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dadurch festgestellten Eigenschaften aber fließen nachher mit Nothwendigkeit die sämmtlichen Aeußerungen und Wirkungen desselben, indem diese eben nur die ins Spiel gefeßten Eigenschaften selbst sind, welche bloß der Veranlassung von außen bedurften, um hervorzutreten. Wie der Mensch ist, so muß er handeln: also nicht seinen einzelnen Thaten, sondern seinem Wesen und Seyn klebt Schuld und Verdienst an. Daher sind Theismus und moralische Verantwortlichkeit des Menschen unvereinbar; weil eben die Verantwortlichkeit immer auf den Urheber des Wesens zurückfällt, als woselbst sie ihren Schwerpunkt hat. Vergebens hat man gesucht, zwischen jene beiden Unvereinbaren eine Brücke zu schlagen, mittelst des Begriffs der moralischen Freiheit des Menschen: sie stürzt immer wieder zusammen. Das freie Wesen muß auch das ursprüngliche seyn. Ist unser Wille frei, so ist er auch das Urwesen; und umgekehrt. Der vorkantische Dogmatismus, welcher diese beiden Prädikamente getrennt halten wollte, war eben dadurch auch genöthigt, zwei Freiheiten anzunehmen, nämlich die der ersten Weltursache, für die Kosmologie, und die des menschlichen Willens für die Moral und Theologie: dem entsprechend handelt auch bei Kant sowohl die dritte, wie die vierte Antinomie von der Freiheit.

In meiner Philosophie hingegen entspricht die unbefangene Anerkennung der strengen Necessitation der Handlungen der Lehre, daß auch in den erkenntnißlosen Wesen das sich Manifestirende Wille sei. Sonst würde die, beim Wirken dieser augenfällige Necessitation dasselbe zum Wollen in Gegensag stellen, wenn nämlich es wirklich so eine Freiheit des einzelnen Thuns gäbe und dieses nicht vielmehr eben so streng necessitirt wäre, wie jedes andere Wirken. — Andererseits macht, wie ich eben gezeigt habe, die selbe Lehre von der Necessitation der Willensakte nöthig, daß das Daseyn und Wesen des Menschen. selbst Werk seiner Freiheit, mithin seines Willens sei, dieser also Aseität habe. Unter der entgegengeseßten Voraussegung nämlich fiele, wie gezeigt, alle Verantwortlichkeit weg, und die moralische, wie die physische Welt wäre eine bloße Maschine, die ihr außerhalb befindlicher Verfertiger zu eigener Unterhaltung ablaufen ließe. So hängen die Wahrheiten alle zusammen, fordern sich, ergänzen sich; während der Irrthum an allen Ecken anstößt.

$. 119.

Welcher Art der Einfluß sei, den moralische Belehrung auf das Handeln haben kann, und welches die Gränzen desselben, habe ich §. 20 meiner Abhandlung über das Fundament der Moral hinlänglich untersucht. Im Wesentlichen analog verhält sich der Einfluß des Beispiels, welcher jedoch mächtiger ist, als der der Lehre; daher er eine kurze Analyse wohl verdient.

Das Beispiel wirkt zunächst entweder hemmend, oder befördernd. Ersteres, wenn es den Menschen bestimmt, zu unterlassen. was er gern thäte. Er sieht nämlich, daß Andere es nicht thun; woraus er im Allgemeinen abnimmt, daß es nicht räthlich sei, also wohl der eigenen Person, oder dem Eigenthum, oder der Ehre Gefahr bringen müsse: daran hält er sich und sicht sich gern eigener Untersuchung überhoben. Oder er sicht gar, daß ein Anderer, der es gethan hat, schlimme Folgen davon trägt: dies ist das abschreckende Beispiel. Befördernd hingegen wirkt das Beispiel auf zweierlei Weise: nämlich entweder so, daß es den Menschen bewegt, zu thun was er gern unterließe, jedoch ebenfalls besorgt, daß die Unterlassung ihm irgend welche Gefahr bringen, oder ihm in der Meinung Anderer schaden könne; oder aber es wirkt so, daß es ihn ermuthigt, zu thun was er gern thut, jedoch bisher, aus Furcht vor Gefahr, oder Schande, unterlich: dies ist das verführerische Beispiel. Endlich kann auch noch das Beispiel ihn auf etwas bringen, das ihm sonst gar nicht eingefallen wäre. Offenbar wirkt es in diesem Fall zunächst nur auf den Intellekt: die Wirkung auf den Willen ist dabei sekundär und wird, wenn sie eintritt, durch einen Akt eigener Urtheilskraft, oder durch Zutrauen auf Den, der das Beispiel giebt, vermittelt werden. Die gesammte, sehr starke Wir-kung des Beispiels beruht darauf, daß der Mensch, in der Regel, zu wenig Urtheilskraft, oft auch zu wenig Kenntniß hat, um seinen Weg selbst zu erploriren; daher er gern in die Fußstapfen Anderer tritt. Demnach wird Jeder dem Einflusse des Beispiels um so mehr offen stehn, je mehr es ihm an jenen beiden Befähigungen gebricht. Die Art der Wirkung aber wird durch seinen Charakter bestimmt: daher das selbe Beispiel auf den Einen verführerisch, auf den Andern abschreckend wirken kann. Dies zu beobachten geben gewisse gesellschaftliche Unarten, welche,

früher nicht vorhanden, allmälig einreißen, uns leicht Gelegenheit. Beim ersten Wahrnehmen einer solchen wird Einer denken „pfui, wie läßt Das! wie egoistisch, wie rücksichtslos! wahrlich, ich will mich hüten, nie dergleichen zu thun.“ Zwanzig Andere aber werden denken:,,aha! thut Der Das, darf ich's auch.“

In moralischer Hinsicht kann das Beispiel, eben wie die Lehre, zwar eine civile, oder legale Besserung befördern, jedoch nicht die innerliche, welches die eigentlich moralische ist. Denn es wirkt stets nur als ein persönliches Motiv, folglich unter Voraussetzung der Empfänglichkeit für solche Art der Motive. Aber gerade Dies, ob ein Charakter für diese, oder für jene Art der Motive überwiegend empfänglich sei, ist für die eigentliche und wahre, jedoch stets nur angeborene Moralität desselben entscheidend. Ueberhaupt wirkt das Beispiel als ein Beförderungsmittel des Hervortretens der guten und schlechten Charaktereigenschaften: aber es schafft sie nicht: daher Seneka's Ausspruch velle non discitur auch hier Stich hält. Daß das Angeborenseyn aller ächten moralischen Eigenschaften, der guten, wie der schlechten, besser zur Metempsychosenlehre der Brahmanisten und Buddhaisten, derzufolge ,,dem Menschen seine guten und schlechten Thaten aus einer Eristenz in die andere, wie sein Schatten, nachfolgen," als zum Judenthum paßt, welches vielmehr erfordert, daß der Mensch als moralische Null auf die Welt komme, um nun, vermöge eines undenkbaren liberi arbitrii indifferentiae, fonach in Folge vernünftiger Ueberlegung, sich zu entscheiden, ob er ein Engel, oder ein Teufel, oder was sonst etwan zwischen beiden liegt, seyn wolle, Das weiß ich sehr wohl, kehre mich aber durchaus nicht daran: denn meine Standarte ist die Wahrheit. Bin ich doch eben kein Philosophieprofessor und erkenne daher nicht meinen Beruf darin, nur vor allen Dingen die Grundgedanken des Judenthums sicher zu stellen, selbst wenn solche aller und jeder philosophischen Erkenntniß auf immer den Weg verrennen sollten. Liberum arbitrium indifferentiae, unter dem Namen die fittliche Freiheit," ist eine allerliebste Spielpuppe für Philosophieprofessoren, die man ihnen lassen muß, den geistreichen, redlichen und aufrichtigen.

Kapitel IX.

Zur Rechtslehre und Politik.

§. 120.

Ein eigenthümlicher Fehler der Deutschen ist, daß sie, was vor ihren Füßen liegt, in den Wolken suchen. Ein ausgezeichnetes Beispiel hievon liefert die Behandlung des Naturrechts von den Philosophieprofessoren. Um die einfachen menschlichen Lebensverhältnisse, die den Stoff desselben ausmachen, also Recht und Unrecht, Besit, Staat, Strafrecht u. s. w. zu erklären, werden die überschwänglichsten, abstraktesten, folglich weitesten und inhaltsleerften Begriffe herbeigeholt, und nun aus ihnen bald dieser, bald jener Babelthurm in die Wolken gebaut, je nach der speciellen Grille des jedesmaligen Professors. Dadurch werden die klärsten, einfachsten, und uns unmittelbar angehenden Lebensverhältnisse unverständlich gemacht, zum großen Nachtheil der jungen Leute, die in solcher Schule gebildet werden; währeud die Sachen selbst höchst einfach und begreiflich sind; wovon man sich überzeugen kann durch meine Darstellung derselben (üb. das Fundament der Moral §. 17; und Welt als W. und V. Bb. 1. §. 62.). Aber bei gewissen Worten, wie da sind Recht, Freiheit, das Gute, das Seyn (dieser nichtssagende Infinitiv der Kopula) u. a. m. wird dem Deutschen ganz schwindlich, er geräth alsbald in eine Art Delirium und fängt an, sich in nichtssagenden, hochtrabenden Phrasen zu ergehn, indem er die weitesten, folglich hohlften Begriffe künstlich aneinanderreiht; statt daß er die Realität ins Auge fassen und die Dinge und Verhältnisse leibhaftig anschauen sollte, aus denen jene Begriffe abstrahirt sind und die folglich ihren alleinigen wahren Inhalt ausmachen.

§. 121.

Wer von der vorgefaßten Meinung, daß der Begriff des Rechts ein positiver seyn müsse, ausgeht und nun ihn zu definiren unternimmt, wird nicht damit zu Stande kommen: denn er will einen Schatten greifen, verfolgt ein Gespenst, sucht ein Nonens. Der Begriff des Rechts ist nämlich, eben wie auch der der Freiheit, ein negativer: sein Juhalt ist eine bloße Negation. Der Begriff des Unrechts ist der positive und ist gleichbedeutend mit Verlegung im weitesten Sinne, also laesio. Eine solche kann nun entweder die Person, oder das Eigenthum, oder die Ehre betreffen. Hienach find denn die Menschenrechte leicht zu bestimmen: Jeder hat das Recht, alles Das zu thun, wodurch er keinen verlegt.

Ein Recht zu etwas, oder auf etwas haben, heißt nichts weiter, als es thun, oder aber es nehmen, oder benugen können, ohne dadurch irgend einen Andern zu verlegen: Simplex sigillum veri. Hieraus erhellt auch die Sinnlosigkeit mancher Fragen, z. B. ob wir das Recht haben, uns das Leben zu nehmen. Was aber dabei die Ansprüche, die etwan Andere auf uns persönlich haben können, betrifft, so stehn sie unter der Bedingung, daß wir leben, fallen also mit dieser weg. Daß Der, welcher für sich selbst nicht mehr leben mag, nun noch als bloße Maschine zum Nugen Andrer fortleben solle, ist eine überspannte Forderung.

$. 122.

Obgleich die Kräfte der Menschen ungleich sind, so sind doch ihre Rechte gleich; weil diese nicht auf den Kräften beruhen, sondern, wegen der moralischen Natur des Nechts, darauf, daß in Jedem der selbe Wille zum Leben, auf der gleichen Stufe seiner Objektivation, sich darstellt. Dies gilt jedoch nur vom ursprünglichen und abstrakten Rechte, welches der Mensch als Mensch hat. Das Eigenthum, wie auch die Ehre, welche Jeder, mittelst seiner Kräfte, sich erwirbt, richtet sich nach dem Maaße und der Art dieser Kräfte und giebt dann seinem Rechte eine weitere Sphäre: hier hört also die Gleichheit auf. Der hierin besser Ausgestattete, oder Thätigere, erweitert, durch größern Erwerb, nicht sein Recht, sondern nur die Zahl der Dinge, auf die es sich erstreckt.

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