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unterstand, und ein Vergehen nach dieser Richtung hin wurde auch bestraft. Nebenbei diente sie ihrem Herrn als Kebsweib.1 Sie hat aber damit, wie aus dem Texte hervorzugehen scheint, keine ehelichen Pflichten übernommen. Sie konnte womöglich untreu sein, ohne bestraft werden zu können, während die Ehefrau Ehebruch mit dem Tode büssen musste.2 Dieser Zustand von „ašatamat" erinnert uns an die im AT, insbesondere an Zilpa, Bilha, Hagar, die deren Herrinnen ihren Männern zu Kebsweibern gaben. Auch erscheint uns die Handlung Rubens und Bilhas (cf. Gen. 35, 22) in einem milderen Lichte. Bilha war eben gesetzlich zu keiner Treue verpflichtet, und weder sie noch er konnten bestraft werden. Es war kein Überschreiten des Gesetzes, sondern ein Vergehen gegen die Sitte und, von seiten Rubens, gegen die Pietät (cf. Gen. 49, 4). In der späteren Zeit finden wir noch dieselben Zustände. Absalom verkehrt mit den Kebsweibern Davids (cf. 2 Sam. 16, 22), ohne vor der Todesstrafe sich fürchten zu müssen. Auch werden letztere nicht etwa getötet, sondern von David in ein bestimmtes Haus gebracht, wo sie ihr Leben lang bleiben müssen (cf. 2 Sam. 20, 3). Es war also einem Kebs weib nicht vom Gesetze verboten, mit anderen Männern Umgang zu pflegen, sondern vom Anstande. Die Absicht Absaloms war ja auch nur Verletzung der herrschenden Sitte, Schädigung des Ansehens Davids. Beachte auch 2 Sam. 16, 21 den Ausdruck: 78 81. Vgl. für diese Zustände in Arabien vor dem Islam v. Kremer, Culturgesch. d. Orients Bd. II S. 112 ff.

.נבאשת את אביך

Z. 1. Šá-a-an ist, wie das Gottesdeterminativ in Z. 2 zeigt, ein Gott; vgl. auch Ranke S. 18.

Z. 2. Dass Väter ihre Kinder als Sklaven verkauften, kam nicht selten vor; vgl. Meissner, APR S. 6. Vgl. auch Exod. 21, 7. Z. 5-6. Beachte die Prägnanz des Ausdrucks.

Z. 7. ũ-um „an dem Tage, da; wenn" wie itti „Zeit“ i. S. v. ,,zur Zeit, da; als" (so IVR 45 K. 13 Z. 19). APR Nr. 90 und 94 steht summa. In den Gesetzen wird nur šumma gebraucht.

Z. 9. Für iqtabu steht auch häufig igabima; vgl. APR Nr. 89, 94, 96; CT VI 36-707. Beachtenswert ist iqtabu (so doch wohl das Original) nach u-um. APR Nr. 95 und 96 steht in Verbindung mit u-um iqtabu und igabu. Der vokalische Auslaut beim Verbum im

1) Vgl. jetzt Ges. Ham. §§ 144, 146 und 147.

2) Vgl. V R 25 Col. IV 1–7; s. auch Ges. Ham. § 129. Leipz. semitist. Studien I 2.

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konjunktionalen Relativsatz wurde also auch im Altbabylonischen streng beachtet.1 S. Delitzsch, Ass. Gramm. § 148. Über das

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u im Relativsatz s. auch Einl. S. 4. Nach šumma wird iqtabi (VR 25 Col. III etc.; APR Nr. 90) und igabi (APR Nr. 94) ohne Relativvokal geschrieben. S. Delitzsch, Ass. Gramm. § 149. Für den Gebrauch des Präsens (wie igabi zeigt) s. auch Delitzsch ebenda. Die dort mitgeteilte Beobachtung, dass im Assyrischen die hypothetische Partikel ganz fehlen kann, wird auch durch die alten Texte vielfach bestätigt. Vgl. VI 37-707, wo es Z. 4 gleich beginnt: Atkal-ana-belti ana Aiatiia beltiša ul belti atti igabbima ,,Spricht A. zu Aiatiia, ihrer Herrin: Nicht bist du meine Herrin' (so macht man ihr ein Mal und verkauft sie für Geld)“. Vgl. auch II 44-2176 A. ugalab(ši) Präs. von galabu II 1 „ein Mal machen"; s. APR S. 152. HW 196a und AL4 S. 161b übersetzt Delitzsch galabu II 1 mit scheren". Stellen wie Ges. Ham. § 226 und 227 lassen es aber als fast sicher erscheinen, dass gullubu „einprägen, einschneiden" o. dgl. bedeutete; s. d. Anm. unten. Dann wird gullubu ša muttati doch bedeuten: „auf die Stirn ein Mal einprägen"; s. HW 436b und AL4 175b. Über den Gebrauch des Präsens im Nachsatze s. Del., Ass. Gr. § 149.

Z. 10. inadišši steht für inadinši mit Assimilation des n an das ; vgl. Meissner, APR S. 149. Die Strafe für die Sklavin š; ist also in diesem Falle dieselbe wie für den ungehorsamen Sohn.2 VI 37-707, wo ein Mann eine Herrin und ihre Magd zu Frauen nimmt, wird der Magd für Ungehorsam gegen ihre Herrin, die nun auch ihre Nebenfrau ist, dieselbe Strafe angedroht (Z. 5-10). Nach Ges. Ham. § 147 wurde diese Strafe an der Magd nur dann vollzogen, wenn sie keine Kinder geboren hatte. Hatte sie aber Kinder geboren, so wurde sie nicht verkauft, sondern in eine Fessel getan und unter die Mägde gerechnet. Hieraus geht klar hervor, dass die Magd, die zugleich Nebenfrau des Gebieters war, eine andere Stellung einnahm, als die anderen Mägde. Wurde sie doch nach dem Tode ihres Herrn, wenn sie Kinder geboren hatte, gar

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1) Eine Ausnahme bildet APR Nr. 97 Z. 10.

2) Ob ihr auch das Mal an der Stirn gemacht wurde, ist nicht sicher. 3) Scheil übersetzt abbuttam išakkanšima „une marque elle lui fera“, was im Hinblick auf § 226 und 227, wo abbuti ugallib doch nur heissen kann ,,ein Mal prägte er ein", das Richtige zu sein scheint. Die Fassung Wincklers (s. Übers. S. 25) ist wohl kaum gerechtfertigt.

freigelassen; s. Einl. S. 10 Anm. 1. Ob nun eine vollständige Sklavin im Falle des Ungehorsams die gleiche Strafe traf, lässt sich nicht ausmachen. Dem Sklaven wurde, wenn er seinem Herrn den Gehorsam aufkündigte, zur Strafe das Ohr abgeschnitten (§ 282). Vgl. hierzu § 205.

Z. 12-19. Die Ergänzungen sind durch den Zusammenhang gegeben. Ob vor Hammurabi ù gestanden hat, ist wegen des geringen Raumes fraglich.

Z. 20. Wie baziam in diesem Namen zu verstehen ist, ist mir nicht klar. Vgl. den Stamm bei Delitzsch, HW 169.

Z. 22. Der Name Isamanum ist mir auch unverständlich. an Šamaš-e-mu-ki. Zwischen e und ki ist ein freier Raum, so dass mu wohl ergänzt werden darf (vgl. Nr. 6 Z. 25).

Z. 23. Das Zeichen nach ia ist unkenntlich.

Z. 24. Ranke S. 10 liest mi-l (= şilli) mit Hinweis auf die Variante și-ni-an Ninkarrag (IV 45-697 Z. 20) für mi-ni-an Ninkarrag (VIII 48-2480 Z. 23). Indes ist IV 45-697 Z. 20 der Name nicht şi-ni-an Ninkarrag, sondern și-ir-an Ninkarrag zu lesen. ni wird im Altbabylonischen niemals geschrieben. Der Beweis für mini = milì (=şilli) ist infolgedessen hinfällig und die Lesung mini vorläufig beizubehalten.1

1) Ich habe nachträglich auf schriftlichem Wege mit Herrn Dr. Ranke über diese Frage diskutiert, konnte mich aber bis jetzt von der Richtigkeit dieser seiner Annahme nicht überzeugen. Es sei mir gestattet, kurz die Hauptgründe, die mir Herr Dr. Ranke in Erwiderung auf von mir geltend gemachte Bedenken mitgeteilt hat, hier anzuführen: Für mi-ni şilli spreche folgendes: Ausser den zweiteiligen mi-ni- und și-li-Namen gebe es eine Reihe anderer sillu enthaltender Namen, aus denen sich mit Sicherheit ergebe: 1) sillu werde in diesen Namen MI ohne IS geschrieben, 2) neben şillu „Schatten“ finde sich silu mit einem 7. Zu vergleichen seien folgende Namen: Tab-ṣillum (geschrb. mi-lum; APR Nr. 97) und Țăb-și-il-lum (Str. 37) mit Tab-ṣil(geschrb. mi)-an Šamaš (CT VI 7-2462) und Tab-și-la-šú (APR Nr. 45 u. oft); ferner Rapas-silli(geschrb. mi-ni)-Ea (CT VIII 24-2444 A u. oft) und Rabi-sillašú (geschrb. mi-la-šú; CT VI 7-2462). Alles das zugegeben bleibt für mich noch folgender Einwand bestehen: Nach einem Ideogramm findet sich meines Wissens niemals ni (= lì) statt li als phonetisches Komplement. Vgl. z. B. Harper, Letters III Nr. 242 Z. 4 EN-li bēli (nicht lì, während sonst in den Briefen be-li fast stets be-lì geschrieben wird; s. allerdings Delitzsch, HW 163a). Wenn auch daher APR Nr. 97 mi-lum als sillum und CT VI 7-2462 mi-la-šú als șillašú zu lesen wäre, so bliebe doch noch die Frage, ob mi-ni als șilli zu lesen ist. Vgl. auch den Namen Ana-minišu-emid (King, Lett. of Ham. III

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387420

Z. 28. Es ist das 12. Regierungsjahr Hammurabis; s. King p. 232.

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p. 112), wo, abgesehen davon, dass sillu dort kaum passt, in dem sonst phonetisch geschriebenen Namen die halb ideographische Schreibung von șillu befremdlich wäre. Beachte die Schreibung in APR Nr. 45 Z. 33 Ța-ab-și-la-šú. Vgl. übrigens zu MI şillu BA IV 494, wo Delitzsch zu dem von King Şilli-Šamaš gelesenen Namen bemerkt: „aber bedeutet das einfache MI jemals sillu"? Eine Erklärung des Wortes mi-ni kann ich auch nicht geben. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass es mi-lì zu lesen ist, wobei man es vielleicht mit mi-lum zusammennehmen könnte, welch letztere Gruppe dann doch mit Meissner mi-lum, nicht ṣillum zu lesen wäre. Wie übrigens die Variante şi-ir-an Ninkarrag zu erklären ist, weiss ich auch nicht. Ein Schreibfehler scheint aber ausgeschlossen, da im Altbabylonischen zwischen

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und ni scharf geschieden wird. Indes ist die Annahme der Identität der beiden Personen nicht absolut notwendig.

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