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110. Im Pythiensemester des J. 194 wird in der großen Proxenenliste beim Peithagorasjahr als delphischer Proxenos aufgeführt: Parta7ógas Parrayóga Kotos. Vgl. Syll.3 n. 585, 36.

110. Ein Sklave, bzw. Freigelassener, als Heilgehilfe wird bezeugt in der Manumission des J. 155 v. Chr. (W-F 234; Syll.2 857). Hier lassen die beiden Brüder torsios zai Пolitas of 'Agárdoor, sehr bekannte und begüterte Delphier, unter . Athambos ein Goua ardosior frei, δι ὄνομα Λάμων, τιμᾶς ἀργυρίου μάν εξ. Dann findet sich in Z. 12 die Bestimmung:

εἰ δὲ χρείαν ἔχοι Λιονύσιος, συντατρευέτω Δάμων μετ ̓ αὐτοῦ ἔτη πέντε, λαμβάνων | τὰ ἐν τὴν τροφὴν πάντα καὶ ἐνδεδισκόμενος) καὶ στρώματα λαμβάνων.

Daraus folgt, daß Dionysios selbst Arzt war, ob Gemeinde- oder Privatarzt, bleibe dahingestellt, und aus dem doppelt so hohen Loskaufpreise des Sklaven von 6 Minen gegenüber den gewöhnlichen 3 geht hervor, daß er den Damon schon zu einem wertvollen, sehr kundigen Heilgehilfen ausgebildet hatte. Denn letzteren etwa als ehemaligen wirklichen Arzt, der eventl. in Kriegsgefangenschaft geraten und verkauft wäre, anzusehen, verbieten wohl die damaligen Zustände. Leider wird, ausnahmsweise, die Herkunft des Sklaven nicht mitgeteilt.

[110. Wenn in der verdienstlichen Ärztesammlung von Joh. Oehler (Epigr. Beitr. z. Gesch. d. Arztestandes, Progr. Maximil. Gymn. Wien 1907), die jedoch in historischer Hinsicht ganz unübersichtlich ist, in Amorgos ein Arzt Pythion, des Aeakidas Sohn aus Delphi, angeführt wird (S. 16 u. 24), so beruht dieses Ethnikon auf Verlesung. Der Text steht jetzt IG XII, 7, 421 und zeigt statt R. Weils Abschrift IIviora Alazidao 4[2gór] vielmehr Ivdiora Aiazida Geo[6a2ór]. Auch hat Oehler unsern Philistos (Text Πυθίωνα Θεσσαλόν]. Nr. 109) versehentlich ausgelassen, obwohl er dessen Namensvetter P. Nizdozor anführt, und obwohl ersterer von Oehlers Gewährsmann Herzog ausdrücklich namhaft gemacht war (Arch. Anz. 1903, 198, Anm.)]. 111. Proxenie für den Amorginischen Arzt Dionysianos, nach 163 n. Chr.

Inv.-Nr. 1839 +2087 +2487. östlich der oberen' Tarentiner.

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Nr. 1839. Gefunden am 20. August 1894 Liegt jetzt auf dem Platz vor dem Tempel, 3 m westl. des Altars.-Kalksteinquader des östlichen großen Pergamenerdenkmals, hat allseitig Anschluß, auch nach hinten gehen 2 U-Klammern. H. 46 BuchBr. 1,0212 m, Tiefe 47. stab. 4-2 cm. - | Darunter folgen die beiden Orthostate: 2087 (links) und 2487 (rechts) mit den beiden Hälften des Textschlusses (Z. 8-11). — Nr. 2087. Gefunden im Sept. 1894 östl. des Altars und der Tarentiner, nahe einer alten Mauer (d. h. der tief hinabreichenden Substruktion des pergam. Denkmals). Steht jetzt westlich angelehnt an das Rhodierwagen

Inv.-Nr. 1839 +2087 +2487. Θεός. [Τύχα ἀγαθά]. Δελφοὶ Δελφὸν ἐποίησαν zai dozav M. Avg. Atorvotar, Ιατρο, Αμοργίῳ Μεινοήτῃ που 5 λειτείαν καὶ βουλήν, αὐτῷ καὶ ἐκγόνοις αὐτοῦ, προμαντείαν, προξενίαν, προεδρίαν, ἀσυλίαν], [γᾶς καὶ οἰκίας ἔπ[κ]τησιν καὶ τὰ ἄλλα τείμια ὅσα τοῖς καλοῖς καὶ 10 [α]α[οῖς ἀνδρ]άσι δίδοται.

[ἐ]πὶ [ἄρχοντος Αύρ. Κλεοπάτρου.

1) Über diese Form s. Rüsch, Grammat. d. delph. Inschr., p. 34.

338 H. Pomtow, Hippokrates und die Asklepiaden in Delphi.

bathron. Kalkstein orthostat, allseitig Anschluß, an Unterkante schwaches Ablaufprofil. H. 1,02 m, B. 1,02, Tiefe oben 30, unten 34. Nr. 2487. Gefunden am 9. Mai 1895 östl. der Tarentiner, westl. des Ostperibolos. Steht jetzt auf Rhodierwagen-Bathron. Orthostat, genau gleich dem vorigen.

Der Arzt Dionysianos, dessen Name selten ist (vgl. z. B. den Grabstein aus dem illyrischen Salona CIG II add. 1833), hatte von Marc Aurel das röm. Bürgerrecht erhalten, daher ergeben sich bei ihm und dem in gleicher Lage befindlichen neuen Archonten Aur. Kleopatros als Zeit die Jahre nach 163 n. Chr. Einen zweiten Text dieses Archontates enthält der folgende Text Nr. 112. - Die außerordentliche Wichtigkeit unserer Proxenie liegt freilich auf ganz anderem Gebiete; sie besteht darin, daß sie über drei Steine hinweggeschrieben ist, dadurch die obere Läuferquader (Inv. 1839) mit den zwei unter ihr aneinanderstoßenden Orthostaten (2087 u. 2487) verklammert und so den lange gesuchten Schlüssel zur Rekonstruktion der beiden großen pergamenischen Denkmäler (nördlich des Rhodierwagens) bildet. Auf das Genauere sowie auf die Folgen dieser Entdeckung kann hier ebensowenig eingegangen werden. wie auf die 5 an diesen Orthostaten stehenden Manumissionen1).

[112]. Proxenie für den Athener Cl. Kallikrates, nach 163 n. Chr.; mitgeteilt nur wegen desselben Archontats wie im vorigen Text.

Inv.-Nr. 3426. Gefunden am 10. April 1896 eingemauert in der Außenfläche des Ostperibolos, vor und nahe der Wasserleitung. Liegt auf Ostperi

Inv.-Nr. 3426.

[Θεός. Τύχα ἀγαθά.

Δελφοὶ Λελφὸν ἐποίη

σαν Κλαύδιον Καλλικράτην Αθηναῖον, καὶ τὰ ἄλλα τείμια 5 έδοσαν, ὅσα τοῖς καλοῖς καὶ ἀγαθοῖς ἀνδράσιν δίδοται, αὐ τῷ τε καὶ τοῖς ἐκγόνοις αὐτοῦ. [ἐπὶ ἄρχοντο]ς Τύρ. Κλεοπάτρου,

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Aus demselben Jahr wie Text Nr. 111 und angekündigt von Bourguet de reb. delphicis p. 40, der jedoch irrig das Praenomen Mãozos) vor dem Archontennamen vermutete und die vorige Proxenie für den Amorginer nicht kannte. - Unser vorigen in der Läuferschicht über

Stein hat einst unmittelbar neben dem
den Orthostaten des östlichen Pergamener-Denkmals gelegen.

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1) Es sei hinzugefügt, daß uns das kleinere (östl.) Denkmal auf seinen Orthostaten (Inv. 1754) sogar eine neue Priesterzeit beschert, die als XIVa Αιακίδας Βαβύλου Bepinos aï á ð a eingeschoben werden muß. Sie ist auch Bull. 22, 36 wiederherzustellen, bzw. zu belassen, wo Colin statt Aiazides, Baßtroç irrig Aiazides Baßizo(v) korrigierte. Der neue Priester Bapiros Aada war offenbar der Stellvertreter des Priesters Xenokrates in XIV (Zevozy.-Alazidag) bis zu dessen Tode. Das Wichtigste jedoch ist, daß durch diese Nachweise die Erblichkeit des delph. Priesteramts zum erstenmal einwandfrei festgestellt wird. Denn der gleichfalls schon betagte Baßiios Aaïáða starb nach Beendigung seiner Stellvertreterfunktion bald selbst, jedenfalls im Laufe der Pr. zt. XV Alazidas-Euueridas, da in XVI bereits sein Sohn als Priester succediert: 'Euueridas-Aaïádas Baßilov. [Der Text Inv. 1754 nebst anderen neuen Priesterzeiten folgt am Schluß der 'Neufunde' in Nachtrag III.]

339

Die effektive Mitregentschaft des Tiberius.

Von Hermann Dieckmann.

Beschäftigung mit dem Kanon der Königsherrschaften1) und seinen Bildungsgesetzen führte auf vorliegendes Thema.

Als ursprünglich astronomisch-chronologische Tabelle war der Kanon dazu bestimmt, die Beobachtungen ägyptischer Sternkundige durch eindeutige Zeitangaben zu weiterer Verwertung festzulegen. Diese Zeitangaben waren ägyptische Sonnenjahre, gezählt nach der Regierungsdauer des jeweiligen Herrschers. Ein besonders zu berücksichtigender Fall ergab sich bei der in Ägypten und später im Römerreich nicht seltenen gemeinsamen Regierung mehrerer Herrscher. Wie sollten die Jahre einer solchen Samtherrschaft gezählt werden? Gewöhnlich ging ihr eine Zeit alleiniger Regierung eines der Herrscher voraus, oder es führte der Überlebende die Herrschaft allein weiter. Sind also in solchen Fällen zwei bzw. drei Regierungsperioden und ebensoviele Posten in die Tabelle einzusetzen? Der Kanon half sich in eigenartiger aber ganz seinen Zwecken entsprechender Weise. Je weniger Namen er aufwies, um so leichter waren Übersicht und Gebrauch. So zählte er denn die Samtherrschaften als eine Regierungsdauer, und zwar vom Beginn der Herrschaft des ersten der Mitherrscher bis zum Tode des Überlebenden. Letzterer erscheint durchgängig?) als Eponym für die ganze Zeit, so z. B. Commodus für die Periode vom Tode Antoninus' Pius' bis zum Regierungsbeginn des Severus und Caracalla.

Staatsrechtlich verschieden von der Samtherrschaft ist die Mitregentschaft3). Samtherrschaft ist Gleichstellung, Teilnahme an der Obergewalt. Mitregentschaft ist im wesentlichen gesicherte Anwartschaft auf die Nachfolge in der Obergewalt. Wenn sie eine Teilnahme an der Regierung einschließt, bleibt diese dem Prinzeps untergeordnet.

1) Chron. Min. III, Mon. Germ. AA. XIII, Lpz. 1892, 438 ff.; vgl. C. Wachsmuth, Einleitung in das Studium der alt. Gesch., Lpz. 1895, 301 ff.

2) Der Oxyrhynchus-Papyrus I 35 gibt unter dem Titel Basciov zgóvoi die Regierungszahlen der Kaiser bis Decius, darunter Commodus mit 32 Jahren wie der Kanon, darauf Severus mit 25 Jahren an. In ersterer Zahl ist die Regierungszeit des M. Aurelius, des Vorgängers, eingeschlossen, in letzterer die des Caracalla, des Sohnes und Nachfolgers des Kaisers Severus.

3) Mommsen behandelt in seinem Römischen Staatsrecht (= StR.) II3 1145 ff. den Unterschied zwischen Mitregentschaft und Samtherrschaft. Ganz kurz kennzeichnet er die beiden Formen als „ungleiche und gleiche Collegialität" (1149).

Diese Auffassung spiegelt sich im Kanon wieder. Keiner der Mitregenten, denen wir im Laufe der römischen Kaisergeschichte begegnen, wird von ihm genannt, weder Agrippa noch Tiberius noch sonst jemand. Agrippa galt ja auch nicht als Mitbeherrscher des Reiches. Und auch Tiberius ist trotz der Bekleidung mit der tribunizischen Gewalt i. J. 6 v. Chr. und wiederum 4 n. Chr. nicht als zweiter beigeordneter Prinzeps angesehen worden. Eine Vollgewalt, sei es im Oberkommando über die Truppen, sei es in der Verwaltung der Provinzen, sei es im Zusammenarbeiten mit dem Senat in der Staatsleitung stand ihm nicht zu wenigstens nicht bis in die letzten Regierungsjahre des Augustus. Damals nämlich sei dem Tiberius nach Velleius und Suetons Zeugnis die „effective Mitregentschaft“ übertragen worden. Der Ausdruck stammt von Mommsen, und sein Sinn ist klar: er besagt eine wirkliche Teilnahme an Augustus Obergewalt in irgend einer Richtung.

Hier nun liegt das Problem: Wenn Tiberius effektiver Mitregent, d. h. nicht blos designierter Prinzeps und Thronanwärter, sondern wirklicher Mitherrscher im Reiche war, wie kommt es, daß der Kanon die Tatsache unerwähnt läßt? Mußte Tiberius dann nicht als Samtherrscher gelten? Gewiß stellt uns der Kanon auch sonst vor manche Schwierigkeiten. Erwähnt sei beispielsweise die Übergehung der Kaiser Galba, Otho und Vitellius, oder das Fehlen des Macrinus. Aber in diesen und ähnlichen Fällen verhilft ein näheres Eingehen auf die Gesetze des Kanons und die geschichtlichen Bedingungen der Tatsachen zur Deutung. Und so dürfen wir von vornherein annehmen, daß auch das Ignorieren der effektiven Mitregentschaft des Tiberius kein Zufall und keine Ausnahme ist, sondern in der Natur oder doch in der Auffassung dieser Mitregentschaft ihren Grund haben wird.

Als naheliegender Erklärungsgrund käme wohl die Kürze der Zeit in Betracht, wenn nämlich diese Mitregentschaft wenige Monate oder Wochen vor Augustus' Tod, sagen wir allgemein nach August des Jahres 13 beginnt. In diesem Falle könnte sie nach den Gesetzen des Kanons nicht berücksichtigt werden. Es wäre aber auch möglich, daß die effektive Mitregentschaft nicht das war, was ihr Name besagt: eine wirkliche Teilnahme an der Obergewalt des Augustus, oder daß sie von den Zeitgenossen nicht als solche angesehen und empfunden wurde, daß also Rom und Italien und die Provinzen sich der Tragweite des Senatsbeschlusses nicht bewußt geworden sind. Der Gedanke führt uns weiter. Wenn die Zeitgenossen aus dem von Velleius und Sueton berichteten Beschluß die effektive Mitregentschaft nicht herausgelesen haben, werden wir sie dann aus den mageren Angaben unserer Quellen feststellen können, m. a. W. ist uns die effektive Mitregentschaft des Tiberius als sicher verbürgt?

Das sind die Fragen, zu deren Beantwortung die folgende Untersuchung beitragen möchte. Der Weg ist ihr vorgezeichnet. Es mußte das Material im weitesten Maße herangezogen werden, literarische Quellen und urkundliche Belege. Nur so läßt sich ein Bild von der Bedeutung des in Rede stehenden Beschlusses gewinnen. Findet sich irgendwo ein Anhaltspunkt für die effektive Mitregentschaft des Tiberius? Die Durchforschung des urkundlichen Materials mußte naturgemäß vor allem auf chronologische Daten achten. Denn wenn uns schon der Kanon im Stich läßt, so hat doch vielleicht in der ereignisreichen und ereignisfrohen Zeit des Augustus irgend eine Provinz- oder Stadtära, der Gedenktag irgend eines Kalenders, irgend ein inschriftliches Datum das Ereignis festgehalten.

I.

Es mögen zunächst die literarischen Quellen zu Worte kommen, vor allem diejenigen, die Mommsen zur Annahme der effektiven Mitregentschaft des Tiberius bestimmt haben: Velleius Paterculus Hist. Rom. 2, 121 und Sucton Tiberius 21.

Velleius erzählt in dem angezogenen Kapitel von den Feldzügen des Tiberius in Germanien nach der Niederlage des Varus, von beigelegten Wirren in Gallien besonders in Vienne, von der Heimkehr des siegreichen Feldherrn und dem pannonisch-dalmatischen Triumph. In diesem Zusammenhang wird ein Beschluß des römischen Senates und Volkes erwähnt, der auf Veranlassung des Augustus gefaßt wurde. Dem Tiberius solle „gleiches Recht zustehen wie ihm (Augustus) selbst in allen Provinzen und Heeren“. Velleius fügt dann aus eigenem bei: „es wäre doch absurd, daß, was von ihm sichergestellt werde, ihm nicht unterstehe, und daß er, der erste an hilfreicher Unterstützung, nicht ebenso (als erster) erachtet werde an Ehren1)".

Die Zeit dieses Beschlusses bestimmt Velleius nicht genauer. Nach seiner Darstellung dürfte sie vor der Rückkehr des Tiberius nach Rom liegen.

Sueton bietet eine genauere Angabe. Nach zweijährigem Kriege sei Tiberius aus Germanien nach Rom zurückgekehrt, um dort den längst beschlossenen, aber durch die drängenden Ereignisse aufgeschobenen Triumph über Pannonien und Dalmatien zu feiern. „Nicht lange darauf reiste er, nachdem durch ein Konsulargesetz festgesetzt war, daß er

1) Vell. 2, 121: ... cum ... senatus populusque Romanus postulante patre eius ut aequum ei ius in omnibus provinciis exercitibusque esset, quam erat ipsi, decreto complexum esset (etenim absurdum erat non esse sub illo, quae ab illo vindicabantur, et qui ad opem ferendam primus erat, ad vindicandum honorem non iudicari parem) . . . Zu vindicare vgl. Vell. 2, 75, 100, 104, 105, 120.

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