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HARVARD COLLEGE LIBRARY FROM THE LIBRARY OF HUGO MÜNSTERBERG MARCH 15, 1917

JUL 9 1920

Vorwort.

Ein jedes Ding, das ist, hat darum auch ein Recht zu sein. Indes es wäre schlecht um die nachfolgende Arbeit bestellt, wenn sie auf diesen Sag allein hin ihre Berechtigung zu gründen vermöchte. Ich glaube vielmehr, daß ich eine empfindliche Lücke in der strafrechtlichen Litteratur ausfülle, wenn ich eine Arbeit über den Zweikampf der Öffentlichkeit übergebe, daß ich einem Bedürfnis nachkomme, wenn ich das grade jezt thue, wo über die juristischen Kreise hinaus die Zweikampfsfrage lebhaft erörtert wird. Doch darüber will ich hier nicht urteilen, ich überlasse es meiner Arbeit, selbst für sich zu sprechen. Genug, daß es meine Absicht ist, den Zweikampf in seiner Beziehung zu den Verbrechen gegen Leib und Leben zu untersuchen; wichtige, bisher ungelöste Fragen über den Begriff des Zweikampfes, den Strafgrund desselben und über den Sag „volenti non fit iniuria“ müssen deshalb einer allseitigen Prüfung unterzogen und beantwortet werden.

In diesem Zusammenhange ist, soweit ich sehe, der Zweikampf bisher noch nicht von der Strafrechtswissenschaft behandelt worden. Das Reichsgericht zuerst hat neuerdings diese Beziehungen wieder ans Licht gebracht, und gerade das Urteil

des Reichsgerichts vom 22. Februar 1882, in dem es über die im Zweikampfe verübten Körperverlegungen entscheidet, ist es gewesen, das mir den Anlaß zu der nachfolgenden Arbeit gegeben hat. Ein Urteil also des höchsten Gerichtshofes Deutschlands. Damit ist es denn auch gerechtfertigt, wenn ich meinen Untersuchungen überall das praktische Leben, das positive Strafrecht Preußens und Deutschlands zu Grunde lege. Die Rechtsprechung und die Gesetzgebung ist dann auch das Ziel meiner Arbeit. Denn ich kann, ich darf mich nicht der Meinung Hälschners*) anschließen, daß der Richter einer in dem Urteile des Reichsgerichts liegenden Weisung mit allen aus demselben sich ergebenden Folgerungen sich nicht entzichen könne. Die hohe Pflicht des Richters ist es, auf Grund eigner, durch gewissenhafte Arbeit gewonnener Überzeugung zu urteilen, nicht statt dessen, ohne selbst zu prüfen, mühelos in der fremden Autorität einen willkommenen Ersag für die mangelnde eigene Überzeugung zu finden.

Was ich aber hier verteidige, das ist die Rechts ansicht des Richters; wie ich als Mensch über die hier behandelten Fragen denke, das fasse ich in die Worte des Apostels Paulus zusammen:

Wisset ihr nicht, daß euer Leib ein Tempel des heiligen Geistes ist, welchen ihr habt von Gott, und seid nicht euer selbst?"

Havelberg, Neujahr 1883.

*) Hälschner, der Thatbestand des Zweikampfes u. f. w. im Gerichtssaal Bd. XXXIV, S. 17.

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