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geld ist nicht so alt, wie das Wergeld. Es konnte erst aufkommen, als der Staat sich um die Beilegung der Rache zu bekümmern anfing. Im Friedensgeld, sagt Jakob Grimm, muss man etwas Späteres, dem eigentlichen Begriff der Busse Hinzugetretenes annehmen. Es zeugt von einer mildern Zeit, in welcher Fehde selten, Komposition bereits Regel geworden war (D. R. p. 648).

Bezahlt werden musste das Friedensgeld in allen Fällen, in welchen eine Beilegung der Rache durch den Staat vermittelt war, zunächst also unterschiedslos bei absichtlichen und bei zufälligen Verletzungen. So hatte man nach der lex Salica, wie Waitz bemerkt, das Friedensgeld bei allen bussfälligen Handlungen zu entrichten, demnach bei beabsichtigten Schädigungen sowohl wie bei unabsichtlichen. Nur Eine Ausnahme wird statuirt: wenn ein Kind unter 12 Jahren Jemanden tödtet, soll kein fredus zu entrichten sein.

Indessen bestimmte der Staat, dass die Busse an den Verletzten der seinigen vorgehen solle, damit nicht etwa,

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abrogates all right of feude and fear of violent revenge. Dass die Gemeinde, wenn der Thäter das Abkaufsgeld der Rache an den Verletzten, den fredum an sie bezahlt hatte, ihn dafür gegen trotzdem noch im Gemüth des Verletzten auftauchende Rachegelüste zu schützen trachtete, dokumentiren verschiedene Stellen der Gesetze. Z. B. Rotharis 143: si homo occisus fuerit liber aut servus et de ipso homicidio compositio facta fuerit et postea contigerit, ut ille, qui compositionem acceperat, revindicandi causa occiderit hominem de parte, de qua compositionem acceperat, compositionem in duplum reddat. Graugans: Wenn Jemand unsinnig genug ist, einen Mord zu begehen, nachdem er den Frieden beschworen hat, so soll er verflucht sein überall, wo Heiden Opfer verrichten, wo Mütter gebären und die Kinder ihre Mütter nennen; überall wo das Feuer brennt, der Finne Schlittschuh läuft, wo die Fichte wächst, wo der Habicht in den Tag des Frühlings fliegt, wenn der Wind seine beiden Flügel entfaltet und ihn in die Lüfte trägt.

falls des Thäters Vermögen zum Bezahlen beider Summen unzureichend sei, das Abkaufsgeschäft unterbleibe und statt dessen Rache eintrete. In vielen germanischen Rechten, sagt Wilda, findet sich die Vorschrift, dass, wo Busse und Friedensgeld gezahlt werden, die Busse immer zuerst erhoben werden solle, damit, wenn das Vermögen zu beiden nicht zureichte, dieselbe ungekürzt bleibe (Strafr. d. Germ.). Zöpfl: Wiederholt wurde von der Gesetzgebung eingeschärft, dass der Richter erst dann fredus erheben dürfe, wenn der Verletzte seine Komposition vollständig erhalten habe (Deutsche Rechtsg. III, p. 381). Erichs Seeländisches Gesetz II, 32: Allemal, dass der Kläger 40 Mark bekommen, hat auch der König 40 Mark; doch so, dass der König erst dem Mann zu seinem Recht verhilft, und nachher soll der König seine 40 Mark haben. Lex Ripuariorum 89: Der fiskalische Richter darf erst dann den fredum erheben, wenn der Geschädigte seine Busse erhalten hat.84

Eine Bestrafung des Thäters liegt in der Zahlung des

34 Nec ullus judex fiscalis de qualibet causa freda non exigat, priusquam facinus componatur. Abegg: Der fredus kommt zwar der Regel nach in Verbindung mit der Komposition vor, so jedoch, dass diese zuerst geleistet werden muss. Dieser nach rechtlichen und historischen Gründen nothwendige Vorzug der Privatgenugthuung vor der öffentlichen ist noch. im Artikel 83 der Bamberger ausgesprochen: So sol in unser Richter dazu halten (so es anderst der Dieb vermag) dem Beschedigten den Diebstal mit der Zwiespalt zu bezalen. Und mag unser Richter an unser stat auch als vil vom Dieb nehmen, als er dem Beschedigten giebt. Und so der Dieb nit mer vermag oder zu wegen bringt, so sol er doch dem Beschedigten den Diebstal wiedergeben oder nach einfachem Werdt bezahlen oder vergleychen. Und soll der Beschedigte mit derselben einfachen Vergleichung des Diebstals (aber mit der Überbuss nit) unserer Geldbuss vorgeen (Unters. p. 243). Schwabenspiegel 80: Man soll dem Kläger wetten, ehe dem Richter.

Friedensgeldes zunächst ebenso wenig, wie in der des Wergeldes. Das Friedensgeld ist anfangs ja ein Bestandtheil des Wergeldes.35 Später von ihm getrennt und selbstständig aufgefasst, musste es, wie wir sahen, bei absichtlichen, wie bei zufälligen Verletzungen entrichtet werden, eine NichtUnterscheidung, welche dem Sinn der Strafe entgegen, aber verständlich ist, wenn der Staat dem Verletzer in allen Fällen Frieden von Seiten des Verletzten zu erwirken trachtete, folglich in allen Fällen dafür bezahlt werden musste. Auch der gesetzlich betonte Vorzug des Wergeldes vor dem Friedensgelde bezeugt, dass der Staat Versöhnung zwischen dem Verletzer und dem Geschädigten so gut wie ausschliesslich im Auge hatte; dass somit das Friedensgeld nicht Strafe, sondern eher eine Art Sporteln war. In Uebereinstimmung hiermit war das Friedensgeld nicht zu entrichten, wenn der Geschädigte, statt den Weg des Vergleichs zu betreten, Rache nahm. Bei Ausübung des Fehderechtes, welches Mord mit Mord vergalt, sagt Jacob Grimm, verfiel der Beleidiger nicht in ein fredum (D. R. p. 648). Desgleichen fiel das Friedensgeld fort, wenn der Verletzer aussergerichtlich, also ohne die Hülfe des Staates in Anspruch zu nehmen, mit dem Verletzten Frieden schloss. Dem Beschädigten, sagt Wiarda, stand es frei, die ihm gebührende Busse dem Verletzer nach

35 Waitz, Altes Recht der sal. Franken, p. 192: Es war ein bestimmter Theil der Komposition, ursprünglich in derselben enthalten und erst nach und nach von der Busse geschieden und selbstständig aufgefasst. Das salische Gesetz zeigt noch den ursprünglichen Zusammenhang, wenn es sagt, dass bei der Exekution zwei Drittel der gesammten Komposition oder dessen, was der Schuldner nach dem Gesetz zu zahlen verpflichtet ist, der Kläger, ein Drittel aber als Friedensgeld der Graf empfangen soll.

zu geben oder sich mit ihm über eine Genugthuung aussergerichtlich zu setzen. In dem Falle konnte auch der Staat auf keine Brüche und das Gericht auf keine Gebühren Anspruch machen. So heisst es in dem Huns. L. R. p. 62: Es soll kein Richter seine Biergelder (Sporteln, Brüche) widerrechtlich fordern; er habe denn den Kläger bei der Hand (Asegabuch hgg. v. Wiarda, Anm. VII). Jacob Grimm sagt ausdrücklich: Das Friedensgeld war ein Anhang zur Busse, keine Strafe (R. A. p. 648).

Also wenn der Staat um Handlungen wie Raub und Mord sich zu bekümmern anfängt, kennt er blos Maassregeln zur Verhinderung oder Beilegung der Rache. Abkaufsgeld der Rache und sein Anhängsel, das Friedensgeld, füllen die Gesetzbücher des Zeitalters.36

Nach und nach aber, wie der Geschmack am Frieden und das Bedürfniss zunimmt, die sich entwickelnden Gewerbe und die übrigen Pfleglinge des Friedens zu schirmen, muss eine bessere Friedensfürsorge vom Staate gefordert und geleistet

36 Wie fern dieser Kulturstufe die Bestrafung des Thäters liegt, zeigen zum Beispiel die Sudanesen. Denselben ist die Institution der Strafe nach ihrer Unterwerfung unter ein höher kultivirtes Volk aufgezwungen und erregt nun einerseits ihre Verwunderung, während sie ihnen andererseits unstatthaft erscheint. Vor ihrer Unterwerfung durch die Aegypter, bemerkt Brehm, war Mord etwas ganz Gewöhnliches. Ihre Könige bekümmerten sich nicht darum. Deshalb wundern sich diese, dass die jetzige Regierung dagegen einschreitet und sich mit derartigen, nach ihrer Meinung sie gar nichts angehenden Kleinigkeiten behelligt. Der Mörder glaubt, wenn er zum Galgen geführt wird, nicht etwa eine verdiente Strafe zu erleiden, sondern beugt sich, wie er meint, unter das Joch des Unterdrückers. Man wird gewiss nie von einem Sudanesen den Mörder verdammen hören. Mord würde er ungefähr definiren: Mord ist dass, wenn einer einen anderen todtschlägt, er aufgehängt wird (NordOst-Afrika I, p. 162).

worden sein. Allmählich, sagt Kolderup-Rosenvinge, wurde immer mehr erkannt, dass es dem König zukomme, für die innere Sicherheit, den Frieden zu sorgen. In der Vorrede zum Jütischen Gesetz heisst es: Deshalb sind auch alle, die in des Königs Landen wohnen, schuldig, ihm gehorsam, folgsam und unterthänig zu sein, weil er schuldig ist, ihnen allen Frieden zu schaffen (Dän. Rechtsg. § 25).87

Die grössere Macht des Staates ist daran sichtbar, dass er nicht mehr blos versöhnen, sondern schon bestrafen will. Als Strafmittel benutzt er das Friedensgeld, welches demgemäss einen anderen Charakter bekommt: es wird zum Strafgeld, zu einer Konventionalstrafe, nach Woringens Ausdruck.,,Ganz ähnlich ist es, wenn eine Gesellschaft zusammentritt und ein Statut errichtet, wonach jedes Mitglied bei gewissen Versehen und Willkürlichkeiten, welche dem Zweck des Ganzen zuwiderlaufen (in unserem Falle bei Mordthaten, Räubereien, Diebstählen), zur gemeinschaftlichen Kasse etwas zu entrichten haben soll. Die Absicht ging auf Abschreckung" (Beitr. z. G. d. D. Str. p. 123).

Dass die Gemeinde dem Thäter Leid auferlegen, das Friedensgeld zum Range eines Strafgeldes erheben will, zeigt sich besonders in Folgendem: Die Zahlung des Friedensgeldes darf dem Thäter nicht mehr durch die Beisteuer seiner Verwandten erleichtert werden. So soll, nach einem Dänischen Zusatz zum Guta-Lagh, die Busse an den König

37 Aehnlich ging bei den Angelsachsen der Friede vom König aus. Die Aufrechterhaltung des Friedens wird als etwas vom König Gebotenes bezeichnet. Bei Gelegenheit der Unterwerfung mehrerer Landstriche heisst es: and sôhton his frid and his mundbyrde (Schmid, Ges. d. Angels. p. 584).

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