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zu schneidern verstand, mit 6 Schillingen zu ahnden sei und im Sachsenspiegel heisst es: Wer eine gewöhnliche Magd ohne ihren Dank (demnach wider ihren Willen) beliegt, zahlt 3 Schillinge, ist's eine Schaffnerin 6 Schillinge. Die Allemannen schützten von jeher die Frauengemächer vor Entehrung. So legten sie diese in ältester Zeit unterirdisch an, später umgaben sie das Haus mit einer FlechtwerkVerschanzung. Wurde die Nothzucht im vorderen Raume des Frauengemaches verübt, wo Frauen und Töchter zusammen arbeiteten und schliefen, so ging die Busse auf 6 Schillinge. Im hinteren Raume dagegen, dem Aufenthaltsorte der Mägde, stieg die Strafe nur auf 3 Schillinge. Bei dem Werthe, den das baare Geld in jenen Zeiten besass, sind diese Beträge als verhältnissmässig sehr hohe Summen zu betrachten.

Andererseits trägt auch das germanische Strafrecht der Würde des weiblichen Geschlechtes und vor allem der Jungfräulichkeit, in jeder Weise Rechnung.

>> Die Lebensstrafen, die an den Weibern vollzogen wurden, waren verschieden. Gegen das Hängen sträubte sich das Gefühl. Wie das Uplandlag (IV. 29) bestimmt, dass kein Weib gehängt oder gerädert, sondern lebendig begraben werden solle, so setzt auch das Riber Stadtrecht (25) fest, wegen der weiblichen Ehre (for en quyndeligh aeraes schyld) soll kein Weib gehängt, sondern begraben werden. Das ostgothländische Gesetz (vadham 35) gestattete indessen für eine auf frischer That ergriffene Diebin den Strang, ebenso die Westerlawer Gesetze für eine Ehebrecherin; das schauerliche Lebendigbegraben ward also für geringer geachtet als

das Hängen. Neben diesen Strafen war steinigen und ertränken für weibliche Verbrecher sehr üblich . . . Für eine Giftmischerin bestimmte das upländische Gesetz den Feuertod. Nicht ungewöhnlich war ferner in älterer Zeit, Frauen zur Lebensstrafe unter die Hufe der Rosse zu werfen oder sie überfahren und von Rossen zerreissen zu lassen.<<1)

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Kindsmörderinnen wurden in dem schweizerischen freien Amte (áargauisches Reussthal) noch im XVI. Jahrhundert lebendig begraben. Es ward eine tiefe Grube gemacht erzählt der luzernische Stadtschreiber Cysat Dörner wurden auf den Boden gestreut, die Mörderin wurde hinunter gestürzt, mit Dörnern und Erde zugedeckt, so doch, dass ihr Leben noch einige Tage fortdauern konnte, da man ihr durch ein Luftröhrchen zuweilen noch Milch reichte.«

Die romanische Justiz verfuhr gegen Verbrecherinnen das ganze Mittelalter hindurch weit milder wie die Deutschen. Vielfach hören wir von Begnadigungen von todeswürdigen Frauen in Italien und in Frankreich.

Je grausamer die Rechtspflege wurde, desto härter ging sie aber auch gegen Schänder der weiblichen Ehre vor, besonders wenn die Thäter einem niedrigeren Stande wie die Beschädigte entstammten. In Hessen und

Schwaben z. B. sollte dem Verbrecher, falls die Genothzüchtigte eine Jungfrau gewesen, mit einem spitzen Pfahl das Herz durchstossen werden und die Geschändete durfte es beanspruchen, dabei den ersten Schlag zu

1) K. Weinhold. Die Deutschen Frauen in dem Mittelalter. 130/131.

führen. Kuppler und Kupplerinnen bedrohten die Strafgesetze überall mit dem Tode, oder wenigstens mit harten Leibesstrafen wie Auspeitschung und Verstümmelung. Aus den verschiedensten deutschen Städten haben sich Nachrichten erhalten, dass Kupplerinnen mit dem Feuertode büssten.1)

Die Priesterschaft scheint auch in allen diesen Dingen die Vorrechte besessen zu haben, welche die geistliche Gerichtsbarkeit ihnen eo ipso gewährte. Als der Rath von Zürich am Ende des XV. Jahrhunderts die Pfaffen in der Stadt verpflichtete, sich Concubinen zu halten, bestimmte er zugleich, dass jeder Priester, der einer Tochter das Magdthum nehme, nicht vor das geistliche Gericht, sondern vor den Ausschuss der Zünfte zur Rechenschaft gezogen werden sollte.

Andererseits erklärte das canonische Recht es als ein barmherziges also gottgefälliges Werk, wenn Jemand eine Geschwächte ehelichte. Die bürgerliche Auffassung widerstrebte aber doch dieser Ermunterung. So erkannte das Berliner Schöffengericht die »Barmherzigkeit zwar an, benahm jedoch wohl Jedem die Lust, sie zu üben, indem es verordnete, dass die solchen Ehen entsprossenen Kinder weder Lehen noch Erbe beanspruchen könnten. Hier findet sich demnach noch im späteren Mittelalter die strenge urgermanische Auffassung über die Ehrlosigkeit der gefallenen Mädchen.

1) In Braunschweig fand sich die Bestimmung, dass »>drivende meghede, de andere vrowen verschündet« lebendig zu begraben seien. Rechtsalterthümer. 694.

An vielen deutschen Orten finden sich ferner polizeiliche Bestimmungen über die des Magdthums Verlustigen. Sie sollten ihr ferneres Leben lang mit geschorenem Haupte und einem grauen Schleier gehen: die Operation hatte der Büttel auf dem Rathhause zu vollziehen. Bescholtene Frauen durften unter keinen Umständen bei den Festlichkeiten der Zünfte erscheinen. Lag gegen die Braut eines Handwerkers auch nur die geringste sittliche Beschuldigung vor, so gab die Lade sicherlich nicht die Ehebewilligung. Angehörige der Gilde, welche in derlei Dingen etwa ihren Ungehorsam zeigten, wurden aus der Gemeinschaft entfernt also geradezu brodlos und damit auch heimathslos gemacht.') Häufig verlangen die sittenpolizeilichen Verordnungen, dass geschwächte Mädchen, zumal wenn der Umgang Folger ergeben hatte, die schmachvollste Kirchenbusse bekleidet mit dem Hemde und die brennende Kerze tragenderleiden sollten. Im XV. Jahrhundert kommen dabei noch körperliche Züchtigungen vor, welche erst gegen Ende des XVI. überall durch Geldzahlungen abgelöst werden konnten. Das Berliner Rathsstatut von 1607 beliess den gefallenen Mädchen das Haar wenn sie

nur

1) Ausstossung aus der Gilde sollte (in Berlin z. B.) ferner dann erfolgen, wenn der Bräutigam mit seiner Erwählten vor der Hochzeit intimen Umgang gepflogen hatte.

Auch in Frankreich bestanden ähnliche Vorschriften. Immerhin konnte der Zunftmeister die Erlaubniss geben, eine »femme commune diffamée« heimzuführen.

Für Deutschland sei noch an das alte Sprichwort erinnert: »de eine hôre nimbt vorsatichlich-verreth ôk wol sîn vaderlandt«.

der Kämmerei eine namhafte Geldstrafe entrichteten. Und bis 1716 finden sich Zahlungen von ausserchelich Geschwängerten in den Kämmereirechnungen erwähnt. Dann scheint die Stadt endlich auf das gute, im Namen der Sittlichkeit betriebene Geschäft, verzichtet zu haben.

Wo ein heuchlerischer Puritanismus an der Tagesordnung war, wanderten die unglücklichen Mädchen noch selbst am Ende des XVIII. Jahrhunderts in's Spinn- oder Zuchthaus, wenn nicht gar der Staupbesen in Anwendung. gelangte. Dass glaubenseifrige Geistliche, die mit der Menschlichkeit auf einem höchst gespannten Fusse stehen, auch in unseren Tagen selbst vor dem Traualtare Brutalitäten an >>Gefallenen

begehen, ist bekannt genug.1)

1) »Im Jahre 1582 wurde zu Nürnberg verordnet, dass die Geistlichen kein Brautpaar, das vor dem Kirchgang mit einander sündlich (!) gelebt, im Kranz einleiten sollten, sondern, wenn sich solche Personen anzeigten, oder von denen solches kundbar wäre, so soll die Braut in einem Schleier und der Bräutigam ohne Kranz zur Kirche gehen, und sollen sie über 12 Personen nicht begleiten, auch das Hochzeitsmahl ohne Spiel und Fröhlichkeit halten, auf dem Lande aber sollten den Verlobten durch den Büttel Strohkränze aufgesetzt werden, und sie mit solcher Zier in die Kirche gehen. (Müllner z. J. 1582)«.

J. Scheible. Das Kloster. XII, 1150.

Man darf sich wahrlich nicht wundern, wenn unter solchen Umständen die Liebenden die »wilde Ehe« der kirchlichen Einsegnung vorzogen.

Aus katholischen Orten kommen immer und immer wieder Klagen, dass die Priester den Beichtstuhl dazu benutzen, um Mädchen und Frauen die sonderbarsten Fragen über sexuelle Angelegenheiten vorzulegen. Junge Kinder werden oft erst durch den Mund ihres geistlichen Hirten auf derlei Dinge aufmerksam gemacht. In protestantischen Ländern wirkt in ähnlichem Sinne die Lektüre der Bibel, deren theil

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