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Priester verfallen, sobald man sie über die Schwelle des

Tempels trug.

Der Norweger Rafn mußte dem isl. Häuptling und Goden Ingimund ein herrliches Schwert überlassen, zur Buße dafür, daß er, vertieft in ein Gespräch mit dem Häuptling, unachtsam mit dem Schwerte in der Hand in den Tempel gegangen war. Es ist nicht Sitte", sagte Ingimund zu ihm, im Tempel Waffen zu tragen; du wirst dir den Zorn der Götter zuziehen, und solches geht nicht an, ohne daß Bußen dafür geleistet werden". Es sei am sichersten“, fügte er hinzu, wenn Rafn das Schwert in seinen Gewahrsam übergebe; denn er, Ingimund, könne auch darüber verfügen und so den Zorn der Götter besänftigen" (Vatnsd. S. 17). Beim Frühlingsopfer im Haupttempel zu Gaular waren alle Leute waffenlos; denn da war Tempelheiligkeit“ (Egils S. 49).

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Wer diesen höheren Frieden durch eine Gewalttat verletzte, der hieß,,Wolf im Heiligtume" ein den Göttern Geweihter im Heiligtume, und wurde durch die Tat selbst friedlos. Die Heiligkeit des geweihten Ortes duldete auch nicht, daß schuldbeladene Leute sich dort aufhielten: geächtete Leute durften an dem heiligen Orte nicht sein, das duldete Frey nicht, der den Tempel dort besaß (Vígagl. S. 19). Die Verletzung vollends der Tempel oder der in ihnen aufgestellten Götterbilder galt als eine besonders frevelhafte Tat.

Als der Isländer Hrapp den dem Gudbrand und Hakon Jarl gemeinsamen Tempel anzündete und die Götterbilder ihres Schmuckes beraubte und hinauswarf, erklärte der Jarl das für eine Tat, die den Urheber aus Walhall ausschließen würde (Nj. S. 89). -- Bui verbrannte auf Island einen Tempel. Der Gode bezeichnet das als ein beispielloses Verbrechen, schlimmer, denn die gleichzeitig erfolgte Tötung seines eigenen Sohnes. Buis Pflegemutter selbst muß zugestehen, daß das ein todeswürdiges Verbrechen sei. König Harald Haarschön bezeichnet es als ein Neidingswerk: „dafür, daß du unsere Götter im Hause verbranntest, hätte ich dich töten lassen, wenn du dich nicht in meine Gewalt begeben hättest (Kjaln. S. 5).

Dem Frieden, der den Göttern, ihren Wohnungen und Besitztümern, den ihnen geweihten Festen zukommt, haftet ohne Frage ein idealer Grundzug an. Nicht nur sie selbst und das Ihrige sollen vor jedem unehrerbietigen Angriffe bewahrt sein, sondern ihre Nähe gewährt überdies auch Menschen und Tieren Schutz und Frieden und schließt jede Annäherung von Unreinem oder Sündhaftem aus.

Das Priesterwesen.

Der Priester.

Die Germanen hatten keinen besonderen Priesterstand. Jeder Hausvater vollzog die Opferungen, Losungen und Gebete für sein Haus. Die Heiligtümer der Dorfgemeinde, des Gaues, des Staates pflegten die gewählten Vorsteher, die auch die gottesdienstlichen Handlungen leiteten. Die Häuptlinge und Könige verbanden mit ihrer weltlichen Macht auch die religiösen Funktionen, wie dieselbe Einheit der Gewalten auch in die Hand des einfachen Hausvaters gegeben war. Die Priester, die Tacitus erwähnt, sind Häuptlinge im priesterlichen Amte: während im Kriege die meisten Häuptlinge die militärischen Führerstellen versahen, hatten andere die wichtige Aufgabe, den Göttern für den Sieg zu opfern, die heiligen Feldzeichen zu hüten und den Gottesfrieden, der über dem Volke in Waffen lag, gegen jede Verletzung durch Handhabung der Strafgewalt zu schützen (Germ. 7. 10, 11, 40, 43). Auch die Verhandlungen der norwegischen Bauern mit König Hakon dem Guten zeigen deutlich, daß nach dem alten Herkommen der König, oder in dessen Vertretung der Jarl, bei den großen Opfern den Vorsitz führte, und daß es ihm oblag, die Opferspeise und den Minnetrank von seinem Hochsitze aus in den altherkömmlichen Formen zu weihen. Darum konnte das Volk für die Fruchtbarkeit der Jahrgänge seine Häuptlinge verantwortlich machen. Diese hatten auch die Kosten des Opferdienstes zu bestreiten, während die Teilnehmer für den sonstigen Unterhalt und die weiteren Kosten der Versammlung selbst aufzukommen hatten. Der norweg. Häuptling hat des Tempels zu pflegen (Eyrb. S. 3; Landn. Vg), den Opfern vorzustehen (Hák. S. góda 16), das Opfer zu erhalten (Heimskr. Ol. S. Tr. 75).

Das Fehlen eines Priesterstandes war von großem Einfluß auf die Duldung des Christentums: gerade dadurch ist die religiöse Unduldsamkeit wesentlich fern gehalten. Bei einem Priester, dessen Beruf den Glauben an die Wahrheit

einer bestimmten einzelnen Religion zur Voraussetzung hat, ist diese erklärlich; bei einem Häuptlinge, der zugleich Vorsteher seines Gebietes ist und die religiöse Funktionen nur nebenbei mit übt, tritt innerlich wie äußerlich die Religion minder einseitig hervor.

Bei den Dänen und Norwegern war der Gode etwa wie der homerische Priester ein mit priesterlichen Funktionen betrauter Unterbeamter des Fürsten, der aber auch weltliche Funktionen hatte, vor allem die Gesetzkenntnis. Die Beinamen, die zwei Goden auf dänischen Runensteinen führen, ,,Hrolf, des Nori Gode" und ,,Ali, des Solwi Gode" bezeichnen sie sicher als Bedienstete eines andern. Der Gerichtsbann im Heere stand dem Herzoge zu, während die Priester als Rechtsverkündiger das Urteil fanden; das versammelte Heer aber erteilte dem vor seinen Augen gefundenen Urteile durch seine Gegenwart die Rechtskraft. Anfangs beschränkte sich die Tätigkeit der Priester als Gesetzsprecher auf das Landesthing. Seit aber die Landesfürsten ihre Goden neben sich hielten, übernahmen diese außer dem Tempeldienste auch das Amt eines Gesetzsprechers im Gauthing: der norweg. Gode war zugleich ,,Gesetzmann". Der isl. Gesetzsagungsmann, über den wir am genauesten unterrichtet sind, hat in der gesetzgebenden Versammlung den Vorsitz zu führen und die sämtlichen Präsidialrechte in ihrem gewöhnlichen Umfange auszuüben. Er verkündet die gefaßten Beschlüsse; er hat den Gerichteten, ja selbst einzelnen Leuten, auf Verlangen das Recht zu weisen. Er hat alljährlich am Allthing Rechtsvorträge zu halten, an der Exekutive hat er aber keinen Anteil. Der Gesetzsprecher hat sich also vom Priester abge. zweigt; er war ursprünglich nirgends Richter, aber sozusagen Vertreter der Jurisprudenz, ein lebendiges Gesetzbuch.

Der Zusammenhang von politischer und religiöser Gewalt stand so fest im Volksbewußtsein, daß in Island das Priestertum den Ausgangspunkt für die Entstehung einer neuen Staatsgewalt bilden konnte. Da keine organisierten Verbände, sondern beliebig zusammengelaufene Haufen während der,,Landnahmezeit" in Island einwanderten, so fehlte dort

anfänglich jede staatliche Gewalt. Als sich mit der fortgesetzten Einwanderung das Bedürfnis nach einer anordnenden Gewalt herausstellte, war es der Besitz von Tempeln, worin diese ihren Stützpunkt fand. Angesehene Einwanderer brachten ihre Tempel-Hauptsäulen sogleich von Norwegen mit und erbauten sich auf dem in Besitz genommenen Landstücke ein eigenes Gotteshaus; kleinere Leute konnten dies nicht tun und schlossen sich daher freiwillig diesem oder jenem vornehmen Ansiedler an. Durch solche freie Übereinkünfte bildeten sich Tempelgemeinden; der Tempelbesitzer war das Oberhaupt einer solchen, seiner Leitung des Opferdienstes unterwarfen sich die Gemeindeglieder und bestritten die Kosten zur Unterhaltung des Tempels durch eine Beisteuer, den Tempelzoll. Da nun nach altgerm. Brauche die Staatsgewalt auch das Opferpriestertum in sich schloß, war nichts natürlicher, als daß sich auf Island, wo das letztere bereits vorhanden, die weltliche Gewalt aber noch ausständig war, diese an jenes anschloß oder sich aus jenem herausentwickelte. Der isl. Gode war also zunächst religiöser oder Tempelvorstand seines Bezirkes (Godord), dann aber auch dessen weltlicher Häuptling mit ausgedehnter herrschaftlicher Gewalt. Ihm lag die Pflege des Tempels sowie die Abhaltung des öffentlichen Opferdienstes ob, andererseits kam ihm die Leitung der Volksversammlungen und des ganzen mit diesen zusammenhängenden Gerichtswesens, die Sorge für die Aufrechterhaltung des Friedens in seiner Gegend, die Beaufsichtigung von Handel und Wandel, sowie die Vertretung und Unterstützung jedes einzelnen seiner Untergebenen zu: hier wie dort war ihm als Mittel zur Erfüllung seiner Obliegenheiten das Recht des Bannes und Aufgebotes seinen Untergebenen gegenüber eingeräumt. Den Fremden gegenüber hat er das Recht, ankommende Schiffe zuerst besuchen zu dürfen, um wichtige Nachrichten aus erster Hand zu erhalten; auch stand ihm von den mitgebrachten. Waren sich selbst Beliebiges auszuwählen. Zu den Thingfahrten ritten die Goden im festlichsten Gewande und herrlichen Waffenschmuck, und erachteten es für eine Ehre, die

Aufmerksamkeit der Menge auf sich zu ziehen und durch die Zahl ihrer Thingleute Bewunderung zu erregen. In Wergeld und Buße aber wurden weder die Goden noch ihre Angehörigen irgendwie bevorzugt.

Die isl. Godenwürde konnte mit dem Tempel vererbt, verschenkt, verkauft, vertauscht oder selbst unter mehrere Besitzer geteilt werden, ganz wie jedes andere Vermögensstück. Auch war der Bezirk eines Goden territorial durchaus nicht abgeschlossen und die Anzahl der zu denselben gehörigen Thingmänner in keiner Weise festgesetzt: jedermann konnte sich an einen beliebigen Goden anschließen, und jedem Thingmanne stand es allezeit frei, das Band mit seinem Goden zu lösen, d. h. aus dem Thingverbande auszutreten. Auch konnte man seinen Wohnsitz beliebig wechseln, ohne deshalb aus seinem bisherigen Godenbezirke ausscheiden zu müssen.

Einen merkwürdigen Beitrag zur Entstehung einer Godenherrschaft liefert die Geschichte von Hrafnkel Freysgodi. Obwohl er erklärt hat ,,ich halte es für eine Torheit, an einen Gott zu glauben" und seitdem nie mehr opferte, ist er doch im stande, einen neuen Godenbezirk zu gründen, dessen Hauptmittelpunkt gerade der Tempel sein sollte (K. 14).

Bei den Germanen stellen also die wichtigsten Priesterämter eine Abzweigung der Königsgewalt dar. Gleichwohl läßt sich ein gemeinsamer Name für alle germ. Völker erschließen. Zwischen dem skandinavischen Goden [gudi, gođi, auf Runensteinen kupi, hofgodi (Tempelgode)] und dem got. gudja, womit Wulfila iɛgevs übertrug, besteht als Ableitung von got. gup,,Gott" einleuchtender Zusammenhang; beide führen außerdem den Eidring, den sie an der Hand tragen sollten zu allen gesetzlichen Dingen, die sie hegen sollten (Land. IV). Wenn aber ,,Gott" ursprünglich Zauber oder auch Fetisch bedeutet (S. 189), so tritt uns im Goden der Feticciro und Schamane entgegen, er ist ursprünglich nur der Berufer“, „Besprecher", der Zauberer. Wie weit es der ,,Zauberer" auf Island gebracht hat, wie er das politische Oberhaupt des zum Tempel gehörigen Bezirkes wurde und somit allseitige Herrschergewalt und weltliche Hoheitsrechte

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