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anschauung sich bei zahlreichen Völkerschaften fand, so hielten sie dieselbe für einen Theil des allen Völkern gemeinsamen Rechts, für jus gentium. Aus dem jus gentium wird dann, durch eine geringe Verschiebung des Standpunkts, das jus naturale (anc. law ch. III).79

79 Das in einander Fliessen des jus naturale und des jus gentium zeigt folgende Stelle: Gajus (Dig. XLI; 1, 1 pr.) antiquius jure civili jus gentium cum ipso genere humano proditum. Schon darum, bemerkt Zimmern, musste das jus gentium mit dem jus naturale verwechselt werden, weil, wer in der Zeit steht, auch die Begriffe der Zeit so leicht für die vernunftgemässen hält (Gesch. d. Röm. Privatr. p. 47).

Auf diese Weise werden denn räumlich wie zeitlich sehr beschränkte Urtheile für allgemein menschliche gehalten. Justinians Inst. I, 8, 1: Die Herrn haben Gewalt über ihre Sklaven. Diese Gewalt ist juris gentium. Denn bei allen Völkern haben die Herrn Gewalt über Leben und Tod ihrer Sklaven. Nach Cicero ist die Pflege der Kinder durch die Eltern und der Eltern durch die Kinder Gegenstand des Naturrechts. Ad Herenn. II, 13: natura jus est, quod cognationis aut pietatis causa observatur: quo jure parentes a liberis et a parentibus liberi coluntur. Auch nach Aristoteles giebt es ein Recht, was von Natur allen Menschen gemeinsam ist. Er nennt als Beispiel die Bestattung der Todten. Ἔστι γάρ, ὃ μαντεύονται τι πάντες, φύσει κοινὸν δίκαιον καὶ ἄδικον, καν μηδεμία κοινωνία πρὸς ἀλλήλους ᾖ μηδὲ συνθήκη, οἷον καὶ ἡ Σοφοκλέους Αντιγόνη φαίνεται λέγουσα, ὅτι δίκαιον ἀπειρημένον θάψαι τὸν Πολυνείκη, ὡς φύσει ἂν τοῦτο δίκαιον·

οὐ γάρ τι νῦν γε κἀχθές, ἀλλ' ἀεί ποτε

ζῇ τοῦτο, κοὐδεὶς οἶδεν ἐξ ὅτου φάνῃ. (Rhet. I, 13). Dass die Bestattung der Todten nicht etwas Allgemeinmenschliches ist, bezeugt drastisch folgende Stelle aus Herodot III, 38: Darius berief zur Zeit seiner Herrschaft die anwesenden Griechen und fragte sie, um welchen Preis sie wohl ihre todten Väter verspeisen würden; sie erklärten, dass sie das um keinen Preis thun würden. Danach berief Darius die sogenannten Indischen Kalatier, welche ihre Eltern auffressen und fragte sie in Gegenwart der Griechen, die alles Gesprochene durch einen Dolmetscher erfuhren, um welchen Preis sie wohl ihre gestorbenen Väter verbrennen würden. Sie aber schrieen laut auf und hiessen ihn schweigen. So steht es mit diesen Sitten, und richtig, scheint mir, sagt Pindar: über Alles ist Königin die Sitte (vóuos).

Cicero stellt den merkwürdigen Satz auf: legem bonam a lege mala

§ 27.

Das Gewissen.

Fassen wir die gewonnenen Resultate zusammen und wenden sie auf uns selbst an: dann ergiebt sich der Begriff des Gewissens.

Wenn wir als Kinder mit der Vorstellung des Mordes, des Ungehorsams, der Grausamkeit bekannt gemacht werden, lernen wir gleichzeitig diese Handlungen verdammen. Unser Bewusstsein erleidet das Urtheil, dass solche Handlungen tadelnswerth seien, dass sie nicht gethan werden sollen, und vor allem das wuchtige Urtheil, Leid, von Menschen verhängt oder der Gottheit, sei ihre gebührende Folge. Die Vorstellung des Wohlwollens okkupirt, von dem Urtheil des Lobes begleitet, unser Bewusstsein.

Falls wir nun selbst grausam verfahren, stellt sich unwillkürlich, wir mögen wollen oder nicht, auch das Urtheil ein, welches mit gerade dieser Art zu handeln verschmolzen worden war. Während man handelt nur schwach vernehmbar die Leidenschaft lässt es nicht zu Worte kommen erklärt es, nachdem die Leidenschaft gesättigt ist, um so lauter, wir hätten strafwürdig gehandelt, wir seien verworfen. Das Wissen, Bewusstsein, welches so uns tadelt, nennt man

nulla alia nisi naturae norma dividere possumus (de leg. I, 16). Offenbar müsste Cicero sagen: nisi utilitatis norma. An einer anderen Stelle sagt er selbst: Cur enim per omnes populos diversa et varia jura sunt condita, nisi quod unaquaeque gens id sibi sanxit, quod putavit rebus suis utile? (de republ. III, 12). Geschichte und Anthropologie haben Spinoza's Lehre bewahrheitet, dass es von Natur keine Sünde (peccatum) gieht, sondern nur im Staate, wo man gemeinsam (communi jure) festgestellt hat, welche Handlungen gut, welche böse seien (tract. pol. II, 18, 19).

strafendes Gewissen, auch Gewissens biss, oder Schuldbewusstsein.

Will man noch zwischen Gewissensbissen und Schuldbewusstsein einen Unterschied machen, so kann er nur in der Dauer bestehen. Schuldbewusstsein ist ein langer Gewissensbiss; es ist,,die ewige Betrachtung des Gescheh'nen" als einer tadelnswerthen, strafwürdigen Handlungsweise.

Hat man Barmherzigkeit geübt, so tritt das ihr associirte Urtheil der Löblichkeit hervor; man ist sich löblichen Handelns bewusst; man hat ein gutes Gewissen“.

Den historischen Zeitpunkt, wann und den Grund, weshalb jene Handlungen mit dem Anstrich des Tadels, diese mit dem des Lobes versehen worden sind, haben wir (Buch II) angegeben.

Solche Urtheile des Lobes oder des Tadels können sich, wie wir sahen, mit jeder beliebigen Handlung verbinden. Der Kannibale hat das Bewusstsein der Löblichkeit und weiss, dass seine Mitmenschen wie seine Götter ihm Beifall spenden, wenn er auf die grausamste Weise sich rächt, ja den Gegner verzehrt. Die Vorstellungen der Barmherzigkeit, der Verzeihung haben in seinem Bewusstsein mit der Nebenbedeutung des Tadels Platz genommen. Demnach fühlt er, wenn sein Mitleid ihn etwa bewogen hat zu verzeihen, Gewissensbisse.

Bedauern über das Geschehene, weil es nun als verwerflich sich darstellt, nenne ich sittliches Bedauern.

Bedauern des Geschehenen, weil Mitleid uns überkommt, nenne ich unegoistisches Bedauern.

Bedauern über das Geschehene, weil Furcht vor Strafe uns packt, nenne ich egoistisches Bedauern.

Das sittliche Bedauern muss scharf gegen das unegoistische

Bedauern einerseits und das egoistische andererseits abgegrenzt werden. Denn oft hält man die beiden Bedauern irrthümlicherweise für Gewissensbisse.

Aus Furcht vor Strafe entspringendes Bedauern ist kein Gewissensbiss. Denn offenbar kann trotzdem das sittliche Bedauern fehlen: vor der Strafe ängstigt man sich; die Verwerflichkeit seiner That fühlt man nicht. Oder umgekehrt: vor Strafe fürchtet man sich keineswegs; aber die Vorstellung, strafwürdig gehandelt, Gott und Menschen Abscheu Erregendes vollbracht zu haben, steht unabweisbar vor unserer Seele.

Mit Furcht vor Strafe werden die Gewissensbisse seltener verwechselt, als mit dem zu spät kommenden Mitleid.

Ist der Affekt, aus dem man verletzte, vielleicht auch mordete, in seiner Befriedigung erstorben, so stellt sich oft Mitleid ein. Ein solcher Wechsel der Empfindungen bewirkt, dass wir unzufrieden mit uns selbst sind: das vorher vernachlässigte Mitleid beklagt sich über das, was Rachsucht oder Habsucht vollführt haben. Dieser Gemüthszustand, dies Bedauern des erwachenden Mitleids, ist es nicht ein Gewissensbiss? Muss demnach nicht, da Mitleid und Mitleidslosigkeit auf allen Kulturstufen sich finden, das Gewissen allen Völkern zugeschrieben werden?

Das Scheinbare dieser Betrachtung hat manchen Philosophen verführt. In Wahrheit ist die Traurigkeit des zu spät kommenden Mitleids kein Gewissens biss.

Jeder Instinkt, jede Neigung erzeugt, wird sie nicht befriedigt, Unzufriedenheit. In diesem Punkt hat der Instinkt des Mitleids zunächst vor anderen Instinkten nichts voraus. Nicht etwa eine Unzufriedenheit besonderer Art, kein Schuld

bewusstsein zieht die Vernachlässigung gerade seiner uns zu, so lange uns nicht das Urtheil des Tadels mit der Vorstellung der Mitleidslosigkeit verschmolzen worden ist.

Das Mitleid muss, um dies klar zu machen, in dreifacher Hinsicht betrachtet werden:

1) Als losgelöst von jeder Beurtheilung.

2) Als etwas Tadelnswerthes.

3) Als etwas Löbliches.

Erster Fall. Abstrahiren wir von der lobenden Nebenbedeutung des Mitleids. Stellen wir uns vor, das Mitleid sei eine indifferente Regung, weder gut noch böse. Diese Anschauung findet sich ja auf den niederen Kulturstufen. Charlevoix fiel es, wie schon (p. 16) erwähnt, auf, dass die Indianerstämme, unter denen er weilte, wohlwollender Handlungen nie als löblicher gedachten. Sie befriedigten, wenn sie so handelten, einen Instinkt; und, können wir nun hinzufügen, handelten sie mitleidslos, so fühlten sie das später vielleicht erwachende Mitleid zwar als Unlust, aber nicht als Vorwurf: nicht tadelnswerth konnte ihnen Mitleidslosigkeit erscheinen, da Mitleid ihnen nicht löblich erschien.

Genau nur so würden wir auf unsere mitleidslosen Handlungen zurückschauen, wenn ihnen nicht das Urtheil der Verwerflichkeit associirt worden wäre.

Zweiter Fall. Angenommen, Mitleidslosigkeit gelte für löblich. (Man denke, zum Beispiel, an jenen Häuptling, der vollendete Grausamkeit den Tugenden beizählte; cf. p. 16). Wie steht es dann nach einer mitleidslosen Handlung? Das Gewissen lobt dieselbe; das Mitleid (falls es sich einstellt) mag sie, wie im ersten Fall, nicht leiden. Man betrachtet mit gemischten Empfindungen das, was man gethan hat.

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