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UNTERRICHT, ERZIEHUNG

UND

FORTBILDUNG.

EIN BUCH FÜR ELTERN.

VON

H. LOEHNIS.

ANHANG.

LONDON.

VERLAG VON AUG. SIEGLE.

1876.

LONDON:

GEDRUCKT BEI C. A. SCHWEITZER & CO.,

10, BROWN'S BUILDINGS, E.C.

ANMERKUNGEN ZUM CAPITEL "DER STAAT."

(1) Staatsrecht ist ein Theil der Staatslehre, in welchem man fast alle den Staat betreffenden Fragen hineingezogen, und von dem man die Lösung aller Zweifel erwartet hat, ohne meist zu bemerken, dass diejenigen Gegenstände, welche das Staatsrecht behandelt, in der That auch schon auf anderen Gebieten untersucht sind und von diesen auch eine entsprechende Bestimmung empfangen müssen. Das Staatsrecht hat sonach nicht so sehr die Institute und Verhältnisse als vielmehr nur die öffentlich-rechtliche Seite derselben zu behandeln. Daher kommt es denn, dass über die Grenzen der Staatslehre, des Naturrechts oder der Rechtsphilosophie und des Staatsrechts eine fortdauernde Verwirrung herrscht, so dass man häufig im Staat dargestellt findet, was nach den Principien der Rechtsphilosophie Recht sein sollte, und umgekehrt in der Rechtsphilosophie dasjenige, was nach der gegebenen Gestalt der Staaten wirklich Recht ist. Will man zur Klarheit kommen über diese Punkte, so muss man zwischen einem auf philosophischer Anschauung der Staatsidee beruhenden idealen Staatsrecht und einem positiven Staatsrecht unterscheiden. Dies sind die zwei Formen des Inhalts aller staatsrechtlichen Lehren, denen aber der Begriff der Sache gemeinsam bleibt. Was die Bestimmung dieses Begriffes betrifft, so kann das Staatsrecht offenbar nur die Erscheinung des Rechtsbegriffs im Staate seiner Organisation und seinem Leben sein, und setzt darum eben den Staatsorganismus bereits voraus. Das Recht des Staats aber ist die durch die höhere Natur der Staatsidee und die wirklichen Entwicklungsstufen desselben gegebenen und dadurch für die Willkür des Einzelnen unverletztliche Grenze zwischen dem Staat und den übrigen Gesammt- oder Einzelpersönlichkeiten, welche den Staat bilden und das Staatsrecht umfasst daher alle Beziehungen des Staats zu den einzelnen, die ihm angehören. Jener Theil des positiven Staatsrechts, welcher die Normen für den Verkehr des Staats mit anderen Staaten aufstellt, heisst das äussere Staatsrecht, während man den ganzen übrigen Inhalt des Staatsrechts mit inneres Staatsrecht bezeichnet. Sofern aber von einem durch Verträge oder Gewohnheiten zwischen den Staaten bestehenden Recht die Rede ist, spricht man von einem internationalen oder Völkerrecht. Aus jenem Begriffe des Staatsrechtes erledigt sich zunächst die vielbestrittene Frage nach der Entstehung desselben. Das Staatsrecht entsteht, wie alles Recht, seinem Wesen nach durch die Natur der persönlichen Lebensverhältnisse selbst, für welche es gilt. Hiernach schafft sich also jenes Recht selbst es entsteht unmittelbar, wie ja auch die äussere Grenze und innere Ordnung jedes Dinges gar nicht als von diesem Dinge getrennt ange

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