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Pflicht, am Thäter die staatliche Strafe zu vollziehen, ihn hinzurichten; die Fälle, in welchen es in den Gesetzen heisst: jure caesus esto; die Uebergabe des Verletzers an den Geschädigten.

Die Anklagepflicht derer, welchen früher die Rache oblag, erwähnt das Ostfriesische Landrecht: Wenn denn sein Richter an seinem Leichnahm eine Wunde oder ein anderes Zeichen findet, wovon er zu Tode gekommen ist, so soll des Todten Freund (nächster Verwandter) den Schuldigen machen (den Mörder anklagen) über das offene Grab. Asegabuch II, 8: ,,Jeder Erbe mag erweisen den Todtschlag seines Verwandten." Das heisst der nächste Verwandte des Erschlagenen ist verpflichtet, den Todtschlag zu rügen.51 Auch in Griechenland beschränkte sich das Recht und die Pflicht, einen Todtschläger gerichtlich zu verfolgen, auf die Angehörigen des Getödteten und fiel fort, wenn der Kläger auf sein Recht verzichtete oder der Getödtete selbst vor seinem Ende verziehen hatte (s. C. Fr. Hermann, Staatsalterth. der Griech. § 104). Selbst in der Zeit, in welcher zu Athen die meisten persönlichen Beleidigungen von einem jeden der Sache ganz fremden Athener als Frevel gegen den gemeinen Frieden und die Sicherheit des Ganzen durch öffentliche Anklage geahndet werden konnten, stand die gerichtliche Verfolgung des Mörders nur den Verwandten zu; nicht als wenn durch den Mord nicht auch das Wohl des Staates gefährdet und der Frieden gebrochen würde, sondern weil die Rache desselben als ein heiliges Amt galt, das den Verwandten ebensowenig entzogen werden durfte, als die Be

51 Er. S. G. VI, 9: Raub betreffend darf der Beamte keine Klage gegen Jemanden anstellen, wenn nicht der Beraubte klagt.

stattung des Verstorbenen und die Nachfolge in seiner Familie (Otfried Müller, zu Aeschylus Eumeniden p. 126).52

Stellen im römischen Recht, welche den Hinterbliebenen die Verbindlichkeit auferlegen, den Mörder anzuklagen, erwähnt Rein: „Der Erbe dürfe mortem testatoris non praetermittere" und ,,Si interitum non fuerint ulti, successionem obtinere non possunt" (Criminalr. d. Röm. p. 37).

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Der Einfluss des Verletzten auf die Art der Strafe zeigt sich im Artikel 19 der dänischen Zusätze zum Guta-Lagh: Mordbrenner sollen erhenket werden, falls der will, den der Schaden traf. Der Wille des Gefährdeten, bemerkt Wachsmuth, behielt stets einigen Einfluss auf die zu bestimmende Strafe. Dies ist der allgemeinen Entwickelung des menschlichen Geistes gemäss. Noch 1564 konnte in Aragonien eine Strafe nicht ohne Zustimmung des Klägers gemildert werden (Hell. Alterth. II, p. 133). Noch Kaiser Joseph II. beschwor die joyeuse entrée von Brabant und Limburg, deren 20. Artikel lautet: Seine Majestät werden keinen Mörder, wenn er nicht den Verwandten des Ermordeten Genüge ge

52 C. Fr. Hermann, Grunds. u. Anw. des Strafr. i. gr. Alterthum: Selbst in den spätern geordneten Rechtsverhältnissen rechtfertigt sich der Ankläger eines Staatsverbrechers weniger mit dem gemeinschaftlichen Rechte und der Verpflichtung aller Bürger über dem öffentlichen Interesse zu wachen, als mit irgendwelcher Privatfeindschaft, die er, wie die Gläubiger eine Schuld, an der Person des Gegners verfolge. Wachsmuth, Hell. Alterth. I, p. 119: Zorn ging dem Begriff von Rechtswegen bei Weitem voraus und hat sich niemals ganz aus dem Gerichtswesen der Hellenen verloren. Nägelsbach, Nachhomer. Theol.: Von den Rednern wird Rache ungescheut als Motiv der Anklage hingestellt. Ja, nach einer Stelle bei Lysias musste in früherer Zeit persönliche Feindschaft gegen den Angeklagten nachgewiesen werden. Cf. Theognis 337. 363; Soph. Electra 172. Dem. Tim. 8. Soph. Aj. 1344.

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leistet hat, begnadigen (s. Dahlmann, Gesch. v. Dän. I, p. 161).

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Der Strafvollziehung durch den Geschädigten erwähnt das Altfriesische Landrecht p. 307: So muss der Gerichtsdiener den Dieb binden und zu dem Galgen hinleiten. Dann hat der Mann (der Bestohlene) die Wahl, ob er ihn selbst hängen oder einen Andern dazu dingen will. In Marocco werden die Eltern des Ermordeten, nachdem sie vom Kadi das Todesurtheil empfangen haben, beauftragt, dasselbe an der Person des Mörders zu vollziehen. Nach Attischem Gesetz hatte der Kläger das Recht, der Hinrichtung beizuwohnen (C. Fr. Hermann, Gr. Staatsalterth. § 104).58

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Ein wichtiges Ueberbleibsel der Rache sind die Fälle, von welchen es heisst: jure caesus esto; ferner die Dedition des Thäters an die Verletzten, zumal wenn er unter Aufhebung des Asylrechts ihnen preisgegeben wird. Hier unterstützt der Staat die sonst so nachdrücklich von ihm bekämpfte Rache. Darin liegt kein Widerspruch. Denn der Staat unterdrückte ja die Rache nur deshalb, weil sie, ohne zwischen absichtlichen und absichtslosen Verletzungen zu unterscheiden, losbricht; weil sie ausserdem Gegenrache erzeugt und endlich dem ganzen Geschlecht des Todtschlägers droht. Später, wenn er Macht genug hat, der Rache ihre Bahn vorzuschreiben; wenn er im Stande ist, sie auf absichtliche Verletzungen einzuschränken, Gegenrache zu verbieten und die Person des

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Zöpfl, Deutsche Rechtsg. III, p. 409: Die Strafvollziehung scheint in der ältesten Zeit durch die Rächer selbst oder ihre Diener vorgenommen worden zu sein. Allmählich wurde sie nur noch durch die Diener des Richters auf seine Anordnung vorgenommen.

Thäters allein ihr zu überliefern, lässt er eine so eingehegte Rache zu. Er sieht in den Rächern Scharfrichter.

Dem Missethäter, bemerkt Wilda, wird mit der freigegebenen Rache des Verletzten wie mit einer Strafe gedroht. W. G. I M. c. 6: Erschlägt ein Mann den andern und wird er dann erschlagen zu seinen Füssen an demselben Ort und zu derselben Stunde, so liege er bei seiner That und auch das Volk und der König haben dafür keine Forderung. (Strafr. d. Germ. p. 164). Ostfriesisches Landrecht III, 4: Wenn

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ein Mann den andern aus Jähzorn tödtlich verwundet oder erschlägt und des Todten Verwandte ihn darüber greifen und wieder todt schlagen, so liegt der eine todte Hals gegen den andern. Lex Bajuvorum VIII, 5: Wenn ein Dieb zur Nachtzeit ergriffen wird, während er das Gestohlene bei sich hat, so soll, falls er erschlagen wird, keine Klage aus dieser Tödtung erwachsen dürfen. Lex Wisigothorum VII, 2, § 15: Wenn ein Dieb erschlagen wird, welcher bei Tage stiehlt und mit dem Schwerdte sich vertheidigen will, soll seine Tödtung keine Folgen für den haben, welcher ihn getödtet hat. Wendhagner Bauernrecht: Den, der einem Gewalt thut auf dem Seinen, soll der Hauswirt todtschlagen und legen ihm einen Dreier, oder kann er den nicht haben, so haue er dem Hahnen den Kopf ab und lege ihm denselben auf die Brust; damit soll er gebessert sein. (Bei Jacob Grimm R. A. p. 677). Die hier erwähnte Scheinbusse deutet darauf hin, dass man früher auch für die Tödtung eines Räubers Rache zu gewärtigen hatte oder ein Aequivalent derselben erlegen musste. Später wird für solche Tödtungen eben nur noch symbolisch, zum Schein Busse bezahlt; in Wahrheit ist weder Rache statthaft, noch das Fordern

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eines Aequivalents derselben.54

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Um der Gegenrache vorzubeugen, mussten, nach den Gesetzen König Inas, die Verwandten des erschlagenen Diebes Urfehde schwören. Inas Gesetze 16: Wer einen Dieb erschlägt, der muss eidlich bekräftigen, dass er ihn als Dieb erschlug und die Magen des Todten sollen ihm Urfehde schwören. Leges Aethelst. VII, 1, § 5: Und wer einen Dieb rächen will und einen Angriff vornimmt oder auf der Strasse beispringt, der sei dem König 120 s. schuldig. Wenn er aber Jemanden erschlägt bei der Rache, habe er sein Leben verwirkt und Alles, was er hat, ausser wenn sich der König seiner erbarmen will. Auch nach dem Koran und dem Alten Testament ist eine gemässigte, den Zwecken des Staates angepasste Rache zulässig. Koran, 17 und 35: Wenn Jemand unrechtmässigerweise getödtet ist, so haben wir seinen Verwandten das Recht der Rache gegeben. Nur überschreite der Bluträcher das Maass nicht, wenn er den Mörder tödtet oder wähle nicht eine grausamere Todesart, als die war, welche der Mörder gegen den Verwandten angewendet hatte.55

Die Einschränkung der Rache auf die Person des Thäters

54 Osenbrüggen, Alam. Strafr. p. 31: Von fern erkennt man noch die Blutrache, wenn für die Fälle der Tödtung in der Nothwehr, zur Rettung der Hausehre etc. ausgesprochen wird, dass der Todtschläger vor des Getödteten Freunden sicher sein solle.

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Tobien, Die Blutrache p. 25: Moses suchte die Blutrache dergestalt zu beschränken, dass sie eine feste Stütze für die Sicherheit des Bürgers in seinem zu begründenden Staate bildete. Ueber das griechische Alterthum siehe noch C. Fr. Hermann, Grunds. u. Anw. etc.: Man suchte in die Privatrache das Maass und die Regel zu bringen, die zugleich dem öffentlichen Interesse entsprach.

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