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böswilligen Verlassens und wegen rechtlich festgestellter Vernachlässigung (CH 142). Verbannung des Mannes löst unter Umständen die Ehe (CH 136). Ehebruch der Frau wird an beiden Ehebrechern mit Wassertod bestraft; der Ehemann kann die Frau, der König kann den Ehebrecher begnadigen, vgl. S. 388 Anm. 1.

Über Kindererziehung finden sich im CH keine rechtlichen Bestimmungen. Reich ausgebildet sind die Bestimmungen über Adoption. Nicht nur in kinderlosen Ehen findet sie statt, häufig zum Zweck der Aufnahme in eine bestimmte Handwerkergilde (CH 188 ff.). Autoritätsvergehen gegen den Vater wird schwer geahndet. Es hat Ausstoßung aus dem Kindesverhältnis zur Folge, aber wie 5 Mos 21, 18f. nur auf Grund richterlicher Entscheidung (CH 168).

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Sklavenschaft entsteht infolge von Kriegsgefangenschaft und durch Verschuldung im Zivil- oder Strafrecht. Das Sklavenrecht ist hart und grausam. Der Sklave ist Sache, sein Herr hat Recht über Leben und Tod. Die Schuldknechtschaft erlischt im CH im 4. Jahre (CH 117) 3. Dann gilt die Schuld für alle Fälle als abgearbeitet. Gegen Körperverletzung ist wenigstens der fremde Sklave geschützt: die Verletzung bedeutet ja vermögensrechtliche Schädigung.

Als Rechtsgüter sind geschützt: Vermögen, Ehre, Leben. šarraq iddak,,,der Dieb wird getötet“ (CH 7). Ehrabschneider werden bestraft. Wer durch Denunzierung des Bräutigams eine Verlobung rückgängig macht, darf das Mädchen nicht heiraten, deren Bräutigam er schlecht gemacht hat (CH 161. Wie weise!). Besondere Bestrafung ist angedroht für falsches Zeugnis vor dem Richter (CH 3f., vgl. 5 Mos 19, 15). Von Kapitalverbrechen wird nur die Anstiftung zum Gattenmorde erwähnt (CH 153). Die Strafen sind grausam: Tod, Körperverstümmelung in zehn Variationen kennt der CH3.

Der Grundsatz der Talion (Wiedervergeltung) beherrscht das Strafrecht des CH.

Mit denselben Worten, wie im CH (z. B. 196f. 200), begegnet uns die Talion in sämtlichen Schichten der Thora: Auge um Auge, Zahn um

1) Nicht Pietätsvergehen, wie J. Jeremias annimmt. Der ungehorsame Sohn hat das Eigentumsrecht des Vaters verletzt. Von der Mutter schweigt der CH. Du sollst deinen Vater und deine Mutter ehren", sagt das Gesetz Mosis. Die Gleichstellung der Mutter illustriert das höhere Niveau ebenso wie das Versprechen des forterbenden Segens.

2) Auch in dem Bundesbuch ist der Sklave keseph, aber Leben und Gesundheit ist geschützt.

3) Vgl. 2 Mos 21, 2; 3 Mos 25, eventuell nur bis zum Halljahr. Fortschritt s. S. 426 Anm. 3.

40; 5 Mos 15, 12 und Jer 34, 8 ff.: 6 Jahre, Über den hier vorliegenden sozialen

*) Strenge Ahndung, wie in altgermanischen Rechten, vorübergehend auch in der,,Neuzeit" (z. B. unter Jakob I. in England). Die Gestalt der Nummer 7 des Gebotes, so sagen die alten Volksprediger, zeigt das Bild des Galgens. Der Dieb wird gehängt.

3) Die Thora redet nur einmal von Handabhauen bei besonders ausgeklügelten Vergehen (5 Mos 25, 12); das ist ein zufällig erhaltener Rest alter grausamer Gesittung. Zum Verlust des Auges bei Ungehorsam des Sohnes (CH 193) vgl. die Bilderrede Spr 30, 17.

Zahn, Knochen um Knochen. Aber allenthalben ist hier, mit einziger Ausnahme der vorsätzlichen Tötung, ein Ersatz, eine Ermäßigung der Talion durch Buße oder Reugeld vorgesehen'. Das Recht der Mischna bestätigt die auch in der Thora mehrfach vorgesehene Verwandlung der Vergeltungsstrafe in eine in das freie Ermessen des Geschädigten gesetzte Vermögensbuße.

Die Blutrache ist im CH bereits überwunden, aber nicht durch sittlichen, sondern sozialen Fortschritt: die staatliche Gewalt sichert die Rechtsgüter.

Für die Strafbarkeit der Handlung ist im CH nur der Erfolg des Vergehens maßgebend, der Grad der Vermögensbeschädigung. Dem Arzte wird für eine unglückliche Operation die Hand abgehauen (CH 218). Arnu heißt der Schade, der aus dem Rechtsbruch erwächst, hitîtu ist der objektive Schaden, s. S. 208. Doch sind Ansätze zu einer feineren Rechtsanschauung vorhanden in der Unterscheidung von vorsätzlicher und unvorsätzlicher Körperverletzung CH 206 (derselbe Ansatz im Recht des Bundesbuches 2 Mos 21, 18ff.).

Zu den Beweismitteln gehört neben Zeugenaussagen und Eid das Gottesurteil. Der Beschuldigte muß die Wasserprobe bestehen 3.

1) Vgl. hierzu Anm. 3.

2) In der Thora ist Blutrache noch vorhanden s. zu Ri 8, 18—21 vgl. 2 Sa 21, 1-4, aber gemäßigt durch das Asylrecht (Jos 20) und den religiösen Grundsatz, daß Jahve der eigentliche Bluträcher ist. Nach 5 Mos 27, 24 scheint es Sache der Familie zu sein, Blutrache zu üben. 3) Diesen sozialen Fortschritt zeigt auch die vorerwähnte Verwandlung von Talion in Buße. Nach der herrschenden rechtsgeschichtlichen Auffassung stammt der Talionsgedanke aus der Zeit, wo über den Geschlechtern noch nicht der Staat herrschte und das Forum der Rechtsbrüche der Geschlechterkrieg (vgl. Blutrache) war. Die Talion ist, wie mich mein Bruder E. Jeremias belehrt, der erste geniale Versuch, einen gerechten Strafmaßstab zu finden, nach dem wir heute noch suchen. Ebenso ist die S. 425 erwähnte Entwickelung des Sklavenrechts ein Stück sozialen, nicht notwendig sittlichen Fortschritts, wobei zu bedenken ist, daß (z. B. in Rom) der Sklavenstand auch politisch nicht bedeutungslos war. Die juristische Denkform: Sklave Sache, schließt übrigens im patriarchalischen Zeitalter gute Behandlung nicht aus. Frau, Sohn und Tochter waren ja auch der unbeschränkten Gewalt des pater familias unterstellt.

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*) In der Thora entscheidet die Versündigung gegen die Gottheit. 5) S. Winckler, Cod. Hamm. S. 9 Anm. 4. Wasserprobe bei Ehebruch auch CH 132; s. ib. S. 38 Anm. 2. Das israelitische Recht kennt das Gottesurteil des Fluchwassers 4 Mos 5, 15 ff. (vgl. den Traktat Sotar, der das Ordale des Bitterwassers für Ehebruchverdächtige behandelt) und das Gottesgericht durch das Los 2 Mos 22, 8 u. ö. S. Kohler und Peiser, 1. c. 132. 2 Mos 32, 20 müssen die Leute Wasser mit Metallstaub trinken (J). Wer mit dem Leben davon kommt, gilt als schuldlos. Das ist der Sinn. Bei E 32, 26 ist das Verfahren anders: Her zu mir, wer Gott angehört! Die andern werden niedergemetzelt. Auch die Slaven kennen Feuer- und Wasserprobe, s. Grimm, Deutsche Rechts

Humane Ansätze finden sich CH 32: Lösung eines Gefangenen durch seine Angehörigen; CH 48: Zinserlaß bei Mißernten; CH 116: Schutz für Leib und Leben der Schuldgefangenen. Im übrigen ist Mangel an Ethik zu konstatieren. Man kennt keinen Respekt vor der Individualität, soweit nicht der pater familias in Betracht kommt, der in seinem Eigentum nicht geschädigt werden darf. Daneben ist das Stammesbewußtsein stark ausgeprägt1.

Die wesentlichen Unterschiede2 gegenüber der israelitischen Thora sind die folgenden:

I. nirgends wird die Begierde bekämpft;

2. nirgends ist die Selbstsucht durch Altruismus eingeschränkt;

3. nirgends findet sich das Postulat der Nächstenliebe;

4. nirgends findet sich das religiöse Motiv, das die Sünde als der Leute Verderben erkennt, weil sie der Gottesfurcht widerspricht.

Im Codex Hammurabi fehlt jeder religiöse Gedanke; hinter dem israelitischen Gesetz steht allenthalben der gebieterische Wille eines heiligen Gottes, es trägt durchaus religiösen Charakter.

Biblisch-babylonische Verwandtschaft im Opfer-Ritual 3.

Auch in der intergentilsten Erscheinung des religiösen Lebens, im Opferwesen, zeigen sich parallele Erscheinungen

altertümer, 933 ff. Bei den Griechen findet sich Durchgehen durch die Flamme und geglühtes Eisen, Soph. Antig. 264. Dasselbe Gottesurteil z. B. bei den Dschagga-Negern. Auch bei vielen andern Völkern ist es nachweisbar, vgl. Wilutzky, Vorgeschichte des Rechts 1903. Die Ordalien haben auch in der christlichen Ära Geltung behalten. Im Mittelalter wurden sie seit dem 8. Jahrh. kirchlich sanktioniert, s. Augusti, Denkmäler der christl. Archäologie 10.

1) Noch heute im Orient. Wenn sich die einzelnen Familienglieder noch so sehr hassen: innerhalb des Familienverbandes kommt kein Rechtsbruch vor.

2) In der 1. Auflage hatte ich von „Mängeln“ gesprochen. Die Gerechtigkeit erfordert, darauf hinzuweisen, daß die Thora Recht und religiöse Ethik ineinander darbietet (der Dekalog z. B. enthält Normen, nicht Strafsatzungen), während es der Codex Hammurabi nur mit den Rechtsnormen zu tun hat.

3) Vgl. J. Jeremias, Die Kultustafel von Sippar, Leipzig 1889 (Dissert. mit Anhang) und Artikel Ritual in Encycl. Bibl.; H. Zimmern KAT3 594 ff.; P. Haupt, Babylonian Elements in the Levitic Ritual, S.-A. aus Journal of Biblical Literature 1900.

zwischen Babylonien und der biblischen Thora. Aber grade hier zeigt sich, daß Israel eigne und höhere Wege gegangen ist.

I. Namen.

Biblisch.

minhà,,Gabe“.

Babylonisch-assyrisch.

Entspricht šurkinu, das vielleicht nicht ,,Altar", sondern,,Geschenk" bedeutet 1.

korban (PC) Opfergabe Identisch mit kirbannu; mit kitrubu darf

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menakkît, Opferschale, nakû eig. ausgießen, Libation darbringen,

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sühnen, urspr. ab- kuppuru „zudecken", dann „,abwischen, wischen.

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läutern, reinigen" (Subst. takpirtu, term. techn. des Sühnerituals) 5

šalamu, šalammu in den Kontrakten.

3

1) Zimmern KAT 595 allerdings

, Schüttopfer" von šarâķu be

schütten (das Räucherbecken).

2) Dem a auf der Opfertafel von Marseille, Corp. Inscr. Sem. I, 165 entspricht wörtlich der assyrische bêl nikê „Opferer“.

3) Ideogr. bedeutet „Brot der Ištar", s. zu Jer 7, 18.

+) Vgl. 1 Sa 7, 6, wo die Libation eine auffällige Rolle spielt; 2 Sa

23, 13-17; 1 Chr 11, 15-19. PC kennt die Libation nicht!

5) Vgl. Zimmern, Beiträge 92; Hehn BA VI, 373.

2. Opfermaterial.

In Israel werden nur Erzeugnisse von Viehzucht und Ackerbau geopfert, in Babylonien auch andre Vegetabilien1, karânu, kurunnu, Wein, Most; šikaru Rauschtrank (vgl. 4 Mos 28, 7), aus Korn und Datteln oder Honig und Datteln zubereitet; dišpu, Honig; hemêtu, Butter; šamnu, Öl; suluppu, Datteln; tabtu, Salz (urspr. Weihrauch).

Zu den 12 Schaubroten ist zu bemerken, daß auch nach den babylonischen Ritualtexten2 12 Brote oder 3 X 12 Brote vor der Gottheit aufgelegt wer

den, von denen gesagt wird, daß E

sie aus feinem Mehl hergestellt

und daß sie akal mutki, d. h. süß, sein müssen.

Als blutiges Opfer werden beim babylonischen Opfer Lämmer (nikû), Schafe (šu'u, hebr.), Ziegen (buhâdu u. a.), Stiere (gumaḥhu) und Gazellen (şabîtu) genannt; von Vögeln: Tauben, Hühner u. a.

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Abb. 135: Altar aus dem Palaste Sargons II.

Mit Vorliebe werden einjährige Tiere geopfert: apil oder marat šatti, wie in PC . Daneben zwei-, drei- und vierjährige Tiere. Das Opfertier muß kräftig und von tadellosem Wuchs sein: rabû, duššû, marû. Vor allem muß es,, rein" sein ellu, ebbu (bibl. ). Im haruspicium soll die (unverschuldete) Wahl fehlerhafter Tiere das Orakel nicht beeinflussen, wie im Dankopfer des PC (3 Mos 22, 23) fehlerhafter Wuchs freigelassen ist.

In der Regel ist das Opfertier männlichen Geschlechts; doch kommen auch weibliche Tiere vor, z. B. Sanh. Bav. 33. Bei Reinigungen werden wohl immer weibliche Tiere verwendet.

1) Selten in Israel: Wein 4 Mos 15, 5; 28, 7; 1 Sa 1, 24. Öl: 1 Mos 35, 14; Mi 6, 7. Weihrauchopfer (s. unten zu Ez 8, 1 ff.) kennt nur PC, Jesaias polemisiert dagegen und nennt 65, 3 Babylonien als Heimat; die eigentliche Heimat ist jedoch Südarabien.

2) Vgl. Zimmern, Beiträge 94 ff.

3) Vgl. Knudtzon, Gebete an den Sonnengott, dazu Zimmern, Beiträge, Index s. v. Šalâmu.

) Haupt, Nimr. Ep. 44, 60. Oft ist in Einleitungen zu Hymnen vom Opfer eines weiblichen Tieres (lâ pitû) die Rede. Man vergleiche hierzu

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