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tens werden meistens ebenso bestimmt. Nur begnügt man sich da häufig mit zweimaligem ita. Die Grenzbestimmungen werden im allgemeinen so ausgedrückt, dass die Besitzer der angrenzenden Häuser resp. Felder genannt werden (ita X mär Y). Doch wird auch sehr häufig ita biti X, ita eqli X geschrieben. Während bei den Feldern fast durchweg das Terrain angegeben wird, in welchem das Feld liegt (ina ugar N, ina ebirtim, ina šutpalu u. s. w.), so geschieht dies bei den Häusern sehr selten, und zwar, wie mir scheint, nur dann, wenn das Haus ausserhalb der eigentlichen Stadt liegt, in welcher der Vertrag geschlossen wird (vgl. II 15-332, IV 7-699, IV 18-274 u. ö.). Die bezeichneten Ortschaften scheinen Vororte von Sippar zu sein. Aus IV 18-274 würde dann hervorgehen, dass Sippar-rabū nicht zum eigentlichen Sippar gehörte.1 Der bisherige Besitzer wird durch itti (KI) eingeführt. Es finden sich nur einige wenige Verträge, wo noch vor itti besonders angegeben wird: biti X oder HA-LA X oder ša X (vgl. II 15-332, IV 46-705, VIII 182192, VIII 44-2499). Der bisherige Besitz wird also in den Grundstückkaufverträgen sehr selten ausdrücklich hervorgehoben, während es bei den Sklavenkauf- und Mietsverträgen immer der Fall ist (s. u.).

Die Preisangaben sind, soweit sie sich finden, deshalb von Interesse, weil sie zeigen, wie sehr schwankend die Preise in Babylonien für Häuser und Felder waren. Die Gegend und die Qualität des Bodens haben sicherlich eine grosse Rolle gespielt. Es ist dennoch auffällig, wenn IV 20-285 4 Sekel für 14 GAN „gebautes Haus" bezahlt werden, andererseits VIII 48-2467 7 Sekel für 12 SAR und VIII 13-185 1 Mine 5 Sekel für 1 SAR und 10 GIN; II 13-225 2 Mine für 6 GAN Feld bezahlt wird, IV 25-712 4 Minen für 5 GAN. Im letzteren Falle könnte man vielleicht eine Erklärung für den enorm hohen Preis in NI-LAL-E suchen.2 Die Bezahlung konnte nicht gleich erfolgen, und musste nachher das 2- oder 3-fache gezahlt werden. In den neubabylonischen Verträgen finden sich auch zuweilen ungewöhnlich hohe Preise, die sich nur auf diese Weise erklären lassen. Das Kaufen auf Kredit scheint in Babylonien nicht üblich gewesen zu sein. NI

1) Bekanntlich gab es zwei einander gegenüber liegende Sippar. Das eine wurde also zum Unterschiede ,,Gross-Sippar" genannt.

2) Das Baugeld für 1 SAR Haus betrug 2 Sekel (s. Ges. Ham. § 228).

LAL-E findet sich nur äusserst selten. Wenn sich nun jemand darauf einliess, sein Haus oder sein Feld auf spätere Bezahlung hin zu verkaufen, so verlangte er gleich Zinsen, die mehr, als der Preis betrug, ausmachten.

Am Kaufen beteiligen sich am meisten Frauen, zum grössten Teil Priesterinnen. Männer sind als Verkäufer, besonders als Käufer sehr spärlich vertreten. Wenn es nicht blosser Zufall ist, dass gerade solche Texte auf uns gekommen sind, so könnte man daraus schliessen, dass die Priesterinnen besonders reich waren und viele Häuser und Felder besassen. Es ist auch möglich, dass die Frauen nach dem Tode ihrer Männer ihr Eigentum verkauften, um Geld zu haben. Gegen eine etwaige Annahme, dass sie nur die dem Tempel gehörigen Häuser und Ländereien verkauften, spricht der Umstand, dass zuweilen zwei Schwestern ihr Besitztum verkaufen, von denen die eine Priesterin ist. VIII 25-558 verkaufen zwei Schwestern, von denen die eine dem Priesterinnenstande angehört, und ihre Mutter ihr Feld, das doch sicherlich ihr eigener Besitz ist. Bei der Miete, wo auch die Frauen, und zwar wiederum meistens Priesterinnen, sehr zahlreich beteiligt sind, folgt auf den Namen häufig der Zusatz: belti eqlim. Die betreffende Frau wird mit ,,Priesterin" bezeichnet, weil der Babylonier sehr gerne seinen Beruf angibt (so sangu, dupšarru, reu, rabiānu, āsu, ḥazānu1 u. s. w.). Die Frauen hatten das gleiche Recht wie die Männer, Häuser, Felder, Sklaven u. s. w. zu besitzen und Handel zu treiben.2

b) Sklavenkauf.

Der Sklave galt in Babylonien als eine Sache und wurde auch als eine solche gekauft.3 Die Verträge sind den Grundstückkaufverträgen analog abgefasst. Als der zu veräussernde Gegenstand wird er an den Anfang des Kontraktes gestellt. Sein Name ist fast regelmässig mit einem SAG ardu (bei einer Sklavin SAG amtu) = „1 Stück" (eigentlich Kopf- caput) versehen. Zuweilen

1) Vgl. VIII 32-396 Z. 18. Es gab also schon in der altbabylonischen Zeit hazānē. S. Delitzsch, HWB 272a.

2) Vgl. noch z. B. Ges. Ham. §§ 151 und 152.

§ 175 f.

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3) Beachte in Ges. Ham. den Gegensatz zwischen ardu und avelu; so Für den Unterschied der Strafen bei Zerstörung von Gliedern oder fahrlässiger Tötung bei Sklaven und Freien vgl. ibid. §§ 196–231.

fehlt es auch (vgl. VI 3-846 und VIII 1.448).1 Der Vater wird nie genannt. Das geschieht nur bei Freien. Der bisherige Besitz wird meistens ausdrücklich hervorgehoben, zuweilen sogar auf doppelte Weise (vgl. II 25-331 und VIII 27-320). Dem Kauf folgte zumeist dieselbe Zeremonie wie beim Grundstückkauf. VIII 1-448 und VIII 27-320 fehlen jedoch die üblichen Phrasen GIS-GAN-NA İB-TA-BAL u. s. w. wie auch die Schwurformel.2

Nach den in diesen Cun. Texts enthaltenen Sklavenkaufurkunden zu schliessen, gehörten vorwiegend Frauen dem Sklavenstande an. Von den 9 Texten handeln 7 von Sklavinnen. Es hängt wohl zum Teil damit zusammen, dass die weiblichen Arbeitskräfte billiger waren. Man konnte schon eine Sklavin für 42 Sekel bekommen (Meissner, APR Nr. 3). VIII 22-374 beträgt der Preis einer Sklavin 5 Sekel, während VIII 1-448 für einen Sklaven 2 Mine bezahlt wird. Auch hat sich wohl immer die Frau zu häuslicher Arbeit besser geeignet als der Mann. Bei der Miete finden wir dagegen ausschliesslich Männer, da sie dort fast durchweg zu Feldarbeit oder sonstigem Handwerk gebraucht werden. II 25-331 werden allerdings 10 Sekel für eine Sklavin gezahlt, VIII 22-44 für eine Sklavin und ihr Kind 171⁄2 Sekel.

Beachtenswert ist, dass oft zu dem Betrage der Sklaven noch kleine Extrakosten hinzukamen, die der Käufer zu tragen hatte, deren Bestimmung aber noch nicht klar ist. Diese Angabe findet sich allerdings nur VIII 27-320 und in den Paralleltexten APR Nr. 3 und VA.Th. 819 (KB IV S. 45), Texten, die auch sonst viele Schwierigkeiten enthalten (s. u.).

Die Anzahl der Sklaven war im alten Babylonien nicht gross. Es sind auch relativ wenig Texte vorhanden. Über das Verhältnis des Sklaven zu seinem Herrn und über Strafe für Flucht und andere Vergehen s. Meissner, APR S. 6-7. S. auch unten.

Die Kinder der Sklavinnen waren auch von Geburt aus Sklaven. Es werden daher Sklavinnen mit ihren Kindern verkauft. Die Kinder, die sie gebären, gehören ihrem Besitzer. In Schenkungsurkunden heisst es oft: I SAG amtu N ga-du-um va-al-di-šá ma-la va-al-du ù i-va-la-du (vgl. VIII 25-280 Z. 16-18): „Die Sklavin N samt ihren Kindern (eig. ihren Geborenen), soviel als geboren

1) In Ges. Ham. fehlt, soweit ich sehe, SAG vor ardu und amtu durchweg. 2) S. für die Abfassung des Kontraktes VIII 27-320 überhaupt unten.

sind und geboren werden" (schenkt X dem Y). Gewöhnlich waren wohl die Väter der Kinder Sklaven. Die Kinder, die die Sklavin von ihrem Herrn hatte, waren wohl Freie. Das scheint aus VA.Th. 642 (angeführt von Meissner, APR S. 7) hervorzugehen.1

Was die Anordnung betrifft, so habe ich die Texte, da sie sachlich eine Einheit bilden, nach dem Vorgang von Peiser (in KB IV) chronologisch geordnet. Die mit Datierungen versehenen Urkunden wurden auch innerhalb der Regierungszeit des jeweiligen Königs nach ihrem Abfassungsjahre zusammengestellt. So treten auch einige aus dem verschiedenen Alter zu erklärende Varianten klarer hervor. Eine Teilung in a) Grundstückkaufverträge und b) Sklavenkaufverträge ergab sich von selbst.

Bei der Umschrift habe ich mich derselben Methode bedient, die Meissner in seinen „Beiträgen" angewandt hat (s. APR S. 3 Anm. 2). Ich transskribiere also auch TUR-MEŠ durch marāni, lasse aber SIS-A-NI (= aḥušu) und IN-NA-LAL (= išqul). In einigen Einzelheiten weiche ich von Meissner ab. So schreibe ich kaspam, nicht KUBABBAR, araḥ, nicht ITU, u. a. m. Auch gebe ich nach Delitzsch durch šá, durch šú u. s. w. wieder. Wo der senkrechte Keil vor den Personen steht, wird dieser auch hier wiedergegeben.2

1) Vgl. jetzt Ges. Ham. §§ 170-171. Nach § 170 bedurfte es einer besonderen Anerkennung von seiten des Vaters, damit nach dessen Tode die Söhne der Sklavin mit den Söhnen der Gattin gemeinsam das väterliche Eigentum teilten. Ist jedoch diese Anerkennung, die darin bestand, dass der Vater bei Lebzeiten zu ihnen „meine Söhne“ sagte, nicht erfolgt, so bekommen sie zwar kein Erbteil, erhalten aber, wie auch ihre Mütter, die volle Freiheit (§ 171). Interessant ist, dass die Kinder eines Sklaven und

einer Freigeborenen (mārat avelim) gleichfalls Freie sind (§§ 175–176).

2) Der senkrechte Keil in diesen Texten ist nicht als Personendeterminativ aufzufassen (so Meissner, APR S. 92). Er dient lediglich zur Hervorhebung der besonders wichtigen Person oder Sache. Das beweisen Texte wie II 23324 und VIII 35-2196 unwiderleglich. Daher stehen die Keile bei Masculinis wie bei Femininis, bei Personen wie bei Sachen. Der zu verkaufende, zu vermietende oder zu schenkende Gegenstand wird mit einem Keil versehen. Ebenso steht der Keil häufig vor dem Käufer als der wichtigsten Person des Vertrages. Vgl. auch Delitzsch in BA IV 93. Zuweilen wird der senkrechte Keil auch als Trennungszeichen im Sinne unseres Komma gebraucht. Daher wird, wenn 3 Personen genannt werden, vor die zweite Person gesetzt (vgl. VIII 23-673 Z. 6, IV 46-705 Z 7 und 9; s. auch unten Note zu Nr. 24 Z. 17).

Vom Schreiber ausgelassene Zeichen wurden durch runde Klammern, verwischte oder weggebrochene, von mir ergänzte durch eckige Klammern kenntlich gemacht.

Die hier veröffentlichten Texte sind durch die volle Signatur und die Angabe des Teiles und der Seite1 bezeichnet, so z. B. Bu. 91-5-9, 391 (CT II 37). Bei den Zitaten ist bloss Teil (ohne CT), Seite und Registrationsnummer angegeben, so z. B. II 37-381. Die in Klammern gesetzte mit Nr. versehene Ziffer bezeichnet die Nummer unserer Auswahl.

1) Die Seiten in diesen Teilen der Cun. Texts sind zwar nicht numeriert, aber trotzdem ohne Mühe zu finden.

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