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zwar freigebend, aber doch für irrelevant erklärend, wenigstens für nicht wichtig genug, eine Kirchentrennung zu bewirken. Nun erhielten Lutheraner, Reformirte und Rationalisten das Recht, an der Agende nach Belieben zu ändern, wenn sie dieselbe nur formell beibehielten; die dehors wenigstens mußten gerettet werden. Das ist der Verlauf der Sache, und der Stand derselben; wie der Verfasser der Schrift: Die lutherische Kirche in Preußen (Leipz. bei C. L. Frißsche 1846) sehr richtig bemerkt, ein ganz miserabler Zustand, und ein ebenso miserabler historischer Verlauf.

Darauf nun steift sich Pastor Pistorius, daß der König in dem späteren Erlasse seine Meinung in Bezug auf das unverändert näher erklärt, oder den frühern Erlaß vielmehr zurückgenommen habe. Das Wörtlein unverändert stehe zwar noch da, sey aber faktisch für null und nichtig erklärt, und folglich gar nicht mehr vorhanden. Wir geben das zu, aber auch dem verehrten Verfasser zu bedenken, daß alsdann auch Pastor Uhlich mit den Lichtfreunden vollkommenes Recht innerhalb der Preußisch-unirten Kirche habe. Denn ihr Schluß ist ein ganz gleicher: Wir werden, sagen sie, allerdings auf die symbolischen Bücher verpflichtet; aber es ist eine leere Formel, die eben so, wie jenes Wörtchen unverändert, durch die faktische Toleranz von Seiten der Preußischen Regierung und der kirchlichen Behörden gegen offenkundige Abweichungen für null und nichtig erklärt, d. h. gar nicht da ist. Denn so gut etwas Geschriebenes dadurch ungültig wird, daß man faktisch nicht darauf hält, so gut auch etwas Gesprochenes und Geschworenes. So gut ein gläubiger Superintendent einem lutherischgesinnten Geistlichen die lutherische Abendmahlsformel und den Teufel in die Agende eintragen kann (S. 94), so gut kann ein ungläubiger auf Verlangen die gläubigen Elemente herausstreichen und lichtfreundliche Formeln dafür hineinseßen. Und dergleichen bodenlose Willkühr, die lediglich an der persönlichen Ueberzeugung der Vorgeseßten ihr Maaß und Ziel hat, scheint

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Herrn Pastor P. erträglich, scheint ihm das Bestehen einer lutherischen Kirche innerhalb der Union zu beweisen? In der That, das find thönerne Füße für eine Behauptung von Eisen und Blei.

Aber zugegeben, daß jezt durch den Bekennermuth der lutherisch-gesinnten Geistlichen und Gemeinden das lutherische Element noch nicht hat unterdrückt werden können, stehen nicht die Verhältnisse so, daß, menschlicher Berechnung nach, doch am Ende das unirte, und unirende Prinzip siegen muß? Allerdings gibt eine lutherische Kirchenordnung und ein lutherisches Kirchenregiment an und für sich keine Garantie gegen den Unglauben und Halbglauben; wenn Gott nicht das Haus bewacht, so wachen die Wächter umsonst; eine Weisheit, die der Herr Pastor den separirten Lutheranern eben so wenig zu predigen braucht, als er sich von ihnen belehren lassen will, was lutherisch sey oder nicht. Heißt denn das aber nun, daß die Wächter schlafen sollen, und die Bewachung des Hauses Gott allein überLassen, widrigenfalls fie ihr Vertrauen auf Menschenwerk segen? Ein Zaun um einen Garten kann niedergehauen, durchbrochen, von Dieben überstiegen werden, aber bei alle dem ist der ein Thor, der den Zaun, der schon steht, niederreißt, oder, wenn er Gelegenheit hat, nicht einen baut. Die Preußische Regierung meint es mit ihrer unirenden Politik gewiß nicht böse: wäre sie nicht von dem Nugen und Vortrefflichkeit einer Union überzeugt, so würde sie an diese Idee nicht so viel sehen. Ist sie aber von deren Nugen fest überzeugt, so wird es ihr Niemand verdenken, ja sie hat gewissermaßen die Pflicht (und die Macht), ihren Plan auf alle Art zu fördern und zu vollenden. Sie duldet die sich innerhalb der Union gegen die Union sträubenden reformirten und lutherischen Elemente nur als Extreme, welche die Zeit und die Macht der Gewohnheit nach und nach in der von ihr gewünschten und vorgeschriebenen Mitte zusammenführen werde. Es ist staatsklug und billig zugleich, daß sie den Nichtunirtseynwollenden zur Zeit noch Concessionen macht; Con

ceffionen sind noch keine Rechte, die sie später anerkennen und achten muß. Es ist uns kein Fall bekannt, daß einer lutheris schen Gemeinde als ein Recht zuerkannt worden sey, stets lutherische Geistliche, die sich auf die Bekenntnißschriften unserer Kirche mit Ueberzeugung verpflichten lassen, zu erhalten, und andere zurückweisen zu dürfen. Sehen wir selbst den Fall, daß einer Gemeinde, in der ein bewußt. lutherisches Leben erwacht ist, auf ihr Verlangen ein unirt gesinnter Prediger nicht aufgedrungen würde, was ist das anders, als eben nur eine zeits weilige Concession, den Umständen gemacht, die sich innerhalb weniger Jahre ändern können. Herr Pastor Pistorius ist ein lutherisch gesinnter, seiner konfefsionellen Entschiedenheit mit Bestimmtheit sich bewußter Mann; wie seine Gemeinde steht, weiß ich nicht; er selbst frage sich aber, ob, wenn ihn Gott morgen von seinem Tagewerke abforderte, seine Gemeinde bereits im konfessionellen Bewußtseyn so männlich erstärkt ist, daß sie einen gläubigen, unirt gesinnten Geistlichen, wenn er klug und bedächtig verführe, von einem konfessionell treuen unterscheiden könnte? Weiß Herr Pastor P. nicht, daß sein etwaiger Nachs folger, im Fall er die unirte Agende wörtlich braucht, oder lichtfreundlich umgestaltet, der Behörde gegenüber sich mit ihm in völlig gleichem Rechte befände, versteht sich, faktisch? Weiß er nicht, daß im Fall die lutherische Gemeinde sich über ihren unirten oder lichtfreundlichen Pfarrer der fälschen Lehre wegen beklagte, die Behörde zwar Rücksicht auf die Sachlage nehmen, und aus Billigkeitsgefühl die Gemeinde anhören könnte, aber auch nicht das mindeste Recht hätte, einen unirt gesinnten Geistlichen feiner unirten Lehre wegen von dem Dienste einer luthes risch gesinnten Gemeinde innerhalb der Union zu entsegen? Denn eine unirte Behörde hat schon vermöge ihrer Stellung das Recht und die Pflicht, die unirte Lehre den opponirenden Extremen gegenüber zu vertreten. In den lutherischen Kirchen ist es allerdings nicht zu vermeiden, daß auch halb, oder gar nicht lutherische Prediger sich in Aemtern befinden; es ist dies

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einer der Uebelstände, gegen welche eine radikale Kur jezt nicht nur thöricht, sondern auch grausam und ungerecht seyn würde, nachdem der Staat so lange den Rationalismus und Halbglauben auf den Universitäten gehegt und gepflegt. Aber immerhin ist hier doch ein rechtlicher Anhalt gegeben; ein solcher Pfarrer befindet sich seiner Gemeinde und der Kirche gegenüber, welchen er den Amtseid auf die Bekenntnißschriften geschworen, stets im Unrecht, und hat einen Stachel im Gewissen, der ihn stets zu näherer Prüfung aufregt, und welchen man durch Vorhaltung seiner Verpflichtung, wenn anders er ein gewissenhafter Mann ist, schärfen kann. Es ist schon gut, wenn Jemand gegen den Stachel löcken muß, denn da ist Hoffnung vorhanden, daß er endlich einmal vergebens dagegen löckt; aber wie, wo gar kein folcher Stachel im Gewissen sich findet? Es ist gewiß jezt an der Zeit, daß die Kirche sich in einzelnen Fällen ihres Rechtes, Irrlehrer zu entsegen, begibt, und den Frrenden nicht die züchtigende Richterhand fühlen läßt, sondern die ziehende Mutterhand beut; wie ist es aber da, wo die Kirche gar kein Recht hat, dessen sie sich begeben könnte? In der unirten Kirche, wie sie jest zu Recht besteht, ist ein unirt gesinnter Pfarrer an einer lutherischen Gemeinde dieser gegenüber vollkommen in seinem Rechte, und selbst einem völlig ungläubigen sind so starke Entschuldigungs- ja Nechtfertigungsgründe an die Hand gegeben, sein Gewissen zu trösten, daß dem Stachel die Spige abgebrochen werden muß, zumal, wenn ein lutherischer Geistlicher mit dem trefflichen Beispiel vorangeht, sich auf die faktische Toleranz der Behörden als einen Grund dafür zu berufen, daß die Sache, die er vertritt, innerhalb der Union, zu Recht bestehe.

Philosophisch betrachtet, hat nur die Wahrheit ein Recht zu existiren, und jeder Irrthum die Pflicht, nicht zu existiren, d. h. sich selbst aufzugeben und zu vernichten, so wie jeder, der die Wahrheit sucht und liebt, die Pflicht, den Irrthum von seinem Unrechte zu überführen, und zur Selbstvernichtung zu nöthigen.

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Diese Selbstvernichtung des Irrthums aber ist reine Sache der Ueberzeugung: sie erfolgt, so bald er sich als Irrthum anerkennt, und dazu kann ich ihn nur auf philosophischem Wege, durch geistige Waffen, durch die unwiderlegliche Evidenz des Beweises zwingen. Da ich nun von der Wahrheit der lutherischen Lehre vollkommen überzeugt bin, so erkläre ich damit die unirte und unirende Lehre, die mir zumuthet, von der anerkannten Wahrheit abzubrechen, und dem, was ich als Irrthum kenne, Concessionen zu machen, für einen Irrthum, und suche ihre Anhänger durch Gründe und Beweise dahin zu bringen, die Frrthümlichkeit ihrer Richtung einzusehen und sie aufzugeben. Ich spreche also der Union, als einem Irrthume, philosophisch - das Recht der Existenz ab; ein in sich unhaltbarer Begriff kann darauf keinen Anspruch machen. Die philosophische Eristenz eines Begriffes, einer Ansicht ist aber erst dann vernichtet, wenn die Gründe dagegen so evident sind, daß alle Anhänger desselben sich genöthigt sehen, ihn aufzugeben. So lange es noch deren gibt, die den Gründen für die Pflicht der Nichteristenz Gründe für das Recht der Existenz entgegensegen, ist die philosophische Vernichtung noch nicht erfolgt. So lange nun ein Begriff phis losophisch noch nicht vernichtet ist, hat er auch politisch das Recht zu existiren und sich geltend zu machen, sofern er nicht den Gesezen der Gesellschaft und dem öffentlichen Wohle des Staats zuwiderläuft. Man wird mich nicht mißverstehen, wenn ich sage: die Union ist in ihrer Eristenz philosophisch noch nicht vernichtet, folglich hat sie das Recht, politisch zu existiren und sich geltend zu machen, und nur die Schranken zu beobachten, die ihrem Rechte, sich geltend zu machen, die anerkannten, geseglich festgestellten Rechte anderer, philosophisch ebenfalls noch nicht vernichteter, Richtungen segen, die mithin ebenso, wie die Union, ein Recht politischer Existenz und Sichgeltendmachung haben. Auch darf keine Ansicht zur Vernichtung entgegenstehender andere als geistige Waffen anwenden. Deshalb ist das bisherige Unionsverfahren ein durchaus ungerechtes, weil es die

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