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für

deutsches Recht

und

deutsche Rechtswissenschaft.

In Verbindung mit vielen Gelehrten

herausgegeben

bon

Beseler, Reyscher und Wilda.

Eilfter Band.

Tübingen,

Berlag und Druď von Ludw. Fr. Fues.

1847.

SEP 1 2 1930

7/12/20

Inhalt des eilften Bandes.

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VI. Das Bergrecht des Sachsenspiegels. Vom Geh. Oberbergs
rath Steinbeck

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Seite

1

57

66

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146

161

254

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266

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Berichtigungen.

Eelte 151. Linie 15 v. u. flatt jedem lese: jeder.

157.

20 v. o. flatt dieses Standes lese: dieser Stånde.

160. Die Note ** gehört zum vorleßten Eaße, schließend mit: betreffend.
165. Note. Statt i sege : (Doppelpunkt).

Bel diesem Anlaß erlauben wir uns auf einige Druckfehler und Auslassungen in den gedruckten

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Verhandlungen der Germanisten zu Frankfurt a/M. vom Jahr 1846 aufmerksam zu machen: Seite 45. Linie 5 v. u. statt diese seße: dieß. S. 47. Lin. 18 v. 0. statt und seße: Auch. S. 49. Lin. 8 r. u. statt Norwegen sepe: Pommerns Rügen. S. 50. Lin. 11, statt wie eine Jury feße: (wie eine Jury). S. 51. Lin, 16 v. u. ftatt und seße: auch. E. 90. Lin. 5 v. b. flatt an einem jus civile zu Beleg stellen seße: an Belegstellen aus dem jus civile. Lin. 19. statt Ift glaube. nicht feße: Ich glaube nicht. S. 131. Lin. 7. nach alte seße: Lübek ded 14. u. 15. Jahrhunderts. Lin. 8. statt alten Etraßen der 2c. seze: Straßen der alten ic. Lin. 9 statt der alten feße: einer långst vergangenen. Lin. 10. nach Verhältnisse seze: Lübeks. Lin. 11, statt darin doch sepe: doch dort.

I.

Ueber die neueste deutsche Gesetzgebung in Wechsel-Sachen.

Von

Schöff Dr. Souchan

Ju Frankfurt am Main.

Wenn man bedenkt, daß bald nach der Bildung des deutschen Zoll-Vereins (auf der ersten General-Conferenz zu München im Jahre 1836) der Antrag auf Berathung einer gemeinschaftlichen Handelsund Wechsel-Gesezgebung für die Zoll-Vereins-Staaten von der k. württembergischen Regierung gestellt worden ist, und daß dieser Antrag 10 Jahre später (auf der achten General-Conferenz zu Berlin im Jahre 1846) wiederholt werden mußte, ohne seitdem zu einem Ergebnisse geführt zu haben; wenn man ferner die unläugbaren Schwierigkeiten eines solchen gemeinsamen Werkes erwägt, so ist es nicht zu verwundern, daß in den einzelnen Staaten des Vereins, wo ein Bedürfniß zu einer Ergänzung und Veränderung der Geseze über Handels- und Wechsel-Verhältnisse hervortritt, die Befriedis gung dieses Bedürfnisses nicht bis dahin hinausgeschoben werden will, wo die Regierungen des Zoll - Vereins sich hierüber einigen werden. So sehen wir denn überall in den Vereins-Staaten Entwürfe zu diesem Behuf hervortreten und es ist zu erwarten, daß solche demnächst noch mit anderen werden vermehrt werden.

Die Frage ist: ob man auf diesem Wege nicht weiter, ausein ander kommen wird, als es schon seither der Fall war? Denn wäh rend die Bestimmungen, welche sich aus dem Leben von selbst durch . Zeitschr. 1. deutsches Recht 11. Bd. 1. H.

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