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gebahnt und durch die Arbeiten von V. Revillout (in E. Revillout, Obligations en droit égyptien das Kapitel: Une famille de commerçants), Pinches (Inscribed Babylonian Tablets in the possession of Sir Henry Peek, London 1888) und vor allem durch Meissners vortreffliches Werk „Beiträge zum altbabylonischen Privatrecht“ wesentlich gefördert worden. Letzteres Werk ist es auch, durch das hauptsächlich das Zustandekommen dieser Arbeit ermöglicht wurde. Eine Anzahl altbabylonischer Rechtsurkunden hat auch Peiser in dem IV. Bande der Keilinschriftlichen Bibliothek veröffentlicht. Auf Anregung meines hochverehrten Lehrers Herrn Professors Dr. Friedrich Delitzsch habe ich mich dem Studium der altbabylonischen Kontraktliteratur zugewandt, insbesondere der in der oben genannten Sammlung enthaltenen Texte. Bei tieferem Eindringen in den Stoff habe ich die Überzeugung gewonnen, dass auch diese Texte dem Assyriologen wie dem Kulturhistoriker vieles Interessante bieten und dass eine Bearbeitung derselben als eine willkommene Ergänzung zu den vorhandenen Arbeiten zu betrachten wäre. Das Bild des altbabylonischen Lebens kann uns durch Heranziehung weiterer Dokumente dieser Art und intensives Studium derselben nur genauer und vollkommener erscheinen.1 Auch wird manche Schwierigkeit durch Parallelstellen beseitigt und manche frühere Vermutung bestätigt bezw. modifiziert. Auch in lexikalischer Hinsicht sind diese Texte oft von grosser Wichtigkeit.

In Anbetracht der grossen Zahl der Kaufverträge, die in dieser Sammlung am stärksten vertreten sind, schien es mir angebracht, mit einer Bearbeitung dieser zu beginnen.2 Aus diesen

1) Es sei mir gestattet, hier ausdrücklich zu bemerken, dass die vorliegende Abhandlung bei der philosophischen Fakultät der Universität Leipzig bereits eingereicht war, ehe die in Susa gefundenen Gesetze Hammurabis in der Publikation Scheils in den Mémoires de la Délégation en Perse, Tome IV, Paris 1902, erschienen. Erst nach Absolvierung des mündlichen Examens konnte ich den neuen Kodex benutzen und für diese Arbeit verwerten. Da dies aber in der kurzen Zeit nicht erschöpfend geschehen konnte, so habe ich die meisten Zusätze bezw. Änderungen in Form von Anmerkungen gegeben, ohne den früheren Inhalt, wo es nicht absolut notwendig war, zu modifizieren. Sie machen demnach'auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

2) Unsere Sammlung enthält 76 Grundstück kaufverträge, die sich auf die Zeit von Sumu-lail bis Samsu-iluna, also auf einen Zeitraum von ca. 200 Jahren erstrecken. 3 stammen aus der Zeit Sumu-lails, 1 aus der Zeit Sumu-lails und Immerums, 2 aus der Zeit Immerums, 3 aus der Zeit An

wurden wiederum diejenigen ausgewählt, die mir sprachlich oder inhaltlich am wichtigsten schienen. So enthält die hier gebotene Auswahl 20 Verträge über Kauf von Grundstücken (Häusern, Feldern und Gärten) 1 und 6 über Kauf von Sklaven und Sklavinnen. Diesem hier zunächst erscheinenden Teile sollen weitere Teile folgen, die eine Bearbeitung der anderen Gattungen (Miete, Darlehen, Schenkung, Familienrecht, Prozess u. s. w.) enthalten.

Sämtliche Texte sind in der sogenannten altbabylonischen „Kursivschrift“ und nicht selten ziemlich nachlässig geschrieben. Manche Zeichen wie šá und ta, ga und bi, kú, šú und ma, um, dub und ab, ul und șur sind oft gar nicht von einander zu unterscheiden. Auch nu und be fallen zuweilen in der Schrift zusammen.2 Wo der Zusammenhang im Stich lässt, bleibt die Lesung zuweilen zweifelhaft. Auch weisen manche Zeichen Formen auf, wie sie bisher nicht bekannt waren. Beachte auch VIII 31-558, wo sich mit dem Lautwert lu findet (Z. 13: a-ve-LÙ-um). Eine Entwickelung der Schrift ist jedoch im Laufe der ersten Dynastie zu konstatieren. Je älter der Text, desto ungefüger und schwankender die Zeichen. Man kann fast jedem Texte ansehen, unter welchem König er abgefasst wurde, was wohl nicht auf ver

manilas (s. u.), 8 aus der Zeit Zabums, 10 aus der Zeit Sin-mubalits, 18 aus der Zeit Hammurabis, 17 aus der Zeit Samsu-ilunas. 2 nennen keinen König. Aus der Zeit Sumu-abis wie Ebišus, Ammiditanas, Ammizadugas und Samsuditanas sind keine Grundstückkaufverträge in dieser Sammlung. Falls es nicht blosser Zufall ist, sind schon die Zahlen ein beredtes Zeugnis dafür, dass unter Hammurabi der Ackerbau einen grossen Aufschwung genommen und sich in der folgenden Zeit immer mehr entwickelt hat. Am klarsten tritt das in den Feldmietsverträgen hervor, die zum allergrössten Teil aus der Zeit Hammurabis und seiner Nachfolger stammen, wo infolge der durch die geregelte Bewässerung hervorgerufenen grossen Fruchtbarkeit des Landes das Mietssystem grosse Verbreitung fand. Vgl. auch unten unter Nr. 25 das über das Gesetz Hammurabis Bemerkte. Die Sklaven kaufverträge, deren unsere Sammlung 9 aufweist, verteilen sich folgendermassen: Aus den Regierungsjahren Sin-mubalits 1, aus denen Hammurabis 5, aus denen Samsu-ilunas 1, aus denen Ebišus 2.

1) Das Haus wurde eigentlich auch als ein mit Haus bebautes Stück Land betrachtet, weshalb ich die Kaufverträge dieser Gattung der Kürze halber Grundstückkaufverträge nenne.

2) Für be

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nu s. IV 25-712 Z. 7, IV 46-705 Z. 7 und insbesondere VI 37-707 Z. 2; für nu = be s. II 14-291 Z. 5, II 15-332 Z. 28 und VI 49-2518 Z. 15. S. auch unten.

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Handschriften" allein zurückzuführen ist. Die Schrift aus der Zeit Zabums weist einen Fortschritt auf gegenüber der aus der Zeit Sumu-lails u. s. f. Eine festere und elegantere Gestalt erhalten die Zeichen in der Zeit Hammurabis. Von Ammizaduga ab nähert sich die Schrift mehr der neubabylonischen.

=

Die Sprache dieser Dokumente ist teils sumerisch, teils semitisch. Gesprochen wurde sicher alles semitisch. Das lehren auch die Texte, die durchweg semitisch abgefasst sind. Nicht nur Prozess-, Schenkungs- und Sozietätsurkunden, sondern auch Kaufverträge werden zuweilen im reinsten Babylonisch geschrieben (vgl. II 37-381 Nr. 5). Die ideographische Schreibweise findet sich hauptsächlich bei den Ausdrücken „Feld", "Haus“, „neben“, „kaufen", „bezahlen", "er ist befriedigt" u. s. w., kurz bei denjenigen Ausdrücken, die mit den Objekten unter den Bewohnern des Landes fortlebten, allgemein verständlich waren und so als althergebrachte Phrasen und termini technici weiter gebraucht wurden.1 Die ideographische Schreibweise war auch bei den Datumsangaben die vorherrschende. Die Personennamen wurden dagegen Gegensatz zu der assyrischen und neubabylonischen Zeit meist phonetisch geschrieben.

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zu

Die Grammatik ist in diesen Urkunden ziemlich vernachlässigt. Beim Verbum wird in der 3. Pers. Sing. das Femininum fast niemals zum Ausdruck gebracht. Statt taddin steht iddin, statt. tanaddin inaddin (VIII 34-2504 u. ö.) u. s. f. Beachtenswert ist dagegen, dass das u beim Relativsatz durchweg beobachtet wird (VIII 34-2504 Z. 16). Vgl. auch sehr oft in Ges. Ham. Das geschah wohl aus dem Grunde, weil das Fehlen des u den Sinn beeinträchtigt hätte. S. auch unten.

Die homorganen Laute gehen oft in einander über. So wechseln s, und z; b und p; k, q und g.

Ein besonderes Interesse beanspruchen die Eigennamen aus

1) Die sumerischen Bestandteile dieser Urkunden können übrigens nur als Reste einer Volkssprache angesehen werden und weisen darauf hin, ,,dass sie (die sumerische Sprache) ehemals ein wirklicher Organismus mit vollem Leben gewesen ist" (Weissbach, Die sumerische Frage S. 173). Wäre sie nur eine von Priestern künstlich erzeugte Sprache gewesen, so wäre nicht einzusehen, warum nur ,,Haus", ,,kaufen" sumerisch geschrieben wurde, alles andere aber semitisch.

dieser Zeit.1 Sie gewähren uns einen Einblick in das religiöse und das Familienleben des Babyloniers. Namen wie Mannum-balum-ilišu, Mannum-mahiršu, Šamaš-re'u u. s. w. zeugen von dem tiefen religiösen Sinne des Babyloniers und Namen wie Nuria, Dādiia, Širiia, Uşi-narum u. s. w. zeigen, dass der alte Babylonier, der vier Jahrtausende vor uns gelebt hat, ein liebevoller Vater war und seiner Freude über das ihm von Gott geschenkte Kind 2 Ausdruck zu verleihen wusste. Viele Namen haben auch historischen Wert. Namen wie Faḥbar-ilu, Farši-ilu zeigen, dass das Land von zahlreichen „Kanaanäern" bewohnt war, zu denen bekanntlich auch die Könige der ersten Dynastie 3 gehörten 4.

Wie bereits erwähnt, besteht die weit überwiegende Zahl der in den Cun. Texts enthaltenen Texte aus Kaufverträgen, die in zwei Gruppen zerfallen: a) in Verträge über Kauf von Grundstücken, b) in solche über Kauf von Sklaven.

a) Grundstückkauf.

Die Grundstückkaufverträge umfassen Verträge über Kauf von Häusern (E-RU-A, E-KISLAH u. s. w.), von Feldern (eqlu) und von Gärten (kiru). Diese Verträge zeichnen sich, wie alle anderen, durch Klarheit und Kürze aus. Zuerst wird die Lage des Hauses bezw. Feldes oder Gartens, der an den Anfang des Vertrages gestellt ist, genau bestimmt. Dann wird der bisherige Besitzer (bezw. die

1) Eine ausführliche Behandlung der Eigennamen aus dieser Periode hat erst neuerdings Hermann Ranke in seiner Arbeit „Die Personennamen in den Urkunden der Hammurabidynastie" (Münchener Inaugural-Dissertation 1902) gegeben, auf die für alles Nähere verwiesen sei.

2) Vgl. Namen wie Gimil-Marduk.

3) So Winckler, Gesch. Israels I 130. Hommel nimmt südarabischen Ursprung der ersten Dynastie an. S. über die ganze Frage Hommel, Altisr. Überlieferung S. 88 ff. Vgl. neuerdings den Widerspruch von Jensen (Christliche Welt 1902, Nr. 21 Sp. 491), s. aber dagegen Zimmern, KAT3 S. 480 f.

4) Es wäre übrigens interessant zu untersuchen, inwieweit die Kanaanäer am Geschäftsleben und am Bodenbesitz beteiligt waren. Die Kontrahenten haben meistens rein babylonische Namen. Auch die Richter (daiānu) und höheren Priester (šangu) führen fast ausschliesslich echt babylonische Namen. Die Herren im Lande waren also die Babylonier, trotzdem „Kanaanäer" auf dem Throne sassen. Was von den „Kanaanäern“ gesagt ist, gilt auch von den anderen,,Westsemiten".

Besitzerin) genannt, meistens auch dessen Vater, von dem nun X Sohn des Y (oder X Tochter des Y) das Haus oder das Feld kauft. Der Preis wird meistens nicht angegeben. Man begnügt sich schon mit der Bestätigung, dass X das Geld bezahlt habe. Eine erst später zu erfolgende Bezahlung kommt sehr selten vor (s. u.). Es folgt dann die Angabe, dass der bukānu gerückt worden ist, 1 darauf die Phrase, die einigen Variationen unterliegt, aber stets dasselbe besagt, nämlich, dass der Vertrag fertig ist, sie (Käufer und Verkäufer) gegeneinander niemals prozessieren werden. Daran schliesst sich der Schwur bei den Hauptgöttern, beim herrschenden König und zuweilen auch bei der Stadt Sippar. Dann folgen die Namen der Zeugen, deren Zahl meistens zwischen 10 und 15 schwankt, sehr oft darüber hinausgeht. Weniger als 2 Zeugen finden sich, soweit ich sehe, niemals. Unter den Zeugen figuriert auch der Schreiber (DUB-SAR). Zum Schluss wird sehr häufig das Datum angegeben, das auf verschiedene Weise bestimmt wird. So sind gewöhnlich die Kaufverträge abgefasst. In einigen Einzelheiten weisen sie kleine Abweichungen auf (s. u.).

Der Abschluss eines Kaufvertrags ging, wie aus dem Gesagten zu ersehen ist, sehr feierlich vor sich. Die Verträge über Miete, Darlehen u. s. w. sind viel einfacher abgefasst. Der Unterschied ist auch in dem verschiedenen Wesen der Verträge begründet. Während bei der Miete das Feld resp. Haus dem Mieter nur für eine bestimmte Zeit überlassen wurde, im übrigen aber Eigentum des Vermieters blieb, ging beim Kauf das Eigentum des bisherigen Besitzers für immer in den Besitz des Käufers über. In der neubabylonischen Zeit unterschied sich gleichfalls der Abschluss eines Kaufvertrages von dem irgend eines anderen Vertrages. Über einige Einzelheiten, die auf diesen Unterschied hinweisen, s. unten.

Die Bestimmungen der Lage eines Hauses werden ausgedrückt entweder durch zweimaliges DA resp. i-ta oder viermaliges DA oder durch DA; DA; SAG-BI 1kam; SAG-BI 2 kam oder durch DA; DA; SAG-BI; EGIR-BI, wofür sich II 14-291 Z. 5 die phonetische Schreibung va-ar-ka-zu findet. Wenn der Ausgang nach einer Strasse zu gelegen ist, wird es ausdrücklich hervorgehoben (vgl. Meissner, APR S. 120). Die Grenzen eines Feldes wie eines Gar

1) Eine bestimmte Zeremonie, die beim Abschluss von Kaufverträgen stattzufinden pflegte (s. u.).

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