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Besitz dieses Privilegs garantiert bereits den vollkommenen Erlass von Schuld und von Strafe, nämlich die Absolution im Sakrament und die Aufhebung der Strafen diesseits und jenseits durch den eigentlichen Ablass, gibt zugleich auch die denkbar grösste Sicherheit für die Zukunft. Das alles ist enthalten in dem sogenannten Konfessionale, welches als zweite Gnade des Ablasses gewöhnlich aufgezählt wird, in der That aber erst die „plenaria remissio omnium peccatorum", welche voransteht, realisiert. Denn kraft dieses Konfessionale wird jeder Besitzer eines Ablassbriefes der zuständigen kirchlichen Seelsorge seines Pfarrers und Bischofs enthoben und unmittelbar unter den Papst gestellt; er erhält das Recht, einen beliebigen Beichtvater zu wählen, und dieser Beichtvater wird kraft desselben Konfessionale mit der vollkommenen Gewalt loszusprechen, ausgerüstet, wie sie sonst nur der Papst besitzt. Statt der zahlreichen Reservationen, die sonst in Kraft treten und die Absolutionsgewalt der Priester und Bischöfe beschränken, werden hier nur fünf Fälle ausgenommen, für die des Beichtvaters Macht nicht ausreicht. Zweimal durfte allerdings nur der Beichtvater diese päpstliche Machtvollkommenheit ausüben, einmal im Leben und einmal in der Todesstunde seines Beichtkindes. Wie aber, wenn dann der Beichtvater gerade fehlte? Auch dafür war gesorgt: dann trat der Anteil an dem unermesslichen Schatz von Verdiensten in Kraft, den die Kirche durch Christus und alle Heiligen besass und der wohl imstande war, die ganze Pein des Fegefeuers auszulöschen. In diesem Anteil bestand die dritte Gnade des Ablasses. Wenn dazu nun als vierte das Privileg kommt, durch besondere Geldleistungen auch seinen verstorbenen Angehörigen Erlass ihrer Sündenstrafen zu verschaffen, so fehlt allerdings nichts mehr, um diesen Ablass zu einem wirklich vollkommenen zu machen. Und nun mögen wir wohl verstehen, wie die Ablassprediger nicht Worte genug finden konnten, um die Herrlichkeit dieses Ablasses zu feiern. Das rote Ablasskreuz mit des Papstes Wappen, in den Kirchen aufgerichtet, sei ebenso kräftig wie das Kreuz Christi, soll Tetzel gesagt haben. Warum nicht? Schreibt doch Paltz in seinem Werk über den Jubelablass: Wo dieses Kreuz errichtet ist, da senkt sich aus dem Himmel eine sonderliche Kraft hernieder, und es übertrifft an Wirksamkeit alle anderen Kreuze, die blosse Zeichen sind, sofern sie auf den Gekreuzigten nur hinweisen; denn keines trägt die Frucht wie dieses, dank des Papstes Gabe: die Frucht des Jubiläums für Lebende und Tote . . . Solange das Kreuz steht, ist der Tag unseres Jubiläums oder der allerheiligsten Ablässe. Ein Tag, nicht nur ausgezeichnet, sondern der herrlichste von allen; denn er ist die höchste Feierlichkeit, das Fest der Feste! Es ist unser Passahfest und mehr als Passahfest!" (cit. nach Brieger, Das Wesen des Ablasses am Ausgange des Mittelalters, Leipzig 1897).

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Das war der Ablass, den Luther vor sich hatte, als er nach reiflicher Ueberlegung am Mittag des 31. Oktober jene 95 Sätze an die Thür der Schlosskirche zu Wittenberg heftete. In der That etwas ganz Eigenartiges, nicht eine blosse Steigerung der früheren Ablässe, sondern qualitativ von ihnen verschieden, mit jenem

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Beichtprivileg tief einschneidend in die seelsorgerische Praxis und die Disciplin der pfarramtlichen Seelsorge untergrabend, für leichtfertige Gemüter höchst gefährlich und den Ernst der täglichen Busse, der zu predigen war, zerstörend! Aber wie? warum hat nun Luther nicht den Stier bei den Hörnern gefasst? dem Kind seinen richtigen Namen gegeben? Warum konnte man so lange im Zweifel sein darüber, was er eigentlich mit seinen Thesen angreife? In der That, er nennt den Jubelablass nicht, und nur wenn man genau vergleicht das, was er sagt, mit dem, was uns sonst über diesen Ablass bekannt ist, so kann kein Zweifel darüber sein, dass er dem päpstlichen Jubelablass zu Leibe geht, dass seine Thesen nichts anderes wollen, als dieser Schöpfung der Neuzeit gegenüber die alte bescheidene Schätzung des Ablasses als eines Erlasses der Kirchenstrafen ohne sichere Wirkung auf das Jenseits wieder zur Geltung zu bringen. Dass seine Polemik eine so versteckte ist, hat einen doppelten Grund:

1. war man in den Kreisen der Theologen noch gar nicht klar über das Wesen dieses neuen Ablasses, war doch auch ein besonderer Name für ihn noch nicht geprägt. Die Praxis war hier der Theorie vorausgeeilt, und Luther, der, ehe er zu jenem Thesenanschlag schritt, Umfrage bei den benachbarten Bischöfen hielt, bekam nur zur Antwort, was er selbst schon wusste, dass man sich nicht klar war über Titel und Geltung dieses päpstlichen Ablasses.

2. empfahl es sich nicht, diesen Ablass als einen direkten Ausfluss der päpstlichen Kirchenleitung anzugreifen. Die Diskussion musste unbefangener und freier sich gestalten, wenn die Person des Papstes aus dem Spiel blieb. Luther hat noch lange daran festgehalten, dass er nur im Sinne des Papstes selbst handele. Ob er dabei immer ganz aufrichtig verfahren ist, wer mag das entscheiden? Dass er ein wichtiges Stück des damaligen römischen Kirchentums angreife, das ist ihm schon am 31. Oktober vollkommen bewusst gewesen. Dass er einen Stoss in das Herz der päpstlichen Hierarchie ausführte, das hat er damals wohl noch nicht gemeint. Seine Gegner aber begriffen es sofort, und sie lenkten den Streit in das Centrum, auf die Frage nach der päpstlichen Machtvollkommenheit. Auch die öffentliche Meinung ahnte sofort, dass in diesen Sätzen ein Geist wehe, der die Fesseln römischer Tyrannei und Ausbeutung zersprengen würde. Enthielten sie doch Gedanken, die nicht den päpstlichen Ablass allein, sondern den Ablass überhaupt vernichteten. In der That, die Thesen weisen über sich selbst hinaus. Es konnte nicht ausbleiben, dass ihr Autor gar bald den Standpunkt aufgeben musste, den er hier noch eingenommen; und nun gab es für ihn, in dem der Reformator schon innerlich fertig war, kein Rückwärts, sondern nur ein Vorwärts.

Indem die Thesen thatsächlich, weil sie sich nicht gegen zufällige Missbräuche richten, sondern gegen den päpstlichen Jubelablass selbst, in das Centrum der römischen Hierarchie treffen, sind sie der Anfang der Reformation und verbürgen deren Recht mit ihrer eigenen tiefbegründeten Notwendigkeit.

Zur Frage des Unionskatechismus.')

Von

D. Paul Mehlhorn in Leipzig.

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Wiederum hat Prof. Bassermann ein Stück heimatlicher Kirchengeschichte geschrieben. Hatte er vor 10 Jahren die Geschichte der evangelischen Gottesdienstordnung in badischen Landen" dargestellt und damit zugleich einen Beitrag zum liturgischen Studium" geliefert, so hat er jetzt die Geschichte der drei Katechismen uns vorgeführt, die seit Einführung der Union in Baden nach einander in Gebrauch gesetzt worden sind, und zwar auch diesmal nicht lediglich als Historiker, sondern als praktischer Theologe, der aus den geschichtlichen Erfahrungen die Nutzanwendung zieht. Weder der „frei-systematische Unionskatechismus“, zu dem Dekan Hitzig in Auggen den ersten Entwurf geliefert hatte, und der nach mannigfachen Verhandlungen und Umgestaltungen 1830 vorläufig und 1835 definitiv als Lehrbuch eingeführt worden war, noch Ullmann's ,traditionell-kombinierter Unionskatechismus“, der 1856 dessen Stelle einnahm, konnte sich auf die Dauer halten, und auch die Tage des auf Doll's Entwurf beruhenden „vermittelnden Unionskatechismus", der 1882 zur Herrschaft gelangte, scheinen jetzt gezählt zu sein'). Diese Kurzlebigkeit ist aber das natürliche Angebinde, das einem jeden unierten Katechismus schon in die Wiege gelegt wird. In unierten Kirchen kann die Katechismusfrage niemals zur Ruhe kommen" (S. 3). Die alten konfessionellen Katechismen, der Luther'sche und der Heidelberger, haben vor jedem neu geschaffenen voraus, dass sie historisch sind". Das Das macht sie ehrwürdig und garantiert dem heutigen Katecheten ohne weiteres ein gewisses Mass von Freiheit ihnen gegenüber“ (Ebenda). Für eine wirklich unierte Kirche aber kann keiner von beiden für sich die Lehrgrundlage bilden. Wollte man nun einen für sie geeigneten Katechismus schaffen, so entstand sofort die Frage: Soll er bloss ein Lehrbuch oder zugleich ein Bekenntnisbuch sein? Beide Zwecke kann er, wie schon Schleiermacher betont hat, nicht in befriedigender

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1) Bassermann, Prof. D. Heinrich, Zur Frage des Unionskatechismus. Eine Darstellung seiner geschichtlichen Entwickelung in Baden nebst praktischem Ergebnis. VIII, 85+34 S. Tübingen und Leipzig, Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1901.

2) Die chronologischen Daten dürften noch etwas deutlicher hervorgehoben sein. So erscheint der an zweiter Stelle genannte Katechismus bald als 1855er, bald als 1856er (vgl. S. 47 f. 51. 53. mit 57. 62 ff. 73, Anm.). Beides ist richtig, sofern 1855 der Entwurf auf der Generalsynode beraten, 1856 der fertige Katechismus eingeführt wurde; aber nicht jedem Leser wird das bekannt sein oder sofort klar werden. Auch bezüglich der Geschichte des letzten Katechismus wünschte man einen bestimmteren Aufschluss über die Verteilung der Ereignisse auf die Jahre 1881-83. Dass 1882 seine gesetzliche Geltung begonnen hat, ist mir nicht ganz unzweideutig entgegengetreten.

Weise zugleich erfüllen.

Da er aber doch immer wieder unter beiden Gesichtspunkten betrachtet wurde, und da im Grunde ein ernsthafter Lehrer, der ihn memorieren lassen und erklären soll, ihn doch auch immer darauf hin ansehen muss, ob er seinen dogmatischen Inhalt mit gutem Gewissen vertreten und ob er ihn als für die Schüler fasslich und anziehend anerkennen kann, so musste sich immer wieder Unzufriedenheit und Opposition regen, womit natürlich nicht jede Art, in welcher diese sich äusserte und ihre Zwecke zu erreichen suchte, gebilligt werden soll (vgl. z. B. S. 36). Besonders bei der weiten Divergenz der gegenwärtigen theologischen Richtungen kann ein formulierter, inhaltlich bindender Memorierkatechismus in einer unierten Landeskirche nicht allen berechtigten Bedürfnissen genügen, ja, es kann bei seinem officiellen Gebrauch ohne Gewissensdruck für Lehrer und setze ich hinzureifere Schüler nicht abgehen. Es ist aber überhaupt ein unsinniges und dem Bedürfnis der Volksseele in keiner Weise Rechnung tragendes Unternehmen", Lehrsätze, die ein gegenwärtiger Theologe an seinem Schreibtisch ausgedacht und sorgfältig formuliert. . . hat, die dann von einer Katechismuskommission nach langen Verhandlungen als diejenigen Formeln acceptiert worden sind, die die verschiedenen Einzelansichten am ehesten vereinigen und nach allen Seiten hin am wenigsten Anstoss geben könnten, . . . allen Kindern unseres evangelischen Volkes als bleibenden Schatz ihres religiösen Gedächtnisses mit ins Leben zu geben“ (S. 75).

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So kommt Bassermann auf seinen schon 1881 in der Prot. Kirchenzeitung (Nr. 38. 39) und auf der Generalsynode vertretenen Grundsatz zurück, dass der in der unierten Kirche allein zulässige Memorierkatechismus in der Hauptsache ein von der Form von Frage- und Antwortsätzen befreites Spruchbuch sein müsse, da auf evangelischem Boden nur die Bibel für Alle Autorität sei. In der Hauptsache, sage ich; denn indem er für seinen Katechismus doch auch eine Zusammenstellung der fünf alten katechetischen Hauptstücke (Gesetz, Glaube, Gebet, Taufe, Abendmahl)" fordert, erklärt er auch das Apostolikum noch für unentbehrlich. In diesen von Bassermann namentlich durch ein besonderes Hauptstück „Der Mensch" erweiterten Rahmen soll ein gut ausgewähltes und angeordnetes, durch passende Ueberschriften gegliedertes Spruchmaterial eingefügt werden. Das Spruchmaterial des gegenwärtigen badischen Katechismus erkennt B. im wesentlichen als sehr brauchbar an. Von 425 Sprüchen streicht er nur 48 und setzt dafür 28 neue ein. Ausserdem fügt er noch acht Sätze über das Abendmahl hinzu, die nach § 5 der badischen Unionsurkunde in das Lehrbuch der unierten Kirche eingeschaltet werden sollen. Doch thut er das mehr aus kirchenrechtlichem, als aus dogmatischem Grunde und erblickt darin ,das landeskirchliche Unionsgepräge, das dem Katechismus nicht fehlen darf“ (S. 79). Den Katechismus, den er damit charakterisiert hat, bietet er auf 34 Seiten, gewissermassen der Abhandlung angeheftet, dar. Seine Gliederung ist folgende:

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Einleitung. Unser Christenstand.

1. Seine Herkunft. 2. Seine Art. 3. Sein Segen.

Erstes Hauptstück. Das Gesetz oder der Wille Gottes.

1. Seine Offenbarung.

2. Sein Wortlaut. [Der biblische].

3. Seine Auslegung. [Die Gebote nach biblischer Zählung mit Beifügung der lutherischen in Klammern; anstatt der lutherischen Erklärungen nur Leitsprüche aus der Bibel.]

4. Seine Zusammenfassung durch Jesus Christus. [Mt. 22, 27-40 und Mc. 12, 30 f.].

Zweites Hauptstück. Der Mensch. [Also zwischen die altherkömmlichen Hauptstücke eingeschaltet.]

1. Seine Bestimmung.

2. Seine Natur.

3. Seine Abkunft.

4. Seine Sünde.

5. Sein Elend.

Drittes Hauptstück. Der Glaube oder [?] die Erlösung.

1. Ihr Ursprung in Gott, dem himmlischen Vater.

a) Wie Gott sich geoffenbart hat. b) Was Gott ist. c) Wie Gott ist. d) Was Gott thut. e) Was wir an Gott haben. [Nun erst:] Der erste Artikel des allgemeinen christlichen (apostolischen) Glaubensbekenntnisses. 2. Ihre Verwirklichung durch Jesus Christus.

A. Das Werk Jesu.

a) als Prophet (Lehrer). b) als Hoherpriester (Versöhner). c) als König (Herr).

B. Die Person Jesu. [Diese absichtlich erst nach dem Werk.]

a) Der Messias oder Christus (Gesalbter). b) Der Erlöser oder Heiland.

c) Der Sohn Gottes. d) Der sündlose Menschensohn.

C. Was wir an Jesus haben. [Nun] der 2. Artikel.

3. Ihre Vollendung durch den heiligen Geist.

A. Dass ein heiliger Geist ist.

B. Die Gründung der Kirche.

C. Die Erbauung der Kirche (durch Wort und Sakrament).

D. Seine Wirkung auf den Einzelnen.

a) Glaube. b) Liebe. c) Hoffnung. d) Der neue Mensch.

Der 3. Artikel.

Anhang: Der dreieinige Gott.

Viertes Hauptstück. Das Gebet.

1. Seine Notwendigkeit. 2. Sein Segen. 3. Inhalt und Art. Das Gebet

des Herrn. (Anrede, die einzelnen Bitten, Schluss.)

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