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von dieser Lehre, er habe sie bei sich und lese darinnen alle Tage seines Lebens, auf dass er fürchten lerne Gott, seinen Herrn, und beobachten alle Worte dieser Lehre, und dieser Gesetze, um sie zu thun" (5. B. M. 17, 18 und 19), und so sollte er blos Statthalter sein des obersten Königs der Gottheit; und wenn irgendwo, waren im jüdischen Staate die Worte anwendbar: Le Roi régne et ne gouverne pas." Selbst die Macht, die Samuel (c. 8, des 1. Buches) dem König einräumt, scheint einem Rabbi zu ausgedehnt, und er sagt: „Samuel habe blos so gesprochen, um ihnen den König furchtbar zu machen" (Sanhedrin 20, b.). Jedenfalls war der Zweck des Staates die Anerkennung der Gottheit und die Befolgung seiner Gebote. Ob ein solcher Staatszweck vernünftig sei oder nicht, wollen wir nicht erwägen, wie Mendelsson von der jüdischen Staatsverfassung sagt: „Warum ein Geschlechtswort suchen für ein einzelnes Ding, das kein Geschlecht hat? Diese Verfassung ist ein einziges Mal da gewesen.

Sie ist verschwunden, und ist dem Allwissenden allein bekannt, bei welchem Volke und in welchem Jahrhundert sich etwas Aehnliches wird sehen lassen" (Jerusalem); aber dass dieses der Zweck des jüdischen Staates war, wird Niemand in Abrede stellen, Daher können Götzendiener im Staate nicht geduldet werden (§. 25. Erläut.), weil mit ihren Satzungen der Staatszweck nicht bestehen kann. Menschen aber, die nicht Götzendiener, und auch übrigens der Gesellschaft nicht gefährlich sind (Gere Toschab) müssen geduldet, und kann ihnen ihrer Religion wegen das Bürgerrecht, wenn sie sonst gegründete Ansprüche darauf haben, nicht versagt werden (Ds. und §. 34); denn wenn diese, vermög ihrer Satzungen, auch den Staatszweck nicht befördern können, so sind sie ihm doch nicht schädlich. Aber da sie eben den Staatszweck nicht befördern können, können sie keine Staatsämter bekleiden (Maimonides H. Melachim 1, 4. aus dem Talmud Jeruschalmi.). Nicht einmal ein Proselit kann ein Staatsamt bekleiden, sondern erst seine Kinder, die er mit einer Israeliten gezeugt (Jebamoth 45, b.). Ein Proselit kann nur dann Beamter werden, wenn dessen Mutter eine Israelitin war" (Kiduschin 76, b. Siehe auch Jebamoth 102, a.). Ungefähr wie das Gesetz in England, welches erst die im Lande gebornen Kinder der Fremden Staatsämter zu bekleiden tauglich erklärt, die Fremden aber, selbst wenn sie das Bürgerrecht erlangt haben, niemals. —

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Nach der talmudischen Schlussfolge: „Aus einem Ja kannst du das entgegengesetzte Nein, und aus einem Nein das entgegengesetzte Ja schliessen" gehet aus diesem §. hervor, dass wenn Staat und Kirche nicht identisch, und der Staatszweck nicht ausschliesslich eine religiöse Tendenz hat, es nach talmudischem Kirchenrechte eine Ungerechtigkeit bleibt, Religionsgenossen, die von ihren Satzungen nicht gehindert sind den Staatszweck zu befördern, von Erlangung eines Staatsamtes auszuschliessen. Und Menschen, die im Staate geduldet sind, weil sie eben dem Staatszwecke nicht schaden, der Religion wegen das Bürgerrecht entziehen, dazu hat selbst eine theokratische Staatsverfassung, nach talmudischem Kirchenrechte, kein Recht; mit Ausnahme des Götzendienstes spricht auch die mosaisch-talmudische Theokratie die Worte jenes grossen Königs aus: „In meinem Staate kann Jeder nach seiner Façon selig werden."

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Die talmudische Rechtslehre macht sonach nicht den geringsten Unterschied zwischen Juden und Nichtjuden; dass diese nicht Beamte werden können, hat keinen kirchlichen, sondern einen politischen Grund, denn auch der völlig Jude Gewordene, so er nicht als Jude geboren ist, darf kein Amt bekleiden. Es muss daher noch hier ein Irrthum des Maimonides berichtigt werden; dieser statuirt: „Ein Israelit, der einen Ger Toschab d. i. einen Nichtjuden, welcher die sieben noachidischen Gebote beobachtet umbringt, kann nicht durch das Gericht justificirt werden" (H. Rozeach 2, 11.). Hierauf bemerkt Kessef Mischnah: „Das Verbot zu tödten wurde doch schon vor der Offenbarung auf Sinai gegeben, und da damals alle Menschen Noachiden waren, so ist der Tod auf den Mord eines solchen gesetzt gewesen; sollte nun die Offenbarung ein Verbrechen zu begehen erlaubt haben?" Er sagt daher: „Maimonides gestehe auch, dass der Mörder eines Ger Toschab vor Gott das Verbrechen des Mordes begangen hat, nur kann er nicht gerichtlich bestraft werden." Aber woher resultirt dieses Maimonides? Im Talmud wird es nicht gelehrt; im Gegentheil, nach dem Talmud wird auch die Tödtung eines Sclaven und eines Kutäers, mit dem Tode bestraft (Makoth 8, b.), obwohl ein Kutäer, wie sich der Talmud Ds. ausdrückt, gar nicht lebt, wie ein Jude leben soll. Es sagt Kesseff Mischnah Da im Talmud (Ds.) festgesetzt wird, dass der unabsichtliche Mörder eines Ger Toschab nicht in das Exil kommt, folg

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lich kann der absichtliche Mord desselben nicht gerichtet werden." Aber dieser Schluss ist eben so falsch, als er, wäre er richtig, ungerecht wäre.

Es muss erst die Frage gestellt werden: Ist das Exil, d. i. die Verweisung des unfreiwilligen Mörders in eine der bestimmten s. g. Zufluchtsstädte, eine Strafe oder nicht? Maim. sagt: „Ist der Mörder gänzlich unschuldig, nämlich das Ereigniss war so unerwartet, dass er gar nicht darauf denken konnte, so gehet er nicht in das Exil, und sollte der Bluträcher ihn tödten, so erleidet der Bluträcher den Tod. Eben so gehet nicht in das Exil der Mörder aus unverzeihlicher Nachlässigkeit; noch weniger der absichtliche, nur nicht vollständig überwiesene Mörder; sondern nur der Mörder aus Versehen, welcher wohl Verzeihung ansprechen, aber doch nicht ganz unschuldig genannt werden kann" (Maim. H. Rozeach 6, 2 bis 5. aus Makoth 8, a.). Wäre nun das Exil eine Strafe, so könnte ja nicht der weniger Schuldige bestraft, und der mehr Schuldige nicht bestraft werden. Es ist daher erwiesen, dass das Exil nicht Strafe, sondern eine Sicherheitsmassregel für den Mörder ist (was Maim. noch von Busse sagt, gehört nicht in die Rechtslehre), wie es in der h. Schrift heisst: Selbiger - der unfreiwillige Mörder flüchte sich in eine dieser Städte, dass er lebe, damit der Bluträcher nicht nachsetze dem Mörder, da sein Herz warm ist und ihn erreiche, und ihn erschlage u. s. w." (5. B. M. 19, 5 und 6.). Daher der ganz unschuldige Mörder ist durch den Rechtszustand der Gesellschaft geschützt, weil für dessen Tödtung der Bluträcher den Tod erleiden würde; so benöthigt es bei ihm keiner Sicherheitsmassregel. Wieder dem nachlässigen und dem absichtlichen unüberwiesenen Mörder gewährt man keine Sicherheitsnahme, wie dort Maimonides bemerkt: „Er soll sich selbst wahren und hüthen vor einem Angriffe des Bluträchers." Nur der nicht ganz unschuldige, aber doch zu entschuldigende Mörder hat Anspruch auf diese gesetzliche Wohlthat; für seinen Tod würde dem Bluträcher nichts geschehen können, er aber verdient doch keinen Tod. Nun wenn ein Ger Toschab den andern tödtet, geschiehet es absichtlich, so erleideter die Todesstrafe, unabsichtlich, kommt er in das Exil (Maim. H. Rozeach 5, 3. 4.), blos wenn ein Jude der unabsichtliche Todtschläger eines Ger Toschab ist, wird er

vom Exil frei gesprochen. Und da glaube ich, die Ursache ist, weil das Gesetz die Blutrache, betreffs eines Ger Toschab dem Juden gegenüber, aufgehoben hat, d. h. das Gesetz räumt dem Verwandten des Ger Toschab das Recht nicht ein Blutrache auszuüben, denn es gibt keinen Juden, der nicht einen Goël (Verwandten) als Bluträcher hätte, wohl aber hat der Ger, als Fremdling, sehr oft keinen Goël (Siehe B. Kama 109. a.), daher hat das Gesetz, auch wenn ja ein Goël vorhanden ist, dennoch die Blutrache aufgehoben und der unabsichtliche Mörder, wenn er Jude ist, benöthigt eben so wenig einer Sicherheitsmassnahme, als der, welcher ganz unschuldiger Weise getödtet hat, denn dieser wie jener ist durch das Gesetz gegen die Blutrache geschätzt.

Wenn nun auf eine unabsichtliche Tödtung das Exil stehet, so kann folgerichtig geschlossen werden, dass dieser Mord, mit Absicht begangen mit dem Tode bestraft wird (Siehe §. 41 Erläuterung); nicht aber kann umgekehrt gefolget werden, der absichtliche Mord, kann immerhin mit dem Tode bestraft werden, während auf die unabsichtliche Tödtung doch kein Exil folgt, weil keine Blutrache Statt finden darf. Es ist daher durchgehends die Regel festzuhalten: Hinsichtlich der Rechts- und der Tugendpflichten, ist durchaus kein Unterschied, zwischen einem Juden und einem Nichtjuden, so dieser nur kein Götzendiener ist (Siehe §. 34.).

Und so wiederhole ich feierlichst, dass wir uns der talmudischen Tugend- und Rechtsprincipien, die die einzige Norm unserer Väter waren, nicht zu schämen brauchen, und wahr hat Moses zu seiner Zeit gesagt: „Beobachtet und thuet die Gesetze und Rechte denn dies ist eure Weisheit und eure Einsicht vor den Augen der Völker" (5. B. M. 4, 6.).

Möge bald auch hinsichtlich der Satzungen Einheit in Israel werden, und auch hinsichtlich dieser in Erfüllung kommen: „Und hören werden die Völker diese Satzungen (Chuckim) und sagen müssen: Wahrlich dieses Volk ist ein weises vernünftiges Volk" (Ds.).

Ende.

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