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stenglauben ehrwürdige Männer, die für die Kirche in Bezug auf Anordnung und Behandlung der Geschäfte eben das waren, was der Rath für den Staat ist.“ Auf die Einwendung,*) ddß in der apostolischen Kirche die Apostel und nicht die weltliche Obrigkeit den Bann über die Lasterhaften ausgesprochen, erwiderte Zwingli, daß die gegenwärtige Stellung der Kirche zur weltlichen Obrigkeit eine ganz andere gewor= den, als sie damals gewesen: „die Apostel haben unter einer heidnijchen Obrigkeit gestanden, welche die Laster, die ein Christ meiden soll, nicht bestrafte. Damit nun die Kirche eine Strafe für solche Laster habe, hat sie die Warnung und die Absonderung der Fehlenden an die Hand genommen, denn mit dem Schwerte konnte sie dieselben nicht bestrafen, weil es ihr nicht anbefohlen war. Das ist bei den Aposteln die Ursache des Bannes gewesen. Nachdem aber die christliche Obrigkeit die Laster selbst bestraft, wird der Bann nicht mehr nöthig sein.“

Gegen den Kirchenbann war Zwingli vornehmlich auch durch die häufige und leichtfertige Ausübung desselben von Seiten der Wiedertäufer mißtrauisch geworden. „Darin fehlen alle Wiedertäufer, sagte er, daß sie stets allzubereit find, wegen der geringfügigsten Ursachen den Bann auszusprechen, auch wegen solcher, deren Bestrafung an und für ` sich der weltlichen Obrigkeit zukommt." Die Uebertragung einer gewissen Gewalt in dieser Angelegenheit an die weltliche Obrigkeit hinderte aber keineswegs die kräftige Handhabung christlicher Zucht an den einzelnen Gliedern, sowie an den besondern Ständen in der christlichen Gemeinde. Die Obrigkeit beugte sich unter die Gewalt des Wortes Gottes, wie dasselbe aus dem Munde der treuen Verfündiger mit lebendiger Ueberzeugung ihr ans Herz gelegt wurde, und handhabte mit christlichem Ernste die Ruthe der Zucht an den Gliedern des eigenen Standes, wie an den Unterthanen. In den einzelnen Kirchgemeinden wirkten die Geistlichen in Verbindung mit den Stillständen durch Warnung, Ermahnung und zurechtweisung auf segensvolle Weise zur Pflanzung und Pflege christlicher Sitte und Ehrbarkeit. - Die Aufgabe und das Verfahren des Pfarrers und der Sittenaufsichtsbehörde ward später nach den von Zwingli ausgesprochenen Grundsäßen folgendermaßen festgestellt und vorgeschrieben: „Gegen die Strafbaren soll

*) In der Schweiz drang damals vorzüglich Decolampad auf die Einführung und Handhabung des Kirchenbannes, wich aber in der Ansicht über die Gestalt, Zweckmäßigkeit und Anwendbarkeit desselben von seinem verehrten Freunde ab. Auf mehrern Versammlungen und Synoden ward die Angelegenheit verhan= delt; doch gewann die Ansicht Zwinglis immer mehr die Oberhand, namentlich auch, weil fie früher bestandenen schweizerischen Verhältnissen entsprach und weil sie in der von so vielen Stürmen bedrohten Kirche wohl die einzig ausführbare war, was auch die Versuche Decolampads in Basel bewiesen.

das vom Heilande Matth. 18, 15 ff. angewiesene Verfahren beobachtet werden: Wenn demnach ein Pfarrer etwas Unrichtiges von einem Gemeindsgenossen zuverläßig vernimmt, soll er denselben, wofern es die Zeit noch erlaubt und kein öffentliches Aergerniß gegeben ist, zum Ersten allein verwarnen, von dem unrechten und fündlichen Wesen abzustehen, und ihn väterlich, freundlichst und stets nach Bewandtniß der Sache ermahnen. Im Falle solche Warnung nicht mehr thunlich sei, oder auch als fruchtlos sich erweise, selbst wenn sie wiederholt geschehen, soll der Pfarrer einen oder zwei der nächsten Anverwandten oder Stillständer oder sonst ehrbare und verständige Männer, die ihm jedesmal dazu am geeignetsten erscheinen, ebenfalls in möglichster Stille zu Hülfe nehmen, und sehen, ob ein solch Ungehorsamer durch überzeugende Vorstellungen gewonnen und noch mit einem höhern Grade der Bestrafung verschont werden kann. Wenn dies jedoch nicht möglich sei, oder eine Sache sonst ihrer Wichtigkeit halber auf diese Weise sich nicht schlichten lasse: dann soll der Pfarrer mit Rath und Zuthun der Aeltesten und Eherichter (Chegaumer) oder des ganzen Stillstandes handeln, welchen er, wenn die Sache solchen Verzug noch gestattet, an dem nächsten Sonntag oder wöchentlichen Bettag nach der Predigt in der Kirche das gegebene Aergerniß eröffnet, die ungehorsame und widerspeystige Person vorstellt, und mit denen er insgesammt nach allem Vermögen dahin arbeitet, daß sie gebessert werde, und auf den Weg der Tugend und Gottseligkeit zurückkehre." Wenn die Strafbaren durch alle diese Zusprüche und Ermahnungen sich nicht wollten zurechtweisen lassen, so wurden sie zulegt der weltlichen Obrigkeit angezeigt, welche dann die Ungehorsamen aller kirchlichen und bürgerlichen Rechte und Genüsse bis auf merkliche Reue und Besserung verlustig erflärte oder sie auch des Landes verwies. *) Diese durchgreifende kirchliche und bürgerliche Zucht durchdrang auf sehr segensvolle Weise alle Lebensverhältnisse und unter ihrem Schuße und ihrer Pflege erblühten jene ernsten, ehrwürdigen Sitten, durch welche die nach dem Worte Gottes reformirte Kirche ihren Ursprung so schön und kräftig bewährte. Sollten aber diese Geseze und Einrichtungen in der Gemeinde zur Geltung kommen, dann that es vor allem Noth, daß die Diener des Wortes sich selbst unter das Ansehen dieses Wortes beugten und ihren Lebenswandel nach der Richtschnur desselben gestalteten.

Zum Zwecke der Ueberwachung der Lehre und des Lebenswandels der Geistlichen wurden im Frühjahr 1528 die halbjährlichen,,Synoden" eingeführt,,,Gott zu Lob und zur Beschirmung seines ewigen Wortes" wie es im diesfallfigen Rathsausschreiben heißt. Jährlich zweimal, näm

*) So lautet die betreffende Verordnung. Jedenfalls wurde dieser obrigkeitliche Bann nur in sehr seltenen Fällen ausgeübt.

lich um Ostern und im Herbste mußten alle Pfarrer und ein oder zwei Gemeindeglieder, die vom Rathe dazu verordnet waren, in der Stadt zu einer Synodalversammlung erscheinen, der von Seiten des Rathes einer der Bürgermeister, sechs Nathsherren und der Stadtschreiber zur Führung des Protokolls über die Verhandlung beiwohnten. Die Sigung eröffnete ein Gebet,,,worin Gott um die Gnade angerufen wurde, daß in dieser Versammlung von seiner Ehre und der Kirche Heil und Wohlfart mit Ernst möge verhandelt, die Wahrheit erhalten, Gottseligkeit und Tugend mehr und mehr gepflanzet, auch Niemand mit falschen Beschuldigungen beschwert, oder bevorzugt werden. Hierauf leisteten die einzelnen geistlichen Mitglieder der Synode den Synodaleid:,,Daß ich das heil. Evangelium und Wort Gottes, dazu ich berufen bin, treulich und nach recht christlichem Verstande, auch nach Vermögen alten und neuen Testamentes (laut meiner Herren von Zürich) bei erfolgter Lehr- und Glaubensbefferung ergangener Mandate) lehren und predigen, und darum kein Dogma und Lehre, die zweifelhaft und noch nicht auf der Bahn und erhalten sei, einmischen will, sie sei denn zuvor gemeiner, ordentlicher Versammlung, so jährlich zweimal gehalten wird, angezeigt, und vor derselbigen gut geheißen. Dazu soll und will ich einem Herrn, Bürgermeister und Rath, auch den Bürgern, als meiner ordentlichen Obrigkeit treu und hold sein; gemeiner Stadt und Landes Zürich Nußen und Frommen fördern; sie vor Schaden warnen und ihn abwenden, sofern ich es vermag, auch ihren und ihrer nachgesezten Vögte und Amtsleute, Gebote und Verbote in geziemenden und billigen Sachen gehorsam und gewärtig sein; deßgleichen die Heimlichkeiten der Synode verschweigen, und nichts offenbaren, daraus Schaden oder Verweise erwachsen möchte: Alles getreulich und ohne Gefährde.“ Unter dem Vorsige Zwinglis, dem Leo Jud zur Seite stand, wurden die Verhandlungen begonnen, die bei den ersten Synoden beinahe ausschließlich in der Prüfung und Untersuchung der Lehre, Beschäftigung und des Lebenswandels der einzelnen Geistlichen und in Ermahnungen, Zurechtweisungen und Bestrafungen *) derjenigen bestanden, die sich Etwas hatten zu Schulden kommen lassen. Zum Zwecke der Ausübung dieser wechselseitigen Personal-' censuren theilten sich die Geistlichen in zehu Abtheilungen oder Ausstände ein, die nach einander in einer festgeseßten Ordnung so lange abtraten, bis von Seiten der anwesenden Gemeindeabgeordneten, der benachbarten

*) Wegen irriger Lehre, Vernachläßigung der Amtspflichten und unordentlichen Lebenswandels konnte die Synode zeitweise Amtseinstellung, Gefängniß und Amtsentseßung über die Geistlichen verfügen. Bürgerliche Vergehen, welche Geistliche sich zu Schulden kommen ließen, wurden von der weltlichen Obrige keit bestraft. Auch gegen die Frauen und Angehörigen der Geistlichen übte die Synode das Strafrecht aus.

Amtsbrüder und aller Synodalen, die Auskunft zu geben vermochten, ein Zeugniß über sie abgelegt worden war. Dasselbe sollte sich vorzugsweise auf die Lehre des Betreffenden, auf die Treue in seinen Amtsverrichtungen, auf seinen Fleiß und Liebe zu der heil. Schrift und andern nüßlichen Studien, auf seinen Lebenswandel und sein Beispiel, so wie auch auf seine ganze Haushaltung und die Aufführung seiner Frau, seiner Kinder und Hausgenossen beziehen. So nothwendig und heilsam sich diese Einrichtung erwies, so schwierig war ihre Durchführung in einzelnen Fällen, zumal, da auch die Mönche und die Geistlichen der aufgehobenen Klößter und Stifter, die aus dem Kirchengute Jahrgehalte bezogen, der Aufsicht und Zucht der Synode unterworfen wurden. Ein großer Theil derselben vermochte es nicht über sich zu gewinnen, dem müßigen, zügellosen Leben, das er sich in der verdorbenen, römischen Kirche angewöhnt, zu entsagen und namentlich war ihm auch der Besuch der Predigt und des neuen Gottesdienstes, wozu Alle verpflichtet, im höchsten Grade zuwider, so daß sogar der Rath, zur Erzielung eines besseren Gehorsams in dieser Beziehung sich zu der Verordnung veranlaßt sah, den Widerspenstigen und Nachlässigen für jede Predigt und Lektion, die sie versäumten, ein Viertel Kernen*) von ihrem Einkommen zurückzubehalten. Auf diese und ähnliche Weise ward an den Geistlichen und ihren Angehörigen ernste, strenge Zucht gehandhabt und das große Aergerniß, das dieselben früher in der römischen Kirche der Gemeinde gegeben, aus der neuen Kirche entfernt. Je mehr aber die Geistlichen sich unter die Ruthe Christi fügten und von alten argen Gewohnheiten abließen, desto mehr fand die Synode Zeit, ihre Aufmerk= samkeit den übrigen kirchlichen Angelegenheiten zuzuwenden. Es kamen um diese Zeit namentlich die Tauf- und Eheregister zur Einführung, damit durch erstere dem Unwesen der Wiedertäuferei besser gesteuert werden und man stets das Alter der erwachsenen Kuaben und Mädchen bestimmt erfahren könne, das zuweilen Väter oder Mütter absichtlich falsch angaben, um Eheversprechen zu verhindern; die Eheregister sollten vorzüglich dazu dienen, zu erfahren,,,wer ehelich bei einander wohne oder nicht, damit man sie in leßterm Falle zu öffentlicher Vollziehung der Ehe durch die kirchliche Trauung nöthige, oder aber sie von einander weise.“

So ward durch Zwingli das heilsame Werk der Reformation in der Kirche zu Zürich nach dem Vorbilde der apostolischen Kirche und nach der Richtschnur des Wortes Gottes vollzogen. In der Vorrede • zur „Christlichen Ordnung und Bräuchen der Kirche zu Zürich" heißt es in Bezug darauf: „Die apostolische, erste heilige

*) Das Einkommen der Geistlichen, so wie die Leibgedinge der Mönche und Chorherren der aufgehobenen Klöster und Stifter wurden nach einem Getreideund Weinmaaß berechnet und meistens auch in natura entrichtet.

Kirche Gottes hat die wahre, reine Lehre, das Gebet, das Brodbrechen, die heil. Taufe, das Bekenntniß, die Reue, Besserung und Verzeihung der Sünder gehabt. Luf. 24; Apostelgesch. 2; 1. Cor. 11. Das hat die Kirche Zürichs auch. Was die uralte Kirche für nothwendige Bräuche gehabt, hat auch die Kirche Zürichs. Die Ehe bestätigt man mit Ordnung und unter ernstlicher Anrufung Gottes. Der Seligen gedenkt man mit Ehren, als deren Glauben und Liebe nachzufolgen sei. Die Todten begräbt man anständig, ohne jedoch sich dabei solcher Ceremonien zu bedienen, die nicht aus dem Worte Gottes entlehnt sind. 1 Thess. 4. Das Fasten und Almosengeben, so bei den Alten hoch und werth ge= halten (Apost. 4; 1. Cor. 16), hat auch in Zürich seine besondere, ehrbare, christliche, gute Ordnung. Die liebe Jugend wird in den Hauptgründen wahrer, christlicher Religion fleißig unterrichtet. Daß aber keine äußern Zierden von Seide, Gold und Silber, Gemälden, geschnigten und gegrabenen Werken in den Kirchen sich finden, kommt daher, daß auch die alte Kirche solches nicht nur nicht gehabt, sondern es auch verwarf. Darum sich auch die Kirche Zürichs der Ceremonien entladen und sich zur alten Einfalt gehalten hat. - Gott will nicht mit äußerem Scheine verehrt sein, sondern mit Glauben, Liebe und Unschuld im Geiste und in der Wahrheit. Ihm sei Ehre und Preis durch Jesum Christum in Ewigkeit. Amen!"

Fünfter Abschnitt.

3wingli's Wirken für die Ausbreitung und Pflege der von ihm ausgegangenen Reformation in den übrigen Kantonen der Schweiz, sowie in Deutschland, Frankreich und Italien.

Denn daß ich das Evangelium predige, darf ich mich nicht rühmen; denn ich muß es thun. Und wehe mir, wenn ich das Evangelium nicht predigte. 1. Cor. 9, 16.

1. Zwingli's Stellung zur neuen evangelischen Regung, die sich namentlich auch in einigen Klöstern der Schweiz kund gab.

Die Reformation ist eine That Gottes und nicht ein Werk der Menschen, so groß und herrlich auch immer die Männer in der Geschichte dastehen, die Gott zur Ausführung dieses seines Rathschlusses berufen. Vom Feuer des göttlichen Geistes, der in alle Wahrheit leitet, berührt und erleuchtet, erkannten die seligen Reformatoren, daß

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