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Anwendung des Gesetzes.1 Ob nun tepitum in Z. 14 auch eine Krankheit bezeichnet, lässt sich nicht ausmachen. Jedenfalls ist der Sinn auch der: „Wenn bis zum 3. Tage das und das geschieht, so ist der Kauf ungültig." APR Nr. 3 Z. 14 und VA Th. 819 Z. 15 heisst es umu kan. Beachtenswert ist die Prägnanz des Ausdrucks. Wörtlich: Bis zum 3. Tage tepitum, bis zu einem Monate bennu." Die Übersetzung ist mehr dem Sinne nach gegeben.

Z. 16-18. ana nach APR Nr. 3 Z. 16 ergänzt. Nach Meissner S. 97 enthält der ganze Passus,, wahrscheinlich eine Bestimmung gegen nicht rechtzeitige Ablieferung der Sklavin",2 nach Peiser, KB IV S. 47 eine Verwarnung gegen etwaige Reklamationsklage von seiten des Verkäufers. Nach beiden Auffassungen bezöge sich also der Inhalt auf den Verkäufer. Dagegen spricht aber hier entschieden das Suffix ša, abgesehen davon, dass paqāru für „sich weigern", soweit ich sehe, nicht vorkommt und Verwarnungen gegen Reklamationsklagen stets anders ausgedrückt werden. Das ša legt es vielmehr nahe, ana bagriša auf die Sklavin zu beziehen und in dem ganzen Passus eine Bestimmung zu erblicken, die die Sklavin vor ungerechter Behandlung durch den Herrn schützen soll. Ein solches Gesetz liegt uns in K 11571 (veröffentlicht von Meissner in BA III S. 499) vor. Col. VIII Z. 4—10 lautet: Šumma a-ve-[lum] SAG arda SAG amta i-šá-am-ma ba-ag-ri ir-taši na-di-na-an-šú ba-ag-ri-šú i-ip-pa-il „Wenn ein Mann einen Sklaven oder eine Sklavin erworben hat und Eviktionsklage sich zuzieht, so hat der Verkäufer (des Sklaven oder der Sklavin) für dessen (resp. deren) Eviktion aufzukommen".3 Der ganze Passus

1) Hiernach erweist sich die noch vor Auffindung der HammurabiGesetze gegebene Erklärung Jensens, KB VI S. 569 (vgl. S. 389) für die in Johns, Assyr. Deeds and Docum. (Nr. 208 Rev. Z. 4; 232 Rev. Z. 4; 257 Rev. Z. 6 u. ö.) sich findenden Angaben sibp)tu bennu ana meat ūmē als vollkommen zutreffend.

2) Nach der obigen Erklärung von ana umu зkan tepitum ana arḥu 1 kan bennu verliert auch sonst die Annahme Meissners ihren wesentlichsten Stützpunkt.

3) Die Übersetzung ist nach Delitzsch in BA IV S. 80f. gegeben. Dass die Fassung Delitzschs die richtigere ist (vgl. Meissners Übersetzung in BA III S. 499), zeigt auch unsere Stelle. Nur in der Fassung von SAG arda SAG amta glaubte ich von Delitzsch abweichen und mich Meissner anschliessen zu müssen. In den altbabylonischen Texten findet sich sehr häufig SAG ardu und SAG amtu zusammen, ohne dass dabei an den Begriff aštapiru

von Z. 16-18 enthält also eine Bestimmung, wie wir sie in dem Gesetze ausgedrückt finden.1 APR Nr. 3 und VA Th. 819 sind. dann die entsprechenden Stellen ebenso zu fassen. Das su in bagrišu in APR Nr. 3 Z. 16 ist weiter nicht auffällig (s. unten Anm. am Ende). VA Th. 819 ist nach Peiser, KB IV S. 46 das šun fraglich. Vielleicht handelt es sich dort um 2 Sklavinnen?

Z. 18. kima şimdat šarrim übersetzt Meissner, APR Nr. 3: „so wird er .... als,Gespann' des Königs stehen"; 2 s. auch S. 97, wo Meissner zum Schluss sagt: „Jedenfalls handelt es sich also in allen diesen Fällen um ein Recht, das der König an die betreffenden Personen oder Sachen hat, das vielleicht darin besteht, dass ihm Tribut gezahlt werden muss oder dass die Personen seine Gefangenen sind oder etwas dgl." Diese Erklärung scheint mir nicht ganz befriedigend zu sein. Wieso soll eine Privatperson, die einer anderen Privatperson oder einem Sklaven gegenüber ihre Pflicht nicht erfüllt hat, dem König Tribut zahlen oder dessen Gefangener sein? Vielmehr scheint mir die Bestimmung allein in dem Worte nazazu zu liegen, das auch zuweilen fehlen kann (so Bu. 88-5-12, 320 und Bu. 88-5-12, 481, angeführt APR S. 97). kima şimdat šarrim dürfte nur bedeuten: „nach der Ordnung, nach dem Gesetze des Königs": Der Ausdruck simittu vom Stamme samadu „fest binden, fest zusammenfügen" würde für „Ordnung, Gesetz" sehr gut passen. Dass es in der altbabylonischen Zeit ein „bürgerliches Gesetzbuch" gab, das eine Reihe von Bestimmungen enthielt, die sich fast ausschliesslich auf das Privatrecht bezogen", ist uns aus den erhaltenen Fragmenten bekannt; vgl. Meissner in BA III S. 493 ff. und Delitzsch in BA IV S. 80 ff. Für diese Auffassung spricht

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„Gesinde“ zu denken ist; vgl. z. B. die Zusammenzählung von Sklaven und Sklavinnen in VI 7-272, wo Z. 23 doch nicht anders zu übersetzen ist als: ,,in Summa 10 Sklaven und Sklavinnen". Das Suffix šú bildet keine Schwierigkeit. In diesen Texten wird häufig statt des Suffixes Plur. das Suffix Sing. gebraucht (s. o. S. 41). Ebenso wird nicht selten statt des Suffixes fem. das Suffix masc. gebraucht; vgl. II 42-2174 A Z. 8 (ina ahšu auf eine Frau bezogen). Hingegen habe ich nie ša statt šu gefunden.

Scheil und Winckler

1) Vgl. jetzt zum Obigen Ges. Ham. § 279. stimmen in ihrer Auffassung mit Meissner überein. Falls diese Auffassung die richtigere ist, so ist izzaz auf den Verkäufer zu beziehen, bagriša auf einen Dritten, der auf sie (ša, die Sklavin) Anspruch erhebt.

2) Peiser, KB IV S. 41 übersetzt: „wird er wie zur Gespannfrohnd des Königs stehen".

auch das häufige Fehlen des šarrim (so VA Th. 819). Man konnte sagen: „nach dem Gesetze des Königs" oder einfach nach dem Gesetze", Wenn aber der König persönlich gemeint wäre, so würde šarrim kaum fehlen können. Vollständig gesichert scheint diese Erklärung durch VIII 35-2196 (s. Nr. 24), wo Z. 8 varki simdat šarrim nur bedeuten kann: „nach dem Gesetz des Königs". Diese Phrase wurde zuweilen hinzugefügt, weil alles im Gesetzbuch geordnet war. „Wir erfahren durch sie (die im Gesetzbuch enthaltenen Bestimmungen) von der Stellung des Herrn zum Sklaven und Mietssklaven, des Kaufmanns zum Lehrlinge, des Königs zu seinen Untertanen, und lernen die Bedingungen kennen, unter denen der Verkauf und die Miete eines Hauses oder eines Grundstücks, und der Handel mit Feldfrüchten oder Waren stattfand" (Meissner a. a. O.).1 Vgl. auch VI 42-2177 A (Prozessurkunde aus der Zeit Sumu-lails) Z. 15-16 va-ar-ki Sa-mu-la-il mi-šá-raam iš-ku-nu „nach Sumu-lail (d. h. nach dem Gesetz des Königs Sumu-lail) übten sie Gerechtigkeit (sprachen sie Recht)". Diese Phrase konnte mit kima, ana (s. APR S. 97) oder varki konstruiert werden.2 nazazu muss nun hier entschädigen, für etwas

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1) Was bis jetzt aus diesen Fragmenten, Abschriften aus der Bibliothek Aššurbanipals, geschlossen wurde, ist jetzt durch den grossartigen, für die Assyriologie wie für die archäologische Rechtswissenschaft und die Geschichte der Menschheit so sehr wichtigen Fund, der von der französischen Expedition auf der Akropolis von Susa gemacht wurde und in einer in einen 2,25 m hohen Dioritblock eingegrabenen Gesetzessammlung Hammurabis besteht, aufs glänzendste bestätigt worden. Wir haben hier einen Rechtskodex vor uns, der nahezu 282 Paragraphen enthält und die verschiedensten Gebiete des privaten und öffentlichen Rechts umfasst. Ihn eingeführt und als festgefügtes allgemein gültiges Gesetz proklamiert zu haben, ist das Verdienst des grossen Königs Hammurabi. Gleich Šamaš, von dem er die Gesetze empfängt, will er überall Licht verbreiten, dem Schwachen helfen, den Gebeugten aufrichten, die Waise und die Witwe schützen und das Wohl der Menschen fördern (vgl. besonders Rect. Col. I Z. 32-44, Col. V Z. 4-9 und Vers. Col. XXIV Z. 47-78). Übrigens lässt sich aus einer Reihe anderer auf uns gekommener Gesetze, die in dieser Sammlung nicht erhalten sind (vgl. die sog. Familiengesetze), schliessen, dass es noch andere Gesetzessammlungen gab, die alle zusammen wohl ein grosses corpus juris bildeten. Vielleicht fördert sie noch die Zukunft ans Licht.

2) Diese meine Auffassung von kīma şimdat šarrim wird, wie ich nachträglich sehe, durch Nr. 19 der Briefe Hammurabis an Sin-idinnam vollauf bestätigt. Dort kann dinam kīma şimdātim šūḥuzzunutima mit Nagel in BA IV S. 452 natürlich nur übersetzt werden: ,,lass sie Strafe empfangen gemäss

aufkommen" bedeuten. K 11571 Col. VIII Z. 10 wird in demselben Zusammenhange apalu gebraucht (s. o.). Dass nazazu, das sonst stehen" bedeutet, auch im Sinne von entschädigen" gebraucht wird, darf uns nicht wundern. apalu in der Bedeutung entschädigen, befriedigen" ist ja auch erst sekundär. Beachte auch VIII 43-1191 Z. 18-20, wo issas ohne kima şimdat šarrim steht.

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Z. 22. Der Name Piakka ist mir seiner Bedeutung nach unklar.

Z. 26. Es gab also auch einen Schalt-Nisan.

Z. 27 ff. Z. 29 ist unleserlich. Das Jahr ist noch unbestimmbar; s. Lindl in BA IV 396.

Z. a- -e. Für DUB

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ist der Vater des Verkäufers. Vor AD sind Spuren eines Zeichens zu erkennen.

Aus der Zeit Hammurabis.

Nr. 26: Bu. 91-5-9, 374 (CT VIII 22).

17 an Šamaš-nu-ri marat I-bi-Šá-a-an 2itti l-bi-anŠá-a-an a-bi-šá 37 an Bu-ni-ni-a-bi 1ù Be-li-su-nu i-šá-mu-ši 5a-na anBuni-ni-a-bi a-šá-at 6a-na Be-li-su-nu a-ma-at 7a-um an Šamaš-nu-ri a-na Be-li-su-[nu] be-el-ti-šá ú-ul be-el-ti at-ti iq-ta-bu ú-gala-ab-ši 10a-na kaspim i-na-ad-di-iš-ši 11ŠAM-TIL-LA-BI-ŠU 5 šiqlu kaspam 12[IN-NA-AN-LAL GIŠ-GAN-NA 13 [İB-TABAL GU-BI AL-TIL 14[ŠÀ-GA-NI] AL-DUG [UKUR-ŠU] MULU-MULU-RA 16[INIM NU-]MAL-MAL-A 17[MU an]Šamaš an A-a an Marduk 18[ù? Ha-am]-mu-ra-bi IN-PAD-DE-MEŠ.

20 mahar Ba-zi-a-am-ilú mar Im-gur-Sin 21mahar Im-gurrum mär I-din-Sin 22 mahar I-za-ma-nu-um mar an Šamaš-e[mu?]-ki 23 mahar Sin-iš-me-an-ni măr Ḥa-ia- 24 mahar Sin

den Rechtssatzungen". S. auch ibid. S. 480, wo Nagel für den Bedeutungsübergang von şimittu auf rikistu mit der Bedeutung „Gefüge“, „sowohl von Bauten wie von dem Gefüge eines Staates und seinen bindenden Ordnungen" hinweist. Ges. Ham. § 51 (Rect. Col. XIV Z. 64–65) findet sich auch der Ausdruck anȧ pi(KA) şimdat šarrim.,,Selon le tarif du roi" (Scheil) ist wohl etwas frei. Eigentlich ,,nach der Satzung des Königs“. Beachte auch in Ges. Ham. das häufige Vorkommen von riksäte für „Vertrag", so § 17 (Rect. Col. VI Z. 51), § 47 (Rect. Col. XIII Z. 69) u. ö.

i-din-nam mar Mi-ni-Ištár 25 mahar an Šamaš-ba-ni mar an Rammānra-bi 26 mahar Ilu-ra-bi mar Ib-ni-an Mar-tu.

27 araḥ A-ia-ru-um ūmu 3kam 28 MU IȘ-GU-ZA an Şar-pa-ni-tum.

Übersetzung:

Šamaš-nūri, die Tochter des Ibi-San, haben von Ibi-Šan, ihrem Vater, Bunini-abi und Bēlisunu gekauft. 5 Dem Bunini-abi soll sie als Weib, der Bēlisunu als Magd (dienen). Wenn Šamaš-nūri zu Belisunu, ihrer Herrin: „Nicht bist du meine Herrin" spricht, so soll man ihr ein Mal machen 10 und sie für Geld verkaufen. Als ihren vollen Preis haben sie 5 Sekel Silber bezahlt. Den ... -Stab hat man hinübergehen lassen. Sein Vertrag ist fertig; er ist befriedigt. 15 Niemals wird einer mit dem anderen prozessieren. Bei Samaš, Aa, Marduk und Hammurabi schwuren sie.

20 Vor Baziam-ilu, dem Sohne des Imgur-Sin. Vor Imgurrum, dem Sohne des Idin-Sin. Vor Izamanum, dem Sohne des Samašemuki (?). Vor Sin-išmeanni, dem Sohne des Haia- ... Vor Sinidinnam, dem Sohne des Mini-Ištar. 25 Vor Samaš-bani, dem Sohne des Ramman-rabi. Vor Ilu-rabi, dem Sohne des Ibni-Martu.

Am 3. Ijjar des Jahres, da der Thron der Sarpanitum (errichtet worden war).

Bemerkungen:

Urkunde über Kauf einer Sklavin. Preis: 5 Sekel.

Für die Stellung der Sklavin im alten Babylonien ist dieser Text von besonders hoher Bedeutung.1 Ein Vater verkauft seine Tochter einem Manne und dessen Frau. Diese Tochter soll dem Manne als Weib (ašat) dienen, dessen Frau als Magd (amat). Wenn sie sich ihrer Herrin gegenüber vergeht, so erleidet sie eine bestimmte Strafe. Von einem eventuellen Vergehen ihrem Gebieter gegenüber als Frau und von einer eventuellen Strafe, wovon in den Ehekontrakten so oft die Rede ist,2 ist hier nichts erwähnt. Sie war also der Hauptsache nach Sklavin, die die häuslichen Arbeiten zu verrichten hatte und als solche der Herrin des Hauses

1) Dieser Text ist an den Schluss gestellt, weil er aus dem Rahmen der gewöhnlichen Sklavenkaufverträge herausfällt.

2) Vgl. APR Nr. 89, 90; CT II 44-2176 A.

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