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cium des mag. mil. per Orientem.) Dort stehen sie an 6., vorletzter Stelle, vor den exceptores. Also waren sie Unteroffiziere niederen Ranges oder auch nur chargierte Gemeine. Ebenso bescheiden war die Stellung der kaiserlichen Furiere, die mit den lampadarii, den Lampenträgern, zusammen genannt werden2).

campidoctor.

Der campidoctor war in bezug auf Ansehen und militärische Wirksamkeit wohl der eigentliche Nachfolger des alten centurio3). Er bildete die Rekruten aus4), leitete die Lagerarbeiten 5) und hatte einen wichtigen Platz in der Schlachtreihe). Als bei der Belagerung von Amida die beiden Legionen der Magnentiaci und Decentiaci sich durch Tapferkeit auszeichnen, läßt der Kaiser horum campidoctoribus ut fortium factorum antesignanis Bildsäulen in Rüstung errichten 7). Also waren sie die vornehmsten der Unteroffiziere, bei jedem Truppenteil war wohl nur einer. Ihr Rang kommt auch darin zum Ausdruck, daß Vegetius sie mit den Tribunen zusammen nennt 8), daß uns einmal die Beförderung eines campidoctor zum tribunus vacans berichtet wird9).

Inschriftlich sind sie aus älterer Zeit nur bei den Prätorianern bezeugt 10), sie finden sich nur bei der Infanterie und zwar bis zum Ende des 6. Jahrhunderts 11).

augustalis, flavialis

waren Ehrentitel, die Unteroffizieren zur Erinnerung an Augustus und Vespasian verliehen wurden 12). Daß dies auch im 6. Jahrhundert noch geschah, beweist der auf Papyri nachgewiesene αυγουστάλιος λεγιῶνος Συήνης 13) und der φλαουτάλιος ἀριθμοῦ τῶν καθωσιωμένων Τρανστιγρι

1) Not. Dign. Or. VII, 66.

2) Ebd. XI, 12. Dig. 50, 6, 7 zählen die mensores zu den immunes.

3) Vgl. Seeck, Untergang der antiken Welt II S. 477.

4) Veget. I, 13; II, 23. 5) Veget. III, 8 (S. 83, 17 ed. Lang).

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6) Veget. III, 6 (S. 78, 18). 7) Amm. XIX, 6, 12.

8) Veg. III, 6 (S. 78, 18): campidoctores vicarii vel tribuni.

9) Amm. XV, 3, 10. 10) CIL. VI, 533. 2658. 2697.

11) CIL. V, 8773 (Concordia): Vassioni camped(octori) numeri Bataor(um) sen(iorum). CIL. VIII, 4354: campi duct(or), unter Tiberios II (578-582). Papyr. Lond. I, p. 210 n. CXIII, 5a: Φλανίῳ) Πλουτάμμωνι ἀπὸ καμπιδουκτόρων ἀριθμοῦ τῶν γενναιοτάτων Τρανστιγριτανων (Not. Dign. Or. VII, 22 58), vom Jahre 498. Der Unterschied zwischen campidoctor und ductor, den Beurlier beweisen will (Mélanges Graux S. 297 ff.), scheint mir doch sehr fraglich zu sein.

12) Veget. II, 7.

13) Wenger, Münchener byz. Papyri, Sitzungsber. d. bayr. Ak. d. Wiss. phil. hist. Kl. 1911, 8. Abhandl., S. 22; uned. Lond. Papyri bei Maspero a. a. O. S. 106. Vgl. augustalis Cassiod. Var. ed. Mommsen S. 518 (III. Index).

τανών). Armeen pflegen in der Bewahrung militärischer Bezeichnungen sehr konservativ zu sein; man denke an den oben erwähnten hastatus bei Ammian, an Fahnenschmied“ und „Vergatterung“ bei uns.

IV. Die officiales.

Kein hoher Verwaltungs- oder Militärbeamter kann ohne einen Stab von Unterbeamten existieren. So hatten schon die republikanischen Magistrate ihre zivilen accensi und apparitores und die tribuni militum der ältesten Zeit ihre militärischen Diener, aus denen sich dann die officia der Kaiserzeit entwickelt haben. Bei der Trennung der Zivil- und Militärgewalt verloren die Officialen der Zivilbeamten ihren rein militärischen Charakter, während diejenigen der Militärbeamten nach wie vor aus dem aktiven Heere abkommandiert wurden2).

Die militärischen officia wie auch die zivilen

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sind je nach Zeit und Ort sehr verschieden zusammengesetzt gewesen. Nur an drei Stellen sind uns vollständige Verzeichnisse von solchen überliefert: in der Notitia Dignitatum (Schlußredaktion um 425), im ed. Anast. (491–518) und in dem Erlaß Justianians betreffend die Organisation der eroberten Provinz Afrika (534)). Die officia der Not. Dign. weisen recht große Unterschiede auf4), in ihnen finden sich folgende Officialen: princeps, numerarius, primiserinius, commentariensis, cornicularius, adiutor, a libellis, subscribendarius, subadiuva, regerendarius, scriniarius, mensor, exceptor, singularis. In dem ed. Anast."): assessor (ovyzáðεdoos), domesticus, cancellarius, decanus, subscribendarius, spatharius, bucinator und 31 ärdл01, ferner der numerarius und primiserinius. In dem erwähnten Erlaß Justinians: assessor, primicerius, numerarius, ducenarius, centenarius, biarchus, circitor, semissalis. Von diesen sind bereits abgehandelt: princeps, primicerius, domesticus, mensor, decanus, ducenarius, centenarius, biarchus, circitor, semissalis. Der assessor war Zivilbeamter und gehört in einen anderen Rahmen 6). Nur noch je einmal werden in unserm Zeitalter erwähnt folgende 2 Officialen der älteren Kaiserzeit: ein Berɛgıziádios in einem Papyrus aus byzantinischer oder arabischer Zeit 7), während sich

1) BGU. 369 (Arsinoe 531).

2) Nach dem ed. Anast. § 1 (a. a. O. S. 137, 145) sollen sie aber in keiner Weise mit den Soldaten vermengt werden, weder deren Sold erhalten noch in deren Listen geführt werden. Sie stehen daher nicht unter militärischer Disziplin und haben keinen Teil an den Privilegien der Soldaten, insbesondere auch nicht an den Privilegien der Veteranen nach dem Ausscheiden aus ihrer Stellung." Über die militärischen officia der vordiokletianischen Zeit vgl. v. Domaszewski, Rangordnung, S. 78f.

3) Cod. Just. I, 27, 2.

5) A. a. O. S. 142, 145.

7) BGU. 691: λόγισαι

4) Siehe die Tabelle ed. Seeck S. 336.
6) Vgl. S. 158/9.

(περ) Θεωνίνων βενεφικιάλιος.

sonst diese Charge nur bis in den Anfang des 4. Jahrh.s nachweisen läßt1): ein speculator CIL. III, 4803. ·

Die Beförderung der Officialen geschah nach dem Alter2), und zwar konnte der einzelne entweder innerhalb seiner Abteilung (schola oder scrinium) zum primicerius vorrücken3), oder er konnte in eine höhere Abteilung befördert werden1).

Während ich sonst der Beförderung entsprechend bei der Reihenfolge der Chargen von unten nach oben gehe, richte ich mich hier der Übersichtlichkeit wegen nach der Anordnung der Verzeichnisse.

Der numerarius.

war Rendant, er stand bei den Behörden, die nicht rein finanzieller Natur waren, an der Spitze einer besonderen Abteilung, der Rechnungskammer. In den Militärbureaus der Not. Dign. 5) finden wir entweder einen oder zwei oder auch numerarii et adiutores eorum, also die Rendanten und die Unterbeamten ihrer Abteilung. Waren es 2, so wird einer den Vorrang gehabt haben 6). Der numerarius nimmt einen hohen Rang ein, meist steht er an 2. Stelle, viermal an 3. nach princeps und commentariensis, nur beim comes Africae ist eine abweichende Rangfolge: princeps, cornicularius, adiutor, commentariensis, numerarii duo. Dem magister equitum per Gallias und einem Teil der comites und duces des Westreiches wurden die Rendanten aus den Bureaus der mag. mil. praesentales zugesandt 7).

In dem ed. Anast. steht der numerarius zusammen mit dem primiserinius außerhalb des eigentlichen Officiums). An Sporteln erhalten beide: 1. ὑπὲρ ἀγώνας προστιθεμένης καὶ παραπομπής einen solidus. 2. ὑπὲρ καπίτου προστιθεμένου einen solidus, παραπομπή waren wohl gewisse Gebühren bei der Steuererhebung 9), das andere geht wohl auf einen Abzug bei Gehaltszulagen 10). 3. Dieselbe Sportel bei Rangerhöhungen (vлÈо лоо×олйе Baduor). 4. Dieselbe für die Bescheinigung der Fähigkeit

1) Pais add. ad CIL. V, 983. Dazu Hirschfeld, Die agentes in rebus, S. 424 627 Anm. 4.

=

2) Z. B. Theodos. VIII, 1, 2.

3) Z. B. Cod. Just. XII, 23, 7 § 2.

4) Z. B. Theodos. VIII, 1, 2, wo exceptores zu commentarii, und Not. Dign. Or. V, 72, wo primiscrinii zu numerarii befördert werden.

5) ed. Seeck, S. 336.

6) Theodos. VIII, 1, 8: numerarios, non eos modo, quos plebe confusa vulgus abscondit, sed primos etiam et magistros eorum ....

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10) Siehe Krüger, Kritik des Justinianischen Codex (Berlin 1867), S. 201.

zum Kriegsdienste (лèq orqatεvõiuor) und der Annahme als Rekrut (καὶ τῆς καλουμένης προβατωρίας). 5. 6 (?) solidi als Beitrag zu den Bureaukosten (zagtatizór)1), zu erheben von den castresiani, den angesiedelten Grenzsoldaten2). 6. Endlich 4 solidi für die TεTQauηriata (= quadrimenstrui breves, wahrscheinlich Akten, die über die Austeilung der annonae und des capitum an die Soldaten geführt wurden 3). Durch diese Angaben bekommen wir einen gewissen Einblick in die weitverzweigte Tätigkeit dieser Beamten.

Endlich findet sich je ein numerarius an 2. Stelle in den officia der duces von Afrika und Sardinien 1).

Die Amtsdauer der Rendanten betrug in manchen officia der Not. Dign. 1 Jahr), doch scheint 3 Jahre damals das Übliche gewesen zu sein 6), während eine Bestimmung Zenons vom Jahre 485/6 ausdrücklich die Zeit von 2 Jahren auf eins herabsetzt").

Die numerarii müssen in sehr schlechtem Rufe gestanden haben; eine lange Reihe von Gesetzen wendet sich mit schärfsten Mitteln gegen ihre Betrügereien 8). Vor dem 4. Jahrhundert scheinen sie in der Armee nicht vorzukommen.

primiserinius, subadiuva.

Ein primiserinius erscheint in der Not. Dign. an 3. Stelle im officium des mag. equ. in partibus Occidentis, 2 primiscrinii an 4. Stelle bei sämtlichen magistri militum in partibus Orientis mit Ausnahme des magister militum Orientis, einer im ed. Anast., außerhalb des officium stehend, nach dem numerarius 9).

Das scrinium primiscrinii hatte nach Lydus für die Vollstreckung von Erkenntnissen zu sorgen. Zu diesem Zwecke prüfte sein Vorstand Exekutionsgesuche, ernannte und bevollmächtigte Exekutoren 10). Nach dem ed. Anast. scheint aber der militärische primiserinius dieselbe Tätigkeit

1) Siehe darüber die Bemerkungen von Zach. v. Lingenth., S. 148/9. 2) § 5 (S. 138) wird verboten, diese Abgabe von den Soldaten der dopoi, d. h. den comitatenses, zu erheben.

3) Über diese und eine andere Hypothese vgl. Krüger a. a. O., S. 202.
4) Cod. Just. I, 27, 2. Ein rovμɛgágios tije dovzizīję tášews Pap. byz. Caire

(Maspero) 67057, II, 15.

5) Occ XXXVII, 32; VII, 114; XL, 60.

6) Theodos. VIII, 1, 15: ad exemplum numerariorum-triennio (415).

7) Cod. Just. XII, 49, 11. Wechselnd war auch die Amtsdauer der zivilen numerarii, vgl. Theodos. VIII, 1, 4. 6. 8. 9. 13. 17 (2-5-3 Jahre).

8) Theodos. VI, 35, 11; VIII, 1, 4. 6. 7. 8. 9. 11. 13. 15; VIII, 15, 2; vgl. auch

VIII, 1, 16. 17; VIII, 15, 3. 5. 7; Nov. Valent. XXII.

9) S. 138 (§ 5) und S. 142. Über seine Bezüge vgl. S. 139f.

10) Lyd. de mag. III, 11. 12. 15. Dazu Krüger a. a. O. S. 167.

wie der über ihm stehende numerarius gehabt zu haben 1). Dazu stimmt, daß in der Not. Dign, die beiden primiscrinii stets den Zusatz erhalten: qui numerarii fiunt2), sie werden also nach 1-3 Jahren3) regelmäßig zu dieser Charge befördert worden sein, wobei sie 'den an 3. Stelle stehenden commentariensis übersprangen. Dazu stimmt ferner, daß die seriniarii. deren erster der primiserinius doch seinem Namen nach gewesen sein muß, Rechnungsbeamter waren1).

Mit dem primiserinius scheint gelegentlich identisch gewesen zu sein der subadiuva5). Im officium des magister officiorum hatte er an die Ausführung von Gesetzen zu erinnern 6). Über die Tätigkeit des militärischen subadiuva erfahren wir nichts; in der Not. Dign. findet er sich in den Bureaus sämtlicher comites und duces in partibus Occidentis an 5.-6. Stelle, meist hinter dem adiutor.

primiserinius und subadiuva sind m. W. in früherer Zeit nicht

bezeugt.

Der cancellarius

war ursprünglich nur ein Türsteher, der den Verkehr des Richters, der innerhalb der cancelli) saß, mit dem Publikum zu vermitteln hatte. Aus dieser untergeordneten Funktion entwickelte sich mit der Zeit eine Vertrauensstellung, die mit der des domesticus Ähnlichkeit hatte 8). Er ging trotz einiger späterer Beschränkungen immer aus der Wahl des Vorgesetzten hervor. Damit hängt zusammen, daß er anscheinend nicht als Staats-, sondern als Privatbeamter galt und in den officia der Not. Dign. nicht erwähnt wird. Trotzdem fehlte er vielleicht keinem Beamten und keinem Offizier, der richterliche Befugnisse besaß.

Ein militärischer cancellarius erscheint in dem Bureau des magister militum9) und in dem des dux Libyae Pentapoleos 10). Hier nimmt er

1) Vgl. S. 139 unt. 2) Or. V, 72; VI, 75; VIII, 59; IX, 54.

3) Solange dienten damals die numerarii, vgl. S. 140. 4) Vgl. S. 144 5. 5) In den Bestimmungen über das officium des praef. praet. Africae (Cod. Just. I, 27, 1 § 24) heißt es: In scrinio primiscrinii, quod est subadiuvae. Karlowa, Röm. Rechtsgesch. I, S. 883 identifiziert adiutor und subadiuva mit den primiscrinii. Aber im officium des praef. urb. und des proconsul Africae (Not. Dign. S. 335) finden sich adiutor, primiscrinius, subadiuvae nebeneinander.

6) Theodos. VI, 27, 3 i. f. Vgl. auch Lyd. de mag. II, 16.

7) Das Gitter, welches den Gerichtsraum abschloß.

8) Vgl. S. 134 Anm. 4. Über den cancellarius im allgemeinen vgl. Seeck

bei Pauly-Wissowa III, 2 Sp. 1456 ff.

9) Mommsen, Chron. min. II S. 41/2: Marcellinus Comes war cancellarius. des mag. mil. Justinianus.

10) Ed. Anast. S. 142. Ob ein Schluß daraus gezogen werden kann, daß der cancellarius in den officia der duces von Afrika und Sardinien (Cod. Just. I, 27, 2) nicht erwähnt wird, ist nach dem oben Gesagten fraglich.

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