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Ganz ungereimt aber würde aus dem Gesichtspunkte der Strafe Folgendes erscheinen. Hatten Mehrere gemeinschaftlich eine Schädigung, einen Mord vollführt, so bezahlte jeder blos eine Quote der Komposition, oder einer von ihnen entrichtete die ganze. Die Thäter, sagt Wiarda, hafteten nicht in solidum für das ganze Wergeld, sondern jeder haftete nur nach Verhältniss der Zahl der Theilnehmer. Hatten Mehrere Jemanden erschlagen, so trug jedweder Thäter seinen Antheil bei und so erhielt die Verwandtschaft das ganze Wergeld (Asegab. V, 10 Anm.). In demselben Sinn äussern sich die sogenannten leges Henrici primi: Wenn einer der Beschuldigten das Geld bezahlt hat, so haben die übrigen nichts zu bezahlen. Denn der Verletzte hat für Eine Schädigung nicht mehrere Bussen zu bekommen.28

Kann man deutlicher ausdrücken, dass man blos die Befriedigung des Verletzten, nicht Bestrafung der Täter bezwecke?

Auch Gibbon bemerkt: Die Obrigkeit bei den Germanen intervenirte nicht, um zu strafen, sondern um zu versöhnen, und sie war befriedigt, wenn sie die Streitenden veranlasst hatte, die Busse zu bezahlen und zu empfangen, welche als Blutpreis festgesetzt war (decl. and fall III, p. 586). Götte: An Strafe ist bei ihr (der Busse) nicht zu denken und dieser Begriff muss ganz fern bleiben, da derselbe weder in ihrem Princip, welches Ausgleichung und Versöhnung ist, noch in ihrer Anwendung liegt, die sich auf freiwillige Uebereinkunft der Betheiligten

28 Et si unus inculpatorum adducatur ad reddendum id, quod exigitur, non reddent alii: qui ex una culpa non debet in hunc modum plures emendationes habere. Vgl. Lex. Sal. 44, 45; Sax. II, 5.

gründet (Urspr. der Todesstr. p. 73).

Jacob Grimm: Zweck

des Volksgesetzes konnte weder sein zu drohen, noch vor ungeschehener Beleidigung zu sichern. Die Kraft roher Freiheit billigte es, und wollte nichts anderes, wie Aussöhnung der geschehenen That. Die Bezeichnung Verbrechen ist, auf die älteste Zeit bezogen, ungenügend, da das Gesetz nicht sowohl die unerlaubte Handlung verbot, als für den Fall ihres Eintritts eine gerichtlich forderbare Busse verfügte (D. R. p. 622, 623). Puchta: Der Uebelthäter (worunter hier, auch nach Puchta's Meinung, derjenige zu verstehen ist, welcher dem anderen Uebles thut, ohne die Nebenbedeutung des Tadels) war kein Verbrecher, sondern ein Feind des Verletzten (Gewohnheitsr. p. 25). Baumstark: Man muss das Wergeld als das aus dem Fehderecht Hervorgegangene denken, indem es die Stelle der Fehde selbst vertrat und durch die der Volksversammlung innewohnende höchste Friedensmacht vermittelt und verbürgt war. Die Kompositionen sollten als ein Ersatz für das nicht ausgeübte Fehderecht dazu dienen, Ruhe und Frieden soweit als möglich zu fördern (Erläuterungen zu d. Germ. d. Tac. p. 490). Osenbrüggen: Die Longobardenkönige betonten die Komposition als zweck- und wünschenswerthes Mittel, den Frieden zu erhalten oder herzustellen. Zum Beispiel: obgleich Erbrecht und Pflicht der Blutrache in so enger Verbindung stehen, dass die zu erben Berechtigten auch den Tod des Erblassers zu rächen und demgemäss die Komposition zu empfangen hatten, soll doch in einem Fall nach dem Edict. Rotharis 162 diese

Regel modificirt werden. Waren in einer Familie filii legitimi und naturales und wurde einer der letzteren getödtet, so beerbten ihn nur die fratres legitimi, aber die fratres naturales sollten ein Drittheil der Komposition erhalten, und als Grund dafür ist

angegeben: Ideo ita praevidimus propter faida deponenda, id est inimicitia pacificanda. Rache zu nehmen war eine natürliche Regung der Blutsverwandten und dazu mussten sich die fratres naturales angetrieben fühlen, wie die legitimi, denen jene in erbrechtlicher Beziehung nach dem positiven Recht nicht gleich standen (Strafr. d. Langob. p. 7). Selbst Wilda bemerkt: Als eigentlich nicht strafrechtliche Familiensühne ist das Institut des Wergeldes, welches sich ausserhalb des Gebietes des Strafrechtes gebildet hatte, in den Kreis der Gesetzgebung gezogen. Da mit dem Fortschreiten der gesellschaftlichen Verhältnisse ein Zustand der Gewaltthätigkeiten, wie ihn die Blutrache hervorrief, immer unerträglicher erschien, so ging das Streben der Ordnung begründenden Gesetzgebung zunächst dahin, bei einem vorgefallenen Todtschlag weiteres Blutvergiessen zu verhindern (Strafr. d. Germ. p. 371). Phillips: Bei den Angelsachsen war der Zweck des gerichtlichen Verfahrens ursprünglich keineswegs der, dass es dem einen Theil darauf ankam, den Gegner seines Unrechts zu überführen und ihn dafür bestrafen zu lassen, oder diesem seine Unschuld zu beweisen, sondern es handelte sich darum, ob und eine wie grosse Busse zu bezahlen sei. Es scheint daher in diesem älteren gerichtlichen Verfahren weiter nichts zu liegen, als eine Aufforderung des Verletzten an den Beleidiger, mit ihm feierlich den Vertrag wegen der zu entrichtenden Sühne abzuschliessen (Engl. Reichsu. Rechtsg. p. 254). Kolderup-Rosenvinge: Das dänische Rechtsverfahren der ältesten Zeit ist nur als ein Vergleichungsversuch zu betrachten. Daher die vielen Verlegungen von einem Gerichtstag zum andern. Glückte der Vergleich nicht, so konnte meistens nur eine blutige Fehde sie enden (Dän. Rechtsg. § 26). Cropp: In alter Zeit betrachtete man die Verletzung

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des Gegners als die Hauptsache, die des öffentlichen Wohls als die Nebensache, und war weniger darauf bedacht, den Uebelthäter zu bestrafen, als ihn mit denen, die er durch die That beleidigt hatte und mit denen er in Folge hiervon in ein feindliches Verhältniss gekommen war, zu versöhnen (Krim. Beitr. v. Hudwalcker u. Trummer II, 1). v. Woringen: Es war nicht sowohl das Verbrecherische der That eine solche Idee scheint überhaupt fern gelegen zu haben als vielmehr die Fehde, welche Gegenwirkung erfahren sollte (Beitr. z. Gesch. d. deutsch. Strafr. p. 41). Warnkönig: Die Maassregeln des alten flandrischen Rechts hatten den Zweck, die Fehde zwischen den befeindeten Familien so schnell wie möglich einzustellen, zuerst einen provisorischen Frieden, endlich einen bleibenden und eine Aussöhnung herbeizuführen (Flandr. Rechtsg. III, p. 181). Giesebrecht: Das Richteramt bei den Wenden hatte nur schiedsrichterlich die Privatfehden zu vergleichen und, wenn die Sühne einmal angenommen war, sie aufrecht zu erhalten (Wend. Gesch. I, p. 53). Ihering: Der Richter des ältesten römischen Rechts erhält seine Macht nur durch den Auftrag der Parteien. Der Grund, warum dem Richter überhaupt eine entscheidende Wirkung zukommt, liegt nicht im öffentlichen Charakter des Richteramts, sondern im Willen der Parteien. Der Richter ist also nichts, als Schiedsrichter (Geist d. röm. Rechts I, p. 170). Wachsmuth: Der durch Gefährdung eines Einzelnen geübte Friedensbruch wurde im Homerischen Zeitalter noch nicht als öffentliches Vergehen angesehen; es ist dabei nur von Genugthuung, nicht von Strafe die Rede, nicht von Ahndung des Geschehenen, sondern von wohlwollender, schiedsrichterlicher Vermittelung und Vorbeugung (Hell. Alterthumsk. II, p. 133). Karl Friedrich Hermann: Die homerischen Könige übten

die Richtergewalt nicht vom Standpunkt eines Gesammtinteresses aus. Es lag ihrer Rechtspflege kein weiterer Zweck zu Grunde, als der der bestmöglichen und gewissenhaften Schlichtung persönlicher Streitfragen durch eine höhere Persönlichkeit (Ueber Grunds. u. Anw. des Strafr. in griech. Alterth.). Macieiowski erwähnt in seiner Slavischen Rechtsgeschichte eines Tractacts, in welchem ausdrücklich gesagt wird, dass man für einen getödteten Menschen bezahlen müsse, damit der Frieden unter den Leuten nicht gebrochen werde (II, p. 126). v. Martius: Bei den Horden und Stämmen nördlich vom Amazonas, deren Sitten etwas milder sind und die wegen der Schwäche der Gemeinschaft ein Menschenleben höher veranschlagten, tritt der Häuptling nicht selten als Versöhner auf. Er leitet dann die Entrichtung einer Sühnbusse ein (Ureinwohn. Brasil. p. 76).

Wenden wir unsere juristische Terminologie auf die damalige Zeit an, so ist die vom Verletzten einzuklagende Geldsumme als ein Gegenstand nicht des Kriminalrechts, sondern des Privatrechts zu bezeichnen.

Wie man in unserer Zeit auf die Herausgabe eines Gutes oder die Bezahlung einer Geldsumme klagt, so erzeugten damals Raub und Mord Civilklagen. Des Erschlagenen Familie klagte civiliter auf Zahlung der stipulirten Geldsumme, des Wergeldes. Schande, bürgerliche Unehre war damals mit einer Verurtheilung, mit dem Verlust des Processes ebensowenig verknüpft, wie heute mit dem Verlust eines Civilprocesses.

Das Privatrechtliche jenes Hergangs ist oft betont worden. Geib z. B. charakterisirt das Zeitalter des Wergeldes folgendermassen: Das Strafrecht erscheint noch schlechthin als ein

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