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Der Stab bei alten Völkern Kennzeichen des Wanderers 3; und ihren Tochternationen 4 f.

seine Zauberkraft 8. der geästelte Stab 12;

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ebenso bei germanischen Völkern Gestalt des Gehstockes 5. Der weiße Stab 6. Der geschälte Stab 7; Die Holzart 9f. Der vollkommene Wanderstab zauberkräftig 10-13; der beschworene Stab 13.

II. Der Wanderstab. Fortsetzung. (Im Recht insbesondere.)

2. Der Bettelstab in der Lex

1. Der Stab des Kapitulanten ein symbolischer Bettelstab 13-15. Salica 15 f. - 3. Der Lasterstecken 16-18. 4. Der Bettelstab beim Gnadebitten 18f. stab als Friedenszeichen 19 f., und die Pestrute 20. 5. Der WanderStab als Wahrzeichen des Fremden, insbes. des einziehenden Fürsten 21 f. 6. Die Rute des ledigen Dienstboten 20 f. 7. Der gehenden zurückgelassen 22 f. 8. Haselgerte von einem Weg

III. Der Botenstab.

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Der Stab als Abzeichen des Boten überhaupt 23-27. Seine Merkmale 27f. vom Auftraggeber überreicht 29 f., Er wird dem Boten und vom Boten dem Destinatär 30 f. — Der Stab des Parlamentärs 31 f. IV. Fortsetzung (der Stab bei der Nachbarbotschaft).

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Anwendung obiger Regeln beim Befördern von Botschaften unter Nachbarn a) in Schweden 33—35, c) in Norwegen 36-39, und auf Island 39, d) in rein deutschen Rechtsgebieten - f) die Nachbarbotschaft bei Slawen 44-46; e) Analogien des skandinavischen Heerpfeiles bei ungermanischen Völkern 43 f.; gleichender Rückblick 48. g) in deutsch-slawischen Gebieten 46-48. Ver

V. Der Dienststab.

Begriff 48. 1. Der Stab des Wappenherolds 49-51, und des Persevanten 51;

sprechers 51 f.;

2. des Spruch

5. Der Stab des Tür

Zerbrechen des Stabes 61f. 3. des Hof beamten 52-62; byzantinische und keltische Analogien 53, 57 f.; das stehers 65-67; 4. Der Marschall- und Kommandostab 62-65.

6. des Büttels 67-81, sein Gebrauch 68f., sein Zerbrechen 69; seine rechtliche Bedeutung 69 f., sein Aussehen 70-73; Rute der Spezialfronboten 73-76; die Fronbotenpeitsche in den Sachsenspiegel-Bildern 76; der Kolben (die Mace) 76-78; das Pedellszepter 78-81; das Ruder 81. 8. des Gerichtsschreibers in England 83; - 9. des Salmannes in

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Zurückgeben und Zerbrechen des Gst. 102-104. Sein Aussehen 105-109. Das Ruder des engl. Admiralitätsgerichts 109 f. Jüngere Auslegungen des Symbols 110. Merkmale seiner ursprünglichen Bedeutung 110 f.

VII. Der Regimentsstab.

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1. Der Königsstab 111-123. Sein frühestes Vorkommen 111-113; seine Formen 113-121, insbes. manus justitiae 119 f. und Taubenszepter 120 f. Seine Bedeutung 121-123. - 2. Der Kaiserstab 124-126. 3. Der Stab des Herzogs 126 f. und des Landesherrn 128 f. 4. Der Stab des Regierungsstellvertreters 129 f. 5. Der Stab des städtischen Gemeindehauptes 129-133 und des Dorfmeisters 133 -135, des Landammannes 135. 6. Das Regimentsholz' 135-139, insbes. in der Gilde 135-137, in ähnlichen Genossenschaften 137 f.; die virga praecentoralis und der Spielstab 138 f.

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VIII. Der Stab bei Geschäften.

Allgemeines 139 f. 1. Der Wanderstab als Mahnungszeichen 140; 2. als Kündigungszeichen 140; 3. als Protestzeichen 140 f. - 4. Der Stab als sekundäres Verbotssymbol (das lagakefli und die wifa) 141-143. 5. Das Steckenschlagen 143 f. 6. Stabwurf beim Austritt aus Sippe und Stand 144 f.,

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7. bei andern Lossagungen 145-147. 8. Zuwerfen, Niederlegen, Überreichen des Stabes 147-151.

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Bildliche Darstellungen des Richters mit dem Stab: A. der Richter in der Sitzung 165-172, B. bei der peinlichen Frage 172, C. beim Strafvollzug 172-176, D. bei andern Handlungen 176 -178, - E. Typisch 178-180.

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Nachträge und Berichtigungen 180.

Tafeln.

I Nr. 1. Mittelstück einer gemalten Glasscheibe (a. 1592) im Kloster Einsiedeln (s. Anhang Nr. 93). 2. Bote von Rapperswil, Kolor. Federzeichnung in Dieb. Schillings Berner Chronik (Stadtbibl. zu Bern) III.

3. Die sog. Rügerute zu Brixen (vgl. S. 109).

II Nr. 1. Landgerichts-Szepter des Herzogs Heinrich Julius v. Braunschweig v. 1588, im h. Museum zu Braunschweig (vgl. S. 109).

2. Ebensolches Szepter des H. August v. 1639 (vgl. S. 109).

3. Ausschnitt aus einem Gemälde des B. Bruyn c. 1540 (s. Anhang Nr. 169).

Vorbemerkungen.

Sitte und Recht der germanischen, insbesondere der deutschen Völker lieben es, die Menschen in bestimmten Lebenslagen durch Abzeichen von andern zu unterscheiden. Aber einige unter diesen Abzeichen sind zugleich Wahrzeichen (Symbole), d. h. sie wollen nicht nur ihren Träger kenntlich, sondern auch gewisse Begriffsmerkmale an ihm oder in seiner Handlung anschaulich machen. So oft aber und so eingehend sich die rechtsgeschichtliche Wissenschaft mit der Symbolik beschäftigte, der soeben angeführten Klasse von Symbolen hat sie doch niemals systematische Beachtung geschenkt. Bei den Juristen schienen fast nur die Symbole für Rechtsgeschäfte ernstliche Aufmerksamkeit zu verdienen. Aber selbst J. Grimm, der vielseitige Beobachter solcher Dinge, hat die symbolischen Abzeichen nur gestreift. Man überließ sie gewöhnlich den Kostümhistorikern, denen doch die wesentlichen Gesichtspunkte, worunter die einschlägigen Phänomene betrachtet werden müssen, zumeist fremd blieben.

Sollen jetzt die in dieser Hinsicht vorhandenen Lücken in der Geschichte der Rechtssymbolik ausgefüllt werden, so dürfte dies am ausgiebigsten geschehen, wenn sich unsere Forschung gleich demjenigen Abzeichen zuwendet, das am häufigsten vorkommt, dem Stab. Wenigstens steht auf diesem Weg die Aufräumung des Stoffes zu erwarten, der durch seine kaum übersehbare Menge am leichtesten den Blick verwirren kann.

Es wird sich darum handeln, nicht nur die so verschiedenartigen Anwendungen des Stabsymbols zu sammeln und zu ordnen, sondern auch die Frage zu beantworten, inwieweit sie sich etwa unter einen gemeinsamen Gesichtspunkt bringen und aus ihm erklären lassen. Von hier aus könnte ein Licht fallen sowohl auf den Charakter der germanischen Rechtssymbolik, als auch auf die ursprüngliche Wesenheit derjenigen Lebensstellungen und Vorgänge, denen der Stab als Wahrzeichen dient.

Demnach bleiben grundsätzlich die Fälle von der Untersuchung ausgeschlossen, wo der Stab zwar eine vom Recht bestimmte Rolle spielt, aber weder Abzeichen noch Wahrzeichen ist, vornehmlich also die, wo er seinen Zweck wesentlich nur als Gerät im weitesten Sinne des Wortes erfüllt, wie z. B. als Strafwerkzeug, als Kampfstock, als Stange des Griekwartes, als Grenzpfahl, als Längenmaß, als Los. Ausgeschlossen bleiben aber im Prinzip auch die Stabsymbole, die nicht dem Recht eines Volkes, sondern dem der Kirche angehören. Immerhin dürfen wir an diesen nicht ganz achtlos vorbeigehen, da wir mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß wie in andern Beziehungen, so auch in Sachen der Abh. d. philos.-philol. u. d. hist. Kl. XX V, 1. Abh.

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Symbolik das kirchliche Recht unter dem Einfluß des einen oder andern nationalen weltlichen Rechts gestanden sei, gerade in Sachen der Symbolik, weil sich diese an Auge und Vorstellung des Volkes wendet.

Der Stoff, womit die Untersuchung zu arbeiten hat, liegt, wie schon angedeutet, massenhaft vor, insbesondere wenn, wie es sich gebührt, die Tochterrechte herangezogen werden. Ihn in zahlenmäßiger Vollständigkeit zu sammeln, wäre ein ebenso unausführbares Unternehmen, wie es ein zweckwidriges wäre, ihn in solcher Vollständigkeit dem Leser vorzuführen. Wo sich die Belegstücke oftmals wiederholen, ohne Neues zu lehren, wird eine Auswahl genügen. Von Massenhaftigkeit des Materials können wir jedoch nur sprechen, wenn wir uns nicht auf die schriftlichen Quellen beschränken, vielmehr auch die archäologischen heranziehen. Und dieses ist unerläßlich. Die schriftlichen Quellen für sich allein fließen nicht nur nicht überreichlich, sondern sie versiegen an vielen Stellen, wo wir gerne aus ihnen schöpfen möchten, ganz und gar. Die so entstehenden Lücken lassen sich nur durch das archäologische Material ausfüllen, wie umgekehrt dieses wieder der Ergänzung und Erläuterung durch schriftliche Nachrichten bedarf. Das Material beider Klassen liegt über den gesamten Quellenvorrat mittelalterlicher Geschichte hin zerstreut. Es hängt oft am Zufall, wenn der Forscher einen wichtigen Beleg auffinden soll. Dies hatte zur Folge nicht nur, daß, was mir zur Verfügung stand, leicht von anderer Seite wird ergänzt werden können, sondern auch, daß ich selbst von dem mir Verfügbaren nicht Alles ohne die Beihilfe von freundlichen Gönnern dieser Arbeit zu sammeln vermocht hätte. Insbesondere habe ich für solche Unterstützung zu danken dem Herrn Dr. Eberhard Frhr. v. Künßberg zu Heidelberg, der sich der Mühe unterzog, aus Idem Archiv des Rechtswörterbuches die für mich in Betracht kommenden Notizzettel zusammenzusuchen, Privatdocent Dr. Otto Peterka in Prag, der mir außer gelegentlichen Beisteuern die tschechisch geschriebene Abhandlung von Zíbrt über Richterstäbe in Böhmen durch eine Übersetzung zugänglich machte, ferner den Herrn Prof. Dr. E. Frhr. v. Schwind und Privatdocent Dr. E. Goldmann in Wien, Proff. Drr. Fel. Liebermann in Berlin, E. Mayer in Würzburg, E. Stengel in Greifswald, den Herrn Privatdocenten Drr. Claudius Frhr. v. Schwerin und Rothenbücher, Proff. Drr. Köhler und Neumeyer, Bibliothekar Dr. Wolf in München, die mir wertvolle Notizen zuführten, Prof. Dr. Chr. Scherer in Braunschweig, Bibliothekar P. Gabr. Meier in Stift Einsiedeln, sowie der Stadtverwaltung Brixen, die mir zur Erlangung von photographischen Abbildungen und von den dazu gehörigen Aufschlüssen behilflich waren.

Die abkürzende Zitierweise dürfte nur in wenigen Fällen eine Erklärung notwendig machen. Cgm. und Clm. sind = Codex germanicus Monacensis und Codex latinus Monacensis (auf der Staatsbibliothek zu München), — Jewitt-Hope The Corporation Plate and Insignia of Office of the Cities and Towns of England and Wales by . . . Llewellyn Jewitt, ed. and completed by W. H. St. John Hope, 2 Bde. Lond. 1895, Recueil Recueil des anciennes coutumes de la Belgique, nach Abteilungen, Ssp. Bilderhs. Bilderhandschrift des Sachsenspiegels, und zwar D Dresden (nach Folien wie in meiner Ausgabe), H = Heidelberg (die Tafeln der Ausgabe in Teutsche Denkmäler 1820), Oldenburg, Weist. Weisthümer, gesammelt v. Jak. Grimm.

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