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solches Statut nicht, da man vorher wissen kann, wie man eines Menschen Leben bezahlen möge, massen solches Ursach zu Todtschlag geben kann. Allermassen sich übermüthige Leute finden, welche, wenn sie nur ihren Willen, einen Menschen zu erschlagen, ausüben können, des Geldes nicht achten. Derohalb die Gesetze viel besser eingerichtet sein, wenn man aus denselben nicht weiss, mit wie viel Geld man seinen Hals lösen könne, sondern dass, wenn ein Mensch erschlagen ist, man es dahin gestellt sein lasse, ob und welcher Gestalt der Thäter von dem Landesherrn oder den Verwandten seinen Frieden bedingen und seinen Hals lösen könne. Wollen nun der Landesherr oder die Verwandten durch das Wergeld sich nicht abfinden lassen, so soll der Thäter des Todes schuldig sein. Und auf solche Art, da der Todtschläger nicht wissen kann, ob er seinen Hals mit Geld lösen könne oder nicht, ist er behutsamer aus Liebe zu seinem in Gefahr schwebenden Leben, eine solche Missethat zu verüben (III, 22). Ebenso Gesetz der Burgunder LII: Und damit nicht durch die Gelindigkeit der jetzt statthaften Komposition irgend jemand zur Ausübung des Wagnisses einer so grossen Unthat angereizt werde, setzen wir fest, dass alle diejenigen, welche einer solchen That angeklagt werden, sich fernerhin nicht mehr mit ihrer Habe loskaufen können, sondern ihr Leben verlieren.47

In demselben Sinne äussert sich ein älteres dänisches Gesetz: Wir haben in Erfahrung gebracht, dass es hier im

47 Cf. Allen: Instead of being content with compensation to the sufferer it became the chief object of penal law to deter frome crime by the dread of punishment. From the time of Alfred to the reign of Canute we find a gradual increase in the number of

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Reiche eine grosse Plage ist, dass der Eine dem Andern um geringer Ursache willen nach dem Leben steht, welches doch aus keinem anderen Grunde herrührt, als dass man hier Geld für Todtschläge nimmt und dass des Todtschlägers unschuldige Geschlechter und Freunde, ja selbst das Kind, das in der Wiege liegt, Geld zusammenschiessen und helfen müssen, worauf sich denn mancher verlässt und eine solche That begeht, die er nicht begangen haben würde, wenn er gewusst hätte, dass ihm Lebensstrafe verhängt gewesen wäre (cit. bei Wilda, Strafr. d. Germ.).

Dass die Noth die Erfinderin der Strafe ist, zeigt sich auch darin, dass diejenigen Verhältnisse, welche des Friedens am bedürftigsten sind, zuerst unter den Schutz der öffentlichen Strafe gelangen: im Kriege wird früher gestraft, als im Frieden, in den Städten früher, als auf dem Lande. Kolderup-Rosenvinge, Dänische Rechtsgeschichte § 112: Nach und nach musste man die Nothwendigkeit eines strengern Strafsystems einsehen. Es fand zunächst Eingang in den Städten, wo das Zusammenleben Vieler auf einem beschränkten Raume jene Nothwendigkeit am einleuchtendsten machte. Ihering, Geist des römischen Rechts I, p. 178: Die Idee der Unterordnung der Einzelnen unter eine höhere Gewalt ist in der altrömischen Verfassung zuerst im Heerwesen zur Erscheinung gelangt und erst von hieraus auf die übrigen Einrichtungen übertragen worden.

Ferner musste die Noth vor Allem den zu strafen ge

offences, of which no composition in money could be admitted (rise and growth of the royal prerogat. in Engl. p. 103). Cap. Aquisgr. a. 802. C. 33. Sed taliter ex hoc corripiantur, ut ceteri metus habeant, talia perpetrandi. Chlot. II. Ed. a. 614. c. 24: In ipsum capitali sententia judicetur, qualiter alii non debeant similia perpetrare.

bieten, welcher mit bewusster Absichtlichkeit (doloserweise) verletzt, getödtet hatte. Er ist dem Frieden gefährlicher, als derjenige, welcher aus Fahrlässigkeit oder momentaner Aufwallung (kulposerweise) geschädigt hat. Gegen jenen ist daher früher statt Geldstrafe eigentliche Strafe in Anwendung gebracht. Ostfriesisches Landrecht III, 17, 18: Wer einen Todtschlag begeht mit Vorsatz und wohlbedachter Mühe, der ist ein Mörder und mag seinen Hals nicht lösen. Wer trunken oder hastigen Muthes einen Mann erschlägt, der mag seinen Hals mit Geld lösen bei dem Landesherrn und des Erschlagenen Verwandten. Derjenige, welcher rein zufällig (kasuell) Jemanden verletzt hat, birgt gar keine Gefahr für den Frieden daher wäre es, wie schon (pag. 96) bemerkt, sinnlos, dem Zweck der Strafe entgegen, ihn zu bestrafen.

Die Unterscheidung also zwischen dolosen Verletzern : sie repräsentiren die grösste Gefahr für den Frieden; daher wird ihnen am frühesten Leid angedroht und am meisten Leid; kulposen Verletzern: sie sind minder gefährlich; daher wird ihnen später Leid angedroht und geringeres Leid; kasuellen Verletzern ihnen Leid anzudrohen wäre nutzlos, diese Unterscheidung muss sich dem Gesetzgeber aufdrängen, sobald er Verletzern der Abschreckung halber Leid (Strafe) in Aussicht stellen will.48 Die Unterscheidung verbietet sich, so lange er nur den Verletzten besänftigen,

48 Der Unterschied zwischen Absicht und Absichtslosigkeit wird besonders stark vom späteren römischen Recht betont:,,consilium enim uniuscunque, non factum puniendum est." L. 14 ad leg. Corn. de sic.: in maleficiis voluntas spectatur, non exitus. cf. L. 16 de poenis. L. 53 de furtis. Wann im römischen Recht der subjective Standpunkt der herrschende geworden, ist nicht mit Bestimmtheit anzugeben. S. Rein, Crim. d. R. p. 148.

seiner Rache vorbeugen möchte: Denn die Rachgier wird durch kulpose oder kasuelle Verletzungen so gut wie durch dolose geweckt.

In der Strafe geht nun die Rache unter. Halb ist sie schon dem Verletzten entwunden, wenn er statt ihrer Geld nehmen muss. Allmählich wird auch dies Aequivalent bedeutungsloser, bis es schliesslich, wenn man die Geldzahlung an den Staat der Abschreckung halber in eigentliche Strafe verwandelt, erlischt. Das Conto des Verletzten schrumpft zusammen und wird endlich leer, während das Conto des Staates, ursprünglich leer, in demselben Maasse sich füllt und schliesslich allein besteht.

Dass die Gemeinde, früher so sorgsam auf die Besänftigung des Verletzten bedacht, nun sein Verlangen nach Rache oder einem Aequivalent derselben gar nicht berücksichtigt, darf uns nicht wundern. Die Gemeinde sorgte ja für des Verletzten Befriedigung nicht um des Verletzten willen, sondern aus Friedensfürsorge: ne ultio. Später erstarkt und so mächtig geworden, dass sie die Rache verbieten kann, ignorirt sie das nach Rache verlangende Gefühl des Beschädigten. Dem Thäter geht sie jetzt selbst zu Leibe, nicht etwa um dem Verletzten Genugthuung zu verschaffen, sondern, gemäss ihrer alten Tendenz, aus Sorge für den Frieden, welche sie, wie einst durch Versöhnen, so nun durch Abschrecken und durch Unschädlichmachen bethätigt.

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Am besten ist die geschilderte Entwickelung zu überschauen, wenn man von der zweiten Periode Befriedigung des Verletzten durch Geld und Befriedigung des Staates durch Geld ausgeht. Die Befriedigung des Verletzten durch Geld, das Wergeld, ist ein Ausläufer der Rache. Die Be

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friedigung des Staates durch Geld, das Friedensgeld, ist ein Vorläufer der Strafe. Geht man nun von diesem Zeitalter, in welchem der Ausläufer der Rache und der Vorläufer der Strafe zusammen bestehen, historisch zurück, so verwandelt sich der Ausläufer der Rache in wirkliche Rache, und dann existirt auch nicht einmal mehr der Vorläufer der Strafe: die Rache allein besteht. Geht man von dem Zeitalter des Wer- und Friedensgeldes historisch vorwärts, so verwandelt sich der Vorläufer der Strafe in wirkliche Strafe, und dann existirt auch nicht einmal mehr der Ausläufer der Rache: die Strafe allein besteht.

Anfangs ist in dem Verletzten nur er selbst verletzt (oder sein Geschlecht). Folge: Rache. Schliesslich ist im Verletzten eigentlich nur der Staat verletzt. Folge: Strafe, d. h. Sicherheitsmaassregel, damit er, wenn möglich, nie wieder in einem seiner Bürger verletzt werde, nicht von dem, welcher es diesmal gethan hat, noch von irgend Jemand sonst. Zwischen diesen beiden Zeitaltern liegt hinüberleitend dasjenige, welches im Verletzten theils ihn selbst, theils den Staat als verletzt betrachtet.

Kurz zusammengefasst. I. Periode: Befriedigung des Verletzten durch Blut (Rache). II. Periode: Befriedigung des Verletzten durch Geld und Befriedigung des Staates durch Geld (Wer- und Friedensgeld). III. Periode: Befriedigung des Staates durch Blut (Strafe). Die zweite Periode ist friedlicher, civilisirter, als die erste; aber sie ist weniger civilisirt, als die dritte, als das Zeitalter der Strafe. Strafe ist das spät erfundene, tauglichste Mittel zur Herstellung und Erhaltung des innern Friedens.

Der Staat hat also nicht, wie einige Schriftsteller meinen,

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