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Theil des Privatrechts (Deutsch. Strafr. p. 1). Aehnlich Du Boys: Jede Verletzung scheint anfangs nur den Verletzten selbst (nicht den Staat) zu treffen (droit crim. des peuples mod. I, p. 47). Vom ältesten russischen Recht sagt Evers: Criminalrecht und Privatrecht sind ursprünglich eines (Aelt. R. d. R. p. 294). Dasselbe sagt Nägelsbach vom homerischen Zeitalter. Nachdem er des Processes Ilias XVIII, vers 497-500 erwähnt hat: „Auch war Volksversammlung gedrängt auf dem Markte, denn heftig

Zankten sich dort zween Männer und haderten wegen der Sühnung

Um den erschlagenen Mann. Es betheuerte dieser dem Volke

Alles hab' er bezahlet; ihm leugnete jener die Zahlung;" fügt er hinzu: Das ist also ein aus einem Todtschlag erwachsener Civilprocess. Aber höchst merkwürdig ist, dass es Criminalprocesse noch gar nicht giebt. Das Familienprincip waltet im Staate noch so bedeutend vor, dass der Mörder nicht den Staat, sondern die Verwandten beleidigt (Homer. Theol. p. 292).

Pardessus irrt sich also, wenn er meint, nur die Gesetzgebung der Germanen habe einen privatrechtlichen Charakter gehabt. Alle Völker, bemerkt derselbe, deren Gesetzgebung uns bekannt ist, ausgenommen die Germanen, betrachteten Angriffe auf das Leben, die Sicherheit, das Eigenthum der Bürger als eine Störung der öffentlichen Ordnung (Loi salique). Auf einer gewissen Entwicklungsstufe charakterisirt das Privatrechtliche die Gesetzgebung jedes Volkes.

Dass das Wergeld nur die Bestimmung hatte, der Rache

vorzubeugen, zeigen auch die Ausdrücke: Komposition, Busse, Sühne, pactum. Die Busse oder Entschädigungssumme, bemerkt Wiarda, heisst Komposition, weil durch Entrichtung der Busstaxe der Streit oder Unfrieden komponirt, das ist beigelegt oder ausgeglichen wurde. Auch wird diese compositio emenda oder auch emendatio Verbesserung, Schadenverbesserung genannt, weil dadurch der Beschädigte Schadenverbesserung oder Schadenersatz erhielt. Emenda bezeichnet also gerade das, was der Deutsche durch Busse, das ist Verbesserung einer Sache, Schadenersatz ausdrückt (Gesch. u. Ausleg. des sal. Ges. § 100).29 Phillips: Ein solcher Familienkrieg konnte, wie jeder andere, durch einen Friedensschluss beendet oder es konnte demselben durch ein Uebereinkommen vorgebeugt werden, wobei die Familie des Beleidigers das geschehene Unrecht zu sühnen versprach. Ein solches Unrecht war daher, freilich nicht in dem spätern christlichen Sinn, ein zu Sühnendes, eine Sühnde oder Sünde (Deutsch. Privatr. p. 21). In dieser Bemerkung ist der Gebrauch des Wortes Unrecht fehlerhaft. Nicht ein Unrecht war zu sühnen, sondern eine Schädigung, welche ja eben nicht als Unrecht, als Sünde im späteren Sinn, empfunden wurde. Um dies noch durch ein Beispiel zu erläutern: Der isländische Bauer, sagt P. E. Müller, war unumschränkter Herr auf seinem Hofe. Gerieth er mit seinem Nachbar in Streit und dünkte er sich stärker oder konnte er ihn überrumpeln, so erschlug er ihn, aber suchte darauf

29,,Busse, Holländisch, Angelsächsisch, Niedersächsisch, Friesisch boete, bete, lote kommt von bet oder bot (gut) her; bether ist der Komparativ: besser. Daher beta und betera: besser machen, verbessern und bota: Verbesserung, Schadenverbesserung" (Wiarda).

sich, wie es heisst, mit den Verwandten des Erschlagenen zu setzen oder durch Bezahlung einer Busse zu vergleichen (Urspr. u. Verf. d. isl. Historiogr. p. 8). Er kaufte die Rache ab; in sofern büsste, sühnte er seine That. Aber Unrecht erschien sie weder ihm, noch den Geschädigten.

Bezeichnend für das altrömische Recht ist das Wort pactum. Wir haben uns, sagt Ihering, bei dem ursprünglichen Abkaufsgeschäft der Rache einen Handel zu denken, bei dem von der einen Seite vorgeschlagen, von der anderen akkordirt wurde, bis man endlich handelseinig geworden war. Der Ausdruck dafür war pacere, pacisci, depecisci und für die Einigung selbst pactum. Die ursprüngliche Bedeutung von pactum ist also nicht die eines Vertrages überhaupt, sondern die von pax Frieden, Beilegung der Feindseligkeit. Der Vertrag macht der Unverträglichkeit ein Ende (Geist d. röm. Rechts. Vgl. die p. 83 aus Ihering citirte Stelle: Der Richter des ältesten römischen Rechts ist nichts als Schiedsrichter).

§ 18.

Geldzahlungen an den Staat

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das Friedensgeld des germanischen Rechts ein Vorläufer der Strafe.

Je weiter wir in der Geschichte eines Volkes zurückgehen, desto maassloser sehen wir die Rache herrschen. Ihr Abkauf ist selten, er gilt für schimpflich. Allmählich verliert er diesen Charakter; er wird häufiger und nun bemüht sich die Gemeinde, ihn durch Asyle und andere Einrichtungen noch häufiger zu machen.

Die Seele dieser Entwicklung ist das Verlangen nach Frieden, erzeugt durch Hunger und äussere Gefahr. Der

Hunger treibt zur Bebauung des Ackers und zu anderen Gewerben. Diese und die Abwehr äusserer Feinde setzen aber voraus, dass Verletzungen, Beraubungen, Tödtungen nicht immer wieder Raub und Mord erzeugen, sondern friedlich beigelegt werden.

Dass die Gemeinde sich nicht direkt gegen den Verletzer wendet, sondern sich damit begnügt, ihn und den Geschädigten zu versöhnen, hat seinen Grund theils in den Anschauungen der Zeit, welche nichts Anderes will als Versöhnung, theils in den geringen Machtbefugnissen der Gemeinde über den noch fast unabhängigen, souveränen Einzelnen.

Von den Versöhnung bezweckenden Maassregeln abgesehen, ist nun das Dasein des Staates noch an einem anderen Umstand bemerkbar. Ein Theil der Abkaufssumme fällt an ihn. Der Verletzte muss, wenn er das Geld mit Hülfe des Staates erlangt hat, diesem etwas abgeben. Zur Begründung dieser Abgabe äussern sich die Wallisischen Gesetze Hoël des Guten folgendermassen: Von jeder Komposition für Mord soll der König ein Drittel haben. Denn solche Kompositionen werden durch ihn vermittelt. Des Erschlagenen Verwandte wären nicht im Stande, sie zu erheben.30 - Also der Staat wird für die Dienste, welche er als Vermittler leistet, bezahlt und zwar von dem Geschädigten.

Bald jedoch tritt eine Aenderung ein: Das Geld wird vom Verletzer gleich in zwei Quoten entrichtet; die eine an den Verletzten, das Abkaufsgeld seiner Rache; die andere an den Staat, für seine Vermittelung zu Gunsten des

30 lib. III. cap. II. § 33: cujuslibet compensationis pro caede trientem rex habebit. Illius enim est, hasce omnes compensationes exigere ubicunque; cognati hominis occisi ad illas exigendas impares fuerint.

Verletzers (pars mulctae regi vel civitati, pars ipsi qui vindicatur vel propinquis ejus exsolvitur. Tacitus, Germania cap. 12). Offenbar nämlich hat besonders der Verletzer Vortheil von der Beilegung der Rache: sie droht ihm nicht mehr. Kaufe den Speer von Seiten der Verwandten oder trage ihn, 31 sagt ein angelsächsisches Sprichwort, das heisst: Wenn du die Rache, welche von den Verwandten des Erschlagenen droht, nicht abkaufst, so wirst du sie zu erdulden haben. Der Staat, ihre Beilegung vermittelnd und den geschlossenen Frieden, so weit es in seiner Macht stand, schirmend,32 bekam dafür einen Theil der Beilegungssumme, den fredum des germanischen Rechts. Der fredus, sagt Zöpfl, wurde dafür an den Staat bezahlt, dass er dem Thäter Frieden wirkte. Ausführlich beschreibt so den Zweck des fredus lex

Ripuariorum 89: ut pax perpetua permaneat (Deutsche Rechtsgesch. III, p. 381).83 Dieses sogenannte Friedens

31 Vgl. leges Eduardi confessoris 12 § 6: parentibus occisi fiat emendatio vel guerra eorum portetur. L. Fris. II, 2: (homicida) inimicitias propinquorum hominis occisi patiatur, donec quomodo potuerit eorum amicitiam adipisci. L. Sax. II, 5: compositionem persolvat homicida vel faidam portet.

32 Pardessus, loi Sal. p. 652: fredum, le part attribué au fisc, parceque le magistrat intervenait pour prendre l'engagement de garantir la paix jurée.

33 Cf. Kemble, The Saxons in England I, p. 269: the State, thus engaged to act as a mediator between the conflicting interests with a view to the maintenance of the general peace: it assured to the sufferer the legal satisfaction for hiss loss; it engaged to his adversary, that upon due payment of that legal satisfaction he should be placed under the public guaranty and saved from all the consequences of feud. For doing this the State clamed also some remuneration, called sometimes fredum, from frid, peace or bannum from its proclamation (bannan). The technical term is: to set up the kings protection. This is the engagement of the State, that the arbitrement shall be peaceably made, and it

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