Die Gesetze Hammurabis, Königs von Babylon um 2250 v. ChrJ.C. Hinrichs, 1903 - 44 ˹éÒ |
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˹éÒ 13
... mietet , sein Ersag mitzieht , so soll der Hauptmann oder Mann getötet werden , derjenige , der ihn vertreten hat , sein Haus in Besit nehmen . 2 27. Wenn ein Hauptmann oder Mann , der im Unglück des Königs ( Niederlage ) gefangen ...
... mietet , sein Ersag mitzieht , so soll der Hauptmann oder Mann getötet werden , derjenige , der ihn vertreten hat , sein Haus in Besit nehmen . 2 27. Wenn ein Hauptmann oder Mann , der im Unglück des Königs ( Niederlage ) gefangen ...
˹éÒ 36
... mietet , so soll er als Miete des Ackerochsen 4 Gur Getreide , 243. als Miete des Herdenochsen ( ? ) 3 Gur Getreide dem Be- sizer geben . 244. Wenn jemand ein Rind oder einen Esel mietet und im Felde ein Löwe ihn tötet , so trifft das ...
... mietet , so soll er als Miete des Ackerochsen 4 Gur Getreide , 243. als Miete des Herdenochsen ( ? ) 3 Gur Getreide dem Be- sizer geben . 244. Wenn jemand ein Rind oder einen Esel mietet und im Felde ein Löwe ihn tötet , so trifft das ...
˹éÒ 37
... mietet , soll er ihm 8 Gur Getreide jährlich geben . 258. Wenn jemand einen Ochsenknecht ( ? ) mietet , soll er ihm 6 Gur Getreide jährlich geben . 259. Wenn jemand ein Wasserrad vom Felde stiehlt , soll er 5 Sekel Silber dem Besizer ...
... mietet , soll er ihm 8 Gur Getreide jährlich geben . 258. Wenn jemand einen Ochsenknecht ( ? ) mietet , soll er ihm 6 Gur Getreide jährlich geben . 259. Wenn jemand ein Wasserrad vom Felde stiehlt , soll er 5 Sekel Silber dem Besizer ...
˹éÒ 38
... mietet , ist der Lohn 20 Na Getreide . 270. Wenn er ein junges Tier zum Dreschen mietet , ist der Lohn 10 Ka Getreide . 271. Wenn jemand Ochsen , Karren und den Treiber mietet , soll er für den Tag 180 Ka Getreide geben . 272. Wenn ...
... mietet , ist der Lohn 20 Na Getreide . 270. Wenn er ein junges Tier zum Dreschen mietet , ist der Lohn 10 Ka Getreide . 271. Wenn jemand Ochsen , Karren und den Treiber mietet , soll er für den Tag 180 Ka Getreide geben . 272. Wenn ...
˹éÒ 39
... mietet , soll er für den Tag 3 Groschen Silber als Miete . 276. Wenn er ein Ruderschiff1 mietet , 21⁄2 Groschen für den Tag geben . 277. Wenn jemand ein Schiff von 60 Gur mietet , soll er für den Tag / Sekel Silber als Miete geben . 278 ...
... mietet , soll er für den Tag 3 Groschen Silber als Miete . 276. Wenn er ein Ruderschiff1 mietet , 21⁄2 Groschen für den Tag geben . 277. Wenn jemand ein Schiff von 60 Gur mietet , soll er für den Tag / Sekel Silber als Miete geben . 278 ...
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abhanden gekommenen Adad alte Orient Anunit Arzt Assurbanipals Assyrien Babylon Beisiger Besteller Buhldirne Datteln Denkmal deſſen dieſer Eigentümer des abhanden Elam Elamiter erhalten Eridu Feld und Garten Fluß Fötus Frau nimmt Freigeborene Freigelassenen Garten und Haus Gatten Gattin gegeben Geld Silber getötet Getreide oder Sesam giebt Groschen groß machte Großgezogene Gur Getreide Hammurabi Hauptmann oder Mann Hauſe heiraten Herrn Himmel und Erde Hirt Hugo Winckler Inschrift iſt Jahre jemand ein Rind jemand eine Frau jemand einen Ochsen jemand einen Sklaven jemandes Ehefrau Kinder Kleinvieh König der Gerechtigkeit Lagash Land laſſen läßt Magd Marduks Miete Nachlaß Nebenfrau nehmen Nippur Ochsen mietet Prozeß Schiff Schuld ſein ſeine Sekel Silber Shamash ſich ſie Silber zahlen ſind Sippar Sklavin ſo ſoll Sohn soll der Eigentümer soll der Herr ſollen Stadt Stadtkönig Stele stiehlt Susa teilen Tempel Tochter tötet überführen Urkunde Uruk Vater stirbt Vaterhaus Waſſer Weib stirbt Winckler Wiſſen Worte zurückgeben Zwischenhändler
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˹éÒ 24 - Geschenk' zurückgeben und einen Nutzanteil an Feld, Garten und Habe ihr geben, damit sie ihre Kinder ausziehe. Wenn sie ihre Kinder ausgezogen hat, so soll von allem was ihre Kinder erhalten, ein Anteil wie der eines Sohnes ihr gegeben werden. Sie kann den Mann ihres Herzens heiraten.^ 138.
˹éÒ 24 - ... als Entlassungsgabe ihr nichts geben. Wenn ihr Ehemann sie nicht entlassen will und ein anderes Weib nimmt, so soll jene als Magd im Hause ihres Gatten sein. 142. Wenn ein Weib mit ihrem Gatten streitet und spricht: du verkehrst nicht mit mir, so sollen ihre Beweise für ihre Benachteiligung dargelegt werden: wenn sie schuldlos ist, ein Fehler ihrerseits nicht besteht, ihr Gatte weggeht (--- sich herumtreibt), sie sehr vernachlässigt, dann soll dieses Weib keine Schuld haben, sie soll ihr Geschenk...
˹éÒ 13 - Loche töten und einscharren. 22. Wenn jemand Raub begeht und ergriffen wird, so wird er getötet. 23. Wenn der Räuber nicht ergriffen wird, so soll der Beraubte alles, was ihm geraubt ist, vor Gott beanspruchen; dann soll die Ortschaft und der Dorfschulze, welche auf ihrem Grund und Boden und in ihrem Bereiche sind, das geraubte Gut, so viel abhanden gekommen, erstatten. 24. Wenn Personen (geraubt werden), so sollen die Ortschaft und der Dorfschulze 1 Mine Silber den Angehörigen zahlen.
˹éÒ 32 - Buhlen" oder einer Buhldirne zu Ziehvater oder Ziehmutter sagt: „Du bist nicht mein Vater oder meine Mutter", so soll man ihm die Zunge abschneiden. 193. Wenn ein Sohn eines „Buhlen...
˹éÒ 13 - Sklaven bei ihm ertappt, fo soll jener getötet werden. 20. Wenn der Sklave dem. der ihn erwischt hat. entflieht, so soll jener dem Herrn des Sklaven bei Gott schwören, dann ist er (jeder Schuld) ledig. 21. Wenn jemand in ein Haus ein Loch bricht (einbricht), so soll man ihn vor jenem Loche tüten und einscharren.
˹éÒ 41 - Flüche einen andern damit beauftragt, jener Mensch: ob König oder Herr, Patesi oder Bürger, wie immer er heißt, der große Gott...
˹éÒ 34 - Wenn es ein Freigelassener war, so erhält er 5 Sekel. 217. Wenn es jemands Sklave war, so soll dessen Eigentümer dem Arzt 2 Sekel geben.
˹éÒ 11 - Gestohlene von ihm angenommen hat, soll getütet werden. 7. Wenn jemand Silber oder Gold oder einen Sklaven oder eine Sklavin oder ein Rind oder ein Schaf oder einen Esel oder sonst etwas von dem Sohne jemands oder von dem Sklaven jemands ohne Beisitzer ^ und Vertrag kauft oder zur Aufbewahrung annimmt, der gilt als Dieb und wird getötet, 8.
˹éÒ 11 - Zeugen, die mein abhanden gekommenes kennen, werde ich bringen", dann soll der Käufer den Verkäufer, der es ihm verkauft und die Beisitzer, vor denen er es gekauft hat, bringen, 1) Nie Strafe, welche festgesetzt wird für den Fall einer (unberechtigten) Anfechtung einer gerichtlich entschiedenen Sache.
˹éÒ 34 - Wenn er dem Rinde oder Esel eine schwere Wunde macht und es tötet, so soll er ^ seines Preises dem Eigentümer geben. 226. Wenn der Scherer ^ ohne Wissen des Herrn eines Sklaven das Sklavenzeichen eines unverkäuflichen Sklaven ihm einprägt, so soll man diesem Scherer die Hände abschneiden, 227. Wenn jemand einen Scherer täuscht und ihn das Sklavenzeichen eines unverkäuflichen Sklaven einprägen läßt, so soll man ihn töten und in seinem Hause verscharren. Der Scherer soll schwören: „Ich^...