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Für Personen, die weder sich selbst noch die Ihrigen zu rächen vermochten, z. B. für Sklaven, war konsequenterweise kein Abkaufsgeld der Rache, kein Wergeld festgesetzt. Das Fehderecht, bemerkt Rogge, war ein Vorzug der Freiheit, daher hatten auch nur Freie das Recht auf eine Komposition. Zwar setzt das Volksgesetz auch für die Tödtung Unfreier eine Busse fest, was aber gar keinen andern Sinn hat, als wenn sie manchem Hausthiere ein bestimmtes Wergeld beilegen, das heisst: die Genugthuung kam nicht ihm zu, sondern dem Herrn als dem eigentlich Verletzten, der allein eine Fehde darum hätte erheben können. Eine Sühne an Unfreie gezahlt, an welchen nichts zu versöhnen war, da ein solcher sich nicht rächen konnte, würde gar keinen Sinn gehabt haben (Gerichtsw. d. Germ.). Diese Ansicht Rogge's wird durch folgende Stelle aus den Wallisischen Gesetzen Hoël des Guten bestätigt: Für die Tödtung eines Sklaven wird keine Kompensation vorgeschrieben, ausgenommen insofern der Preis desselben seinem Herrn bezahlt werden muss, gleichwie ja auch getödtete Thiere kompensirt werden (IV, 81). Ebenso Haxthausen von den Arabern: Die Ermordung eines Menschen ohne Familie oder eines Fremden, der keinen Gastfreund hat (also Niemanden, der ihn rächen könnte) bleibt ohne Verfolgung und Entschädigung. 17

17 Abegg: Nur wer im Stande gewesen wäre, sich selbst zu rächen, konnte wegen einer Verletzung Busse fordern. Wiarda, Gesch. u. Ausl. d. sal. Ges. § 82: Frauen participirten nicht am Wergeld, weil die der Verwandtschaft obliegende Rache, die mit dem Wergeld abgebüsst wurde, sich nicht für das weibliche Geschlecht eignet. Leges Wallicae Hoëli boni: Et si vel homicidae vel hominis occisi cognatorum aliquis Clericus fuerit vel monachus vel leprosus vel mutus vel furiosus is nec pendet nec accipiet partem compensationis pro caede debitae. Et

c. Zahlungsverbindlichkeit bei absichtlichen wie unabsichtlichen Verletzungen. Rache oder ein Aequivalent derselben wurde, wie wir sahen, nicht blos für absichtliche Verletzungen, sondern auch für absichtslose gefordert. Der Staat, sich bemühend, die Rache auf allen Punkten zu beseitigen, setzte auch seinerseits fest, dass ein Aequivalent der Rache bei zufälligen Verletzungen so gut wie bei absichtlichen forderbar sei. Wer, ohne es gewollt zu haben, zufällig Jemanden verwundet hat, heisst es in der lex Angliorum, soll doch die gesetzliche Komposition bezahlen. 18 Ebenso lex Saxonum XII, 1: Wenn ein Baum, den Jemand umgehauen hat, zufällig einen andern Menschen erschlägt, so soll dies durch Zahlung des vollen Wergeldes beigelegt werden.19 Dem ältern englischen Recht, bemerkt Phillips, ist der Begriff des Verbrechens, wie wir es aufzufassen gewohnt sind,

ut ultio ab his pro caede exigi non debet, ita nec illi ultionem ab aliis exigent. Et cum hi compensationem pro caede solvere nullis legibus cogi possunt, ita nec illis compensationem exigere permittitur. Jüt. Low II, 26: Gelehrte und Weibsleute (wie nahe sie auch im Geschlecht oder Blute sind) legen und nehmen keine Mannbusse. Denn gleich wie sie sich an Niemand rächen müssen, also ist auch andern Rache wider sie verboten. Anc. laws of Cambria, transl. by Probert p. 207: a woman does not pay the spear penny, because she has no spear, but a distaff only; p. 209: neither clergymen nor women must pay a share of the murder fine; for they are not avengers. Vgl. Liutprandi leges 13, 143.

18 L. Angl. X, 8: qui nolens, sed casu quolibet hominem vulneraverit, compositionem legitimam solvat. Cf. Heineccius, elem. juris Germ. II, 3: Germani inter dolum et culpam vix quidquam discriminis statuerunt. Auch das älteste russische Recht macht zwischen Mord und Todtschlag keinen Unterschied (Evers, ältest. R. d. Russ. p. 139).

19 Si arbor ab alio praecisa casu quemlibet oppresserit, componatur pleno weregildo. cf. leges Wall. Hoëli boni III, 2, § 48: impubes puer, si aliquem interfecerit vel si membrum ejus mutilaverit, compensationem plenam illi dabit.

fremd, insofern es auf den Willen des Thäters gar nicht ankam (Engl. Reichs- u. Rechtsgesch. II, p. 251). Er citirt die sogenannten Leges Henrici primi, 70: Mögen Verletzungen absichtlich oder absichtslos zugefügt worden sein: jedenfalls soll Busse für sie bezahlt werden. 20 Sunesen (Paraphr. leg. Scan. V, 25): Hat Jemand nicht absichtlich, sondern zufällig einen Menschen verwundet, so hat der Verwundete nichtsdestoweniger das volle Bussgeld zu fordern. Der Umstand, dass die Verletzung zufällig ist, vermag seinen Schmerz nicht zu lindern, und es ist ihm ziemlich gleichgültig, ob er aus Zufall oder mit Vorsatz beschädigt worden ist.21

Da Rache für Tödtungen aus Nothwehr gleichfalls zu besorgen war, so musste das Abkaufsgeld auch in solchen Fällen entrichtet werden. Liutprandi Leges VI, 9: Wer sich vertheidigend einen Freien tödtet, bezahle an die Familie desselben soviel Wergeld, wie ihr nach dem Stande des Erschlagenen gebührt. 22

20 Sive aut sponte aut non sponte fiant haec, nihilominus tamen emendentur; quae enim per inscientiam peccamus, per industriam corrigamus. ibidem 90: Legis enim est, qui inscienter peccat, scienter emendet.

21 Si quis non voluntarie, sed casualiter cuiquam vulnus inflixerit, non idcirco minus integram vulneratus recipiet emendationem, cujus dolorem lenire non novit casus potius, quam propositum infligendi. Nec ipsius multum interest, ex casu potius, quam ex proposito laesum esse. Citirt von Schilderer zu Guta-Lagh XVIII, 4.

22 Vgl. Post, Baust. § 11: Wie sehr die alte Anschauung (dass Abkaufsgeld der Rache zu entrichten sei, gleichviel ob der Thäter zurechnungsfähig war oder nicht, ob er absichtlich oder fahrlässig gehandelt hat, ob er Angreifer war oder sich im Zustande der Nothwehr befand) auf gewissen Entwicklungsstufen noch als selbstverständlich angesehen wird, ergiebt sich daraus, dass Ausnahmefälle statuirt werden, bei denen wir nach unserer heutigen Anschauung an eine Bussfälligkeit gar nicht denken würden. Das Gesetzbuch des Czaren Wachtang sagt

Die Gesetzgebung hat ihren Zweck, die Rache durch das Wergeld zu ersetzen, bis zum Aeussersten verfolgt. Wir geben ein Unglück, das uns zugestossen ist, gern irgend einem Menschen Schuld, damit wir Jemanden haben, an dem wir unsere Wuth auslassen, an welchem wir so zu sagen Rache nehmen können. Um dieser Rache vorzubeugen, hat der Verletzte auch für solche Ereignisse ein Aequivalent der Rache zu fordern, nämlich von demjenigen, welcher irgendwie zu dem Unglück in Beziehung steht, zum Beispiel als Besitzer des Gegenstandes, durch welchen es herbeigeführt ist. Für alle handalöswadae d. i. der zufällige Schaden, bei dem ein Mensch auch nicht einmal als blosses Werkzeug thätig war, soll man, nach dem ältesten Dänischen Recht, 3 Mark büssen. Erichs Seeländisches Gesetz IV, 9: Ertrinkt ein Mann in einem Teich, so soll, dem der Teich gehört, 3 Mark dafür büssen (Kolderup-Rosenvinge, Dän. Rechtsg. § 64). Die älteste Zeit, bemerkt auch Gaupp, nimmt auf Absicht und Willen keine Rücksicht. Und wenn einer Arbeiter miethet und einen davon tödtet daselbst der Blitz oder ein umstürzender Baum, oder er ertrinkt oder stirbt sonst plötzlich, so muss der Andere nach ursprünglicher Volksansicht Busse dafür zahlen. Aus diesem Gesichtspunkte erklären sich Edictum Rotharis 152. 312 (Aeltest. Recht der Thüring. p. 393). 23

z. B. noch, dass derjenige, welcher seinen Gegner in der Schlacht oder aus Nothwehr tödtet, keine Busse zu zahlen habe. Im alten Walischen Recht wird hervorgehoben, dass keine galanas zu zahlen sei, wenn die Tödtung zur Selbstvertheidigung erfolgt oder durch ein Thier oder wenn man beim Fällen eines Baumes gehörig gewarnt hatte (Baust. § 71).

28 Zur Bestätigung dient (bemerkt Gaupp) was Stierenhooc sagt: Cum mors violenta alicujus extra omnem meam culpam et scientiam contingens, non tamen extra poenam esset, ut si quis me nesciente

d. Unterstützung des Thäters durch sein Geschlecht. Seit Konstituirung der Geschlechter wurde der Verletzer, zur Abwehr der Rache, von seinem Geschlecht unterstützt (cf. p. 49). Dem entsprechend fand er in der späteren Zeit bei den Seinigen Unterstützung, um das Abkaufsgeld der Rache zusammenzubringen (cf. p. 60). Der Staat nun einverleibte seinen Bestimmungen auch diesen Brauch, damit nicht etwa wegen der Armuth des Thäters das Abkaufsgeschäft unterbleibe und die Rache selbst eintrete.

Wenn ein Mann einen Mann erschlagen hat, heisst es in einem alten Dietmarschen Text, und er nicht genug Gut hat, um eine Entschädigung zu bezahlen, so sollen seine Angehörigen zu ihm stehen und den Mann bezahlen. 24)

König Erich's Seeländisches Gesetz V, 20: Wenn der Todtschläger seinen Theil bezahlt hat, soll er seine väterlichen Freunde aufsuchen. Soviel der Freunde sind, müssen sie alle mit ihm büssen; um so mehr deren sind, um so viel weniger hat jeder Einzelne Busse zu bezahlen, und sind deren weniger, so büsse ein Jeder soviel mehr (bei Wilda, Strafr. d. Germ. p. 379). Auf der Insel Gothland ging, nach Guta-Lagh XV, die Verbindlichkeit zur Beitragung des Wergeldes bis

meo telo vel instrumento in perniciem suam abutatur vel ex aedibus meis cadat vel incidat in puteum meum, quantumvis tectum et munitum vel in cataractam et sub molendino meo confringatur, ipse aliqua mulcta plectar, ut in parte infelicitatis meae numeretur habuisse vel aedificasse aliquod quo homo periret. Durch lex Burg. XVIII, Rip. LXXVII, 79, wird die Verpflichtung zur Busszahlung in solchen Fällen aufgehoben, in welchen eine Verletzung durch leblose Sachen Anderer erfolgt ist: also hat sie früher bestanden (Gaupp p. 394).

24 Elft en Mann en Mann dael schlage und he dat Gut en hadde, daer he ene mede betalen konde, so schälen syne Nechsten totasten und betalen den Mann (cit. bei Wicht, Ostfr. Landr. p. 659).

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