. II der Verhandlungen der K. d. A. S. 219 ff.) der Argumente erinnern, mit welchen die in Bayern eingeführte Kniebeugung durch Berufung auf die früheren Verhältnisse in der Rheinpfalz und die jegt noch bestehenden in Ungarn gerechtfertigt werden wollte, werden gut thun, hiemit die Erörterungen zu vergleichen, welche Graf Giech in seiner Antwort S. 21 ff. und S. 25 ff. giebt. Man wird nach ihnen nicht mehr behaupten, daß in Ungarn

die Kniebeugung vom Militär gefordert werde, trøgdem, daß Protestanten und Katholiken gleich berechtigt seyen, sondern man wird sagen müssen, daß dieses Verhältniß nur darum bestehen könne, weil Protestanten und Katholiken nicht gleich berechtigt sind, sondern die Katholiken der herrschenden Kirche (ecclesia praedominans), die Protestanten nur einer ans erkannten und genehmigten (ecclesia recepta) ange hören und das ungarische Toleranzgesetz den Protestanten den Besitz der Duldung nur soweit zuerkennt, als es mit dem Fortbestand der zum Besten der herrschenden Religion gegebenen Geseze und Privilegien vereinbar ist, (Patent vom 21. Dec. 1781 u. Religionsgesetz v. 1791) ein Verhältniß, welches bis auf den heutigen Tag besteht, da der Antrag der ungarischen Stände auf Rechtsgleichheit und Gegenseitigkeit der chriftl. Konfessionen unerledigt blieb (Augsb. allg. Zeit. 1844. No. 338 Beil.). Ebensowenig wird man mehr behaupten, daß Bayern schon darum vor 1803 aufgehört habe ein katholisches Land zu seyn, weil schon nach Maximilian's III. Tode die Rheinpfalz mit Bayern vereinigt worden sey und daß trøgdem in dem nicht mehr rein katholischen Lande die Kniebeugung bei dem rheinpfälzischen Heere stattgefunden habe. Man wird vielmehr genöthigt seyn zuzugeben, daß beide Gebietstheile zwar unter einem Regenten standen, aber in politischer und kirchlicher Beziehung ganz verschieden geordnet waren und daß die von dem Corpus Evangelicorum früher stets angefochtene Kniebeugung seit der Religionsdeclaration vom 9. Mai 1799 in der rheinpfälzischen Armee dadurch vermieden wurde, daß man observanzmäßig nur Katholiken zu Processionen_commandirte. Es ist hier auch der Ort zur beiläufigen Bemerkung, daß auch die zweite Beilage zur Schrift des Grafen von Giech denjenigen eine sehr empfehlenswerthe Zugabe seyn dürfte, welche noch immer glauben oder glauben machen wollen, der Widerstand gegen eine angesønnene Kniebeugung vor dem katholischen Venerabile sey eine moderne, den alten

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