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zum vierten Grade der Verwandtschaft. Andere gothische und schwedische Rechtsbücher enthalten hierüber ausführliche und detaillirte Verordnungen, wie z. B. Westgötha-Lag, Thingm. Balk XV, wo die Verbindlichkeit bis zum sechsten Grade der Verwandtschaft ausgedehnt wird (Schilderer, GutaL. Note 286). 25 Zwei hierher gehörige Stellen aus den Gesetzen der Angelsachsen sind Gesetze Aethelbirht's 23: Wenn ein Thäter aus dem Lande entweicht, sollen die Magen den halben Leudis gelten. Gesetze Alfreds 27: Wenn ein Mann, der keine väterlichen Magen hat, ficht und Jemanden erschlägt, so sollen, wenn er mütterliche Magen hat, diese ein Drittheil der Were zahlen, ein Drittheil die Genossen und für ein Drittheil fliehe er. Wenn der Thäter flieht, so ist zwar gegen ihn keine Rache zu befürchten, wohl aber gegen seine Magen, und um dieser Rache vorzubeugen, sollte das Abkaufsgeld derselben entrichtet werden. 26

25 Vgl. Jüt. Low. II, p. 26: Der ausser dem 4. Glied der Blutsverwandtschaft ist, der braucht keine Mannbusse zu geben; er thue es denn aus gutem Willen. Da auch hinwiederum Busse genommen wird, so nimmt er keine; es wollten ihm denn die Freunde aus gutem Willen was geben. Probert, Ancient Laws of Cambria p. 205: Ein Drittel der Busse entfällt auf den Mörder, und dessen Vater und Mutter. Von den zwei Dritteln, welche seine Familie zu bezahlen hat, entfällt ein Theil auf seines Mutters Familie und zwei Theile auf die Familie seines Vaters etc.

26 Um das Abkaufsgeld der Rache von seinen Verwandten zusammenzubringen, soll der Thäter, nach den alten Gesetzen von Cambria folgendermassen verfahren: Si homicida solvendo non fuerit, aequum est, ut Denarium hastae in subsidium habeat, qui Denarius a propinquis suis solvetur. Methodus autem, qua utetur homicida in exigendo hoc Denario hastae haec erit: Reliquias probatas secum feret et quandocunque alicui horum propinquorum occurrerit, illum, quod eadem stirpe oriundi non fuerint, jurare coget vel solvere Denarium hastae, quem si non solverit, ministri Domini, qui cum homicida fuerint, pignus e manibus illius accipient vel illum satisfacere cogent ad solutionem faciendam.

e. Auf den Antrag des Verletzten unterstützt ihn die Gemeinde, um vom Verletzer das Abkaufsgeld der Rache zu erlangen.

Asyle, genaue Festsetzung der Abkaufssummen, Verbindlichkeit, sie bei absichtlichen wie absichtslosen Verletzungen zu bezahlen, Unterstützung des Thäters durch sein Geschlecht bei ihrer Bezahlung: diese Einrichtungen, welche der Staat zum grössten Theil nicht erst geschaffen, sondern vorgefunden und dann in sich aufgenommen hat, setzen, staatlich geworden, voraus, dass die Gemeinde Macht genug hat, sie zu erzwingen. In der That finden wir, dass, wenngleich sich die Macht des Staates noch nicht so weit erstreckt, den Verletzer zu bestrafen, sie doch weit genug geht, ihn zu zwingen, falls der Verletzte auf seine Rache Verzicht leisten und statt ihrer Geld nehmen will, dies zu entrichten. Wenn sich die Blutsfreunde, bemerkt Walter in seiner deutschen Rechtsgeschichte, mit dem Wergeld begnügen wollten statt der Blutrache, zu welcher sie nach uralter Sitte verpflichtet waren musste der Thäter dasselbe bezahlen; sonst wurde er vom Gemeinwesen dazu gezwungen (p. 15). Ebenso Jacob Grimm: Statt der Selbstrache erlaubt das Gesetz, Busse zu nehmen und es zwingt, sie zu entrichten (D. R. p. 646). Die Fürsten, sagt Grote vom homerischen Zeitalter, intervenirten, um die Zahlung der stipulirten Summe sicher zu stellen (hist. of Gr. II, p. 124).

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Ueber den Charakter dieses Zwanges sagt Puchta: Was die Exekution der Sentenz anlangt, so hatte nach der Ansicht, welche der ältesten Verfassung zu Grunde liegt, das Gericht keine rein öffentliche Gewalt. Der Zwang, der von ihm ausging, hatte ursprünglich mehr die Natur einer Privat

gewalt, welcher der Gezwungene nur als der überwiegenden, also gewissermassen wie der eines Stärkern unterworfen war (Gewohnheitsr. p. 128).

Die Art des Zwanges, nach dem salischen Gesetz, beschreibt Waitz folgendermassen: Der Beklagte hatte zur Zahlung eine Frist von 40 Nächten oder 6 Wochen. Nach Ablauf derselben geht der Kläger zu dem Hause des Beklagten und fordert ihn auf, zu zahlen. Wird die Zahlung verweigert, so steigt die Schuld um 15 solidi. Erfolgt die Zahlung noch nicht, so ladet der Kläger seinen Gegner wiederum vor Gericht.

Nach dem Gericht begiebt er sich zu dem Hause des Schuldners und bittet ihn, zu zahlen. Wenn er nicht will, so setzt er ihm die Sonne und dadurch wächst die Schuld wieder um 3 solidi. Und dreimal von 8 zu 8 Tagen wird dies wiederholt und jedesmal nimmt die Schuld in der angegebenen Weise zu. Wenn er dann die Schuld immer noch nicht zahlen will, so wendet sich der Kläger an den Grafen. Es ist wohl hervorzuheben, wie spät die Exekution eintritt, wie lange man die Weigerung des freien Gemeindegenossen gelten lässt und wie ihm immer und immer wieder Fristen gesetzt werden. Der Kläger geht nun zu dem Grafen des Gaues, in dem der Beklagte lebt und durch diesen erfolgt dann die Exekution, nachdem noch einmal eine Aufforderung, freiwillig zu zahlen, vorangegangen ist.

Bei diesem ganzen Verfahren wird aber vorausgesetzt, dass der Schuldner sich anfangs zur Zahlung der Schuld verpflichtet, also dem Urtheil, welches auf jene Zahlung ging, unterworfen hat. Ist das nicht der Fall, das Urtheil von ihm nicht in so ausdrücklicher Weise anerkannt worden, so ist

eine solche Exekution nach salischem Recht nicht möglich. Es widerstrebte dem deutschen Sinn, hier die Verurtheilung als rechtskräftig anzusehen. War der Gegner vollends gar nicht vor Gericht erschienen, der Ladung nicht gefolgt, so hatte er wohl die Busse von 15 solidi verwirkt, aber ein Urtheil konnte nicht gegen ihn gesprochen werden. Eine Beschlagnahme seines Gutes war durchaus unmöglich.

Wenn Jemand verachtet, zu Gericht zu kommen oder sich der Verurtheilung dessen, was ihm die Rachinburgen geurtheilt haben, entzieht, und sich weder zur Leistung der Busse, noch irgendwie zu dem, was das Recht fordert, verpflichtet, da jedesmal ist Anlass für den Kläger, seinen Gegner vor den König zu citiren (Das alte Recht d. sal. Franken).

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Nach der Meinung einiger Schriftsteller ist die Geldzahlung, welche der Geschädigte, Verzicht auf seine Rache leistend, vom Schädiger empfängt, eine Bestrafung des Letzteren. Die Gemeinde, die Gesetzgeber hätten von Anfang an nicht blos den Verletzten befriedigen, sondern ausserdem noch den Verletzer mit einem Leid, einer Strafe treffen wollen. Der Umstand indessen, dass der Schädiger in Folge seiner That zu leiden hatte (eben Geld bezahlte), war der Gemeinde gleichgültig, zufällig. Hätte sie ihren Zweck der Rache des Beschädigten vorzubeugen anders zu erreichen gewusst, so würde sie irgendsonstige Mittel ebenso gern angewendet haben, wie das, dem Schädiger Geld zu entziehen. Unverkennbar wollte sie blos den grossen Störenfried Rache beseitigen; wollte verhindern, dass eine Schädigung, ein Mord zum Kriegsfall zwischen ganzen Geschlechtern werde. Die Worte ne ultio, damit nicht Rache eintrete, sind die Ueberschrift des Zeitalters, sind zwischen den Zeilen aller ihrer

Maassregeln zu lesen. Daher war ein Theil derselben ja nicht nur nicht auf den Schaden des Verletzers berechnet, sondern auf seinen Nutzen, zum Beispiel die Asyle. Bei den Germanen, sagt deshalb Montesquieu, beschützte die Obrigkeit den Thäter gegen den, welchen er verletzt hatte (espr. des. lois XXX, 20). 27

Strafwürdiger ist die Tödtung Machtvoller, Reicher, „deren Schwerdt mit Gold ausgelegt ist" (cf. p. 68) nicht, als die Tödtung Aermerer, welche ein solches Schwerdt nicht besitzen. Da sich nun aber die zu entrichtenden Geldsummen genau nach dem Stande, dem Reichthum des Erschlagenen abstuften, so können sie eben nicht aus dem Gesichtspunkt der Strafe normirt worden sein, sondern nur aus dem der Befriedigung des Verletzten: ne ultio. Mächtige sind ja schwerer zufrieden zu stellen, als Machtlose.

Ferner wären jene Geldzahlungen als Strafe gemeint, so würde man zwischen Tödtung aus Absicht, Zufall, Nothwehr unterschieden haben. Nur der Umstand, dass die Rache in diesem Punkte nicht unterscheidet, ihre Beilegung aber allein Zweck war, erläutert das Bestehen der Vorschriften, welche für absichtliche wie für unabsichtliche Verletzungen Busse ordnen.

Die von der Verwandtschaft zu leistende Beisteuer ferner erklärt sich schlecht als eine Mitbestrafung derselben, zumal da auch nicht die geringste Mitschuld derselben erforderlich war.

27 Woringen, Beitr. z. Gesch. d. deutsch. Strafr. p. 22: Die ersten Maassregeln des Staates scheinen mehr gegen den Beleidigten gerichtet zu sein, von welchem eine zweite That der Rache droht: er wird beruhigt, indess das Geschehene nicht weiter in Betracht gezogen wird.

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